Urteil des OLG Hamm vom 27.01.2003

OLG Hamm: wirtschaftliche einheit, firma, vermittler, unabhängiger sachverständiger, kaufpreis, darlehensvertrag, rückzahlung, eigentumswohnung, urkunde, herausgabe

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 178/01
Datum:
27.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 178/01
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 7 O 132/01
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27. September 2001
verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Kläger nicht verpflichtet sind, auf das
(Voraus-)Darlehen vom 28.12./31.12.1992 zu den Bausparverträgen Nr.
317 867 970 1 und 317 867 970 2 die vereinbarten Zins- und
Tilgungsleistungen zu entrichten.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 3. Mai 2001 (AZ: 7 O 132/01
Landgericht Dortmund) aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 98 % den Klägern als
Gesamtschuldner und zu 2 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Firma H & Co. KG, I2, erwarb im Jahre 1992 von den Verkäufern E und H G einen
2
Gebäudekomplex in M (Wohnanlage T 2, T-Straße, 65, 67, 59, 71, 73, C Straße
Grünanlage , M) zu einem Kaufpreis in Höhe von 14,9 Mio. DM. Bei dem Objekt Am T 2
handelt es sich um einen 6geschossigen Wohnblock, der im Jahre 1972 errichtet wurde.
Die Wohnungen wurden von der Firma H als Eigentumswohnungen für Kapitalanleger
vermarktet.
Durch Urkunde des Rechtsanwalts C2 als amtlich bestelltem Vertreter des Notars C in
I2 vom 15.12.1992 (UR Nr. 1936/1992 - Bl. 26 ff) erwarben die Kläger seinerzeit noch
verheiratet zu gleichen Teilen als Miteigentümer einen 402,59/100.000
Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 6.
Obergeschoß rechts zu einem Kaufpreis in Höhe von 109.200,00 DM. Die Wohnung ist
ca. 52 qm groß.
3
Die Finanzierung des Erwerbs erfolgte über die Beklagte durch den Abschluß zweier
Bausparverträge über jeweils 54.000,00 DM (vgl. die Anträge Bl. 154 f.) und die
Gewährung eines Vorausdarlehens über 108.000,00 DM zu einem effektiven Jahreszins
von 9,35 %, der sich innerhalb der damals marktüblichen Streubreite hielt. Der
Darlehensvertrag wurde am 28.12.1992 geschlossen und enthält keine Belehrung über
ein Widerrufsrecht (Bl. 226 ff). Dies gilt ebenso für den bereits unter dem 10.12.1992
unterzeichneten Darlehensantrag (Bl. 148 f.). Nach § 3 des Darlehensvertrages war die
Auszahlung der Darlehensvaluta neben der Bestellung einer Grundschuld davon
abhängig, daß der Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool) nachgewiesen
wurde. Die Zinsen des Vorausdarlehens waren monatlich mit 801,00 DM zu bedienen.
Hinzu kam eine anfängliche Ansparrate in Höhe von 156,00 DM (Bl. 232), die durch
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers aufgebracht wurde. Während der
Vorfinanzierung sollte das Darlehen nicht getilgt werden; die Tilgung des
Vorausdarlehens sollte vielmehr über die beiden, zugeteilten Bausparvertragssummen
erfolgen.
4
Die nach dem Wohnungsbauförderungsgesetz der Preisbindung unterliegende
Wohnung war zum Zeitpunkt der Veräußerung zu einem Mietzins von 298,00 DM
vermietet, so daß die Kläger zur Bedienung der monatlichen Zinsen des
Vorausdarlehens aus eigenen Mitteln noch 503,00 DM aufbringen mußten.
5
Die Vermittlung der Finanzierung erfolgte durch die Firma H, namentlich die Zeugen E
und H2. Diese füllten am 11.12.1992 und 15.12.1992 mit "Besuchsauftrag"
bezeichneten Formulare aus (vgl. Anlagen B 7 und B 8 zum Schriftsatz der Beklagten
vom 10.04.2001), in denen die Einnahmen und Ausgaben betreffend die Finanzierung
der Eigentumswohnung zusammengestellt wurden. Die Kläger unterzeichneten beide
Formulare. Als "allgemeine Information" wurde auf eine steuerliche
Absetzungsmöglichkeit in Höhe von 33,00 DM pro Quadratmeter "jeweils im Folgejahr
durch B" hingewiesen.
6
Wo die Vermittlungsgespräche stattfanden, ist zwischen den Parteien streitig.
7
Ebenfalls unter dem 15.12.1992 unterzeichneten die Kläger einen Vertrag über die
Einziehung und Verwendung der Mieteinnahmen (Mietpool/vgl. Anlage B 9). Verwalter
des Mietpools war die Firma H mbH. Sämtliche Wohnungen des Objekts sind von der
Beklagten finanziert worden.
8
Durch Urkunde des Rechtsanwalts C2 als amtlich bestelltem Vertreter des Notars C in
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I2 vom 15.12.1992 (URNr. 1937/1992) wurde eine Grundschuld zugunsten der
Beklagten über 108.000,00 DM bestellt (vgl. Bl. 13 ff). Die Kläger unterwarfen sich
wegen des Grundschuldkapitals und der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in
ihr gesamtes Vermögen und übernahmen die persönliche Haftung. Am 17.12.1992
wurde der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt (vgl. Bl. 16).
Ab 1993 betrug die Brutto-Miete ausweislich einer "Mietbescheinigung" der Firma H
vom 19.01.1993 (Bl. 39) 375,44 DM. Hiervon wurden 40,00 DM Verwaltungskosten
sowie 37,44 DM für eine Instandhaltungsrücklage abgezogen. Es verblieb ein
Jahresbetrag in Höhe von 3.278,00 DM, der an die Beklagte gezahlt wurde.
10
Infolge der Ehescheidung der Kläger kam es zu Zahlungsrückständen, die sich bis
Dezember 2000 auf 12.127,55 DM summierten. Auf Antrag der Beklagten ordnete das
Amtsgericht M mit Beschluß vom 21.07.2000 (Bl. 21) die Zwangsversteigerung an. Nach
dem im Zwangsvollstreckungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachtens des
Sachverständigen S C3 vom 14.11.2000 betrug der aktuelle Verkehrswert der Wohnung
unter Berücksichtigung eines stark nachlassenden Kaufinteresses an derartigen
Wohnungen 82.000,00 DM (vgl. Bl. 41 ff,
58
11
Die Beklagte erwirkte weiter einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom
14.04.1999 (AZ: 8 M 1612/99 AG Hamm), mit dem das Arbeitseinkommen des Klägers
gepfändet wurde (vgl. Bl. 17).
12
Die Kläger haben die Zwangsvollstreckung für unzulässig gehalten. Sie haben geltend
gemacht:
13
Bereits der von der Firma H geleistete Ankaufspreis von 14,9 Mio. DM sei weit überhöht
gewesen. Der Wert der Wohnung habe im Jahr 1992 allenfalls 45.892,00 DM betragen.
Der gezahlte Kaufpreis übersteige den tatsächlichen Wert um 237,5 %. Der
Grundstückskaufvertrag sei deshalb sittenwidrig. Das Gutachten des Sachverständigen
C3 sei nicht überzeugend, X3 vergleichbare Wohneinheiten vor wenigen Monaten zu
einem niedrigeren Preis an zweifelhafte türkische Immobilienhändler veräußert worden
seien.
14
Die Beklagte habe sich eingehend über den Wert sämtlicher Wohnungen informiert. Sie
habe deshalb von dem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
gewußt. In der Finanzierung seien versteckte Innenprovisionen enthalten. Nur deshalb
sei es zur 100%igen Finanzierung der Wohnung gekommen.
15
Die Kläger haben weiter behauptet, sie seien durch die Vertreter der Firma H in ihrer
eigenen Wohnung "überfallen" worden; ihnen sei vorgespiegelt worden, innerhalb von
14 Jahren durch eine monatliche Belastung von nur 2 x 251,50 DM abzüglich
Mieteinnahmen lastenfreies Eigentum zu erwerben und dabei auch noch Steuern
sparen zu können. Die Verhandlungen hätten ausschließlich in der Wohnung der Kläger
stattgefunden.
16
Zudem sei die Immobilie mit einem Rechtsmangel Preisbindung behaftet, über welche
die Kläger nicht hinreichend aufgeklärt worden seien.
17
Hinzu komme, daß die Kläger der deutschen Sprache ohnehin nicht mächtig gewesen
seien und von den Belehrungen des Notars so gut wie nichts verstanden hätten.
18
Das Schutzbedürfnis wirtschaftlich unerfahrener Mitbürger gebiete es, die gegen die
Verkäuferin begründeten Einwendungen gegen den Immobilienkaufvertrag auch
gegenüber der Beklagten als finanzierende Bank durchgreifen zu lassen. Sämtlichen
Beteiligten sei es nur darauf angekommen, die Kläger zu übervorteilen.
19
Jedenfalls müsse sich die Beklagte das Wissen der Vermittler der Firma H zurechnen
lassen, X3 diese mit der Beklagten zusammengewirkt habe. Die Firma H habe im
Rahmen der Kreditanbahnung typische Aufgaben der finanzierenden Bank
wahrgenommen.
20
Ferner haben die Kläger unter Hinweis auf den "B" Komplex die Auffassung vertreten,
daß auch im vorliegenden Fall die Beklage betrügerisch mit der Immobilienverkäuferin
zusammengewirkt habe.
21
Nach allem sei die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus der
Grundbestellungsurkunde vom 15.12.1992 unzulässig und die
Vollstreckungsgegenklage begründet.
22
Die Beklagte hat die Vollstreckungsgegenklage dagegen für unbegründet da
unschlüssig gehalten.
23
Sie hat behauptet, der Verkehrswert der Wohnung habe zum Zeitpunkt des Erwerbs
nicht unter dem Kaufpreis gelegen. Intern sei auf seiten der Beklagten von einem
Verkehrswert in Höhe von 114.000,00 DM ausgegangen worden, woraus sich ein
Beleihungswert von 108.680,00 DM ergeben habe. Auch neuere Gutachten über
vergleichbare Wohnungen im selben Objekt würden dieses Ergebnis bestätigen (vgl.
Anlagen B 3 und B 4). Aus der Höhe des Ankaufspreises für das Gesamtobjekt lasse
sich nicht auf den Wert der einzelnen Wohnungen schließen.
24
Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, nicht dazu verpflichtet gewesen zu
sein, über die Risiken der beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären, weil eine
allgemeine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden nicht bestehe.
25
Ein Wissensvorsprung habe auf seiten der Beklagten nicht bestanden. Sie habe auch
nicht über den Wert der Wohnung aufklären müssen, wenn sie für eigene Zwecke eine
Einwertung vorgenommen habe. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der eigenen
Einwertung würden nicht bestehen.
26
Ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG komme wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG nicht in Betracht. Außerdem handele es sich auch nicht um ein verbundenes
Geschäft, weil Kreditaufnahme und finanzierter Wohnungskauf keine wirtschaftliche
Einheit darstellten.
27
Die Vermittlungsgespräche seien - so die Behauptung der Beklagten - nicht in der
Wohnung der Kläger sondern in den Geschäftsräumen der Vermittler geführt worden.
Die von ihnen gemachten Angaben seien ausweislich der Besuchsberichte völlig
korrekt gewesen. Auch sei der Darlehensvertrag mit den Klägern ausführlich
besprochen worden. Sie seien auf die Risiken des Mietpools ebenso hingewiesen
worden wie auf die dynamisierte Ansparrate. Insbesondere sei den Klägern nicht erklärt
worden, die Wohnung könne in 14 Jahren abbezahlt sein. Über die bestehende
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Mietpreisbindung seien die Kläger aufgeklärt worden. Im übrigen seien die
Täuschungshandlungen nicht schlüssig vorgetragen worden.
Die Beklagte müsse sich die Angaben der Vermittler auch nicht über § 278 BGB
zurechnen lassen. Eine Zurechnung komme nur in Betracht soweit die Erklärungen der
Vermittler den vertraglichen Pflichtenkreis der Beklagten betroffen hätten.
29
Die 7. Kammer des Landgerichts Dortmund hat die Klage zunächst durch
Versäumnisurteil vom 03.05.2001 (Bl. 136 f.) abgewiesen. Auf den Einspruch der Kläger
hat es mit dem angefochtenen Urteil vom 27.09.2001 (Bl. 190 ff) das Versäumnisurteil
aufrechterhalten, wobei es im wesentlichen der Argumentation der Beklagten gefolgt ist.
30
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und
der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen (vgl. Bl. 191 ff.).
31
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren vertiefend weiter.
32
Nunmehr stützen sie ihr Klagebegehren ergänzend auf den
Widerruf des
Darlehensantrages
Berufungsbegründung vom 21.01.2002 (Bl. 214) erstmals erklären. Hierzu tragen sie
vor, von den Vermittlern am 10.12.1992 unaufgefordert in ihrer Wohnung aufgesucht
worden zu sein. Die Unterzeichnung des Darlehensvertrages sei ebenfalls in der
Wohnung erfolgt. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrages richte sich nunmehr
nach den §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 HaustürWG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG
analog. Nach der zuletzt genannten Vorschrift trete der Kreditgeber im Verhältnis zum
Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des
Verkäufers aus dem Immobilienkaufvertrag ein, sofern der Nettokreditbetrag dem
Verkäufer wie hier bereits zugeflossen sei. Das gesamte Vertragspaket
(Darlehensvertrag, Bausparverträge und Immobilienkaufvertrag) sei daher in der Form
rückabzuwickeln, daß die Kläger der Beklagten die Eigentumswohnung übertragen, die
Beklagte sich wegen der Rückzahlung des Kreditbetrages hingegen an die Verkäufer
der Immobilie halten. Insoweit seien die Kläger von allen Zins- und
Tilgungsverpflichtungen sowie Darlehensrückzahlungsverpflichtungen durch den
Widerruf des Darlehensvertrages frei geworden.
33
Des weiteren behaupten die Kläger, es liege eine wirtschaftliche Verflechtung dergestalt
vor, daß die Beklagte die Auszahlung des Darlehens vom Mietpool-Beitritt abhängig
gemacht habe. Hierdurch habe sie direkten Einfluß auf die Finanzierung genommen
und den Verkauf gesteuert. Außerdem seien die Verkaufspreise zwischen der Beklagten
und der Firma H vorher abgestimmt worden. Überhaupt seien die
Verkaufsverhandlungen bezüglich der Wohnung, der Abschluß des Mietpoolvertrages
und die 100%ige Finanzierung ein einziges Paket gewesen. Für die Kläger habe keine
Wahlmöglichkeit bestanden, nur ein Geschäft, entweder nur den Kauf oder nur die
Finanzierung (z.B. einer anderen Wohnung zu 100 %) über die Zeugen und Vermittler
H2 und E abzuschließen.
34
Zu einem Beratungsverschulden der Beklagten führen die Kläger aus, daß sie sich auf
die Finanzierungsvorschläge der Zeugen H2 und E verlassen hätten. Diese hätten den
Klägern eine Zwischenfinanzierung acht Jahre Festschreibung zu 8,9 % p.a. und 100 %
Auszahlung und ein späteres Bauspardarlehen als kombinierte Finanzierung
35
empfohlen. Diese Finanzierung sei denkbar ungünstig gewesen. Bei richtiger Beratung
hätten die Kläger eine günstigere Finanzierungsart gewählt. Zudem sei den Klägern
Steuerersparnisse vorgespiegelt worden, die es tatsächlich nicht gegeben habe.
Gegenüber der von der Beklagten erhobenen Hilfswiderklage rechnen die Kläger mit
einer Reihe von Gegenansprüchen aus gezahlten Beiträgen auf die Bausparverträge,
aus Zahlungen auf Vorausdarlehen, aus Lohnpfändungen der Beklagten von April 1999
bis Juli 2000 sowie Wohngeldschulden und gezahlte Grundsteuern auf (vgl. zu den
Einzelheiten Bl. 406 ff).
36
Die Kläger beantragen,
37
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.05.2001 wie folgt zu erkennen:
38
39
1.
40
Die Zwangsvollstreckung aus der Grundbestellungsurkunde vom 15.12.1992 des
Notars C (URNr. 1937/1992) wird für unzulässig erklärt, soweit sich die Kläger in
dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen
unterworfen haben.
41
a)
42
Insbesondere wird die Zwangsvollstreckung aus der Grundbestellungsurkunde
vom 15.12.1992 (URNr. 1937/1992) des Notars C in I2, zugestellt am 18.07.1998,
in das Wohnungsgrundbuch von Lützenkirchen, Blatt 6502, 402, 59/100.000
Miteigentumsanteil, Flur 62, Flurstück 17 - 24 und 48, Größe insgesamt 17.071 qm,
Gebäude- und Freifläche, Wohnen T 2, T-Straße, 63, 65, 67, 71 und 73, verbunden
mit dem Sondereigentum an der Wohnung mit Keller Nr. 2.21 im Haus "T 2" für
unzulässig erklärt.
43
b)
44
Die Pfändung unter Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
des Amtsgerichts Hamm vom 14.04.1999 (AZ: 8 M 1612/99) wird eingestellt.
45
c)
46
Die vollstreckbare Ausfertigung der vorgenannten Grundschuldbestellungsurkunde
wird an die Kläger durch die Beklagte herausgegeben.
47
2.
48
Es wird festgestellt, daß die Kläger nicht verpflichtet sind, auf die (Voraus)
Darlehen zu den Bausparverträgen Nr. 317 867 970 1 und 317 867 970 2 Zins- und
Tilgungsleistungen bzw. Darlehensrückzahlung zu erbringen.
49
3.
50
Die gegnerische Hilfswiderklage wird zurückgewiesen.
51
Die Beklagte beantragt,
52
1. die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
2. hilfswiderklagend die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte
DM 108.000,00 = € 55.219,52 nebst 5 % Zinsen p.a. über Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
53
54
Die Beklagte behauptet, die Besprechungen mit den Klägern durch die Vermittler der
Firma H seien nicht in der Privatwohnung der Kläger, sondern in den Geschäftsräumen
der Vermittler geführt worden. Darüber hinaus sei der Vortrag der Kläger zur
Haustürsituation unsubstantiiert.
55
Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, die Entscheidung des EuGH vom
13.12.2001 führe nicht dazu, daß § 5 Abs. 2 HaustürWG nicht mehr anwendbar sei, weil
eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift angesichts der klaren Regelung
nicht in Betracht komme. Eine Direktwirkung von nicht oder fehlerhaft umgesetzten
Richtlinienbestimmungen zwischen den Parteien eines Rechtsstreits sei
ausgeschlossen. Auch gehe die Haustürgeschäfterichtlinie Nr. 85/577/EWG im
Gegensatz zum deutschen Haustürwiderrufsgesetz von einer sog. "engen"
Haustürsituation aus. Diese erfordere, daß die unmittelbar zum Vertragsschluß führende
Willenserklärung des Kunden in einer Haustürlage abgegeben werde. Eine solche
"enge" Haustürsituation liege im vorliegenden Fall aber erst recht nicht vor, weil
jedenfalls die Unterzeichnung des Darlehensvertrages nicht in einer derartigen Situation
stattgefunden habe.
56
Weiter macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich ihres Anspruches auf
Rückzahlung des überlassenen Kapitals geltend und vertritt hierzu die Ansicht, daß eine
"Durchgriffsabwicklung" mit der Folge, daß die Kläger von jeglichen Forderungen des
Darlehensgeschäfts freigestellt würden, nicht in Betracht komme. Die Kläger so die
Beklagte könnten allenfalls Entlastung aus der Darlehensverbindlichkeit Zug um Zug
gegen Rückzahlung des Darlehenskapitals sowie Zahlung einer
Kapitalnutzungsvergütung in Höhe einer verkehrsüblichen Verzinsung verlangen. Dies
folge aus dem Umstand, daß es sich bei dem Finanzierungsgeschäft und dem
finanzierten Geschäft nicht um eine wirtschaftliche Einheit handele. Die Grundschuld
hafte aber auch für einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 HaustürWG,
solange nicht ein ausdrücklicher Ausschluß einer derartigen Haftung vereinbart worden
sei.
57
Zur Begründung ihrer Hilfswiderklage trägt die Beklagte vor, daß bei wirksamem
Haustürwiderruf des Darlehensvertrages ein Anspruch auf Rückzahlung der
Darlehensvaluta aus § 3 HaustürWG bestehe. Sollte dieser Anspruch nicht durch die
bestellte Grundschuld nebst Vollstreckungsunterwerfung gesichert sein also der
Berufungsantrag zu Ziffer 1 für begründet erachtet werden , bestünde ein unmittelbares
58
Bedürfnis der Beklagten auf erneute Titulierung. Dagegen greife die Hilfsaufrechnung
der Kläger nicht durch. Das gesamte Zahlenwerk der Kläger sei nicht nachvollziehbar
und habe von dem Beklagten innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit auch
nicht abschließend geprüft werden können. Die von der Klägerseite im Rahmen ihrer
Aufrechnung genannten Zahlen könnten daher keineswegs zugestanden werden.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, S H2 und der Zeugin
F2 im Verhandlungstermin am 18.11.2002. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf
den entsprechenden Berichterstattervermerk verwiesen.
59
Entscheidungsgründe:
60
Die zulässige Berufung der Kläger hat nur im tenorierten Umfange Erfolg.
61
Über die im Wege der Anschlußberufung erhobene Hilfswiderklage der Beklagten
brauchte nicht entschieden zu werden.
62
I.
63
Der
Feststellungsantrag
begründet.
64
Im Sinne der Berufung ist festzustellen, daß die Kläger nach dem wirksamen Widerruf
des Darlehensvertrages vom 28.12./31.12.1992 nicht mehr verpflichtet sind, auf das
(Voraus-) Darlehen zu den Bausparverträgen Nr. 317 867 970 1 und 317 867 970 2
Zins- und Tilgungsleistungen im eigentlichen, engen Sinne zu erbringen.
65
Im einzelnen:
66
1.
67
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Haustürwiderrufsgesetz
(HaustürWG)
im vorliegenden Fall anwendbar. Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes
auch bei Realkreditverträgen ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
(BGH WM 2002, 1181 ff.; BGH NJW 2003, 199 f.) klargestellt. Danach ist § 5 Abs. 2
HaustürWG unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 13.12.2001
richtlinienkonform
einschränkend auszulegen. Kreditverträge gehören also insoweit nicht zu den
Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HaustürWG "die Voraussetzungen eines
Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz
kein gleich weitreichendes Widerrufsrecht wie das HaustürWG einräumt.
also insbesondere für Realkreditverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2
Verbraucherkreditgesetz. Bei ihnen steht dem Kreditnehmer kein Widerrufsrecht zu. Da
das Verbraucherkreditgesetz damit erheblich hinter dem durch das HaustürWG
bezweckten Schutz zurückbleibt und der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers in einer
Haustürsituation nicht Rechnung trägt, wird § 1 HaustürWG durch § 5 Abs. 2 HaustürWG
nicht verdrängt.
68
2.
69
Eine
Haustürsituation
70
Zusammenhang mit dem Abschluß des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages vor.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurden die Kläger von den Zeugen H2 und
Dederichs als Vermittler des Immobilien- und Darlehensgeschäftes nach telefonischer
Terminvereinbarung jedoch ohne von den Klägern bestellt worden zu sein in ihrer
Wohnung
den vorbenannten Zeugen über das hier in Rede stehende Geschäft statt; sodann kam
es zum Abschluß der Verträge.
71
Sowohl die Zeugen E und H2 als Vermittler als auch die Tochter der Kläger die Zeugin
F haben übereinstimmend bekundet, daß die Vertragsgespräche in der Wohnung der
Kläger stattfanden. Soweit der Zeuge H2 die Vermutung angestellt hat, der Kontakt zu
den Klägern sei über sog. "Werbekarten" erfolgt, welche die Kläger erhalten und
ausgefüllt an die Firma H gesandt hätten, ergibt sich daraus keine Bestellung im Sinne
des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 HaustürWG. Die Kundgabe eines bloßen Interesses an dem
Erwerb einer Eigentumswohnung erfüllt die Voraussetzungen der vorbezeichneten
Vorschrift nicht. Denn die Bestellung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift verlangt
eine Aufforderung zur Abgabe eines konkreten Vertragsangebotes oder eines
Kostenvoranschlages und nicht nur die Aufforderung zur bloßen Warenpräsentation
oder zur Information.
72
Hinzu kommt, daß es sich bei den Ausführungen des Zeugen H2 zur Kontaktaufnahme
durch Ausfüllung und Absendung einer Werbekarte lediglich um Vermutungen handelt.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine vorhergehende Bestellung im Sinne des § 1
Abs. 2 Ziff. 1 HaustürWG trägt der Unternehmer hier also die Beklagte (vgl. Palandt-
Putzo, 61. Aufl., § 1 HaustürWG, Rdn. 21).
73
Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob eine sog. "enge"
Haustürsituation im Sinne der europäischen Haustürgeschäfte-Richtlinie oder eine sog.
"weite" Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HaustürWG (a.F.) vorlag oder nicht.
74
Der Bundesgerichtshof (BGH WM 2002, 1181,
1185
gegenüber dem HaustürWG engere Anwendungsbereich der Europäischen
Haustürgeschäfte-Richtlinie eine abweichende Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG
nicht rechtfertige. Vielmehr erstreckt sich die richtlinienkonforme Auslegung auch auf
solche Verträge, die zwar nicht unmittelbar der Richtlinie unterfallen, die aber nach
nationalem Recht die Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes erfüllen. Nach § 1
HaustürWG genügt eine Haustürsituation bei der
Vertragsanbahnung
späteren Vertragsschluß ursächlich ist. Der Vertrag muß also nicht in der konkreten
Haustürsituation geschlossen worden sein (wie es die engere europäische
Haustürgeschäfte-Richtlinie verlangt). Die anbieterinitiierte Kontaktaufnahme reicht aus,
wenn sie mitursächlich für den später möglicherweise in den Geschäftsräumen des
Vertragspartners erfolgten Vertragsabschluß war, wovon - wie hier - bei engem
zeitlichem Zusammenhang auszugehen ist (BGH NJW 1996, 926 ff.).
75
3.
76
Der
Widerruf
28.12.1992/31.12.1992 (Bl. 226 ff) erfolgte
rechtzeitig
77
Grundsätzlich wird eine in einer Haustürsituation abgegebene Vertragserklärung nur
dann wirksam, wenn sie der Kunde nicht binnen einer Woche schriftlich widerrufen hat,
§ 1 Abs. 1 HaustürWG (a.F.). Diese Frist wird nach § 2 HaustürWG (a.F.) jedoch nur in
Gang gesetzt, wenn eine schriftliche Belehrung des Kunden erfolgte. Dies ist hier
hinsichtlich des Vorausdarlehensvertrages nicht geschehen. Auch die in § 2 Abs. 2
HaustürWG (a.F.) genannte zeitliche Voraussetzung für das Erlöschen des
Widerrufsrechtes (1 Monat nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung) ist bis
heute nicht erreicht. Mithin war der in der Berufungsbegründung der Kläger vom
21.02.2002 (Bl. 214) erklärte Widerruf rechtzeitig.
78
4.
79
Nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages vom 28.12./31.12.1992 sind die
Kläger nicht mehr verpflichtet, auf das vorbezeichnete Darlehen Zins- und
Tilgungsleistungen im ursprünglich vereinbarten Sinne zu erbringen. Denn mit dem
wirksamen Widerruf sind die dort enthaltenen Regelungen betreffend die Zins- und
Tilgungsleistungen endgültig entfallen. Über § 3 Abs. 1 HaustürWG (a.F.) wird der
Darlehensvertrag inhaltlich in ein Rückgewährverhältnis umgestaltet (vgl. Palandt-
Putzo, 59. Aufl., § 3 HaustürWG, Rn. 1 ff.).
80
II.
81
Darüber hinaus ist der
Feststellungsantrag
bleibt insoweit erfolglos.
82
1.
83
Der Senat versteht den Berufungs/Klageantrag zu Ziffer 2 in dem
weiten
die Kläger nach Widerruf des Darlehensvertrages nicht nur nicht verpflichtet sein wollen,
der Beklagten die dort fixierten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen sondern
darüber hinaus auch nicht verpflichtet sein wollen, das erhaltene Darlehenskapital nebst
Nutzungsentschädigung/Zinsen zurückzuzahlen. Diese weite Auslegung ihres
Klageantrages stützt der Senat auf die Ausführungen der Kläger zur Begründung ihrer
Klage bzw. Berufung betreffend § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG. Auf die Ausführungen der
Kläger in ihren Schriftsätzen vom 08.11.2002 (Bl. 403 ff) und vom 11.11.2002 (Bl. 415 ff)
wird verwiesen.
84
2.
85
Soweit die Kläger mithin die Feststellung begehren, daß die von der Beklagten
unstreitig ausgezahlte Darlehensvaluta über 108.000,00 DM unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt an die Beklagte zurückzuzahlen sei und die Kläger auch nicht zum
Ersatz der von ihnen aus der Darlehensvaluta gezogenen Nutzungen/Zinsen verpflichtet
seien, ist dieser Feststellungsantrag
unbegründet
86
a)
87
Wie bereits oben dargelegt, ergeben sich aufgrund des rechtzeitigen und wirksamen
Widerrufs des Darlehensvertrages die Rechtsfolgen aus § 3 Abs. 1 HaustürWG (a.F.).
Diese Vorschrift ist § 346 BGB nachgebildet und stellt in der Sache nichts anderes dar
88
als einen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch. Dieser
Bereicherungsanspruch steht nicht nur den Klägern, sondern auch der Beklagten
betreffend das ihr den Klägern überlassene
Darlehenskapital
Klägern als Empfänger des Darlehens die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung
infolge Untergangs der Darlehensvaluta nach allgemeinen Grundsätzen versagt. Die
Kläger wußten, daß sie das nur zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf
Dauer behalten durften und stehen infolgedessen dem Empfänger einer Leistung gleich,
der den Mangel des Rechtsgrundes kennt und deshalb nach § 819 BGB verschärft
haftet (vgl. Münchener Kommentar, Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 3 HaustürWG, Rdn. 8).
Zudem ist anerkannt, daß der Rückgewähranspruch des § 3 Abs. 1 HaustürWG (a.F.)
auch die durch das erhaltene Darlehenskapital
gezogenen Nutzungen, d.h. Zinsen,
mitumfaßt. Es kann hier dahinstehen, ob dabei die Vertrags, Markt- oder gesetzlichen
Zinsen berechnet werden. Jedenfalls haben die Beklagten grundsätzlich Anspruch auf
Herausgabe der seitens der Kläger durch das erhaltene Darlehenskapital gezogenen
Nutzungen.
89
Die Kläger wären selbst dann zur vollständigen Rückzahlung des
Darlehenskapitals
nebst Nutzungen
erworbene Objekt erheblich weniger wert gewesen wäre als sein Kaufpreis. Der
Kaufvertrag zum Erwerb des Objektes ist nämlich nicht in die rechtliche
Betrachtungsweise einzubeziehen. Der BGH weist in seinen Entscheidungen BGH WM
2002, 1181,
1186
Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu
einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen sind. Umstände,
welche im vorliegenden Fall eine hiervon abweichende Bewertung veranlassen
können, sind nicht ersichtlich, was im folgenden näher dargestellt wird:
90
b)
91
Zunächst können die Kläger der Beklagten als Darlehensgeberin etwaige
Einwendungen aus dem Immobilienkaufvertrag
Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 826 BGB)
nicht
entgegenhalten.
92
Die von den Klägern behaupteten Täuschungshandlungen der Zeugen E und H2 zur
Höhe der monatlichen Belastung, zur Steuerersparnis, zur mietrechtlichen Situation der
Wohnung sowie zum Wert der Immobilie führen zu keiner
Durchgriffshaftung nach § 9
Abs. 3 VerbrKrG.
93
Es liegen bereits die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG nicht vor.
94
Ein "verbundenes Geschäft" im Sinne dieser Vorschrift liegt nämlich nur dann vor, wenn
beide Geschäfte über den Kreditzweck hinaus eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Kreditaufnahme und finanzierter Wohnungskauf stellen jedoch regelmäßig
keine
solche wirtschaftliche Einheit dar
95
§ 9 VerbrKrG findet zudem gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung. Denn
ausweislich § 2 des Darlehensvertrages (vgl. Bl. 227) wurde das hier in Rede stehende
Darlehen von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht, wobei eine
96
Zwischenfinanzierung ausdrücklich vom Gesetzgeber in die Regelung einbezogen wird.
Der Kreditzins lag wie die Beklagte erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat,
innerhalb der seinerzeit marktüblichen Streubreite (vgl. Bl. 112). Mithin wurde der Kredit
auch zu den "üblichen Bedingungen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 VerbrKrG gewährt.
Dabei ist es unerheblich, ob bestimmte Beleihungsgrenzen eingehalten werden und in
welchem Umfang der Kredit durch das Grundpfandrecht gesichert ist (vgl. BGH NJW
2000, 2352,
2354
Der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 VerbrKrG steht nicht entgegen, daß in § 3 des
Darlehensvertrages (vgl. Bl. 229) nur die tatsächliche Auszahlung des Kreditvertrages,
nicht bereits aber der Kreditvertrag selbst von den grundpfandrechtlichen Sicherungen
abhängig gemacht wird (vgl. BGH, CIP 2002, 476,
477
97
c)
98
Ein
Einwendungsdurchgriff
99
Bei der Finanzierung von Immobilien wurde schon vor Inkrafttreten des
Verbraucherkreditgesetzes der auf § 242 BGB gestützte Einwendungsdurchgriff von der
Rechtsprechung nicht zugelassen (OLG Hamm WM 1998, 1230,
1233
Regel bei Immobilienfinanzierungen an einer typischen Dreiecksverbindung zwischen
Anleger, Bank und Unternehmen. Ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft liegt nicht vor.
Der getrennte Abschluß der verschiedenen Verträge mit entsprechender
Risikoverteilung liegt im Interesse des Anlegers, der insoweit auch das
Aufspaltungsrisiko tragen muß. Im Normalfall sind Kaufvertrag und Kreditvertrag nicht
nur rechtlich, sondern regelmäßig auch aus Sicht des Käufers/Kreditnehmers
wirtschaftlich zu trennen. Auch der rechtsunkundige Laie weiß, daß Immobilienverkäufer
und kreditgebende Bank verschiedene Rechtsträger sind, die ihre eigenen, jeweils
verschiedenen Interessen wahrnehmen. Beim finanzierten Immobilienkauf kommt ein
Einwendungsdurchgriff allenfalls dann in Betracht, wenn sich die kreditgewährende
Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, sondern sich in darüber
hinausgehender Weise
aktiv
Käufer gleichsam als Partner des finanzierten Geschäftes gegenübergetreten ist. Dazu
fehlen im vorliegenden Fall jedoch konkrete Anhaltspunkte. Insbesondere reicht nicht
aus, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag durch
Vermittlung der Zeugen E und H2 bzw. der Firma H zustandegekommen ist. Allein
dieser Umstand hält sich im Rahmen der bei drittfinanzierten Geschäften üblichen
"Zusammenarbeit" zwischen Verkäufer und Finanzierungsbank. Dadurch konnte auf
seiten der Kläger noch nicht der Eindruck entstehen, die Firma H und die Beklagte
stünden ihnen als
einheitlicher
hinaus von sich aus für die hier in Rede stehende Immobilie geworben hätte oder sonst
in irgendeiner Weise aktiv auf seiten der Firma H in deren Immobiliengeschäft
eingeschaltet gewesen wäre oder sogar im Zusammenwirken mit der Firma W
wahrgenommen hätte, ist weder substantiiert dargetan noch aus den Umständen
ersichtlich.
100
Zudem fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Kläger die Beklagte und die Firma H
subjektiv
daher ein Einwendungsdurchgriff aus (vgl. dazu OLG Hamm, WM 1998, 1230 ff.).
101
d)
102
Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch wegen
Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten (c.i.c.)
ihr Klagebegehren stützen könnten.
103
(aa)
104
Die Beklagte muß sich das Verhalten der Zeugen E und H2 nur insoweit gemäß § 278
BGB zurechnen lassen,
soweit es den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages
betrifft.
der in den Vertrieb der Immobilie selbst nicht eingeschalteten Beklagten tätig geworden
(vgl. BGH NJW 2000, 3558,
3559
1297). Danach bleibt entscheidend, ob fehlerhafte Angaben zu Verpflichtungen des
Darlehensvertrages
den Mieteinnahmen, zum aktuellen Wert des Objektes und seiner Wertsteigerung etc.
kommen nicht in Betracht. Diese Täuschungshandlungen wenn es sie gab zielten auf
den Abschluß des Kaufvertrages.
105
Falsche oder bewußt unvollständige Angaben hinsichtlich
der Grundlagen des
Kreditvertrages
vorliegend angebotenen speziellen Finanzierungsmethode der Verbindung aus
Vorausdarlehen und Bausparverträge anzunehmende Aufklärungs- und
Beratungspflichten (vgl. BGH, BB 1997, 387,
388
Besuchsberichtes (vgl. hierzu OLG Hamm, WM 2000, 2540,
2542
nachfolgend abgeschlossenen Darlehensvertrages erfüllt. Insbesondere werden dort die
Angaben über die Konditionen des Darlehens und die monatliche Belastung der Kläger
aus Darlehens- und Bausparvertrag im einzelnen aufgeführt (vgl. Anlagen B 7 und B 8
sowie Bl. 226 ff).
106
(bb)
107
Zur Aufklärung über die
Risiken
Darlehens
grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJWRR 1992, 879,
880
Nur ausnahmsweise können sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls
Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall sein,
wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem
Vertrieb des Objektes
über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht,
zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden
besonderen Gefährdungstatbestand
begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den
Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in
schwerwiegende
Interessenskonflikte
des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung
(BGH NJWRR 1992, 879,
880
vor. Der diesbezügliche Vortrag der Kläger dies sei vorweggeschickt ist sehr allgemein
und unsubstantiiert gehalten und daher einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
Gleichwohl sei auf folgende, einzelnen Punkte eingegangen:
108
Soweit die Kläger meinen, die Beklagte sei auch als Partei des finanzierten Geschäfts
(des Immobilienkaufvertrages) anzusehen, trägt ihr Vortrag diese Auffassung nicht. Auf
die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen. Danach hat die Beklagte
nicht erkennbar Funktionen übernommen, die typischerweise vom Veräußerer
wahrgenommen werden. Nur dann müßte sie aber den im jeweiligen Funktionsbereich
geltenden Prüfungs- und Aufklärungspflichten nachkommen (BGH, a.a.O., 883). Für die
Kläger war der Darlehensvertrag mit der Beklagten auch nicht notwendiger Bestandteil
des Eigentumserwerbs. Es wird von ihnen nicht behauptet, ein von ihnen konkret
geäußerter Wunsch nach einer
anderen Finanzierung
anderes Kreditinstitut
"
gezwungen"
zu finanzieren. Die allgemein gehaltene Behauptung der Kläger, Immobilie und
Finanzierung seien ihnen durch die Zeugen H2 und E als "Paket" angeboten worden
und es habe keine Wahlmöglichkeit bestanden (vgl. Bl. 219) reicht in diesem
Zusammenhang nicht. Denn die Kläger behaupten konkret nicht, eine andere als die
angebotene Finanzierung überhaupt gewünscht zu haben.
109
Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch die Forderung der Beklagten nach
Beitritt in einen Mietpool gemäß § 3 des Darlehensvertrages (vgl. Bl. 229) nicht die
Bedeutung beigelegt werden, daß die Beklagte hierdurch über ihre Rolle als Finanzierer
hinausgegangen ist und den Verkauf gesteuert habe. Der Beitritt zu einem Mietpool
hatte zum Ziel, das für die beklagte Bank bestehende Einzelrisiko zu minimieren. Da
Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich
und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft. Eine hierdurch
veranlaßte Einflußnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die
Finanzierungsbank daher nicht gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts
(BGH WM 1992, 901,
905
110
Eine weitergehende Aufklärungspflicht der Bank über ihren bankspezifischen
Pflichtenkreis hinaus ist auch nicht aufgrund angeblicher
wirtschaftlicher Verflechtung
gerechtfertigt, wobei die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger unsubstantiierte
Behauptungen ins Blaue hinein darstellen. Dies gilt insbesondere für eine angebliche
Abstimmung der Verkaufspreise zwischen der Beklagten und der Firma H KG (vgl. Bl.
219).
111
Jedenfalls hängt eine erweiterte Haftung der Bank nicht allein davon ab, ob das Maß der
Zusammenarbeit zwischen der Bank und dem Veräußerer einer Kapitalanlage die
Grenze dessen überschreitet, was bei der Finanzierung eines derartigen Projekts für
eine Bank üblich ist. Weil die Haftung aus c.i.c. ihre Wertungsgrundlage im
Vertrauensprinzip
Erscheinung tretende Übernahme von Funktionen des Veräußerers erforderlich (BGH,
WM 1992, 901,
905
Beklagte in irgendeiner Weise mit der von den Klägern behaupteten Beteiligung an der
unternehmerischen Konzeption der Kapitalanlagevermittlung
nach außen
hervorgetreten ist.
112
Ein Verschulden bei Vertragsschluß der Beklagten als kreditgebende Bank kommt auch
nicht unter dem Gesichtspunkt eines
konkreten Wissensvorsprungs
sittenwidrigen Übervorteilung der Kläger beim Vergleich zwischen Kaufpreis und Wert
des zu finanzierenden Objektes in Betracht.
113
Zunächst gilt der Grundsatz, daß zu den vom Kreditinstitut zu tragenden Risiken
nicht
die Beurteilung gehört, ob die vom Käufer geschuldeten "
Gesamtkosten
angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objektes stehen (BGH NJW
2000, 2352 f.). Darüber muß sich der Erwerber in seinem eigenen Interesse, ggf. unter
Beiziehung eines Fachberaters in aller Regel selbst unterrichten. Das Kreditinstitut darf
daher beim Abschluß des Darlehensvertrages im allgemeinen ohne Sorgfaltsverstoß
davon ausgehen, daß der Erwerber/Darlehensnehmer diese Prüfung selbst
vorgenommen habe. Selbst ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom
Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu
erwerbenden Objektes steht, ist für einen Aufklärungspflichten auslösenden
Wissensvorsprung einer Bank nicht ausreichend (BGH a.a.O.). Das kann allenfalls dann
anders sein, wenn die Bank von einer
sittenwidrigen Übervorteilung
ausgehen muß. Dies wäre dann gegeben, wenn der Kaufpreis in einem derart
auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Eigentumswohnung steht, daß der Kaufvertrag
wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig wäre. Ein derartiges auffälliges
Mißverhältnis liegt aber erst vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist
wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW 2000, 2352,
2353
müßte die beklagte Bank gewußt haben.
114
Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Der tatsächliche Wert der von den Klägern
erworbenen Eigentumswohnung ist zwar streitig, die beantragte Beweiserhebung durch
Einholung eines Wertgutachtens kommt jedoch nicht in Betracht. Die Kläger haben nicht
substantiiert behauptet, die Beklagte habe von einer ggf. bestehenden Überteuerung
gewußt. Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, daß sich der Wohnungswert nach
dem Ergebnis des Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen (vgl.
Verkehrswertgutachten Ingenieurbüro C3 vom 14.11.2000 - Bl. 41 ff) trotz eines
zwischenzeitlich wegen mangelnder Nachfrage eingetretenen Wertverlustes auch im
Jahr 2000 immer noch auf
82.000,00 DM
zutrifft oder wie die Kläger meinen zu hoch angesetzt ist. Maßgeblich ist für die Frage
eines Wissensvorsprungs auf die Erkennbarkeit der angeblichen Wertdifferenz
abzustellen. Von einer Erkennbarkeit für die Beklagte kann aber nicht ausgegangen
werden, wenn selbst ein unabhängiger Sachverständiger zu einer Wertermittlung
gelangt, welche die Annahme, es liege eine sittenwidrige Übervorteilung vor, nicht
zuläßt.
115
(cc)
116
Die Beklagte schuldete den Klägern auch
keine Kreditberatung
ihn über
verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung und deren Vor- und
Nachteile
Wenn die Kläger eine Beratung durch die Beklagte gewünscht hätten, dann hätten sie
das mit ihr besonders vereinbaren müssen (vgl. OLG Celle NJWRR 1990, 878).
117
Dieserhalb erzwingt auch eine etwaige Geschäftsunerfahrenheit der Kläger keine
Aufklärungsverpflichtung seitens der Beklagten. Es gehört nicht zum Aufgabenbereich
eines Kreditgebers, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Erwerbs durch den
Interessenten für diesen von sich aus zu prüfen, wenn nicht der Kunde um eine
entsprechende Beratung bittet (OLG Köln, WM 2000, 2139,
2144
2002, 1281 ff).
118
Nach allem ist der weitergehende Feststellungsantrag der Kläger unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt begründet und daher abzuweisen. Die Berufung der Kläger
bleibt insoweit ohne Erfolg.
119
III.
120
Die
Zwangsvollstreckungsgegenklage/Berufungsantrag unter Ziffer 1)
bleibt ebenfalls erfolglos.
121
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Grundbestellungsurkunde vom
15.12.1992 (Bl. 13 ff.) ist
nicht
122
Die Kläger haben gegen die Beklagte
keinen
Sicherung des (Voraus-) Darlehens vom 28.12.1992/31.12.1992 (Bl. 226 ff.) bestellten
Grundschuld gemäß § 3 Abs. 1 HaustürWG (a.F.).
123
1.
124
Aufgrund des rechtzeitigen und wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages ergeben
sich die Rechtsfolgen aus § 3 Abs. 1 HaustürWG (a.F.).
125
Der Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 HaustürWG (a.F.) stellt der Sache nichts
anderes dar als einen Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und ist
daher ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch.
126
Die Kläger hätten mithin gegen die Beklagten nach der vorbezeichneten Vorschrift
grundsätzlich Anspruch auf
Rückgewähr
bestellten Grundschuld.
127
Diesem Anspruch steht jedoch die in § 2 des Darlehensvertrages vom
28.12./31.12.1992 enthaltene Sicherungsabrede (Bl. 227 f.) i.V.m. § 11 der
Darlehensbedingungen der Beklagten (Bl. 288) entgegen.
128
2.
129
Grundsätzlich ergibt sich aus interessengemäßer Auslegung einer Sicherungsabrede,
daß nicht nur Ansprüche auf Erfüllung im engeren Sinne gesichert werden sollen,
sondern auch solche, die im Falle einer
nicht
Unwirksamkeit des Erfüllungsanspruchs typischerweise und unmittelbar mit diesen
Zusammenhängen entstehen. Mithin werden grundsätzlich auch
Bereicherungsansprüche und einen solchen stellt der Rückgewähranspruch aus § 3
Abs. 1 HaustürWG (a.F.) seiner Rechtsnatur nach dar im Falle einer Unwirksamkeit des
ursprünglichen Erfüllungsanspruches von einer Sicherungsabrede erfaßt werden.
130
Dem könnte jedoch der Regelungszweck des HaustürWG entgegenstehen. Der Kunde
soll in seinem freien Entschluß, das Widerrufsrecht auszuüben oder davon abzusehen,
nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß Rückgewährpflichten und Haftung vom
Widerruf abhalten. Zudem sind die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes aufgrund des Umsetzungsgebotes gemäß Art. 249
Abs. 3 EG (Art. 189 Abs. 3 EGV) und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß
131
Art. 10 EG (Art. 5 EGV) verpflichtet, zur Durchführung einer europäischen Richtlinie
erlassene Gesetze unter Ausschöpfung des Beurteilungsspielraumes, der ihnen das
nationale Recht einräumt, im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie
auszulegen (vgl. BGH WM 2002, 1181). Der Grundsatz der konformen Auslegung
könnte dafür sprechen, den hier bestehenden Auslegungsspielraum dahingehend
anzuwenden, daß die aufgrund des Widerrufs des Klägers entstandene Unwirksamkeit
des Darlehensvertrages nicht den widerrufenden Klägern, sondern der eine
Haustürsituation ausnutzenden Beklagten anzulasten und die getroffene
Sicherungsabrede
nicht
erstrecken.
Wegen der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
26.11.2002 (AZ: XI ZR 10/00 - vgl. Bl. 486 ff.) ist der vorstehenden Argumentation jedoch
nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat in der vorzitierten Entscheidung den
Argumenten für eine Ausdehnung des Sicherungszweckes auch auf Ansprüche des
Kreditgebers aus § 3 HaustürWG (a.F.) größeres Gewicht beigemessen als den oben
erwähnten Bedenken. Danach soll eine Grundschuld und die persönliche
Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei "
weiter
Sicherungszweckerklärung nicht nur die Darlehensansprüche, sondern alle
bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche des Kreditgebers sichern. Eine
derartige Sicherungszweckerklärung sichert im Falle der Unwirksamkeit des Darlehens
auch Bereicherungsansprüche des Kreditgebers ab. Mithin ist abgesichert auch ein
Anspruch aus § 3 HaustürWG (a.F.); denn dieser Rückgewähranspruch ist der Sache
nach nichts anderes als ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten
und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (s.o.).
132
3.
133
Auch hier sichert über § 2 des Darlehensvertrages vom 28.12./31.12.1992 (vgl. Bl. 229)
i.V.m. Ziff. 11 der Darlehensbedingungen der Beklagten (vgl. Bl. 288) die Grundschuld
alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Beklagten als Gläubigerin gegen die
Kläger als Darlehensnehmer
"aus jedem Rechtsgrund"
134
Soweit die Kläger behaupten, die Darlehensbedingungen hätten ihnen bei
Unterzeichnung des Darlehensvertrages als entsprechende Anlage nicht vorgelegen, ist
diese Behauptung unsubstantiiert. Sie war einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
Ausweislich des von den Klägern unterzeichneten Darlehensvertrages (S. 4 des
Darlehensvertrages unten/Bl. 230) lag demselben als Anlage eine sog.
"
Schuldurkunde
Bl. 288), bei und sollte notwendiger Bestandteil des Darlehensvertrages sein. Mit ihrer
Unterschrift haben die Kläger sich auch dieser Regelung unterworfen. Wenn sie
nunmehr Tatsachen gegen den Inhalt des von ihnen unterzeichneten
Darlehensvertrages behaupten, haben sie im einzelnen darzulegen und zu beweisen,
daß die von ihnen unterzeichnete Urkunde unrichtig oder unvollständig war (vgl. Zöller-
Geimer, 23. Aufl., § 416 ZPO, Rn. 10). Die nunmehrige Behauptung der Kläger, die
erwähnte Schuldurkunde/Darlehensbedingungen hätten dem Darlehensvertrag nicht
beigelegen (vgl. Bl. 405/430) reicht nicht.
135
Entgegen der Argumentation der Kläger ist die
Sicherungsabrede
Bestandteil des Darlehensvertrages geworden. Insbesondere ist sie nicht überraschend
136
im Sinne des § 3 AGBG, weil sie nach den konkreten Umständen so ungewöhnlich
wäre, daß die Kläger mit ihr nicht zu rechnen brauchten.
Zutreffend ist zwar, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die
formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers auf künftige
Verbindlichkeiten eines Dritten in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist.
Dies gilt auch dann, wenn der Dritte Ehegatte des Sicherungsgebers ist (BGH WM
1989, 88,
89
137
Diese Rechtsprechung ist jedoch allenfalls auf den zweiten Halbsatz unter Ziffer 11 b)
der Darlehensbedingungen (vgl. Bl. 288) zu beziehen. Wirksam bleibt diese Klausel
insoweit, als sie in den Zweck der Grundschuld die jeweils eigenen künftigen
Verbindlichkeiten der Kläger aus ihrer Geschäftsverbindung zur Beklagten einbeziehen.
Insoweit bleibt das mit dieser Klausel für die Kläger verbundene Risiko hinsichtlich der
Gegenwart überschaubar und im Hinblick auf die Zukunft vermeidbar (vgl. BGH, WM
1989, 88, 90). Nach § 6 Abs. 1 AGBG bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam (vgl. zum ganzen BGH,
WM 1989, 88,
90
138
Hinzu kommt, daß die Sicherungsabrede unter § 2 des Darlehensvertrages (vgl. Bl. 228
f.) auch ohne ihre Konkretisierung durch Ziffer 11 b) der Darlehensbedingungen (vgl.
Bl. 288) bei interessengemäßer Auslegung dahin verstanden werden müßte, daß nicht
nur der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens im Sinne des § 607 Abs. 1 S. 2 BGB
durch die Grundschuld gesichert werden soll, sondern auch Rückgewähransprüche aus
anderen Rechtsgründen wie z.B. § 812 BGB oder eben § 3 Abs. 1 HaustürWG (a.F.).
139
Mithin haben die Kläger gegen die Beklagte
keinen
Sicherung des Vorausdarlehens bestellten Grundschuld. Eine Vollstreckung aus dieser
Grundschuld ist daher
nicht
140
Die Berufung der Kläger ist insoweit unbegründet.
141
IV.
142
Aus den Gründen unter III. ist die Berufung der Kläger daher auch insoweit unbegründet,
als sie die
Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung
Grundschuldbestellungsurkunde vom 15.12.1992 (UR-Nr. 1937/1992 - Notar
Bünnigmann) von der Beklagten fordern.
143
Da eine Vollstreckung aus dieser Grundschuld nicht unzulässig ist, ergibt sich der
Herausgabeanspruch der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
144
V.
145
Die Berufung der Kläger hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit die
Einstellung der
Pfändung
Amtsgerichts Hamm vom 14.04.1999 begehrt wird.
146
Der auf Vollstreckungsschutz im Sinne des § 775 ZPO gerichtete Antrag ist unzulässig,
weil nicht das Prozeßgericht für die erstrebte Aufhebung der Pfändung zuständig ist,
147
sondern das
Vollstreckungsgericht
Verfahren gemäß § 767 ZPO ist nur die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus
dem Vollstreckungstitel,
nicht aber die Beseitigung bereits erfolgter
Vollstreckungsmaßnahmen
aufzuheben, §§ 775 Ziff. 1, 776 ZPO.
VI.
148
Über die im Rahmen der Anschlußberufung erhobene
Hilfswiderklage
entschieden werden.
149
Die Beklagte hat die Hilfswiderklage nur für den Fall erhoben, als daß der
Berufungsantrag der Kläger unter Ziffer 1 (Vollstreckungsgegenklage) für begründet
erachtet werden sollte. Dies war nicht der Fall.
150
VII.
151
Die
Kostenentscheidung
152
Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit
Nr. 10, 711 ZPO.
153
Die
Nichtzulassung der Revision
Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der
Revision.
154
VIII.
155
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf insgesamt
57.719,52 €
setzt sich zusammen aus 55.219,52 € für den Berufungsantrag zu Ziffer 1 /
Vollstreckungsgegenklage und in Höhe von 2.500,00 € für den Berufungsantrag zu
Ziffer 2 / Feststellungsantrag.
156