Urteil des OLG Hamm vom 08.10.2007

OLG Hamm: materielle rechtskraft, internationales privatrecht, familienname, eltern, beurkundung, amtshandlung, reisepass, geburt, vorfrage, bestandteil

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 155/07
Datum:
08.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 155/07
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 23 T 22/04
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Die Beteiligte zu 1) ist portugiesische Staatsangehörige, der Beteiligte zu 2) deutscher
Staatsangehöriger. Bei ihrer Eheschließung am ##.##.2003 in Werther haben sie für die
Namensführung in ihrer Ehe portugiesisches Recht gewählt. Danach führen die
Beteiligte zu 1) den Familiennamen "N" und der Beteiligte zu 2) den Familiennamen "T".
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Die Beteiligten zu 1) und 2) haben durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
vom 23.06.2003 für die Namensführung ihres am 20.06.2003 geborenen gemeinsamen
Kindes portugiesisches Recht gewählt. Darauf gestützt haben sie dem Kind den
Familiennamen "N Blotenberg T" erteilt. Zu dieser Namenswahl sehen sie sich aufgrund
der Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 lit. e des protugiesischen Zivilstandsgesetzes
berechtigt. Nach dieser Vorschrift können dem Kind bis zu 4 Nachnamen erteilt werden,
die "beiden oder einem der Eltern des Einzutragenden gehören oder auf die einer von
ihnen Anspruch hat." Bei dem gewählten Namen "Blotenberg" handelt es sich um den
Geburtsnamen der Mutter des Beteiligten zu 2); diese führt nach ihrer Eheschließung
ausschließlich den Ehenamen "T". Die Beteiligten zu 1) und 2) machen in diesem
Zusammenhang unter Vorlage einer Stellungnahme des Zentralen Portugiesischen
Standesamts vom 28.11.2003 geltend, nach portugiesischem Recht könnten traditionell
Großelternnamen den Kindern als Bestandteil ihres Familiennamens auch dann
gegeben werden, wenn – wie hier – der entsprechende Elternteil des Kindes diesen
Namen selbst nicht führe. Sie dürften daher nicht gegenüber anderen portugiesischen
Eltern benachteiligt werden, nur weil ein Elternteil deutsch sei. Sie legten auch deshalb
einen großen Wert darauf, dass ihr Sohn den Namen "Blotenberg" führe, weil ihre
Familie einen engen Bezug zu dem Namen habe. Der Blotenberg als Namensgeber
liege ca. 300 m und in Sichtweite von ihrem Haus entfernt und ihre Familiengeschichte
der letzten 450 Jahren sei seit Johan Blotenberg, der im Jahr 1556 mit seiner Familie
auf dem Blotenhof gelebt und gearbeitet habe, fast vollständig belegt.
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Der mit der Beurkundung der Geburt des Kindes befasste Standesbeamte hat wegen
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seiner Zweifel, ob die erfolgte Namenserteilung rechtlich wirksam sei, weil die Mutter
des Beteiligten zu 2) ihren Geburtsnamen "Blotenberg" nach ihrer Eheschließung nicht
weiterführt, mit Schreiben vom 26.06.2003 gem. § 45 Abs. 2 S. 1 PStG die Entscheidung
des Amtsgerichts darüber herbeigeführt, ob der Familienname des Kindes in der von
den Beteiligten zu 1) und 2) gewünschten Weise zu beurkunden ist. Das Amtsgericht hat
es mit Beschluss vom 11.11.2003 abgelehnt, den Standesbeamten anzuweisen, den
Familiennamen des Kindes mit einer Namensfolge zu beurkunden, die den Namen
"Blotenberg" enthält.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben vom
27.12.2003 Beschwerde mit dem Ziel der Beurkundung des Familiennamens in der von
ihnen gewünschten Weise eingelegt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch
Einholung eines schriftlichen Rechtsgutachtens des Prof. Dr. I, Direktor des Instituts für
ausländisches internationales Privatrecht der Universität G, zu der Frage, ob ein Kind
nach portugiesischem Recht neben einem Nachnamen seiner portugiesischen Mutter
und dem Nachnamen seines deutschen Vaters den Geburtsnamen seiner deutschen
Großmutter väterlicherseits als weiteren Nachnamen führen kann, wenn die Großmutter
diesen Nachnamen selbst nach ihrer Eheschließung nicht mehr geführt hat und die
Eltern ihn auch nicht geführt haben. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom
29.05.2004 zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem hier maßgeblichen
portugiesischen Recht der Name der Großmutter väterlicherseits für die Namensbildung
des betroffenen Kindes nicht zur Verfügung stehe, weil diese infolge Eheschließung
ihren Geburtsnamen "Blotenberg" nicht mehr führe. Für diese Vorfrage verbleibe es
nach dem insoweit anzuwendenden Namensstatut des Beteiligten zu 2) bei der
Anwendung deutschen Rechts.
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Die Beteiligten zu 1) und 2) haben ausführlich zu dem Gutachten Stellung genommen
und eine vom portugiesischen Generalkonsulat am 01.07.2004 ausgestellte
Bescheinigung über den Geburtseintrag des Kindes und einen portugiesischen
Reisepass vom 20.06.2004 vorgelegt, in denen der Familienname des Kindes jeweils
"N Blotenberg T" lautet.
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Das Landgericht ist den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt und hat daher mit
Beschluss vom 05.07.2004 die Beschwerde zurückgewiesen.
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In der Folgezeit ist die Entscheidung des Landgerichts zunächst nicht angefochten
worden. Das Familiengericht Halle hat durch Beschluss vom 16.09.2005 gem. § 1617
Abs. 2 S. 4 BGB das Bestimmungsrecht für den Geburtsnamen des Kindes der
Beteiligten zu 1) übertragen. Der Standesbeamte hat daraufhin die Geburt des Kindes
abschließend mit dem Familiennamen "N" beurkundet.
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Der Beteiligte zu 3) hat in einem gesonderten Verfahren (3 III 140/06 AG Bielefeld) am
05.12.2006 bei dem Amtsgericht gem. § 47 Abs. 2 S. 1 PStG beantragt, den
Geburtseintrag des Kindes dahin zu berichtigen, dass sein Familienname "N Blotenberg
T" laute. In der portugiesischer Geburtsurkunde vom 14.06.2004 und dem
portugiesischen Reisepass vom 01.07.2004 laute der Familienname des Kindes "N
Blotenberg T". Die portugiesischen Behörden legten das Namensrecht und
insbesondere Art. 103 Abs. 2 lit. e des Zivilstandsgesetzes weit aus, so dass einem Kind
jeder Familienname erteilt werde könne, der nachweislich einem Familienangehörigen
des Vaters oder der Mutter in aufsteigender Linie gehört habe, und zwar unabhängig
vom Grad der Verwandtschaft und davon, ob sie auch Bestandteil des Namens der
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Eltern waren. Die EU-Kommission gehe in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2005 zu dem
EUGH-Urteil vom 02.10.2003 (C-148/02 "Gracia Vello/Belgien") davon aus, dass es in
Deutschland zulässig sein müsse, das Kind unter demselben Namen einzutragen wie
es bereits in anderen Mitgliedsstaaten eingetragen sei. Da zudem aufgrund des
Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 26.09.2006 (Az. 3 III 96/06) ein
Geschwisterkind des betroffenen Kindes auf den Namen "N Q Blotenberg T"
eingetragen worden sei, bestünden nunmehr erhebliche Zweifel daran, dass als
Familienname des betroffenen Kindes nicht der von den Eltern gewünschte Name "N
Blotenberg T" beurkundet worden sei. Eine Sachentscheidung in diesem Verfahren ist
bislang nicht getroffen worden.
Stattdessen hat der Beteiligte zu 3) einer Anregung des Amtsgerichts folgend nunmehr
mit Schreiben vom 28.03.2007 gegen den in dem vorliegenden Verfahren ergangenen
Beschluss des Landgerichts weitere Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den
Standesbeamten anzuweisen, die Geburt des Kindes mit dem beantragten
Familiennamen "N Blotenberg T" zu beurkunden.
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Die Beteiligten zu 1) und 2) haben sich zustimmend zur Rechtsbeschwerde geäußert.
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II.
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Die weitere Beschwerde ist zwar nach den §§ 49 Abs. 1 S. 2, 48 Abs. 1 PStG, 27, 29
FGG an sich statthaft sowie formgerecht eingelegt worden. Sie ist gleichwohl
unzulässig, weil in Ansehung des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes eine
Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, die die Fortführung des Verfahrens mit dem
Ziel einer Sachentscheidung ausschließt.
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Im gerichtlichen Verfahren nach dem PStG wird der Verfahrensgegenstand durch die in
erster Instanz gestellten Sachanträge für alle Instanzen begrenzt (vgl.
Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in
Personenstandssachen, Rn. 1423 m.w.N.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
die Vorlage des Standesbeamten gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 PStG zur Herbeiführung einer
gerichtlichen Entscheidung über die Beurkundung des Familiennamens des Kindes in
der von den Beteiligten zu 1) und 2) gewünschten Weise. Diese Vorlage bewirkt nach
§ 45 Abs. 2 S. 2 PStG, dass die beantragte Amtshandlung als abgelehnt gilt. Der mit der
weiteren Beschwerde gestellte Antrag mit dem Ziel, den Standesbeamten zur Vornahme
gerade dieser Amtshandlung anzuweisen, hält sich zwar im Rahmen dieses
Verfahrensgegenstandes, berücksichtigt indessen nicht hinreichend, dass die
beantragte Anweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen infolge der inzwischen
eingetretenen Entwicklung nicht getroffen werden kann. Denn zwischenzeitlich ist der
Geburtseintrag bereits abgeschlossen. Ein abgeschlossener Eintrag kann aber nur auf
Anordnung des Gerichts nach § 47 Abs. 1 S. 1 PStG berichtigt werden. Wie die im
Gesetz hervorgehobene Unterscheidung der Verfahren nach § 45 PStG einerseits und
§ 47 PStG andererseits zeigt, handelt es sich um unterschiedliche
Verfahrensgegenstände. Diese Unterscheidung schließt es aus, ein durch eine
Zweifelsvorlage des Standesbeamten nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG eingeleitetes
Verfahren, das vorläufig mit einer Entscheidung zweiter Instanz abgeschlossen worden
ist, durch die die Ablehnung der beantragten Amtshandlung (§ 45 Abs. 2 S. 2 PStG)
bestätigt worden ist, nach Vornahme einer anderweitigen Beurkundung in dritter Instanz
mit dem allein denkbaren Ziel der Berichtigung auf Antrag der Standesamtsaufsicht
(§ 47 Abs. 2 S. 1 PStG) fortzusetzen. Hier kommt hinzu, dass der Beteiligte zu 3) einen
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entsprechenden Berichtigungsantrag bei dem Amtsgericht bereits gestellt hat, über den
noch nicht entschieden ist. Es kann daher nur dieses Berichtigungsverfahren
weiterbetrieben werden, um dem mit der weiteren Beschwerde verfolgten Ziel zum
Erfolg zu verhelfen. Dabei steht dem Berichtigungsantrag das vorliegende Verfahren
nicht entgegen, weil die Entscheidungen im personenstandsgerichtlichen Verfahren
nicht in materielle Rechtskraft erwachsen.
Ohne Bindungswirkung weist der Senat in der Sache darauf hin, dass gegen eine
Entscheidung im Sinne der von dem Beteiligten zu 3) beantragten Berichtigung keine
durchgreifenden Bedenken bestehen dürften. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. I
mit überzeugenden Ausführungen seine Auffassung begründet, dass im Rahmen der
herkömmlichen international-privatrechtlichen Ableitung die im Rahmen des Art. 103
Abs. 2 lit. e des portugiesischen Zivilstandsgesetzes aufgeworfene Vorfrage nach dem
Recht zur Namensführung in der Linie der väterlichen Verwandten des Kindes nur nach
deutschem Recht beantwortet werden könne. Aus der Sicht des Senats hätte das
Landgericht ergänzend die tatsächliche Rechtspraxis in den Blick nehmen sollen, die es
nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die portugiesischen Behörden ohne
Rücksicht auf diese juristischen Bedenken in Ansehung der Möglichkeiten zur
Namensbildung des Kindes die Zulässigkeit der Namensführung innerhalb der Linie
seiner väterlichen Verwandten ebenfalls nach portugiesischen Rechtsvorstellungen
beurteilen, diese Verwandten des Kindes also wenn auch nur in dem vorliegenden
Zusammenhang – wie portugiesische Staatsangehörige behandeln. Durch die
vorgelegte Geburtsurkunde des portugiesischen Generalkonsulats vom 01.07.2004 und
den portugiesischen Reisepass vom 20.06.2004 haben die Beteiligten zu 1) und 2)
jedenfalls belegt, dass die portugiesischen Behörden im hier vorliegenden Fall das
portugiesische Recht tatsächlich abweichend von der juristischen Ableitung des
Sachverständigen angewandt haben. Daraus wird ggf. auf eine entsprechende
allgemeine Anwendungspraxis der portugiesischen Behörden geschlossen werden
können.
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Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst.
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