Urteil des OLG Hamm vom 15.09.2009

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Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 108/09
Datum:
15.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 UF 108/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Ahlen, 16 F 22/08
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19. März/15. April 2009 gegen
den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen vom 10.
März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Bschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro
fest¬gesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird zur Abwehr des Beschwerdeverfahrens
ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N
bewilligt.
G r ü n d e
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I.
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Die Antragsgegnerin war mit dem Sohn der Antragstellerin verheiratet und lebte mit ihm
bis zum Jahr 2001 zusammen. Aus dieser Ehe sind die Kinder K, geb. am 22.07.1997
und K2, geb. am 21.06.1999 hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hat danach erneut
geheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder K3, geb. am 05.03.2002 und K4, geb. am
12.10.2004 hervorgegangen. Auch diese Ehe ist gescheitert. Die Antragstellerin lebt seit
August 2008 mit ihren 4 Kindern und einem neuen Partner zusammen in X.
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Nach der Geburt von K2 hatte die Antragstellerin zunächst regelmäßigen Kontakt zu
ihrer Enkeltochter. Nachdem sich der Sohn der Antragstellerin von der Antragsgegnerin
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getrennt hatte, gab es zunächst keinen Kontakt zwischen der Antragstellerin und ihrem
Enkelkind K2. Dem Sohn der Antragstellerin war vorgeworfen worden, K2 sexuell
mißbraucht zu haben. Das Strafverfahren ist eingestellt worden. Ab Oktober des Jahres
2005 hat die Antragstellerin dann wieder regelmäßig Umgang zu K2 gehabt. K2 war
etwa 2 mal im Monat bei der Antragstellerin und hat dort auch übernachtet. Der letzte
Umgangskontakt fand am 27. und 28. Oktober 2007 statt. Nach diesem Kontakt äußerte
K2, dass sie einen Kontakt mit der Antragstellerin nicht mehr haben wolle.
Die Antragstellerin hat beantragt,
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ihr das Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind K2, geb. am 21.06.1999, in der Weise
zu bewilligen, dass K2 alle 2 Wochen von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00
Uhr mit ihr als Großmutter hat.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Das Amtsgericht hat nach Anhörung von K2 und der Beteiligten sowie nach Einholung
eines familienpsychologischen Gutachtens den Umgang der Antragstellerin mit ihrem
Enkelkind K2 für 2 Jahre bis zum 31. März 2011 ausgeschlossen.
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Sollte das Enkelkind von sich aus Briefe an die Antragstellerin schreiben wollen, so darf
die Antragsgegnerin nicht auf das Enkelkind dahin einwirken, dass es dies unterläßt.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Umgang mit der Großmutter nicht dem
Wohl des Kindes dient.
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Gegen die Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und hält
an dem in erster Instanz geltend gemachten Umgangsrecht fest.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin ist von dem eingeholten Gutachten nicht überzeugt. Die Gutachterin
sei bei ihren Ausführungen durch den angeblichen sexuellen Mißbrauch des
Kindesvaters geprägt worden. Es sei nicht richtig, dass K2 ihr als Großmutter gegenüber
ein tiefes Mißtrauen hege.
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Sie möchte Kontakt zum Enkelkind zu haben und beabsichtigt nicht, die Kindesmutter in
einem schlechten Licht darzustellen. Dagegen würde K2 von ihrer Mutter als
Machtinstrument mißbraucht.
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II.
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Die gem. § 621 e ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des
§ 1685 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Danach haben Großeltern ein Recht auf Umgang
mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Dass der Umgang von K2 mit
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ihrer Großmutter, der Antragstellerin selbst, dem Wohle des Kindes dient, hat das
Amtsgericht zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
K2 hat deutlich zu erkennen gegeben, dass sie keinen Umgang zur Großmutter
wünscht. Dieser Wille ist nachvollziehbar und ernst zu nehmen. Dies hat die
Sachverständige Dipl.-Psychologin G überzeugend in ihrem Gutachten dargestellt. Sie
hat auch dargestellt, warum K2 einen solchen Kontakt nicht mehr möchte. Sie
befürchtet, dass die Großmutter versuchen wird, den Kontakt zu ihrem Vater wieder
herzustellen. Dies hat die Antragstellerin auch selbst gegenüber der Sachverständigen
eingeräumt (Seite 69 des Gutachtens vom 16.01.2009). Es ist nachvollziehbar, dass die
Antragstellerin versucht, ihren Sohn von allen Vorwürfen zu befreien. Sie selbst ist
davon überzeugt, dass die Kindesmutter krank sei. Sie werde alles tun, um dieses zu
beweisen (Seite 43 des Gutachtens). Die Sachverständige hat überzeugend ausgeführt,
dass die Antragstellerin besetzt sei von ihrer Ablehnung gegenüber der Kindesmutter.
Darauf folge mit großer Wahrscheinlichkeit, dass sie die Abwertungen, die sie
gegenüber der Kindesmutter hege, auch gegenüber K2 deutlich machen werde.
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Das Umgangsrecht der Großeltern gem. § 1685 Abs. 1 BGB hat dort seine Grenzen, wo
aufgrund einer Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und
den Eltern Loyalitätskonflikte bei den Kindern ausgelöst werden können (Senat, FamRZ
2005, 2012). Das Umgangsrecht aller gem. § 1685 BGB Berechtigten hängt
uneingeschränkt davon ab, dass sie den Erziehungsvorrang der sorgeberechtigten
Eltern respektieren (Senat, NJW 2000, 2684). Angesichts des tiefen Zerwürfnisses des
persönlichen Verhältnisses zwischen der Kindesmutter und der Großmutter wäre K2
einem beträchtlichen Spannungsverhältnis hilflos ausgeliefert, was ihrer Entwicklung
nicht förderlich wäre und zu belastenden Loyalitätskonflikten führen könnte. Dabei
kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob eine der Parteien das
Spannungsverhältnis mehr oder weniger verursacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass das
Spannungsverhältnis allein von der Kindesmutter provoziert worden sein könnte,
bestehe nicht. Dagegen spricht schon das Verhalten der Kindesmutter in erster Instanz.
So war sie noch, wie sich aus dem Schriftsatz vom 13.02.2008 ergibt (Bl. 22 d. A.),
bereit, das Umgangsrecht in dem dort vorgegebenen Umfang zu gewähren. Letztlich hat
die Kindesmutter sich von dem Willen ihrer inzwischen zehnjährigen Tochter leiten
lassen. Das ist ihr nicht vorzuwerfen.
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Bis zu dem vom Amtsgericht bestimmten Zeitpunkt hat die Antragstellerin den Wunsch
von K2 und der Kindesmutter auf Ausschluss der Kontakte zu
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respektieren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
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