Urteil des OLG Hamm vom 09.07.2003

OLG Hamm: schweres verschulden, fahrzeug, diebstahl, versicherer, versicherungsnehmer, anhörung, teilkaskoversicherung, versicherungsschutz, zeitwert, glaubwürdigkeit

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 54/03
Datum:
09.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 54/03
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 339/01
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. November 2002
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
1.
2
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten aus einer abgeschlossenen
Teilkaskoversicherung Ansprüche wegen des behaupteten Diebstahls seines
Fahrzeuges Ford Mondeo am 16.06.2001 zwischen 9:50 Uhr und 10:30 Uhr in Y (Polen)
geltend. Die Beklagte hat den Diebstahl bestritten und hat sich auf
Obliegenheitsverletzung deshalb berufen, weil der Kläger im Fragebogen vom 26.06.01
die Fragen nach dem Absteller des Fahrzeuges sowie nach Zeugen im Zeitpunkt des
Abstellens und Nichtwiedervorfindens falsch angegeben habe. Im übrigen sei er aus
näher bezeichneten Gründen auch unglaubwürdig, weswegen ihm der Diebstahl nicht
geglaubt werden könne.
3
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in Höhe von 5.613,98 EUR, dem
sachverständig ermittelten Zeitwert abzüglich 10 % bedingungsgemäßem Abzug wegen
fehlender Wegfahrsperre, entsprochen.
4
Dies rügt die Berufung der Beklagten. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
5
2.
6
Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte
Entschädigungsanspruch nicht zu.
7
a)
8
Allerdings hat, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, der Kläger den
bedingungsgemäß erleichterten Beweis für das äußere Bild eines versicherten
Kraftfahrzeugdiebstahls erbracht. Die Rügen der Berufung ändern daran nichts. Der
Senat nimmt auf die angefochtene Entscheidung Bezug.
9
b)
10
Zu Unrecht hat das Landgericht aber Leistungsfreiheit der Beklagten wegen
Obliegenheitsverletzung, auf die sie sich auch schon in erster Instanz berufen hatte,
verneint.
11
Der Kläger hat in dem Fragebogen bei Totalentwendung unter dem 26.06.01 auf die
Fragen der Beklagten Nr. 3 ("Wer hat das Fahrzeug vor dem Diebstahl zuletzt genutzt
und abgestellt?") seine Lebensgefährtin, die Zeugin E2 angegeben und die Fragen 4
("Waren zum Abstellzeitpunkt Personen zugegen, die hierüber Auskunft geben
können?") und 6 ("Waren bei der Feststellung des Diebstahls Personen zugegen, die
Angaben machen können?") verneint, obwohl nicht die Zeugin, sondern er selbst das
Fahrzeug genutzt und abgestellt hatte und beide Personen sowohl beim Abstellen wie
auch beim Nichtwiedervorfinden anwesend waren. Die Fragen sind damit objektiv
falsch beantwortet. Sie lassen keinen anderen Schluß als den zu, daß nur die Zeugin
beim Abstellen und Nichtwiedervorfinden anwesend war, obwohl dies auch auf den
Kläger selbst zutraf.
12
Die gegen den Kläger sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 VVG) hat dieser nicht
widerlegt. Sowohl bei seiner Anhörung vor dem Landgericht als auch bei seiner
Anhörung vor dem Senat hat der Kläger nur sagen können, das könne er sich auch nicht
erklären. Ein halbwegs verständliches Mißverständnis ist damit nicht einmal behauptet.
Soweit das Landgericht gemeint hat, die Falschbeantwortung könne mit einem
Mißverständnis erklärt werden, handelt es sich um eine Vermutung. Der Kläger muß
aber fehlenden Vorsatz beweisen (§ 6 Abs. 3 VVG). Soweit das Landgericht letztlich
gemeint hat, der Kläger habe die Beklagte damit nicht täuschen wollen, mag dies
zutreffen, es ist aber unerheblich.
13
Zu Unrecht meint der Kläger, Leistungsfreiheit der Beklagte entfalle aus diesem Grund
schon deshalb, weil sie verpflichtet gewesen sei, klärend nachzufragen und stattdessen
sogleich den Deckungsschutz versagt habe. Die Antworten des Klägers warfen keine
offenen Fragen auf, die Anlaß zu Nachfragen geboten hätten. Nach den gegebenen
Antworten konnte kein Zweifel daran bestehen, daß lediglich die Zeugin E2 anwesend
war.
14
Auch läßt sich die von der Rechtsprechung geforderte Relevanz nicht verneinen. Dies
gilt insbesondere für die Frage, ob die Falschangaben zur Interessengefährdung der
Beklagten generell geeignet waren. Bei deren Vermutung, der Kläger habe das
Fahrzeug verschoben, kann von Interesse sein, ob er selbst zur Tatzeit am Tatort war. In
einem solchen Fall können auch zeitnahe Ermittlungen zur vermuteten Glaubwürdigkeit
15
des Klägers Bedeutung erlangen, die sonst zurück gestellt werden können. Ferner läßt
sich auch schweres Verschulden nicht verneinen: Es handelt sich nicht um ein
Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen
kann und für das ein einsichtiger Versicherer deshalb Verständnis aufzubringen vermag
(BGH VersR 84, 228).
Letztlich ist auch die von der Beklagten im Fragebogen optisch hervorgehoben und
direkt vor der Unterschrift stehende Belehrung nicht zu beanstanden. Sie lautet: "Die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet uns, Sie darauf hinzuweisen, daß
bewußt wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des
Versicherungsschutzes führen, wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht."
Der Kern der Belehrung entspricht in vollem Umfang den Anforderungen der
Rechtsprechung. Soweit die Belehrung ferner den Hinweis enthält, die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes verpflichte die Beklagte dazu, ist dies zwar unrichtig, weil es
der Beklagten frei steht, eine solche Belehrung zu erteilen. Hierdurch wird aber der
Zweck der Belehrung, dem Versicherungsnehmer eindringlich und unmißverständlich
vor Augen zu führen, daß er bei vorsätzlichen unrichtigen Angaben ohne weiteres den
Versicherungsschutz verliert, nicht beeinträchtigt. Sie schwächt den zutreffenden Kern
der Belehrung nicht ab und verleitet auch nicht zu der Annahme, daß es sich um eine
unwesentliche Formalie handeln könnte. Es besteht deshalb nach Auffassung des
Senats auch kein gerechtfertigter Anlaß, der von der Beklagten erteilten Belehrung die
mit ihr bezweckte Wirkung abzusprechen.
16
3.
17
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO. Die Zulassung der
Revision war nicht veranlaßt.
18