Urteil des OLG Hamm vom 10.08.2010

OLG Hamm (treu und glauben, öffentliche beurkundung, gesellschafter, gesellschaft, geschäftsführer, zwischenverfügung, erklärung, beschwerde, nachweis, verfügung)

Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 309/10
Datum:
10.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 309/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Bad Oeynhausen, HRB 10528
Tenor:
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
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Die Beschwerde ist gemäß § 383 Abs.4 S.2 FamFG statthaft. Die
Beschwerdebefugnis der Beteiligten (§ 59 FamFG) ergibt sich aus der sie
sachlich belastenden Beanstandung ihres Antrags. Die Beschwerdefrist (§ 63
Abs.1 FamFG) ist gewahrt, der Beschwerdewert (§ 61 Abs.1 FamFG) ist erreicht.
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Die Beschwerde richtet sich auch gegen eine anfechtbare Entscheidung, nämlich
eine Zwischenverfügung. Allerdings ist die amtsgerichtliche Verfügung mehr als
unglücklich gefasst, da sie inhaltlich den Eindruck erweckt, ein nicht behebbares
Eintragungshindernis zu beanstanden, was nur im Wege eines nicht anfechtbaren
Hinweises, nicht aber durch Zwischenverfügung möglich wäre (vgl. § 382 Abs.4
S.1 FamFG). Mit Rücksicht auf die der Verfügung beigefügte
Rechtsmittelbelehrung geht der Senat jedoch, unter Zurückstellung erheblicher
Bedenken, vom Vorliegen einer anfechtbaren Zwischenverfügung aus.
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In der Sache ist die Beschwerde begründet. Die Auffassung des Amtsgerichts,
dass die Niederlegungserklärung unwirksam sein könnte, da sie an die
Gesellschaft und nicht an die Gesellschafter andressiert ist, teilt der Senat im
Hinblick auf den hier tatsächlich gegebenen Sachverhalt nicht. Richtig ist
allerdings, dass Erklärungsadressat einer Niederlegungserklärung des
Geschäftsführers das Bestellungsorgan ist, mithin die Gesellschafter und nicht die
Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer (vgl. BGH DNotZ 2002, 302).
Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der
Gesellschaft nach der Gesellschafterliste zugleich einer ihrer Gesellschafter ist.
Richtig ist zwar, dass die Adressierung der Niederlegungserklärung die
Gesellschaft und die namentliche Bezeichnung des Gesellschafter-
Geschäftsführers enthält, was am ehesten für eine Adressierung an den
Geschäftsführer spricht. Ist dieser jedoch zugleich Gesellschafter, so kann er sich
nach Auffassung des Senats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf
berufen, die Erklärung sei ihm nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
zugegangen. Eine derart künstliche Aufspaltung seiner gesellschaftsrechtlichen
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Positionen würde ersichtlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242
BGB) verstoßen. Ist ihm die Erklärung daher im Rechtssinne zugegangen, so ist
sie hiermit wirksam geworden. Der Wirk
samkeit steht dabei nicht entgegen, dass die Erklärung nur einem von zwei
Gesellschaftern gegenüber erfolgte (vgl. BGH a.a.O.).
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Soweit das Amtsgericht einen Zugangsnachweis in der Form des § 39 Abs.2
GmbHG verlangt, entspricht dies der ganz h.A. in der Rechtsprechung, der sich
auch der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19.
Aufl., § 38 Rdn.86 m.w.N. zu Fn. 228). Nach der Begründung der
Nichtabhilfeentscheidung verkennt das Amtsgericht jedoch, dass ein solcher
Nachweis in der Form der elektronisch beglaubigten Abschrift des Einschreiben-
Rückscheins vorgelegt worden ist. Insoweit handelt es sich um eine
Privaturkunde, die inhaltlich zum Nachweis des Zugangs bestimmt ist. Eine
öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung wird durch § 39 Abs.2 GmbHG nicht
verlangt (vgl. Baumbach/Zöllner/Noack, a.a.O. § 39 Rdn.16). Der Senat sieht
bislang auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, die inhaltliche Richtigkeit des
Rückscheins oder seine Nachweiseignung in Zweifel zu ziehen. Sollte das
Amtsgericht derartige Bedenken hegen, so wären diese nachvollziehbar
darzulegen und der Antragstellerin Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
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