Urteil des OLG Hamm vom 08.04.2009

OLG Hamm: wiedereinsetzung in den vorigen stand, fristablauf, berufungsschrift, fax, kontrolle, verschulden, prozesshandlung, akte, glaubhaftmachung, versicherung

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 174/08
Datum:
08.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 U 174/08
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 1 O 193/07
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird
zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landge-richts Dortmund vom 26.08.2008 (Az.: 1 O 193/07) wird als
unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
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I.
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Die Parteien waren Geschäftsführer und Gesellschafter der Y N1 und N GmbH, die 2006
insolvent wurde. Die GmbH hatte Darlehen bei der Volksbank Z aufgenommen, wobei
sich die Parteien im weiteren Verlauf darüber stritten, zu welchen Teilen sie im Rahmen
eines Gesamtschuldnerausgleichs zur Zahlung verpflichtet waren. Mit dem
angefochtenen Urteil hat das Landgericht Dortmund den Beklagten verurteilt, an die
Klägerin 34.108,69 Euro zu zahlen. Weiterhin hat es ihn verurteilt, die Klägerin von
Forderungen der Volksbank in Höhe von 55.029,20 Euro freizustellen und an sie
1.196,43 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
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Das Urteil ist dem Beklagten zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am
29.08.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26.09.2008, der am selben Tag beim
Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist, hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit
Verfügung vom 05.11.2008 hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass die
Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen, allerdings keine Berufungsbegründung
eingegangen sei. Deswegen sei beabsichtigt, das Rechtsmittel als unzulässig zu
verwerfen. Unter dem 19.11.2008, per Fax am selben Tag bei dem Oberlandesgericht
Hamm eingegangen, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Die Berufungsbegründung hat
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er am 21.11.2008 per Fax vorgelegt. Er strebt damit die Aufhebung des
landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage an.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Beklagte vor, nach Zustellung
des Urteils am 29.08.2008 habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt die zuständige
Büroangestellte angewiesen, sowohl die Berufungsfrist als auch die Begründungsfrist
im Fristenkalender zu markieren. Die Überwachung von Notfristen seien so organisiert,
dass diese in einem besonderen Kalender notiert würden und zusätzlich eine Woche
vor Fristablauf eine Vorfrist eingetragen werde. Bei Ablauf der Vorfrist werde dem
sachbearbeitenden Rechtsanwalt ein roter Merkzettel zugeleitet, auf dem der Fristablauf
notiert werde. Die Eintragung und Kontrolle der Frist obliege der Angestellten, die im
vorliegenden Fall versehentlich nur die Frist zur Berufungseinlegung notiert habe, nicht
aber die Begründungsfrist. Bei der Bürokraft handele es sich aber um eine ansonsten
zuverlässige Person, die den Kalender seit über vier Jahren sorgfältig und fehlerlos
geführt habe.
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Der Beklagte hat zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der
genannten Büroangestellten vorgelegt.
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Die Klägerin tritt dem Antrag auf Wiedereinsetzung entgegen. Sie ist der Auffassung,
dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht stattzugeben, da der Prozessbevollmächtigte
des Beklagten nicht dargestellt habe, wie er seine Angestellte bei der
Fristenüberwachung kontrolliert habe.
7
II.
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1.
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Die Berufung war gemäß §522 I 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, da der Beklagte das
Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des §520 II Satz 1 ZPO begründet hat. Die mit der
Zustellung des Urteils am 29.08.2008 in Lauf gesetzte Frist von zwei Monaten endete
am 29.10.2009 und konnte mit dem Begründungsschriftsatz vom 19.11.2008 bzw.
21.11.2008 nicht gewahrt werden. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da die
Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
vorliegen. Im Einzelnen:
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2.
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Nach §233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung u. a. wegen
Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sie ohne ihr
Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier
nicht vor, da die Fristversäumung auf einem schuldhaften Verhalten des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten beruht, das er sich zurechnen lassen muss,
§85 II ZPO. Der Prozessbevollmächtigte muss nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur
Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (z. B. BGH, Beschluss
vom 28. 9. 1989, VII ZR 115/89; Beschluss vom 21. 4. 2004, XII ZB 243/03; vgl.
Zöller/Greger, 27. Auflage, §233 ZPO, Rdnr. 23).
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Im Streitfall hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Pflicht zur Kontrolle der
zutreffenden Fristennotierung bei Vorlage der Akten zur Fertigung der Berufungsschrift,
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bei der es sich um eine fristgebundene Prozesshandlung handelte. Zwar ist es einem
Rechtsanwalt unbenommen, die Führung eines Fristenkalenders auf sein Büropersonal
zu übertragen, sofern er dieses sorgfältig ausgewählt und belehrt hat (Zöller/Greger
§233 ZPO, Rdnr. 23 Stichwort "Büropersonal") und die Fristwahrung durch Führen
eines geeigneten Fristenkalenders sowie Notieren der Fristen gesichert ist. In solchen
Fällen darf sich der Rechtsanwalt darauf verlassen, dass die Einhaltung der im
Fristenkalender notierten Fristen von seinem Büropersonal überwacht wird
(Zöller/Greger a. a. O.; BGH NJW 1995, 1682). Der zur Fristversäumnis führende
Umstand lag hier zunächst darin, dass die Büroangestellte entgegen der klaren
Arbeitsanweisung des Anwalts versäumte, neben der Berufungsfrist auch die Frist zur
Berufungsbegründung – ggf. nebst Vorfrist – im Fristenkalender einzutragen. Dies stellt
ein typisches Büroversehen dar, welches – isoliert betrachtet – nicht zu Lasten des
Anwalts und damit gem. §85 II ZPO zu Lasten einer Partei gehen kann.
Trotz der oben dargestellten Grundsätze liegt gleichwohl ein Verschulden des
Rechtsanwalts vor, das sich der Beklagte nach §85 II ZPO zurechnen lassen muss: Wird
die Handakte im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt,
erstreckt sich die Kontrollpflicht des Rechtsanwalts auch auf die Erledigung der
Notierung der Berufungsbegründungsfrist (BGH, Beschluss vom 21. 4. 2004, XII ZB
243/03; Zöller/Greger §233, Rdnr. 23 Stichwort "Fristenbehandlung"). Er hat zur
Erfüllung dieser Pflicht die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Notierung
der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nicht nur anzuordnen, sondern nach
diesen Erledigungsvermerken auch zu forschen, wenn ihm die Handakten im
Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden
(ständige Rechtsprechung des BGH, z. B. Beschluss vom 11. 2. 1992, VI ZB 2/92;
Beschluss vom 21. 4. 2004, XII ZB 243/03, Juris-Rdnr. 5). Weder dem Antrag auf
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch der zur
Glaubhaftmachung beigefügten eidesstattlichen Versicherung kann jedoch entnommen
werden, ob – und welche – Kontrollmaßnahmen ergriffen wurden, um die Einhaltung der
Begründungsfrist sicherzustellen. Aus den genannten Schriftsätzen kann lediglich
geschlossen werden, dass die Handakte dem Prozessbevollmächtigten vorgelegen
haben muss, da die Berufungsschrift rechtzeitig gefertigt und vorab per Fax an das
Oberlandesgericht Hamm übermittelt wurde. Insofern kann sich der Rechtsanwalt aber
nicht darauf berufen, seine geschulte Kraft arbeite seit Jahren sorgfältig und fehlerfrei,
da hier ein Sorgfaltspflichtverstoß des Büropersonals eher sekundäre Bedeutung hat.
Primär kommt es darauf an, dass der Rechtsanwalt bei Vorlage der Akte seine eigene
Pflicht zur Fristenkontrolle nicht eingehalten hat. Dass er nicht an einen Fristablauf
erinnert worden sein mag, hat nach den obigen Ausführungen keine andere Beurteilung
zur Folge. Er war nämlich selbst zur Kontrolle der Notierung / Einhaltung der
Berufungsbegründungsfrist gehalten, was bei Vorlage der Akte möglich und auch
zumutbar war.
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3.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO.
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