Urteil des OLG Hamm vom 20.12.2000

OLG Hamm: versicherungsvertrag, unterversicherung, meinung, vertrauenshaftung, vorsorge, begriff, vermittlungsagent, versicherungswert, versicherer, datum

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 132/00
Datum:
20.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 132/00
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 43/00
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juni 2000 ver-kündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer für ihre Praxisräume als Heilpraktikerin
genommenen Geschäftsversicherung aus Anlaß eines Leitungswasserschadens auf
Entschädigungsleistung in Anspruch.
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Unstreitig trat am 26.07.1998 in den versicherten Praxisräumen ein
Leitungswasserschaden auf. Die Beklagte hat diesen Schaden - soweit die
Inhaltsversicherung betroffen ist - in Höhe von 45.066,47 DM reguliert. Dabei hat sie
eine deutliche Unterversicherung zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt
(Gesamtinhaltsschaden: 79.484,87; Versicherungswert 141.098,- DM).
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Mit der Klage begehrt die Klägerin die Differenz zwischen dem Regulierungsbetrag von
45.066,47 DM und dem unstreitigen Gesamtinhaltsschaden von 79.484,87. Sie meint,
es sei ein Unterversicherungsverzicht vereinbart worden; zumindest habe der Agent M.
dies den Eheleuten B. bei Antragstellung erklärt.
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Die Beklagte hält die Klägerin für ausreichend entschädigt. Sie bestreitet die
Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die
hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
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Dem Versicherer ist zuzugeben, daß die landgerichtlichen Entscheidungsgründe,
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wonach sich aus dem Versicherungsschein ein Unterversicherungsverzicht ergeben
soll, nicht tragfähig sind. Gleichwohl ist das Urteil im Ergebnis zutreffend, weil nach der
vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, daß der Zeuge M., der von
beiden Parteien als Vermittlungsagent der Beklagten bezeichnet wird, bei
Antragstellung bedingungswidrig zugesichert hat, der von ihm angebotene
Versicherungsvertrag enthalte einen Unterversicherungsverzicht der Beklagten. Die
entsprechende Behauptung der Klägerin ist nicht nur von ihrem Ehemann, dem Zeugen
W. B., sondern auch vom Zeugen M. glaubhaft bestätigt worden.
Für die Falschauskunft ihres Agenten haftet die Beklagte. Begründen läßt sich dies mit
zwei unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten, die aber beide zum selben
Ergebnis, einer Erfüllungshaftung des Versicherers, führen. Deshalb braucht der Senat
die Ausgangsfrage, welcher Meinung zu folgen ist, nicht zu entscheiden.
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Zum einen sind die Voraussetzungen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung
gegeben. Ein erhebliches Eigenverschulden der Klägerin, die sich auf die Richtigkeit
der Erklärungen des Agenten zu dem im Antragsformular enthaltenen Begriff der
"Vorsorge zum Ausgleich einer etwaigen Unterversicherung" ohne den Vorwurf
erheblichen Eigenverschuldens verlassen durfte, liegt ersichtlich nicht vor. Auch die
Beklagte macht das nicht geltend.
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Zum anderen bezog sich der Versicherungsantrag der Klägerin, wie er gegenüber dem
Agenten M. geäußert worden ist, (auch) auf die Vereinbarung eines
Unterversicherungsverzichts. Da die Beklagte dem unstreitig im Versicherungsschein
nicht widersprochen hat, gilt § 5 Abs. 3 VVG, so daß der Versicherungsvertrag mit dem
Inhalt des Antrags - also mit Unterversicherungsverzicht - zustandegekommen ist (vgl.
Römer/Langheid, VVG, § 5 Rdn. 16; Schwintowski in Berliner Kommentar zum VVG, § 5
Rdn. 8, OLG Nürnberg NJWE - VHR 1998, 193).
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
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Die Beschwer der Beklagten beträgt 34.418,40 DM.
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