Urteil des OLG Hamm vom 13.07.2004

OLG Hamm: wechsel der krankenkasse, wirtschaftliches interesse, zugehörigkeit, beitragssatz, versprechen, mitgliedschaft, zusatzprämie, form, beeinflussung, wettbewerbshandlung

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 76/04
Datum:
13.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 76/04
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 22 O 194/03
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 2004 verkündete
Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist die gerichtsbekannte Wettbewerbszentrale. Die Beklagte betreibt in T
eine Seniorenresidenz. Die von ihr veröffentlichte Zeitschrift "e b r" enthält in der
Ausgabe für Juli 2003 auf Seite 3 folgende Ankündigung:
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Wieder einmal ist es soweit!
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Jeder Mitarbeiter, der in den vergangenen 12 Monaten bis maximal 5 Tage
arbeitsunfähig gewesen ist, erhält eine Anerkennungsprämie (in) Höhe von 150 Euro
(knapp 300 DM). Bei Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse mit weniger als 13 %
Mitgliedsbeitrag erhöht sich die Prämie auf 200 Euro (knapp 400,00 DM).
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Die Prämien werden bekanntlich zweimal jährlich jeweils im Juni (Beurteilungszeitraum
01.06. bis 31.05.) und Dezember (Beurteilungszeitraum 01.12. bis 30.11.) ausgeschüttet,
so dass ein Mitarbeiter bei Erfüllung der Voraussetzungen sich zusätzlich 400 Euro
(knapp 800,00 DM) "hinzuverdienen" kann."
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Die Klägerin hat in dem Versprechen und/oder Auszahlen der Prämien unter
Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Nürnberg (Anlage K 2, vgl. auch WRP 2001, 459)
einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Autorität der
Beklagten als Arbeitgeberin und des übertriebenen Anlockens zu Gunsten
unbestimmter dritter Krankenkassen gesehen. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte
prämiere auf diese Weise den Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem
Mitgliedsbeitrag von weniger als 13 %. Die Prämie sei für einen erheblichen Teil der
angesprochenen Mitarbeiter Veranlassung, ohne Prüfung und Vergleich der jeweiligen
Leistungsangebote allein im Hinblick auf die Prämie in eine Krankenkasse mit
niedrigeren Beiträgen zu wechseln. Dabei wolle die Beklagte von einem solchen
Wechsel mit profitieren, weil sich dadurch auch ihr Anteil an den Beiträgen reduziere.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber ihren Arbeitnehmern eine
Prämie zu versprechen und/oder auszubezahlen, wenn diese zu einer
Krankenkasse mit weniger als 13 % Mitgliedsbeitrag wechseln, sofern der
betreffende Mitarbeiter in den vergangenen 12 Monaten bis maximal 5 Tage
arbeitsunfähig gewesen ist, und zwar in der Form: "Jeder Mitarbeiter, der in den
vergangenen 12 Monaten bis maximal 5 Tage arbeitsunfähig gewesen ist, erhält
eine Anerkennungsprämie in Höhe von 150,00 Euro (knapp 300 DM). Bei
Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse mit weniger als 13 % Mitgliedsbeitrag erhöht
sich die Prämie auf 200,00 Euro (knapp 400,00 DM)."
2. an die Klägerin als Aufwendungsersatz für ihre Abmahntätigkeit einschließlich
Vertretung im Einigungsverfahren einen Betrag von 277,00 Euro nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat in dem vorliegenden Fall keine Parallele zu dem vom OLG Nürnberg
entschiedenen Fall gesehen, weil dort der Wechsel zu einer ganz bestimmten
Betriebskrankenkasse prämiert werden sollte. Hier habe sie nur auf eine
gesamtwirtschaftlich wünschenswerte Überprüfung der Beitragssätze durch ihre
Mitarbeiter hinwirken wollen, die den Wettbewerb unter den Krankenkassen fördern
sollte. Tatsächlich seien bisher etwa 20 von 450 Beschäftigten zu den beitragsgünstigen
Krankenkassen gewechselt. Der angegebene Beitragssatz sei als Mittelwert gedacht
und angesichts der Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung
inzwischen auf 14 % erhöht worden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
angegriffene Prämienzusage sei keine im Sinne des § 1 UWG sittenwidrige
Beeinflussung des Wettbewerbs unter den Trägern der gesetzlichen
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Krankenversicherungen. Die Beklagte habe hier ihren Beschäftigten keine Prämie
versprochen, die allein auf Grund eines Wechsels zu einer der Kassen mit dem
günstigeren Beitragssatz zu zahlen sein sollte. Die hier versprochene Prämie sei
vielmehr zunächst daran gebunden gewesen, dass der ausgezeichnete Mitarbeiter in
einem bestimmten Zeitraum nicht mehr als 5 Tage krankheitsbedingt arbeitsunfähig
gewesen ist. Die als solche nicht angegriffene "Gesundheitsprämie" werde bei
Zugehörigkeit zu den günstigeren Krankenkassen dann nur um höchstens 100 Euro pro
Jahr erhöht. Eine solche Prämienerhöhung stelle auch für einen nicht unerheblichen
Teil der Verbraucher keinen so großen Anreiz dar, dass sie von vorneherein davon
absehen würden, die Angebote der unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen, die
sich im Hinblick auf die Regelleistungen ohnehin nicht erheblich unterschieden,
miteinander zu vergleichen. Es fehle auch an einem Autoritätsmissbrauch durch die
Beklagte. Sie übe insbesondere keinen unzulässigen psychischen Druck auf ihre
Beschäftigten bei der Wahl der Krankenkasse aus. Dazu reiche die versprochene
Prämie von allenfalls 100 Euro pro Jahr, die von ungewissen zukünftigen Fehlzeiten
abhänge, nicht aus. Dabei sei auch nicht entscheidend, dass die Beklagte mit der
Auslobung der Prämien eigene wirtschaftliche Interessen an einem etwaigen
Kassenwechsel verfolge. Das sei ohne weiteres zulässig, so weit sie sich dafür –wie
hier- zulässiger Mittel bediene.
Die Klägerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie verweist darauf, dass es ohne
weiteres wettbewerbswidrig sei, wenn ein Arbeitgeber in irgendeiner Form unzulässigen
Druck auf die Entscheidungsfreiheit seines Arbeitnehmers bei der Wahl seiner
Krankenkasse ausübe. Die angekündigte Erhöhung der "Gesundheitsprämie" um 50 €
pro Halbjahr stelle eine solche unzulässige Beeinflussung ihrer Arbeitnehmer dar.
Entscheidend sei –auch nach dem Urteil des OLG Nürnberg-, dass dem Arbeitnehmer
für eine dem erkennbaren Wunsch des Arbeitgebers entsprechende Wahl der
Krankenkasse eine Belohnung versprochen werde. Genau das habe die Beklagte aber
getan und damit ihre Autorität als Arbeitgeberin in unzulässiger Weise gebraucht.
Angesichts dieser Vorgabe sei es unerheblich, ob die Prämie nur zusätzlich zu erlangen
sei und dass der Arbeitnehmer hier nicht ausdrücklich zu einem Wechsel zu einer
bestimmten Kasse aufgefordert werde. Es sei auch für die angesprochenen
Arbeitnehmer ein Leichtes, in Erfahrung zu bringen, welche Krankenkassen einen
Betrag unter der geforderten Grenze erheben würden, falls seine Kasse damit zu hoch
liege. Der Arbeitnehmer werde schon im eigenen Interesse bemüht sein, sobald wie
möglich zu einer solchen wählbaren Krankenkasse zu wechseln, um in den Genuss der
höheren Prämie gelangen zu können. Jedenfalls die Krankenkasse, aus der der
Arbeitnehmer beim Wechsel ausscheide, sei dann auch ganz konkret von der
Prämiengewährung betroffen. Während der Arbeitnehmer in dem vom OLG Nürnberg
entschiedenen Fall die Prämie nur einmal erlangen konnte, könne er hier durch die
höhere Prämie dauerhaft von einem etwaigen Kassenwechsel profitieren. Die
Anreizwirkung der Zusatzprämie werde schließlich auch nicht dadurch geschmälert,
dass der Arbeitnehmer nicht sicher wisse, ob es ihm gelingen werde, die
Fehlzeitengrenze zu unterschreiten. Zumindest die meisten Arbeitnehmer würden sich
bei der Entscheidung für einen Kassenwechsel von der Erwartung oder Hoffnung leiten
lassen, im fraglichen Zeitraum nicht länger krank zu sein. Im Übrigen sei die Kopplung
mit der Bedingung, die genannten Fehlzeiten nicht zu überschreiten, ein zusätzlicher
Gesichtspunkt für die Unzulässigkeit der Beeinflussung. Zum einen würden vor allem
die vergleichsweise gesunden Mitarbeiter zu einem Wechsel veranlasst, was den
Wettbewerb der günstigeren Kassen weiter fördere. Zum anderen sei es arbeitsrechtlich
nicht unbedenklich, auf diese Weise Krankheit mittelbar zu diskriminieren.
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Die Klägerin beantragt,
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in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem Schlussantrag erster Instanz
zu erkennen,
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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,
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es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber ihren Arbeitnehmern eine
Prämie zu versprechen und/oder auszubezahlen, für den Fall, dass der betreffende
Mitarbeiter in den vergangenen zwölf Monaten bis maximal fünf Tage
arbeitsunfähig gewesen und Mitglied einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz
von weniger als 13 % ist, und zwar wie folgt:
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"Jeder Mitarbeiter, der in den vergangenen zwölf Monaten bis maximal fünf Tage
arbeitsunfähig gewesen ist, erhält eine Anerkennungsprämie in Höhe von 150,00 €
(knapp 300,00 DM). Bei Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse mit weniger als 13 %
Mitgliedsbeitrag erhöht sich die Prämie auf 200,00 € (knapp 400,00 DM). Prämien
werden bekanntlich zweimal jährlich jeweils im Juni (Beurteilungszeitraum 01.06.
bis 31.05.) und Dezember (Beurteilungszeitraum 01.12. bis 30.11.) ausgeschüttet,
so dass ein Mitarbeiter bei Erfüllung der Voraussetzungen sich zusätzlich 400,00 €
(knapp 800,00 DM) "hinzuverdienen" kann."
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verweist darauf, dass sie zu keiner Zeit als Arbeitgeberin ihren
Arbeitnehmern gegenüber einen Wunsch dahin geäußert habe, welche Krankenkasse
sie wählen sollten. Sie hätte ihnen noch nicht einmal einen Krankenkassenwechsel
empfohlen. Es sei vielmehr nur eine Anwesenheitsprämie zum Ausgleich für tatsächlich
geleistete Mehrarbeit gezahlt worden.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil ihr der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht zusteht und sie dementsprechend auch den eingeklagten
Aufwendungsersatz nicht beanspruchen kann.
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1) Soweit Bedenken gegen die Fassung des Hauptantrages bestehen könnten, weil
dieser von einem Wechsel der Krankenkasse ausgeht, obwohl nach der gerügten
Verletzungshandlung für die Gewährung der Prämie nur die Zugehörigkeit zu einer
günstigen Krankenkasse entscheidend ist, wären diese durch den Hilfsantrag
ausgeräumt, der auf die konkrete Verletzungshandlung hinreichend Bezug nimmt.
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2) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich hier nicht aus §§ 8 Abs. 1. Abs. 2
Nr. 2, 3, 4 Nr. 1 UWG, und zwar weder unter dem Aspekt des übertriebenen Anlockens
noch unter dem Aspekt des Missbrauchs der Autorität der Beklagten in ihrer Eigenschaft
als Arbeitgeberin.
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a) Die Klägerin erfüllt unzweifelhaft die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG und
ist damit aktivlegitimiert.
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b) Ein Unterlassungsanspruch stünde ihr nach § 8 Abs. 1 UWG zu, wenn die Beklagte
mit der Veröffentlichung der beanstandeten Anzeige eine unlautere
Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG vorgenommen hätte. Nach § 4 Nr. 1 UWG
hätte sie dann unlauter gehandelt, wenn sie eine Wettbewerbshandlung vorgenommen
hätte, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger
Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen
unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung der
Entscheidungsfreiheit von Marktteilnehmern könnte gegeben sein, wenn sich die
Prämiengewährung als ein Verhalten darstellen würde, das bisher unter der Fallgruppe
des übertriebenen Anlockens für wettbewerbswidrig gehalten wurde. Das ist aber
ersichtlich nicht der Fall.
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aa) Die Beklagte hat zwar mit der angegriffenen Anzeige und dem Versprechen der
Zusatzprämie für die Mitgliedschaft in bestimmten Krankenkassen eine
Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen. Die
Voraussetzungen der gesetzlichen Definition sind hier erfüllt. Die Beklagte greift
nämlich als Arbeitgeberin in den Wettbewerb zwischen den gesetzlichen
Krankenkassen ein und fördert die günstigen Kassen zu Lasten der weniger günstigen.
Dass die günstigen Kassen nicht ausdrücklich genannt sind, ist insoweit rechtlich
unerheblich; denn der angesprochene Arbeitnehmer, der zu den Marktteilnehmern im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG gehört, kann unschwer feststellen, welche Kassen
gemeint sind, ob er sich einer solchen Kasse schon befindet oder ob er möglicherweise
zu einer solchen wechselt.
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bb) Eine unangemessene, unsachliche Einflussnahme in der Form eines übertriebenen
Anlockens liegt in dieser Wettbewerbshandlung aber nicht. Die Prämienzusage bewirkt
hier nicht, dass die umworbenen Arbeitnehmer, die zur Zeit Mitglieder einer ungünstigen
Krankenkasse sind, in unangemessener Weise angelockt werden, von dieser Kasse zu
einer Krankenkasse mit einem Beitragssatz von weniger als 13 % zu wechseln. Die
Zusatzprämie als solche im Wert von höchstens 100 Euro im Jahr hat ersichtlich keine
so starke Anziehungskraft, dass sie die Arbeitnehmer veranlassen könnte, unter
Verdrängung anderer rationaler Gesichtspunkte nun ausschließlich danach zu streben,
sich möglicherweise auch noch diese Prämie zu sichern. Das gilt insbesondere, weil es
um die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse geht, zu der möglicherweise langjährige
Kontakte bestehen und deren Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit den
angesprochenen Arbeitnehmern bekanntermaßen besonders wichtig sind.
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c) Eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Ausübung von Druck oder
durch unangemessene, unsachliche Einflussnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG könnte
auch darin zu sehen sein, dass die Beklagte hier entsprechend der früheren Fallgruppe
des Autoritätsmissbrauchs ihre Autorität als Arbeitgeberin missbraucht haben könnte.
Ein solcher Missbrauch setzt aber voraus, dass die Beklagte eine psychische
Zwangslage für ihre Arbeitnehmer herbeigeführt oder sonst in sachwidriger Weise auf
sie Druck ausgeübt hätte (vgl. BGH WRP 2002 527, 530 -Elternbriefe), um sie in der
vom Gesetzgeber allein ihnen überlassenen Entscheidung, welcher gesetzlichen
Krankenkasse sie angehören wollen, zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen sind hier
nicht gegeben.
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aa) Durch die angekündigte Prämiengewährung hat die Beklagte ihre Arbeitnehmer
unter Druck gesetzt. Dabei ist unerheblich, worin der Druck besteht und wie er ausgeübt
wird (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 1 Rdn. 571). Deshalb kann ein solcher Druck
nicht nur durch die Androhung eines Nachteils, sondern auch durch die Ankündigung
eines Vorteils für den Fall einer wunschgemäßen Entscheidung erzeugt werden. Ein
solcher Vorteil ist den Arbeitnehmern der Beklagten hier zumindest mittelbar
versprochen worden, weil die Mitgliedschaft in bestimmten Krankenkassen mit einem
zusätzlichen Betrag prämiert wird. Arbeitnehmer, die einer Krankenkasse angehören,
die einen höheren Beitragssatz verlangt, könnten allein durch die zu erzielende
Zusatzprämie von 100 Euro pro Jahr dazu veranlasst werden, zu einer
kostengünstigeren Krankenkasse zu wechseln. Der Druck ist aber wegen seiner
Mittelbarkeit und der Tatsache, dass die Prämienzahlung von der weiteren
Voraussetzung abhängt, dass bestimmte Fehlzeiten nicht überschritten werden, hier nur
von relativ geringer Intensität.
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bb) Der von der Beklagten ausgeübte Druck hat aber keine psychische Zwangslage
begründet. Dazu könnte es nur kommen, wenn den angesprochenen Arbeitnehmern
eine offenkundig vom Arbeitgeber gewünschte Entscheidung so nahegelegt wird, dass
sie meinen, sie müssten im Fall eines nicht entsprechenden Verhaltens mit irgendwie
gearteten beruflichen Nachteilen rechnen. Ein solcher Eindruck kann im vorliegenden
Fall nicht entstehen. Er liegt entscheidend anders als die von der Klägerin in Bezug
genommenen Fälle des OLG Nürnberg und des OLG Zweibrücken (vgl. Anlagen K2 und
K3 zur Klageschrift) und der vom OLG Düsseldorf (WRP 2002, 479, 481) entschiedene
Fall, in dem gleichfalls ein Unternehmen seinen Mitarbeitern unter Zusage einer Prämie
nahe gelegt hat, aus der bisherigen Krankenkasse in die eigene Betriebskrankasse zu
wechseln. Hier wird ausdrücklich keine bestimmte Krankenkasse –und damit erst recht
keine eigene Betriebskrankenkasse- angesprochen und empfohlen. Die Prämie wird
auch nicht an einen Wechsel der Kasse, sondern an die Zugehörigkeit zu einer
kostengünstigen Krankenkasse geknüpft. Wer einer solchen bereits angehört, muss also
nicht wechseln, um in den Genuss einer Prämie zu gelangen. Selbst der Arbeitnehmer,
der einer teuren Krankenkasse angehört, muss nicht annehmen, dass ihm bei einem
Verbleib in dieser Kasse außer der geringeren Prämie weitere Nachteile drohen
können. Dafür kann es auch aus Sicht des Arbeitgebers erkennbar die verschiedensten
Gründe geben, unter anderem auch den, dass die Zusatzprämie für einen Arbeitnehmer
ohnehin kaum in Betracht kommt oder dass ihm besondere Zusatzleistungen die
aufwändigere Mitgliedschaft wert sind. Allein das spricht schon dagegen, dass ein
Alternativverhalten in irgendeiner Form missbilligt werden könnte.
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cc) Die Beklagte hat den Druck auch ansonsten nicht in sachwidriger Weise ausgeübt.
Der durch das Versprechen der Prämie erzeugte Druck ist vielmehr im Rahmen der
erforderlichen Einzelfallwürdigung noch als ein zulässiges Mittel der dem Wettbewerb
immanenten Beeinflussung von Marktteilnehmern anzusehen. Zwar gehört es nicht zu
den eigentlichen Aufgaben der Beklagten, gerade in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin
die Arbeitnehmer fördernd dahin zu beraten, Mitglieder von Krankenkassen zu werden
oder zu bleiben, die ihr günstig erscheinen. Es kann ihr aber auch nicht verwehrt
werden, durch Fördermaßnahmen auf eine im Interesse der Allgemeinheit liegende
Kostendämpfung im Gesundheitswesen hinzuwirken und zu dem Wettbewerb der
Krankenkassen beizutragen. Entscheidend ist dabei, dass es auf sachliche Weise
geschieht. Das ist hier der Fall. Der Beklagten geht es mit der Prämie erkennbar nicht
um die Förderung einzelner Kassen zu Lasten anderer, sondern viel mehr darum, ihre
Arbeitnehmer zu einem kostenbewussten Nachdenken zu veranlassen und zu einem
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von ihr aus sachlichen Gründen für wirtschaftlich sinnvoll gehaltenen Verhalten zu
bewegen. Ob eine solche Prämierung der Mitgliedschaft von Krankenkassen mit
geringeren Beiträgen dann tatsächlich geeignet ist, den Wettbewerb auf die gewünschte
Weise zu fördern, ist nicht entscheidend. Wie schon das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, steht dem auch nicht entgegen, dass die Beklagte ein erhebliches
eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass ihre Arbeitnehmer Mitglieder der
günstigeren Krankenkassen mit unter dem Durchschnitt liegenden Beiträgen werden
oder bleiben, weil sich dadurch ihr Gebührenanteil ebenfalls vermindert. Diesem
Interesse kann sie jedenfalls so lange Rechnung tragen, wie sie keine bestimmten
Kassen herausstellt oder empfiehlt oder andere Krankenkassen brandmarkt. Es genügt,
dass –wie hier- sachliche Gründe für das Verhalten der Beklagten als Arbeitgeberin
vorhanden sind und zur Durchsetzung des Eigeninteresses keine unzulässigen
Druckmittel eingesetzt werden (vgl. Kort, WRP 2001, 464).
Die in § 543 Abs.2 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
sind im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10,
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711 ZPO.
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