Urteil des OLG Hamm vom 23.04.2004

OLG Hamm: nachteilige veränderung, selbstbehalt, fahrtkosten, haushalt, wohnung, hypothekenbank, direktversicherung, einspruch, miete, verfügung

Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 44/02
Datum:
23.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 UF 44/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 46 F 306/00
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 08.10.2003 bleibt - mit der Maßgabe, dass
sich die Kos-tenentscheidung aus dem nachstehenden Ausspruch ergibt
- aufrecht erhalten, so-weit der Beklagte verurteilt worden ist,
für den Kläger zu Händen von dessen gesetzlicher Vertreterin folgenden
Kindesun-terhalt zu zahlen, den laufenden Unterhalt jeweils monatlich
im Voraus:
a) rückständigen Unterhalt für die Monate Juli und August 2000 in Höhe
von insge-samt 110,00 DM nebst 4% Zinsen p.a. ab 10.10.2001;
b) für die Monate September bis Dezember 2000 einschließlich 55,00
DM monatlich;
c) für die Monate Januar bis März 2001 einschließlich 45,00 DM
monatlich;
d) für die Monate April bis Juni 2001 einschließlich 345,00 DM
monatlich;
e) für die Monate Juli bis Dezember 2001 einschließlich 360,00 DM
monatlich;
f) ab Januar 2002 177,00 € monatlich.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 08.10.2003 aufgehoben und,
soweit nicht der Kläger ohnehin die Klage zurückgenommen hat, auf die
Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Recklinghausen vom 14.02.2002 im vorstehend dargestellten Umfang
abgeändert.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 29% und der Beklagte
71%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
(§ 540 ZPO)
2
A.
3
Der Kläger, das Kind des Beklagten aus einer nichtehelichen Beziehung, macht
Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater für die Zeit ab Juli 2000 geltend.
4
Der Beklagte und die Mutter des Klägers, die heute 30-jährige O, lebten 1999/2000 etwa
ein Jahr lang zusammen. Ende Juni 2000 trennten sie sich jedoch wieder
5
Der am 08.03.2000 geborene Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter und gesetzlichen
Vertreterin O. Sie bezieht für ihn das staatliche Kindergeld.
6
Der Beklagte ist verheiratet und hat einen ehelichen Sohn, den am 29.10.1982
geborenen T. Dieser lebt im Haushalt seiner Eltern. Die Familie des Beklagten bewohnt
eine ca. 107 m² große Wohnung in einem Zweifamilienhaus, das im Eigentum der
Ehefrau des Beklagten steht. Die im Jahr 1955 errichtete Immobilie befindet sich auf
einem 655 m² großen Grundstück in mittlerer Wohnlage in P. Im Obergeschoss des
Hauses liegt eine ca. 60 m² große Wohnung. Dort lebte früher die Schwiegermutter des
Beklagten. Nach deren Tod im Januar 2001 konnte die Wohnung ab Februar 2001 für
zunächst 750,00 DM im Monat, später 650,00 DM vermietet werden.
7
Der heute 57-jährige Beklagte war bis einschließlich 15.07.2001 als
Außendienstmitarbeiter bei der I GmbH in E beschäftigt. Nach der Insolvenz dieses
Unternehmens wechselte er ab Mitte Juli 2001 zu der C GmbH in N. Am 07.05.2002
erhielt der Beklagte ein Schreiben seiner Arbeitgeberin, wonach ihm zum 31.08.2002
betriebsbedingt gekündigt wurde (Bl. 167 GA). Seit September 2002 ist er nunmehr
arbeitslos. Er bezieht derzeit Arbeitslosengeld in Höhe von 297,92 € wöchentlich.
8
Die Ehefrau des Beklagten ist bei der Q berufstätig. Zusätzliches Einkommen erzielte
sie durch eine Nebentätigkeit, das Austragen von Zeitungen für die X.
9
Das Amtsgericht hat den Beklagten am 14.02.2002 unter Klageabweisung im Übrigen
verurteilt, an den Kläger folgenden Unterhalt zu zahlen:
10
a. rückständig für die Monate Juli und August 2000 in Höhe von insgesamt 740,00
DM nebst 4% Zinsen p.a. ab 10.10.2001;
b. laufend für die Zeit von September bis Dezember 2000 einschließlich in Höhe von
370,00 DM monatlich;
c. für die Zeit von Januar bis Juni 2001 einschließlich in Höhe von 345,00 DM
monatlich;
11
d. für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 einschließlich in Höhe von 360,00 DM
monatlich und
e. ab Januar 2002 in Höhe von 177,00 € monatlich.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung des
Amtsgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils Bezug genommen.
12
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der form- und fristgerecht
eingelegten Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
13
Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er bis einschließlich März 2001 neun Monate
lang jeweils 300,00 DM Unterhalt an den Kläger tatsächlich entrichtet habe.
14
Nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle sei eine Höherstufung bei der Berechnung der
ihn treffenden Unterhaltslast nicht gerechtfertigt. Insofern müsse berücksichtigt werden,
dass es sich bei dem ehelichen Sohn T um ein volljähriges privilegiertes Kind handele.
Dieser habe bis einschließlich Januar 2003 das C-Gymnasiums in P besucht und
anschließend von Mai 2003 bis März 2004 seinen Zivildienst abgeleistet.
15
Der Beklagte allein erbringe zur Rückführung noch valutierender Kredite eine
monatliche Zahllast in Höhe von 2.118,00 DM. Seine Ehefrau könne, soweit die
Verbindlichkeiten teilweise auch auf sie entfielen, diese aus ihren eigenen
Erwerbseinkünften nicht bedienen. Wegen der Einzelheiten zu den Darlehenslasten
und dem Verdienst der Ehefrau des Beklagten in den Jahren 2000/2001 wird
insbesondere auf die Seiten 3-5 der Berufungsbegründung vom 21.05.2002 (Bl. 129-
131 GA) Bezug genommen.
16
Die Steuererstattungen bzw. –nachzahlungen der Jahre 1998 bis 2000 seien in dem
erstinstanzlichen Urteil nicht sachgerecht behandelt, insbesondere im Verhältnis
zwischen ihm und seiner Ehefrau nicht angemessen verteilt worden.
17
Das Amtsgericht habe der Entscheidung überhöhte Einkünfte zugrunde gelegt. Für die
Zeit vom 15.04.2001 bis 15.07.2001 habe er nämlich keine Lohnzahlungen, sondern nur
ein Insolvenzgeld in Höhe von 8.139,19 DM erhalten. Die ausstehenden
Lohnzahlungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin I GmbH habe er zur Insolvenztabelle
anmelden müssen. Im Übrigen seien für ihn ab April 2001 keine
Krankenversicherungsbeiträge mehr geleistet worden, so dass er im Jahr 2002
insgesamt 805,16 € in monatlichen Raten zu je 134,20 € an die Krankenkasse
nachgezahlt habe.
18
Zu berücksichtigen sei ferner, dass er, der Beklagte, auch einen Kredit bei der Citibank
in Höhe von 798,00 DM monatlich zurückführe (Bl. 160 GA). Das Darlehen sei u.a. zur
Ablösung zweier älterer noch valutierender Verbindlichkeiten in Höhe von 9.220,36 DM
bei der Citibank und 6.000,00 bei der Commerzbank aufgenommen worden. Diese
beruhten auf den erheblichen Ausgaben für die zwischenzeitliche gemeinsame
Lebensführung mit der Mutter des Klägers.
19
Er sei nicht leistungsfähig. Allemal käme unter Bedarfsgesichtspunkten für den Kläger
jedenfalls nicht mehr als der Mindestunterhaltsbetrag der ersten Altersstufe in Betracht.
20
Ursprünglich hat der Beklagte beantragt,
21
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen
vom 14.02.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.
22
Der Kläger hat beantragt,
23
die Berufung zurückzuweisen.
24
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 08.10.2003 hat der Kläger die Klage
insoweit zurückgenommen, als für den Zeitraum von Juli 2000 bis einschließlich März
2001 jeweils monatlich 300,00 DM verlangt worden sind. Im Übrigen ist die Berufung
des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden.
25
Das Versäumnisurteil ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 20.10.2003
zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 03.11.2003 – am gleichen Tag bei Gericht
eingegangen – hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Zur Begründung trägt der
Beklagte vor, ihm seien fiktive Einkünfte für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit nicht
zuzurechnen. Er habe sich in der Vergangenheit umfangreich um einen neuen
Arbeitsplatz bemüht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 03.11.2003
nebst Anlagen (Bl. 226-270 GA) verwiesen.
26
Der Beklagte beantragt nunmehr,
27
das Versäumnisurteil des Senates vom 08.10.2003 aufzuheben und
auf die Berufung hin das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht –
Recklinghausen vom 14.02.2003 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
28
Der Kläger beantragt,
29
das Versäumnisurteil des Senates vom 08.10.2003 aufrecht zu
erhalten.
30
Der Kläger verteidigt, soweit er nicht die Klage zurückgenommen hat, die angefochtene
Entscheidung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
31
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags im Übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
32
B.
33
Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt weitestgehend ohne Erfolg.
34
I.
35
Auf den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senates vom
08.10.2003 hin war der Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückzuversetzen, in der
er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt (§§ 339 ff. ZPO). Das Versäumnisurteil ist dem
36
Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 20.10.2003 zugestellt worden. Der
Einspruch ist daraufhin rechtzeitig am 03.11.2003 bei Gericht eingegangen.
II.
37
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 08.10.2003 und seine
Berufung gegen das am 14.02.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts sind jedoch,
(weitestgehend) unbegründet.
38
Der Kläger kann von seinem leiblichen Vater, dem Beklagten, Unterhalt in dem – unter
Berücksichtigung der zwischenzeitlichen teilweisen Klagerücknahme - titulierten
Umfang des Versäumnisurteils vom 08.10.2003 verlangen. Dies ergibt sich aus §§ 1601
ff. BGB. Für den Rückstand in den Monaten Juli/August 2000 sind die Voraussetzungen
der §§ 1601 ff., 1613 I BGB erfüllt. Der Beklagte ist durch die Schreiben der
erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.07.2000 bzw.
08.08.2000 wirksam in Verzug gesetzt worden.
39
1.
40
Zeitraum von Juli-Dezember 2000
41
Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2000 – das Amtsgericht hatte insofern einen
Betrag in Höhe von 370,00 DM errechnet – stand dem Kläger gegen den Beklagten
zunächst ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 355,00 DM monatlich zu.
42
Dabei ist der Senat von folgenden Zahlen ausgegangen:
43
a)
44
Anhand der vorliegenden Gehaltsbescheinigungen des Beklagten lässt sich ein
monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 4.794,38 DM netto ermitteln.
45
b)
46
Hinzuzurechnen ist eine Steuererstattung von 3,95 DM. Nach der vereinfachten
Berechnungsmethode (vgl. hierzu Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 1 Rdz. 485 f.), die der Senat in ständiger
Rechtsprechung anwendet, ist bei gemeinsamer Veranlagung ein Erstattungs- oder
Nachzahlungsbetrag im Verhältnis der Einkünfte der Eheleute untereinander zu
verteilen. Gemäß der in dem grundlegenden Steuerbescheid des Finanzamtes S vom
12.09.2000 (Bl. 42 GA) genannten Bruttoeinkünfte des Beklagten (67.909,00 DM) und
seiner Ehefrau (4.891,00 DM) ist davon auszugehen, dass die erhaltene Rückzahlung in
Höhe von 50,90 DM zu 93% zu Gunsten des Beklagten und zu 7% zu Gunsten von
dessen Ehefrau veranschlagt werden kann. Auf den Beklagten entfällt damit ein Betrag
von 47,34 DM und ein monatlicher Durchschnittswert in Höhe von 3,95 DM.
47
c)
48
Ferner ist für die Direktversicherung ein im Bruttoeinkommen des Beklagten enthaltener
Betrag in Höhe von 284,00 DM abzuziehen.
49
d)
50
Für die monatlichen Fahrtkosten des Beklagten hat der Senat 385,00 DM in Ansatz
gebracht. Hinsichtlich des Vorteils der privaten Nutzung des vom Arbeitgeber des
Beklagten zur Verfügung gestellten PKWs ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
die steuerliche Bewertung mit 1% des Listenpreises den Vorteil zutreffend erfasst und
deshalb nicht vom Bruttoeinkommen abzusetzen ist (vgl. auch die Empfehlungen des
15. Deutschen Familiengerichtstages, A I 1 b). Eine Erhöhung des Nettoeinkommens
kommt dann nicht mehr in Betracht; auch müssen dem Beklagten konsequenter Weise
die monatlichen Fahrtkosten zugebilligt werden. Die einfache Entfernung zwischen
seiner Wohnung und seiner Arbeitsstelle in E ist in den Steuerbescheiden mit 30 km
angesetzt. Dabei ist von 220 Arbeitstagen des Beklagten pro Jahr auszugehen. Für eine
Abweichung zu seinen Gunsten auf 230 Tage hat er nichts vorgetragen. Danach ergibt
sich auf der Grundlage der im Jahr 2000 noch maßgeblichen Berechnungsweise des
Senates – bei Strecken von mehr als 20 km werden 0,35 DM/km zugrunde gelegt - ein
monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 385,00 DM (220 Arbeitstage x 30 km x 2 x 0,35
DM : 12).
51
e)
52
Im Hinblick auf die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Citibank hat der Senat zu
Gunsten des Beklagten einen Betrag in Höhe von monatlich 300,00 DM in Abzug
gebracht. Der tatsächlich zu leistende Betrag in Höhe von monatlich 798,00 DM konnte
hingegen nicht veranschlagt werden. Dem liegt zugrunde, dass der insofern
darlegungspflichtige Beklagte weder den genauen Umfang seines behaupteten
trennungsbedingten Mehrbedarfs – der zudem ohnehin bereits in Kenntnis der
Unterhaltspflicht für den damals schon geborene Kläger verursacht wurde – hinreichend
vorgetragen hat, noch nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich der darüber
hinausgehende Restbetrag zusammensetzt.
53
Danach ist hier allenfalls ein Darlehensteil in Höhe von ca. 15.220,00 DM
unterhaltsrechtlich anzuerkennen. In diesem Umfang wurden durch die Aufnahme des
neuen Kredites alte Verbindlichkeiten des Beklagten bei der Citibank und der
Commerzbank) umgeschuldet. Rechnet man den entsprechenden Anteil auf die
regelmäßige Ratenzahlung um, so kann zu Gunsten des Beklagten ein monatlicher
Betrag in Höhe von rund 300,00 DM leistungsmindernd angerechnet werden (§ 287
ZPO).
54
f)
55
Die weiteren monatlichen Ratenbelastungen in Höhe von 521,00 DM (Bausparen
Leonberger) und 1.597,50 DM (Westfälische Hypothekenbank) sind in voller Höhe zu
Gunsten des Beklagten berücksichtigt worden.
56
g)
57
Lässt man allerdings – wie vorstehend zu lit. f) geschehen - bei der Berücksichtigung
der Ratenzahlungen für das Einfamilienhaus außer Betracht, dass dieses im Eigentum
der Ehefrau des Beklagten steht (und deshalb Belastungen eigentlich von ihr allein zu
tragen wären), dann müssen im Gegenzug auch der Wert des kostenlosen Wohnens
und die Zahlungen des Mieters der Einliegerwohnung als Habenpositionen bei den
58
Einkünften des Beklagten eingestellt werden. Es würde nämlich anderenfalls – nicht nur
aus Sicht des unterhaltsberechtigten Klägers – auf Unverständnis stoßen, wenn
einerseits alle mit dem Grundeigentum verbundenen Kreditbelastungen
einkommensmindernde Berücksichtigung fänden, andererseits aber die entsprechenden
Vorteile bei der Berechnung des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit des Beklagten
außer acht blieben.
aa)
59
Den Wohnwert schätzt der Senat auf monatlich 1.100,00 DM (§ 287 ZPO). Das
Zweifamilienhaus ist im Jahr 1955 gebaut worden. Die von dem Beklagten, seiner
Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn T genutzte Wohnung ist ca. 107 m², das gesamte
Grundstück 655 m² groß. Bei der Ermittlung des Betrages von 1.100,00 DM sind die
verbrauchsunabhängigen Hauskosten (Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherung,
Schornsteinfeger etc.) bereits berücksichtigt und deshalb nicht zusätzlich abzuziehen.
60
bb)
61
Vorhanden ist dort zudem eine weitere Wohnung, die wohl bis Jahresende 2000 oder
Januar 2001 von der Schwiegermutter des Beklagten genutzt wurde. Insofern kann
allerdings dahinstehen, welche tatsächlichen Zahlungsabreden diesbezüglich innerhalb
der Familie getroffen wurden. Der Beklagte muss sich jedenfalls den erzielbaren
monatlichen Mietwert anrechnen lassen. Diesen schätzt der Senat auf der Grundlage
der in der Folgezeit nach erfolgter Fremdvermietung erzielten Werte auf 650,00 DM pro
Monat im Jahresdurchschnitt.
62
h)
63
Der monatliche notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Beklagten im Verhältnis zu
seinem Sohn, dem Kläger, belief sich im Jahr 2000 auf 1.500,00 DM.
64
i)
65
Demnach ergibt sich insgesamt folgende Berechnung:
66
Nettoeinkommen 4.794,38 DM
67
+ Steuererstattung 3,95 DM
68
./. Direktversicherung 284,00 DM
69
./. Fahrtkosten 385,00 DM
70
Insgesamt 4.129,33 DM
71
./. Rate Citibank 300,00 DM
72
./. Bausparen Leonberger 521,00 DM
73
./. Rate Westfälische Hypothekenbank 1.597,50 DM
74
Insgesamt 1.710,83 DM
75
+ Wohnwert 1.100,00 DM
76
+ Miete 650,00 DM
77
Insgesamt 3.460,83 DM
78
./. Selbstbehalt 1.500,00 DM
79
Es verbleiben 1.960,83 DM
80
j)
81
Das Einkommen des Beklagten in Höhe von 3.460,83 DM entspricht der vierten
Einkommensgruppe der seinerzeit gültigen Unterhaltstabelle.
82
aa)
83
Von einer Höherstufung hat der Senat abgesehen. Insgesamt entspricht die
unterhaltsrechtliche Situation des Beklagten dem der Düsseldorfer Tabelle zugrunde
gelegten Regelfall. Er ist leistungspflichtig gegenüber einem Ehepartner und zwei
Kindern: T, der eheliche Sohn des Beklagten ist bis zu dem Ende seines Schulbesuchs
privilegierter Volljähriger. Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten erscheint für sich
allein ist nicht so erheblich, dass sie als Unterhaltsgläubigerin völlig ausscheiden würde
(hierzu s.u.).
84
bb)
85
Demnach beträgt der Tabellenunterhalt des Klägers nach den im Jahr 2000 gültigen
Werten 430,00 DM. Hiervon ist nach der früheren Regelung des § 1612 b V BGB (100%)
noch ein Kindergeldanteil in Höhe von 75,00 DM abzuziehen, so dass sich ein
Zahlbetrag in Höhe von 355,00 DM ergibt .
86
cc)
87
Zu berücksichtigen ist nunmehr allerdings weiterhin, dass der Beklagte auch noch
seiner Ehefrau und seinem ehelichen Sohn T gem. § 1609 I, II BGB gleichrangig neben
dem Kläger unterhaltspflichtig ist.
88
(1)
89
Die Ehefrau des Beklagten erzielte im Jahr 2000 nach den eigenen Angaben des
Beklagten (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung vom 21.05.2002, Bl. 130 GA) folgende
Einkünfte:
90
Q 865,53 DM
91
+ Kilometergeld 131,86 DM
92
+ Zeitungen austragen X 222,98 DM
93
./. Fahrtkosten (220 x 31 x 0,42 DM : 12) 238,70 DM
94
Insgesamt 981,67 DM
95
Der monatliche notwendige Eigenbedarf des unterhaltsberechtigten – selbst
erwerbstätigen - Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem
Unterhaltspflichtigen lebt, belief sich nach den im Jahr 2000 geltenden Werten auf
1.100,00 DM. Insofern fehlen der Ehefrau des Beklagten nach vorstehender Berechnung
zur Bedarfsdeckung noch 118,33 DM.
96
(2)
97
Der eheliche Sohn des Beklagten T wurde im Verlauf des Jahres 2000 achtzehn Jahre
alt. Er ist jedoch auch als Volljähriger zu privilegieren (§ 1603 II 2 BGB), da er
unverheiratet ist, im Haushalt der Eltern lebt und noch bis einschließlich Januar 2003
die Schule besuchte. Geht man zwecks Vereinfachung für das gesamte Jahr 2000 für T
von der vierten Altersgruppe und für den Beklagten von der vierten Einkommensstufe
aus, steht dem ehelichen Sohn ein Anspruch in Höhe von 713,00 DM gegen den
Beklagten zu. Abzüglich des anteiligenKindergeldes verbleibt ein Zahlbetrag in Höhe
von 589,00 DM (100% des Regelbetrages), da § 1612 b V BGB (hier: a.F.) nach der
Rechtsprechung des Senates auch für privilegierte Volljährige anzuwenden ist.
98
dd)
99
Der nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes des Beklagten (damals 1.500,00 DM)
verbleibende Betrag in Höhe von 1.960,83 DM reicht deutlich aus, um dem Kläger den
errechneten Zahlbetrag in Höhe von 355,00 DM monatlich leisten und dabei auch die
Unterhaltsansprüche der Ehefrau in Höhe von 118,33 DM und des weiteren Sohnes T in
Höhe von 589,00 DM erfüllen zu können.
100
ee)
101
In Höhe der vom Beklagten monatlich geleisteten 300,00 DM ist der Unterhaltsanspruch
des Klägers gem. § 362 I BGB jedoch durch Erfüllung erloschen. Es verbleibt somit ein
Restbetrag in Höhe von 55,00 DM.
102
2.
103
Zeitraum von Januar bis Juni 2001
104
Für den Zeitraum von Januar bis Juni 2001 steht dem Kläger gegen den Beklagten
zunächst ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 345,00 DM – wie vom Amtsgericht
ausgeurteilt – zu.
105
Dem liegt folgende Berechnung des Senates zugrunde:
106
a)
107
Insgesamt erzielte der Beklagte im Jahr 2001 unter Berücksichtigung des seinerzeit
teilweise bezogenen Insolvenzgeldes (insgesamt 8.138,19 DM) einen Nettoverdienst in
108
Höhe von 3.557,05 im Monatsdurchschnitt.
b)
109
Hinzu kommt eine auf den Beklagten entfallende Steuererstattung von 266,24 DM pro
Monat, welche aus den im Jahr 2001 ergangenen Bescheiden für die Steuerjahre 1999
und 2000 resultiert.
110
Nach der vereinfachten Berechnungsmethode (s.o.) ist bei gemeinsamer Veranlagung
ein Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrag im Verhältnis der Einkünfte der Eheleute
untereinander zu verteilen. Insofern ergibt sich vorliegend ein Verhältnis von 85% zu
Gunsten des Beklagten und 15% zu Gunsten seiner Ehefrau. Dabei sind allerdings –
entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung - die negativen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung nicht auf Seiten der Ehefrau anzusetzen und
entsprechend von dem Anteil des Beklagten an dem Gesamtsteuerergebnis der
Eheleute abzuziehen. Dies beruht auf den schon vorstehend skizzierten Erwägungen
des Senates (s.o. B. II. 1. g), wonach sich der Beklagte nicht einerseits auf seine mit dem
Grundeigentum verbundenen Zahlungsverpflichtungen berufen kann, ohne sich
andererseits aber auch die sich gleichermaßen ergebenden wirtschaftlichen Vorteile
anrechnen lassen zu müssen.
111
Die vorliegenden Bescheide weisen für 1999 eine Nachzahlung von 1.167,99 DM
(Steuerbescheid des Finanzamtes S vom 03.09.2001, Bl. 73 GA) und für das Jahr 2000
eine Erstattung von 4.926,56 DM (Steuerbescheid des Finanzamtes S vom 07.11.2001,
Bl. 87 ff. GA) aus. Von dem Gesamtergebnis in Höhe von 3.758,57 DM entfallen 85% auf
den Beklagten. Dies entspricht einem Anteil von 3.194,78 DM jährlich und 266,23 DM
monatlich.
112
c)
113
Für die Direktversicherung hat der Senat einen Betrag in Höhe von 71,00 DM monatlich
zugrunde gelegt. Dies beruht auf einer Umrechnung, die erforderlich war, weil der
eigentliche Betrag in Höhe von 284,00 DM nur in den ersten drei Monaten des Jahres
tatsächlich angefallen ist.
114
d)
115
Die weiteren zu berücksichtigenden Beträge (Kreditraten, Wohnwert, Miete,
Selbstbehalt) sind im Vergleich zur Vorjahresberechnung (s.o.) unverändert.
116
e)
117
Nach allem ergibt sich für den Zeitraum von Januar bis Juli 2001 folgende Berechnung:
118
Nettoeinkommen 3.557,05 DM
119
+ Steuererstattung 266,23 DM
120
./. Direktversicherung (durchschnittlich) 71,00 DM
121
./. Fahrtkosten 385,00 DM
122
./. Rate Citibank 300,00 DM
123
./. Bausparen Leonberger 521,00 DM
124
./. Rate Westfälische Hypothekenbank 1.597,50 DM
125
Insgesamt 948,78 DM
126
+ Wohnwert 1.100,00 DM
127
+ Miete 650,00 DM
128
Insgesamt 2.698,78 DM
129
./. Selbstbehalt 1.500,00 DM
130
Es verbleiben 1.198,78 DM
131
f)
132
Mit einem Nettoverdienst von 2.698,78 DM ist für den Beklagten die zweite
Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle einschlägig. Danach ergibt sich für den
Kläger in der ersten Jahreshälfte 2001 ein Tabellenbetrag in Höhe von 380,00 DM.
133
aa)
134
Hiervon kann gemäß § 1612 b V BGB (n.F.) nicht das hälftige Kindergeld abgezogen
werden, da dem Kläger ansonsten nur noch 245,00 DM verblieben. Der Beklagte ist
außerstande, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages, also wenigstens den
Richtsatz der sechsten Einkommensgruppe, an den Kläger zu leisten. Demnach ergibt
sich gemäß den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle folgende Berechnung: 135,00
DM hälftiges Kindergeld + 380,00 DM Tabellenbetrag ./. 480,00 DM Richtsatz der
sechsten Einkommensgruppe = 35,00 DM.
135
bb)
136
Zieht man von dem Tabellenbetrag des Klägers in Höhe von 380,00 DM die ermittelten
35,00 DM ab, so verbleibt – entsprechend dem bereits von dem Amtsgericht
dargestellten Ergebnis – ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 345,00 DM.
137
cc)
138
Zu berücksichtigen ist hier wiederum, dass der Beklagte auch noch seiner Ehefrau und
seinem ehelichen Sohn T gleichrangig neben dem Kläger unterhaltspflichtig ist.
139
(1)
140
Im Hinblick auf das Einkommen der Ehefrau des Beklagten ergibt sich aus Seite 4 der
Berufungsbegründung vom 21.05.2003 (Bl. 130 GA) für die erste Jahreshälfte 2001
folgende Berechnung:
141
Q 853,06 DM
142
+ Kilometergeld 132,84 DM
143
+ Zeitungen austragen X 143,62 DM
144
./. Fahrtkosten (220 x 31 x 0,42 DM : 12) 238,70 DM
145
Insgesamt 890,82 DM
146
Der monatliche notwendige Eigenbedarf des unterhaltsberechtigten – selbst
erwerbstätigen - Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem
Unterhaltspflichtigen lebt, belief sich in der ersten Jahreshälfte 2001 weiterhin auf
1.100,00 DM. Insofern fehlen der Ehefrau des Beklagten nach vorstehender Berechnung
noch 209,18 DM.
147
(2)
148
Für den volljährigen privilegierten Sohn T errechnet sich ein Tabellenbetrag in Höhe
von 631,00 DM und nach Abzug des anteiligen Kindergeldes im Hinblick auf
149
§ 1612 b V BGB (n.F.) ein Zahlbetrag in Höhe von 631,00 DM.
150
dd)
151
Danach stehen nach Abzug des Anspruchs des Klägers in Höhe von 345,00 DM von
dem ermittelten Einkommen des Beklagten in Höhe von 1.198,79 DM noch 853,79 DM
zur Verfügung. Dieser Betrag reicht dem Beklagten aus, um den Unterhalt der Ehefrau in
Höhe von 209,18 DM und des volljährigen Sohnes T in Höhe von 631,00 DM
sicherstellen zu können.
152
ee)
153
In Höhe der vom Beklagten in der Zeit von Januar bis März 2001 monatlich geleisteten
300,00 DM ist der Unterhaltsanspruch des Klägers gem. § 362 I BGB durch Erfüllung
erloschen. Es verbleibt somit für die genannten Monate ein Restbetrag in Höhe von
45,00 DM.
154
Ab April 2001 erfolgten hingegen keine weiteren Zahlungen, so dass der errechnete
Unterhaltsbetrag in vollem Umfang zu titulieren war.
155
3.
156
Zeitraum von Juli bis Dezember 2001
157
Das Amtsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zur Zahlung von monatlichem
Unterhalt in Höhe von 360,00 DM an den Kläger bezogen auf den Zeitraum von Juli bis
Dezember 2001 verurteilt.
158
Bei der insofern grundlegenden Berechnung ergeben sich zwei Änderungen im
159
Vergleich zu den für die erste Jahreshälfte 2001 (s.o.) ermittelten Zahlen:
a)
160
Im Jahr 2001 hat der Beklagte zunächst bis zum 15.07.2001 weiterhin bei der I GmbH in
E gearbeitet. Aufgrund von deren Insolvenz wechselte er dann ab Mitte Juli 2001 zu der
Firma C GmbH in N. Fahrtkosten können fortan für den Beklagten nicht mehr in Abzug
gebracht werden. Nach seiner eigenen Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat am 02.04.2004 sind ihm solche nach dem Wechsel des Arbeitgebers in der
zweiten Jahreshälfte 2001 in vollem Umfang erstattet worden.
161
b)
162
Ab 01.07. 2001 ist die Düsseldorfer Tabelle geändert worden. Danach kann für den
Beklagten selbst nunmehr ein notwendiger monatlicher Selbstbehalt in Höhe von
1.640,00 DM veranschlagt werden.
163
c)
164
Somit ergibt sich folgende Berechnung:
165
Nettoeinkommen 3.557,05 DM
166
+ Steuererstattung 266,23 DM
167
./. Direktversicherung (durchschnittlich) 71,00 DM
168
./. Rate Citibank 300,00 DM
169
./. Bausparen Leonberger 521,00 DM
170
./. Rate Westfälische Hypothekenbank 1.597,50 DM
171
Insgesamt 1.333,78 DM
172
+ Wohnwert 1.100,00 DM
173
+ Miete 650,00 DM
174
Insgesamt 3.083,78 DM
175
./. Selbstbehalt 1.640,00 DM
176
Es verbleiben 1.443,78 DM
177
d)
178
Mit einem Erwerbseinkommen in Höhe von 3.083,78 DM richtet sich der
Unterhaltsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach der dritten
Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Auszugehen ist von einem
Tabellenbetrag in Höhe von 418,00 DM.
179
aa)
180
Hiervon kann gemäß § 1612 b V BGB (n.F.) nicht das hälftige Kindergeld in Höhe von
135,00 DM abgezogen werden, da dem Kläger ansonsten nur noch 283,00 DM
verblieben. Der Beklagte ist außerstande, Unterhalt in Höhe von 135% des
Regelbetrages, also wenigstens den Richtsatz der sechsten Einkommensgruppe, an
den Kläger zu leisten. Demnach ergibt sich gemäß den Anmerkungen zur Düsseldorfer
Tabelle folgende Berechnung: 135,00 DM hälftiges Kindergeld + 418,00 DM
Tabellenbetrag ./. 495,00 DM Richtsatz der sechsten Einkommensgruppe = 58,00 DM.
181
bb)
182
Zieht man von dem Tabellenbetrag des Klägers in Höhe von 418,00 DM die ermittelten
58,00 DM ab, so verbleibt – entsprechend dem bereits von dem Amtsgericht gefundenen
Ergebnis – ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 360,00 DM.
183
cc)
184
Zu berücksichtigen ist erneut, dass der Beklagte zudem seiner Ehefrau und seinem
ehelichen Sohn T gleichrangig neben dem Kläger unterhaltspflichtig ist.
185
(1)
186
Für das Einkommen der Ehefrau des Beklagten ergibt sich aus Seite 4 der
Berufungsbegründung vom 21.05.2003 (Bl. 130 GA) für die Zeit von Juli bis Dezember
2001 folgende Berechnung:
187
Q 853,06 DM
188
+ Kilometergeld 132,84 DM
189
+ Zeitungen austragen X 143,62 DM
190
./. Fahrtkosten (220 x 31 x 0,48 DM : 12) 272,80 DM
191
Insgesamt 856,72 DM
192
Der monatliche notwendige Eigenbedarf des unterhaltsberechtigten – selbst
erwerbstätigen - Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem
Unterhaltspflichtigen lebt, belief sich nach der veränderten Tabellenlage ab 01.07.2001
auf 1.200,00 DM. Insofern fehlen der Ehefrau des Beklagten nach vorstehender
Berechnung noch 343,28 DM.
193
(2)
194
Der Tabellenbetrag für den volljährigen privilegierten Sohn T beläuft sich auf 691,00
DM. Nach Abzug des anteiligen Kindergeldes verbleibt im Hinblick auf § 1612 b V BGB
ein Zahlbetrag in Höhe von 684,00 DM.
195
dd)
196
Danach stehen nach Abzug des Unterhalts des Klägers in Höhe von 360,00 DM von
dem ermittelten Einkommen des Beklagten in Höhe von 1.443,78 DM noch 1.083,78 zur
Verfügung. Dies reicht für den Beklagten aus, um auch noch den Unterhalt der Ehefrau
in Höhe von 343,28 DM und des volljährigen Sohnes in Höhe von 684,00 DM leisten zu
können.
197
4.
198
Monatlicher Unterhalt im Jahr 2002
199
Im Hinblick auf das Jahr 2002 hat der Beklagte – entsprechend der amtsgerichtlichen
Entscheidung – dem Kläger monatlichen Unterhalt in Höhe von 177,00 € zu leisten.
200
Die grundlegenden Beträge – nunmehr in € - entsprechen den DM-Werten der zweiten
Jahreshälfte 2001. Insofern sind nur folgende Änderungen zu berücksichtigen:
201
a)
202
Das Arbeitseinkommen des Beklagten aus dem Jahr 2001 ist vorliegend – unbeschadet
der Tatsache, dass der Jahresdurchschnittswert durch die zwischenzeitliche Zahlung
von Insolvenzgeld reduziert worden ist und der Beklagte eigentlich ab Mitte Juli 2001
bei der C GmbH mehr verdient hat - auch für die Zeit darüber hinaus fortzurechnen.
Zwar ist er tatsächlich seit 01.09.2002 arbeitslos. Jedoch muss sich der Beklagte seine
bis dahin erzielten monatlichen Verdienste fiktiv anrechnen lassen. Sein Vortrag genügt
nämlich nicht den Anforderungen, die seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung
an die Darlegung von Erwerbsbemühungen zur Sicherstellung von Kindesunterhalt
gerichtet werden.
203
aa)
204
Die Darlegungs- und Beweislast für die erfolglose Arbeitssuche trifft den Pflichtigen. Er
muss vortragen und ggf. beweisen, welche konkreten Bemühungen er entfaltet hat, um
Arbeit zu finden (BGH FamRZ 1986, 244, 246; OLG Hamm FamRZ 1985, 588; OLG
Hamm FamRZ 1983, 927). Nicht ausreichend sind hingegen allgemeine Hinweise auf
die schlechte Arbeitsmarktlage, das Alter des Betroffenen u.ä. Von dem
Arbeitsuchenden kann grundsätzlich der für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit
notwendige Zeitaufwand verlangt werden (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur
Höhe des Unterhalts, 8. Auflage, Rdz. 617 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
205
(1)
206
Aufgrund des Kündigungsschreibens seiner Arbeitgeberin von Anfang Mai 2002 wusste
der Beklagte frühzeitig genug, dass er ab 01.09.2002 dort nicht mehr tätig sein würde.
Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, von dem Beklagten Bemühungen um
eine neue Arbeitsstelle bereits im Zeitraum von Mai bis August 2002 zu erwarten.
Solche sind von ihm jedoch nicht vorgetragen worden.
207
(2)
208
Ab September 2002 – mit Beginn seiner Arbeitslosigkeit – konnte sich der Beklagte im
209
Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit (s.o.) auf seine Erwerbsbemühungen
konzentrieren. Insofern darf ein Aufwand von etwa 20 Bewerbungen im Monat, im
Durchschnitt also ca. eine pro Arbeitstag, erwartet werden. Diesen gesteigerten
Anforderungen werden die von ihm dokumentierten Bemühungen (Bl. 229-270 GA) nicht
gerecht.
bb)
210
Der Senat verkennt nicht, dass es für einen mittlerweile 57-jährigen angesichts seines
Alters und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage schwierig ist, einen neuen Arbeitsplatz
zu finden. Wenn gleichwohl gesteigerte Anforderungen an die Bemühungen des
Beklagten zu stellen sind, so beruht dies nicht auf einer Missachtung der aktuellen
Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt oder mangelndem Verständnis für die
problematische berufliche Ausgangsposition des Beklagten. Vorliegend geht es jedoch
nicht um allgemeine Erwägungen dazu, welche generellen Aussichten heute für einen
57-jährigen Arbeitslosen bestehen, eine neue Anstellung zu finden. Das entscheidende
Kriterium ist vielmehr, welche Anstrengungen ein Vater unternehmen muss, um den
Unterhalt seines minderjährigen Kindes zu sichern. Ausschlaggebend für die strengen
Vorgaben an die Darlegung von Bemühungen des Arbeitssuchenden ist somit die
absolute Priorität, die im Familienrecht der Sicherstellung des Minderjährigenunterhalts
einzuräumen ist. Jeder ernsthafte Zweifel daran, dass bei angemessenen Bemühungen
eine Beschäftigungschance von vornherein auszuschließen ist, geht zu Lasten des
Unterhaltspflichtigen.
211
b)
212
Im Jahr 2002 erhielt der Beklagte nach seiner eigenen Angabe in der mündlichen
Verhandlung eine Steuererstattung in Höhe von 1.804,00 €. Der Senat geht mangels
näheren Vortrags des Beklagten hierzu davon aus, dass entsprechend der Verteilung im
Vorjahr auch insofern wieder Anteile von rund 85% auf den Beklagten und 15% auf
seine Ehefrau entfallen. Umgerechnet auf den Monat ergibt sich damit eine anteilige
Erstattung in Höhe von 127,78 €.
213
c)
214
Im Jahr 2002 musste der Beklagte Krankenkassenbeiträge, die sein – zuletzt insolventer
– ursprünglicher Arbeitgeber nicht mehr für ihn entrichtet hatte, nachzahlen. Insofern
leistete er – wovon der Senat trotz fehlender Nachweise zu seinen Gunsten ausgeht –
tatsächlich sechs Raten zu je 134,20 € an die Krankenkasse (Bl. 159 GA). Bei der
erforderlichen Umrechnung auf ein Jahr ergibt sich ein monatlicher Durchschnittswert
von 67,10 €.
215
d)
216
Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Beklagten beläuft sich nach der €-
Umstellung der Tabelle auf monatlich 840,00 €.
217
e)
218
Daraus ergeben sich folgende Zahlen:
219
Nettoeinkommen (teilweise fiktiv - einschl. Weihnachtsgeld) 1.860,98 €
220
+ Steuererstattung 127,78 €
221
./. Raten Krankenkasse 67,10 €
222
./. Rate Citibank 153,39 €
223
./. Bausparen Leonberger 266,38 €
224
./. Rate Westfälische Hypothekenbank 816,79 €
225
Insgesamt 685,10 €
226
+ Wohnwert 562,42 €
227
+ Miete 332,34 €
228
Insgesamt 1.579,86 €
229
./. Selbstbehalt 840,00 €
230
Es verbleiben 739,86 €
231
f)
232
Mit einem Verdienst in Höhe von 1.579,86 € muss der Beklagte dem Kläger Unterhalt
nach Maßgabe der dritten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle leisten. Danach
lässt sich ein Betrag in Höhe von 215,00 € ermitteln.
233
aa)
234
Hiervon kann gemäß § 1612 b V BGB (n.F.) nicht das hälftige Kindergeld in Höhe von
77,00 € abgezogen werden, da dem Kläger ansonsten nur noch 138,00 € verblieben.
Der Beklagte ist außerstande, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages, also
wenigstens den Richtsatz der sechsten Einkommensgruppe, an den Kläger zu leisten.
Demnach ergibt sich gemäß der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle folgende
Berechnung: 77,00 € hälftiges Kindergeld + 215,00 € Tabellenbetrag ./. 254,00 €
Richtsatz der sechsten Einkommensgruppe = 38,00 €.
235
bb)
236
Zieht man von dem Tabellenbetrag des Klägers in Höhe von 215,00 € die ermittelten
38,00 € ab, so verbleibt – entsprechend dem bereits von dem Amtsgericht gefundenen
Ergebnis – ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 177,00 €.
237
cc)
238
Zu berücksichtigen ist auch hier wiederum, dass der Beklagte zudem seiner Ehefrau
und seinem ehelichen Sohn T gleichrangig neben dem Kläger unterhaltspflichtig ist.
239
(1)
240
Dabei geht der Senat davon aus, dass im Hinblick auf das Einkommen der Ehefrau des
Beklagten im Jahr 2002 die in der zweiten Jahreshälfte 2001 ermittelten Werte weiterhin
fortgeschrieben werden können. Gegenteiliges hat der für seine Leistungsfähigkeit
darlegungspflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Der für die zweite Jahreshälfte 2001
errechnete Betrag in Höhe von 343,28 DM entspricht nach Umrechnung 175,52 €.
241
(2)
242
Der Tabellenunterhalt für den volljährigen Sohn T beträgt 355,00 €. Nach Abzug des
anteiligen Kindergeldes verbleibt ein Zahlbetrag in Höhe von 343,00 €.
243
dd)
244
Danach stehen nach Abzug des Unterhalts des Klägers in Höhe von 177,00 € von dem
ermittelten Einkommen des Beklagten in Höhe von 739,86 € noch 562,66 € zur
Verfügung. Dies reicht für den Beklagten aus, um auch noch den Unterhalt der Ehefrau
in Höhe von 175,52 € und des volljährigen Sohnes in Höhe von 343,00 € leisten zu
können.
245
5.
246
Monatlicher Unterhalt ab 2002
247
Für die Zeit nach 2002 können die zuvor ermittelten Werte aus den unter Ziffer B. II. 4.
dargelegten Erwägungen weiter fortgeschrieben werden. Falls sich im Gesamtergebnis
aus den zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen Umständen eine nachteilige
Veränderung der Leistungsfähigkeit des Beklagten ergeben wird, ist er auf die
Möglichkeit einer Abänderungsklage zu verweisen. Im vorliegenden Verfahren
hingegen kann die erstmals im Senatstermin vom 02.04.2004 erwähnte Erkrankung der
Ehefrau und ein damit – eventuell – einhergehender Einkommensrückgang nicht
berücksichtigt werden, weil der Beklagte hierzu keinen substantiierten Sachvortrag
erbracht hat. Angesichts des Umstandes, dass der volljährige Sohn T nach Beendigung
der Schule ab Februar 2003 nicht mehr privilegiert und dem Kläger damit
unterhaltsrechtlich nachrangig ist, ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass der
Beklagte für den ausgeurteilten Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist.
248
C.
249
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1 a.E., 269 III 2 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
250