Urteil des OLG Hamm vom 10.11.2009

OLG Hamm (erledigung des verfahrens, anwaltliche vertretung, zeitlicher zusammenhang, zpo, höhe, beschwerde, sache, teil, haftpflichtversicherung, umsatzsteuer)

Oberlandesgericht Hamm, I-25 W 563/09
Datum:
10.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-25 W 563/09
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 210/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 434,61 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e:
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1.
2
Im Ausgangsverfahren hatte die Klägerin den Beklagten mit am 06.06.2006
eingegangener Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher ärztlicher
Fehlbehandlung in Anspruch genommen. Mit durch Beschluss des Landesgerichts
Siegen vom 26.06.2009 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestelltem Vergleich haben die
Parteien sich zur Erledigung des Verfahrens auf eine Zahlung des Beklagten in Höhe
von 50.000,- EUR geeinigt. Die Kosten des Rechtstreits haben die Parteien zu 44 % der
Klägerin und zu 56 % dem Beklagten auferlegt.
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Vorgerichtlich hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom
19.01.2004 dem Beklagten persönlich die anwaltliche Vertretung der Klägerin angezeigt
und ihr Bemühen um eine außergerichtliche Regulierung des "Arzthaftungsfalles" zum
Ausdruck gebracht. Zudem wurde der Beklagte in diesem Schreiben aufgefordert, sofort
seine Haftpflichtversicherung einzuschalten und dieser die Fakten des Falles zu
schildern. Darüber hinaus wurde schon in diesem Schreiben zum Vorwurf der ärztlichen
Fehlbehandlung näher ausgeführt. Mit Schreiben vom 05.02.2004 meldeten sich für den
Beklagten die späteren Prozessbevollmächtigten und teilten mit, dass sie den Vorgang
der Berufshaftpflichtversicherung des Beklagten gemeldet hätten. Darüber hinaus
wiesen die Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter Bezugnahme auf das
Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten u.a. daraufhin, dass die
Darstellung der Klägerin zu der durchgeführten Operation völlig verfehlt sei und führten
hierzu näher aus.
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Mit Schreiben vom 24.02.2004 meldete sich für den Beklagten dessen
Haftpflichtversicherer und bat darum, die Korrespondenz nunmehr mit ihr zu führen.
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In der Folgezeit legte die Klägerin die Sache der Ärztekammer Westfalen-Lippe -
Gutachtenkommission für ärztliche Haftpflichtfragen – vor. Mit Schreiben vom
01.07.2004 übersandten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers Beklagten
der Behandlungsunterlagen an die Ärztekammer und wiesen darauf hin, dass der von
der Klägerin geschilderte Eingriff in dieser Form nicht stattgefunden habe.
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Im weiteren Fortgang erfolgte eine vorgerichtliche Korrespondenz nur noch zwischen
dem klägerischen Prozessbevollmächtigten und dem Versicherer.
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Im Kostenfestsetzungsverfahren meldete der Beklagte u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr
nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1.660,10 EUR zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt
1.975,52 EUR zur Festsetzung an. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten trugen
dabei vor, sie seien außergerichtlich nicht zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen
tätig geworden, dies sei vielmehr ausschließlich von der Haftpflichtversicherung erfolgt.
Unter ihrer Beteiligung sei es nur um Herausgabe von Unterlagen und die Bekanntgabe
der zuständigen Haftpflichtversicherung gegangen.
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Die Rechtspflegerin hat die Verfahrensgebühr gleichwohl unter Hinweis auf die
Anrechnungsvorschrift in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG nur in Höhe von 830,05
EUR zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 987,76 EUR in Ansatz gebracht, wodurch sich bei
der Kostenquote von 44 % zu 56 % der Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber
dem Beklagten um einen Betrag in Höhe von 434,61 EUR erhöhte.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, mit welcher er auch auf die
Neuregelung des § 15a RVG verweist, die seiner Auffassung einer Anrechnung uch für
diesen Fall entgegenstünde.
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Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur
Entscheidung dem hiesigen Oberlandesgericht vorgelegt.
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Durch Beschluss vom 22.10.2009 hat die originär zuständige Einzelrichterin die Sache
wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat
übertragen.
12
2.
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Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des
Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die im Ausgangsverfahren angefallene 1,3 Verfahrensgebühr ist zu Recht nur gekürzt in
Höhe einer 0,65-fachen Gebühr in Ansatz gebracht worden. Insoweit greift die
Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, da die späteren
Prozessbevollmächtigten bereits außergerichtlich für den Beklagten tätig geworden
sind, dadurch eine Geschäftsgebühr erwachsen ist und der Gegenstand der
außergerichtlichen Tätigkeit des späteren Prozessbevollmächtigten und der
Prozessvertretung des Beklagten im anschließenden gerichtlichen Verfahren jeweils
derselbe war.
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Der hierfür erforderliche sachliche, personelle und zeitliche Zusammenhang liegt vor.
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Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Senat der Auffassung, dass die
Prozessbevollmächtigten des Beklagten außergerichtlich zur Abwehr der später im
gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Schadenssatzansprüche tätig geworden
sind. Denn das als Anlage zur Klageschrift eingereichte vorprozessuale Schreiben der
Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 05.02.2004 erfolgte im direkten Bezug auf
das dem Grunde nach bereits erhobene Schadensersatzbegehren der Klägerin im
Schreiben vom 19.01.2004. Bereits dabei wurde mit konkreten, von dem Vorwurf der
Klägerin abweichenden Sachausführungen eine Verantwortlichkeit des Beklagten
zurückgewiesen und nicht lediglich auf die weitere Befassung des
Haftpflichtversicherers verwiesen. Damit genügt bereits dieses Schreiben für den
erforderlichen inneren Zusammenhang mit der später erhobenen Schadensersatzklage.
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Gleiches gilt für das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom
01.07.2004 an die Ärztekammer. Der darin enthaltenen Vortrag, es sei entgegen der
Darstellung der Klägerin eine "Haut- und Subcutan Gewebeentnahme in erforderlichem
Umfange" erfolgt, stellt sich als bereits als qualifizierter Vortrag zur Abwehr des
Schadensersatzbegehrens dar.
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Auch ein zeitlicher Zusammenhang ist gegeben. Zwischen Klageerhebung und
außergerichtlicher Tätigkeit lag ein Zeitraum von nicht zwei Jahren.
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Die 1,3 Verfahrensgebühr ist daher unter Anrechnung der vorprozessualen
Geschäftsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur mit 0,65 angefallen
und nur in diesem Umfang erstattungsfähig (vgl. BGH Beschl. v.22.01.2008 – VIII ZB
57/07, Beschl. v. 30.04.2008- III ZB 8/08, zitiert nach juris).
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3.
21
Die seit dem 05.08.2009 geltende Vorschrift des § 15 a RVG steht dem nicht entgegen.
Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.08.2009, 2 W
240/09), Frankfurt (Beschluss vom 10.08.2009, 12 W 91/09), Celle (Beschluss vom
26.08.2009, 2 W 240/09), dem Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2009, 2 W 128/09)
– zitiert jeweils nach juris – sowie dem 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm
(Beschluss vom 22.06.2009, 6 WF 154/09) und anders als die Oberlandesgerichte
Stuttgart (Beschluss vom 11.08.2009, 8 W 339/09), OLG Dresden (Beschluss vom
13.08.2009, 3 W 793/09),Koblenz (Beschluss vom 01.09.2009, 14 W 553/09) und Köln
(Beschluss vom 14.09.2009, 17 W 195/09) der Auffassung, dass § 15 a RVG wegen der
zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf
das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet, weil der Auftrag zur Rechts-
/Prozessvertretung des Antragstellers vor Inkrafttreten des § 15 a RVG (05.08.2009)
erteilt worden ist.
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Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats im
Beschluss vom 18. September 2009 (Bl. 41 -45 d.A.) Bezug genommen.
23
Auch die Entscheidung des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom
02.09.2009 – II ZB 35/07, zitiert nach juris, gibt dem Senat keine Veranlassung, von
dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Mit seiner Beurteilung der Rechtslage vor
Inkrafttreten des § 15 a RVG steht der II. Zivilsenat im Gegensatz zur Rechtsprechung
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des I.,III., IV und VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom
20.10.2005, I ZB 21/05; vom 30.04.2009, III ZB 8/08; IV ZB 16/08; vom 18.08.2009, VIII
ZB 17/09; vom 25.07.2008, zitiert nach juris), der sich der Senat angeschlossen hat.
Danach handelt es bei der Regelung des § 15 a RVG um eine Gesetzesänderung und
nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers (vgl. auch KG
Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, 27 W 98/09; Tz. 19; zitiert nach juris).
Die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher zurückzuweisen.
25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
26
Die Wertfestsetzung bemisst sich nach dem Abänderungsinteresse des Beklagten. .
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4.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr.
2, 2. Alt., Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten,
weil der Senat von der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Dresden, Koblenz,
Köln ,Stuttgart und des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, § 15 a RVG sei keine
Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG, abweicht.
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Durch die Entscheidung des II. Zivilsenats über die Anwendung des § 15 a RVG auf
"Altfälle" ist diese Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt. Sie stützt sich auf eine
Beurteilung der Rechtslage vor Einführung des § 15 a RVG, die von anderen Senaten
des Bundesgerichtshofs nicht geteilt wird. Eine Entscheidung dieser Rechtsfrage durch
den Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen liegt, soweit ersichtlich, noch
nicht vor.
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Die Rechtssache hat daher grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
gefordert.
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