Urteil des OLG Hamm vom 18.11.2003

OLG Hamm: treu und glauben, materielle rechtskraft, beteiligung am verfahren, gestaltung, anbau, bedingung, entschädigung, firma, form, willenserklärung

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 395/03
Datum:
18.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 395/03
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 II 66/02
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts vom
05.03.2003 werden jeweils mit Ausnahme der Wertfestsetzung
aufgehoben.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen als Gesamtschuldner die
Gerichtskosten des Verfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten findet in allen Instanzen nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren
Beschwerde wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eigentümer der im ersten und zweiten
Obergeschoss der vorbezeichneten Anlage gelegenen Wohnungen. Eigentümer der
Erdgeschosswohnung sind die Beteiligten zu 3), weiterer Eigentümer der im dritten
Obergeschoss gelegenen Wohnung ist Herr I. Die Beteiligten zu 1) und 2)
beabsichtigen, für ihre beiden Wohnungen an der Rückseite des Gebäudes nachträglich
Balkone anzubauen und dort vorhandene Fenster zu Türöffnungen zu erweitern.
Unterhalb des Bereichs, in dem die Balkone angebaut werden sollen, liegt eine sich an
die Erdgeschosswohnung anschließende Terrassenfläche, an der ein
Sondernutzungsrecht der Beteiligten zu 3) begründet ist. Über die Pläne der Beteiligten
zu 1) und 2) wurde in der Eigentümerversammlung vom 30.09.2000, in der alle
Eigentümer erschienen waren, verhandelt. Das Protokoll der Eigentümerversammlung
lautet dazu wie folgt:
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"Da einige Eigentümer den Wunsch haben, auf der Rückseite des Hauses
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Balkone anzubringen, wurde darüber länger diskutiert. Folgende einstimmig
gefällte Vereinbarungen wurden getroffen:
Die Eigentümergemeinschaft hat keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber der
durch Balkone entstehenden baulichen Veränderungen an dem Gesamtgebäude.
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Bei gegebenenfalls mit der baulichen Veränderung zu erwartenden
Nutzungseinschränkungen für die Eigentümer G ist mit diesen vorab über einen
finanziellen Ausgleich zu verhandeln. Die baulichen Bedingungen der Balkone
sind im Detail mit allen Eigentümern gemeinschaftlich zu verhandeln .
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Es sollten möglichst alle Eigentümer gleichzeitig ihre Balkone anbauen. Wenn
dies nicht der Fall ist, haben sich diejenigen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt
einen Balkon anbauen wollen, dabei an der Gestaltung der bereits gebauten
Balkone zu orientieren."
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In der Folgezeit holten die Beteiligten zu 1) Angebote von Fachunternehmen ein. Das
von ihnen zuletzt ausgewählte Angebot der Firma P vom 26.02.2002 sieht eine
Tragkonstruktion aus Stahl vor, die ohne Abstützung auf der Grundstücksfläche lediglich
in der Außenwand des Gebäudes verankert wird. Über dieses Angebot wurde in der
Eigentümerversammlung vom 26.03.2002 zu Tagesordnungspunkt 5 aufgrund
folgenden Beschlussantrags der Beteiligten zu 2) verhandelt:
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"Gem. Protokoll der Eigentümerversammlung am 30.09.2000 sind vor dem Anbau
von Balkonen an der Rückseite des Gebäudes folgende Punkte zu klären:
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1. Frage der Nutzungsbeeinträchtigung für die Eigentümer G
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In diesem Punkt konnte bisher keine Einigung erzielt werden, auf Wunsch von
Herrn G soll die Frage seines finanziellen Ausgleichs außerhalb der
Eigentümerversammlung geklärt werden.
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2. Die baulichen Bedingungen der Balkone sind im Detail mit allen Eigentümern
gemeinschaftlich zu verhandeln:
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Wir stellen den Antrag, hierzu folgenden Beschluss zu fassen: "Am 02.03.02
wurde allen Eigentümern eine Kopie des von den Eigentümern der
Wohnungen 2 und 3 bevorzugten Angebotes überlassen. Wir bitten um
Zustimmung aller Eigentümer zur baulichen Ausführung entsprechend dem
vorliegenden Angebot der Firma P vom 26.02.2002. Die Balkone sollen
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hellgrau beschichtet werden, die Entwässerung soll durch Anschluss an das
vorhandene Fallrohr erfolgen.
Nach abschließender Klärung des Pktes. 1 kann der Auftrag an die o.a. Firma
vergeben werden.
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Im Zuge des Balkonanbaus werden die Küchenfenster im ersten und zweiten
Obergeschoss durch identische weiße Balkontüren mit Oberlichtern ersetzt."
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Im Protokoll der Eigentümerversammlung ist dazu festgehalten:
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"Punkt 1)
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Die Frage der Nutzungsentschädigung der Eigentümer G soll außerhalb der
Eigentümerversammlung geklärt werden.
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Punkt 2)
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Unter der Voraussetzung, daß es unter I) zu einer Einigung kommt, ist Herr G mit
den gemachten konkreten Vorschlägen einverstanden - sofern baurechtlich und
statisch alles okay ist. Diesen Ausführungen schloss sich Herr I an."
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Eine Einigung über eine Entschädigung konnte zwischen den Beteiligten zu 1) und 2)
und den Beteiligten zu 3) nicht erzielt werden. Die Beteiligten zu 3) haben einen ihnen
angebotenen Betrag von 7.000,00 DM abgelehnt.
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Die Beteiligten zu 1) und 2) haben in dem vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 10.06.2002 die Beteiligten zu 3) auf Duldung des
Anbaus der beiden Balkone nach näherer Maßgabe des Angebots der Firma P vom
26.02.2002 in Anspruch genommen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer in das
Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung. Zur Begründung haben sie die
Auffassung vertreten, bereits in der Eigentümerversammlung vom 30.09.2000 sei eine
bindende Vereinbarung getroffenen worden, in deren Rahmen auch die Beteiligten zu 3)
dem Anbau der Balkone zugestimmt hätten. Auch der konkreten baulichen Gestaltung
des Balkonanbaus sei in der Eigentümerversammlung vom 26.03.2002 zugestimmt
worden. Durch die gewählte Konstruktion seien Beeinträchtigungen für die Nutzung der
Terrassenfläche der Beteiligten zu 3) ausgeschlossen.
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Die Beteiligten zu 3) sind dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, die
Zustimmung zu dem Balkonanbau habe unter dem Vorbehalt einer Einigung über eine
Nutzungsentschädigung gestanden, die nicht erzielt worden sei.
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Das Amtsgericht hat durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen K zu der
Frage Beweis erhoben, "welche Entschädigung für den Anbau eines Balkons am Objekt
G-Straße, ####1 H zu zahlen ist". In seinem Gutachten vom 10.02.2003 ist der
Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der großen Geschosshöhe
der Anbau der Balkone nicht zu einer Beeinträchtigung der Terrassenfläche der
Beteiligten zu 3) hinsichtlich des Lichteinfalls führen werde. Das Amtsgericht hat sodann
durch Beschluss vom 05.03.2003 dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) stattgegeben,
ohne eine Zug um Zug zu erbringende Entschädigungsleistung zu berücksichtigen.
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Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 3) mit Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 02.04.2003 rechtzeitig sofortige Beschwerde
eingelegt. Das Landgericht hat mit den Beteiligten in öffentlicher Sitzung vom
25.07.2003 vor der vollbesetzten Zivilkammer mündlich verhandelt und durch den am
Schluss der Sitzung verkündeten Beschluss die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten
zu 3), die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.09.2003 bei dem
Amtsgericht eingelegt haben.
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Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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II.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29
FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der
Beteiligten zu 3) folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben
ist.
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In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts
auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die sofortige weitere
Beschwerde führt zur Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 2).
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen
sofortigen ersten Beschwerde der Beteiligten zu 3) ausgegangen. Verfahrensrechtlich
bedenklich hat das Landgericht allerdings davon abgesehen, auch den weiteren
Miteigentümer Herrn I zum Erstbeschwerdeverfahren hinzuziehen, nachdem das
Amtsgericht ihn noch am Verfahren beteiligt und ihm seine Entscheidung bekannt
gemacht hatte. Nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG sind in einem Verfahren nach Abs. 1 Nr. 1
der Vorschrift sämtliche Wohnungseigentümer materiell beteiligt und deshalb auch
formell zum Verfahren hinzuzuziehen. Um ein solches Verfahren handelt es sich hier,
weil die Beteiligten zu 1) und 2) einen Duldungsanspruch geltend machen, den sie auf
eine das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer betreffende Vereinbarung
stützen. Die Stellung des weiteren Miteigentümers als materiell Beteiligter des
Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass der von den Beteiligten zu 1) und 2) geltend
gemachte Anspruch sich nur gegen die Beteiligten zu 3) richtet und dementsprechend
die materielle Rechtskraft der ergehenden Entscheidung sich auf diesen Anspruch
beschränkt, während die sachlichen Gründe der Entscheidung an der Wirkung der
materiellen Rechtskraft nicht teilnehmen. Die Vorschrift des § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG
beschränkt sich ihrem Zweck nach jedoch nicht auf die Fälle, in denen die materielle
Rechtskraft der ergehenden Entscheidung sich auf sämtliche Wohnungseigentümer
erstreckt. Die Beteiligung aller Wohnungseigentümer ist daneben ein Gebot der
Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärung nach § 12 FGG. Sie soll
insbesondere den übrigen Wohnungseigentümern die Möglichkeit zur Beteiligung am
Verfahren geben, wenn über den unmittelbaren Verfahrensgegenstand hinaus
tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte als Vorfrage für die Entscheidung rechtlich
bedeutsam werden können, durch die auch die rechtlichen Interessen der übrigen
Wohnungseigentümer berührt werden können (BayObLG NJW-RR 1990, 660, 661;
Senat OLGZ 1994, 134, 138). So liegen die Dinge auch hier, weil die Beteiligten zu 1)
und 2) den von ihnen geltend gemachten Duldungsanspruch auf eine von allen
Wohnungseigentümern gleichzeitig getroffene Vereinbarung stützen. Die Frage, ob eine
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solche Vereinbarung zustande gekommen ist, kann also sachlich nur gegenüber allen
Wohnungseigentümern einheitlich beurteilt werden.
Die unterbliebene Beteiligung eines Wohnungseigentümers führt an sich zwingend zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach den §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 547 Nr. 4
ZPO. Gleichwohl kann in einem solchen Fall von der Aufhebung der landgerichtlichen
Entscheidung abgesehen werden, wenn durch die Sachentscheidung die rechtlichen
Interessen des weiteren Wohnungseigentümers nicht berührt werden können, weil der
gegen den anderen Wohnungseigentümer geltend gemachte Anspruch als unbegründet
abgewiesen wird (Senat a.a.O.). Der Senat ist daher nicht gehindert, mit diesem
Ergebnis abschließend in der Sache zu entscheiden.
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Das Landgericht hat seine Entscheidung dahin begründet, die Beteiligten zu 3) hätten
ihre nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung zu dem Balkonanbau durch ihre
Erklärung in der Eigentümerversammlung vom 30.09.2000 erteilt. Aus dem Protokoll
dieser Versammlung ergebe sich, dass die Beteiligten zu 3) ihr "grundsätzliches"
Einverständnis mit dem Anbau der Balkone erklärt hätten. Der in dieser Erklärung
enthaltene Vorbehalt, dass noch eine Regelung über eine ihnen etwa zu gewährende
Nutzungsentschädigung zu treffen sei, sei als rechtsgeschäftliche Bedingung (§ 158
BGB) zu verstehen, die jedoch als solche der bindend erteilten Zustimmung nicht
entgegenstehe. Dieses Verständnis entspreche dem Verhalten der Beteiligten zu 3) in
der Eigentümerversammlung vom 26.03.2002, in der sie sich - wenn auch erneut unter
dem Vorbehalt einer Vereinbarung über eine Nutzungsentschädigung - mit dem
Bauvorhaben in seiner nunmehr konkret vorgeschlagenen Form einverstanden erklärt
hätten. Die Bedingung für die Wirksamkeit der erteilten Zustimmung sei als eingetreten
zu behandeln, weil die Beteiligten zu 3) durch ihre Weigerung, die ihnen von den
Beteiligten zu 1) und 2) mit einem Betrag von 7.000,00 DM angebotene Entschädigung
anzunehmen, den Eintritt der Bedingung gegen Treu und Glauben verhindert hätten.
Sachlich stehe den Beteiligten zu 3) ohnehin eine Nutzungsentschädigung nicht zu,
weil nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme
feststehe, dass die Anbringung der Balkone in der geplanten Form nicht zu einer
Beeinträchtigung des Wertes ihres Sondereigentums führen könne.
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Die Feststellung, ob die Beteiligten zu 3) ihre nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche
Zustimmung zu einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums erteilt
haben, ist eine Frage der Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung, die
dem Tatrichter obliegt (BayObLG NZM 1999, 809). Diese Auslegung kann im
Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin überprüft werden, ob sie nach den
Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen
Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht
widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. Keidel/Meyer-Holz,
FG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 49 m.w.N.). Dieser rechtlichen Nachprüfung hält die
Entscheidung des Landgerichts nicht stand.
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Bei der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums
handelt es sich grundsätzlich um eine einseitige Willenserklärung desjenigen
Wohnungseigentümers, dessen Zustimmung nach den §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG
erforderlich ist, weil er durch die bauliche Maßnahme über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Die Wirksamkeit der
Zustimmung ist für jeden betroffenen Wohnungseigentümer gesondert zu beurteilen.
Einer Beschlussfassung der Eigentümerversammlung bedarf es nicht
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(Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 22, Rdnr. 113). Von der Erforderlichkeit der
Zustimmung sämtlicher weiterer Miteigentümer ist hier im Hinblick auf den massiven
Eingriff in das Gemeinschaftseigentum und die Veränderung des optischen
Gesamteindrucks der Anlage durch den geplanten nachträglichen Balkonanbau ohne
weiteres auszugehen.
Unabhängig davon sind die Wohnungseigentümer durch nichts gehindert, die Erteilung
der Zustimmung durch eine von allen Beteiligten geschlossene vertragliche
Vereinbarung zu regeln (§ 10 Abs. 2 WEG). Der Wortlaut des Protokolls der
Eigentümerversammlung vom 30.09.2000 ergibt unzweideutig, dass hinsichtlich des
geplanten Balkonanbaus eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden sollte.
Dafür spricht nicht lediglich, dass die angestrebte Regelung als Vereinbarung
bezeichnet ist, sondern insbesondere, dass von einer erforderlichen Einstimmigkeit
dieser Vereinbarung und der Notwendigkeit ausgegangen wird, die bauliche
Ausführung der geplanten Balkone im Detail mit allen Eigentümern "gemeinschaftlich zu
verhandeln". Die Erforderlichkeit der Zustimmung jedes Wohnungseigentümers steht
deshalb der Annahme einer Beschlussfassung der Eigentümerversammlung, die die
Möglichkeit einer mehrheitlichen Entscheidung einschließt, entgegen.
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Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der in dem Protokoll der
Eigentümerversammlung vom 30.09.2000 festgehaltenen Erklärungen der Beteiligten
berücksichtigt nach Auffassung des Senats nicht hinreichend, dass nach der
Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 S. 1 BGB ein Vertrag erst dann zustande kommt,
wenn sich die Beteiligten über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung
auch nur eines Beteiligten eine Vereinbarung getroffen werden soll. Unter diesem
Gesichtspunkt ergibt eine Gesamtbetrachtung der in der Niederschrift wiedergegebenen
Vereinbarung, dass diese sich zunächst nur auf die Erklärung beschränkt, es bestünden
"grundsätzlich" keine Bedenken gegen die geplante Anbringung von Balkonen. Die
nach den Erklärungen der Beteiligten den künftig zu führenden Verhandlungen
vorbehaltenen Punkte sind in dem folgenden Absatz gesondert genannt. Diese betreffen
zum einen die Verhandlung mit den Beteiligten zu 3) über einen finanziellen Ausgleich
bei ggf. zu erwartenden Nutzungseinschränkungen infolge der baulichen Veränderung.
Zum anderen - und insoweit vom Landgericht nicht berücksichtigt - waren gesonderte
Verhandlungen mit allen Wohnungseigentümern über die Details der geplanten
baulichen Maßnahme vorgesehen. Damit stimmt überein, dass nach dem unstreitigen
Vorbringen der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung vom 30.09.2000
konkrete Pläne für die bauliche Gestaltung der Balkone noch nicht vorlagen. Solche
Pläne haben die Beteiligten zu 1) und 2) vielmehr erst im Vorfeld der
Eigentümerversammlung vom 26.03.2002 vorgelegt. Daraus folgt, dass die nähere
Gestaltung, also Größe und Lage der geplanten Balkone sowie die Art ihrer Abstützung
zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung vom 30.09.2000 noch nicht bekannt waren.
Unabhängig davon, wie der Vorbehalt zugunsten der Beteiligten zu 3) über einen
finanziellen Ausgleich für etwaige Nutzungseinschränkungen zu verstehen ist, haben
die Eigentümer sich jedenfalls ihre Zustimmung zu der näheren baulichen Gestaltung
der geplanten Balkone vorbehalten. Von dieser Gestaltung musste gleichzeitig auch die
Frage der Entstehung möglicher Nutzungseinschränkungen für die Beteiligten zu 3)
abhängen.
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Damit haben die Eigentümer im Sinne des § 154 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gebracht,
dass eine Einigung über alle wesentlichen Punkte des beabsichtigten Vertrages noch
nicht erzielt worden ist. § 154 Abs. 1 BGB schließt nach dem Rechtscharakter der
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Vorschrift als Auslegungsregel nicht die Feststellung aus, dass sich die Parteien trotz
der noch offenen Punkte erkennbar bereits vertraglich binden wollten. Zum Ausschluss
der Auslegungsregel muss dann aber noch hinzukommen, dass sich die verbliebenen
Vertragslücken ausfüllen lassen (BGH NJW-RR 2000, 1658, 1659). Eine solche
Annahme würde hier jedoch voraussetzen, dass die Eigentümer die nähere
Bestimmung der Art der baulichen Gestaltung der Balkone etwa im Sinne einer
"allgemein" erteilten Zustimmung (vgl. BayObLG NJWE-MietR 1997, 13) in das
Ermessen der Beteiligten zu 1) und 2) oder ggf. auch eines Dritten hätten stellen wollen.
Eine solche Annahme wäre indessen mit der in dem Protokoll wiedergegeben Erklärung
unvereinbar, dass "die baulichen Bedingungen der Balkone im Detail mit allen
Eigentümern gemeinschaftlich zu verhandeln sind". Die Eigentümer wollten sich also
erkennbar ein eigenes Bestimmungsrecht darüber vorbehalten, inwieweit die konkrete
Gestaltung der Balkone ihren Interessen entsprach. Dies zeigt, dass in der
Eigentümerversammlung vom 30.09.2000 eine abschließende vertragliche Einigung
noch nicht zustande gekommen, vielmehr den Beteiligten zu 1) und 2) lediglich die
Zustimmung zu der baulichen Veränderung nach Vorlage konkreter Pläne in Aussicht
gestellt worden ist.
Auch in der Eigentümerversammlung vom 26.03.2002 ist eine vertragliche Einigung
nicht zustande gekommen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des
Protokolls. Danach (Punkt 2) hat sich der hier zu 3) beteiligte Ehemann mit den nunmehr
vorgelegten konkreten Bauplänen nur unter der Voraussetzung einverstanden erklärt,
dass außerhalb der Eigentümerversammlung eine Einigung über die Frage einer
Nutzungsentschädigung getroffen wird (Punkt 1). Die rechtsgeschäftliche
Willenserklärung ist danach unzweideutig mit einem Vorbehalt verknüpft, dessen
Voraussetzungen, wenn man ihn als rechtsgeschäftliche Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB)
versteht, nicht eingetreten sind. Eine Einigung über eine Nutzungsentschädigung ist
nicht erzielt worden.
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Auf der Grundlage seiner Auffassung, dass in der Eigentümerversammlung vom
30.09.2000 eine vertragliche Vereinbarung noch nicht zustande gekommen ist, kann der
Senat in diesem Zusammenhang auch nicht der Auffassung des Landgerichts folgen,
der Eintritt der Bedingung sei gem. § 162 Abs. 1 BGB zu fingieren, weil die Beteiligten
zu 3) den Bedingungseintritt wider Treu und Glauben verhindert hätten. Denn wenn eine
vertragliche Bindungswirkung noch nicht eingetreten war, waren die Beteiligten zu 3) in
ihrer Entscheidung, den in Aussicht genommenen Vertrag zu schließen, weiterhin frei.
Die Verweigerung des Vertragsabschlusses bedarf deshalb keiner besonderen
Rechtfertigung. Der Umstand allein, dass auch die Beteiligten zu 3) in Verhandlungen
mit den Beteiligten zu 1) und 2) über die Erteilung einer Zustimmung zu der baulichen
Veränderung eingetreten sind, beseitigt ihre Vertragsfreiheit nicht und kann es deshalb
allein auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht
rechtfertigen, sie so zu behandeln, als hätten sie eine vertragliche
Zustimmungserklärung abgegeben. Die Beteiligten zu 3) sind auch nicht
ausnahmsweise aus dem Gemeinschaftsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der
Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme zur Erteilung ihrer Zustimmung
verpflichtet. Das gilt selbst dann, wenn mit den Vorinstanzen aufgrund des Ergebnisses
des eingeholten Sachverständigengutachtens davon ausgegangen wird, dass durch die
Anbringung der geplanten Balkone eine messbare Beeinträchtigung ihrer
Terrassenfläche insbesondere hinsichtlich der Lichtverhältnisse nicht eintreten wird.
Denn die geplante Maßnahme führt unabhängig von Beeinträchtigungen solcher Art zu
einem massiven Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum und zu einer Veränderung
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der optischen Gesamteindrucks der Anlage, die - wie ausgeführt - zum Erfordernis der
Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dieser Maßnahme führt. Es besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Zustimmung zu einer
baulichen Veränderung (BayObLG NZM 1998, 1014). Diese gesetzliche Bewertung darf
nicht durch die Annahme eines auf § 242 BGB beruhenden Abschlusszwangs in ihr
Gegenteil verkehrt werden, solange nicht im Einzelfall ganz besondere Umstände
vorliegen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Solche Umstände können
jedoch nicht allein darin liegen, dass sich die Beteiligten nicht auf eine
Ausgleichzahlung einigen können.
Der Senat hat deshalb anstelle des Landgerichts den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2)
zurückgewiesen.
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Da der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) danach im Ergebnis ohne Erfolg bleibt,
entspricht es der Billigkeit, dass sie die Gerichtskosten in allen Instanzen zu tragen
haben (§ 47 S. 1 WEG).
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Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat es hingegen bei dem Grundsatz zu
verbleiben, dass die Beteiligten im Verfahren nach dem WEG ihre außergerichtlichen
Kosten selbst zu tragen haben. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von diesem
Grundsatz rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal der Senat eine von den
Vorinstanzen abweichende Entscheidung getroffen hat.
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Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.
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Sie folgt der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung der landgerichtlichen
Entscheidung.
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