Urteil des OLG Hamm vom 04.10.2002

OLG Hamm: innenverhältnis, klagebegehren, scheidung, trennung, erfüllungsort, entstehung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 31 W 65/02
Datum:
04.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 W 65/02
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 12 O 42/02
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
G r ü n d e :
1
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat die hinreichende
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Klägerin zu Unrecht verneint. 1. Entgegen
seiner Ansicht ist das Landgericht gemäß § 29 ZPO für das vorliegende Klageverfahren
zuständig. Erfüllungsort für die hier in Streit stehende
Gesamtschuldnerausgleichsforderung ist der - unstreitig in E befindliche - Wohnsitz des
Beklagten zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB).
Der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gem. § 426 BGB entsteht bereits mit der
Begründung der Gesamtschuld, hier also mit dem Abschluss der Darlehensverträge
während intakter Ehe (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 426, Rdn. 3 sowie
BGH NJW 1981, 1666, 1667). Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich die für den
Umfang des dem Grunde nach bereits zum vorgenannten Zeitpunkt entstandenen
Ausgleichsanspruchs maßgebliche Frage, ob mit Trennung und Scheidung die
Grundlage der während intakter Ehe - im Sinne einer alleinigen Haftung des Beklagten
im Innenverhältnis - getroffenen anderweitigen Bestimmung i.S. des § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB a.E. entfallen ist (dann bliebe es im Zweifel bei dem gesetzlichen Regelfall der
hälftigen Ausgleichspflicht) oder fortbesteht (vgl. dazu allgemein Palandt/Heinrichs,
a.a.O., Rdn. 9 ff.). 2. In der Sache hat die Klägerin die geltend gemachten
Freistellungsansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB hinreichend schlüssig dargetan. Insoweit
hat das Landgericht auch keine Bedenken geäußert. 3. Insgesamt verspricht danach
das Klagebegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Beschluss war
2
deshalb aufzuheben. Das Landgericht hat nunmehr nach Prüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Senats erneut über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden.