Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2001
OLG Hamm: fehlen einer zugesicherten eigenschaft, vertragsschluss, mangel, eigentumswohnung, kaufrecht, gewährleistung, organisation, abnahme, ablieferung, unternehmer
Oberlandesgericht Hamm, 22 U 100/00
Datum:
15.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 100/00
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 7 O 371/99
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Februar 2000 verkündete
Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 16.170,40 DM.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
1
Entscheidungsgründe
2
Die Berufung ist unbegründet.
3
I
4
Dem Kläger steht gegen den Beklagten der im Zusammenhang mit dem Erwerb einer
Eigentumswohnung geltend gemachte Schadensersatzanspruch i.H.v. 16.170,40 DM
schon dem Grunde nach nicht zu.
5
Wegen des in § 2 des notariellen Kaufvertrages vom 05.10.1998 umfassend
vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kommen Ansprüche nur wegen Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistigen Verhaltens in Betracht.
6
Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger
auch nicht behauptet.
7
Eine Haftung des Beklagten aus § 463 S. 2 BGB und ggf. c.i.c. wegen arglistigen
Verhaltens ist nicht gegeben, weil der Kläger eine Arglist des Beklagten bei
8
Vertragsschluss nicht bewiesen hat.
Bei der Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt
arglistig, wer einen Fehler der Kaufsache kennt oder zumindest für möglich hält,
gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der
Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht
mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1990, 42; NJW-
RR 1992, 333 [334]).
9
Zwar war das Kaufobjekt bei Vertragsschluss mit einem offenbarungspflichtigen Mangel
behaftet, der nach den Feststellungen des Sachverständigen L in seinem Gutachten
vom 23.08.1999 (108 H 115/99 AG Dortmund) darin zu sehen ist, dass die
wandhängenden Toilettentöpfe in der Eigentumswohnung nicht standsicher ausgeführt
sind. Weiterhin kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte durch die Zeugin I
(damalige Mieterin der Wohnung) Anfang 1996 im Zusammenhang mit der Rüge
mehrerer Mängel darauf hingewiesen wurde, dass der Toilettentopf im Erdgeschoss
wackelte, wenn man sich darauf setzte, wie dies die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor
dem Landgericht bekundet hat. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der
Beklagte in diesem nach außen geringfügig erscheinenden Umstand einen
offenbarungspflichtigen Mangel erkannt hat und ihm dies 2½ Jahre später bei
Vertragsschluss auch noch bewusst war. Auf die zutreffende Beweiswürdigung des
Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
10
Soweit die Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 12.03.1992 (NJW 1992, 1754)
verweist, ist diese Entscheidung nicht einschlägig und kann daher nicht zu einer
Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen. Das zitierte Urteil verhält sich
über die Frage der Verjährung bei werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen,
wenn es der Werkunternehmer bei arbeitsteiliger Herstellung unterlässt, die
organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können,
ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren die
Gewährleistungsansprüche des Bestellers – wie bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels – erst nach 30 Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt
worden wäre. Diese Entscheidung ist weder direkt noch analog auf die Gewährleistung
im Kaufrecht übertragbar, da schon eine Überwachungs- und Untersuchungspflicht auf
Mangelfreiheit vor Abnahme, wie sie der BGH in der zitierten Entscheidung für die
Herstellung eines Werkes postuliert, beim Verkauf einer gebrauchten Immobilie nicht
besteht. Erst recht sind Unternehmer und Architekt bei Errichtung des Hauses keine
Erfüllungsgehilfen des Bauherrn bei späterem Verkauf.
11
II
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und die Feststellung der
Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO.
13