Urteil des OLG Hamm vom 27.05.2010

OLG Hamm (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, bewilligung, antrag, berufungskläger, rechtsmittel, mutwilligkeit, gegner, wiedereinsetzung, durchführung)

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 185/09
Datum:
27.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 185/09
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 7 O 384/07
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Mutwilligkeit
Normen:
ZPO §§ 114, 119
Leitsätze:
Ein Antrag des "Berufungsbeklagten" auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist mangels
Erfolgsaussicht bzw. wegen Mutwilligkeit abzulehnen, wenn der
"Berufungskläger" lediglich Prozesskostenhilfe zur Durchführung des
Berufungsverfahrens beantragt hat (also das Rechtsmittel selbst noch
nicht eingelegt hat), dieser Antrag abgelehnt worden ist und der
"Berufungskläger" das Rechtsmittel nicht auf eigene Kosten durchführt.§
119 ZPO steht dem nicht entgegen.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe
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Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren war nach § 114 ZPO zurückzuweisen.
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Im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.08.2009 hatte die
Beklagte am 09.10.2009 Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Berufungsverfahrens - unter Beifügung eines Entwurfes für die Berufungsbegründung
und Wiedereinsetzung - beantragt. Mit Schriftsatz vom 17.12.2009 hat die Klägerin
beantragt "die Berufung" und den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten
zurückzuweisen und ihr (der Klägerin) für diese Anträge Prozesskostenhilfe zu
gewähren. Den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der
Senat mit Beschluss vom 06.04.2010 zurückgewiesen.
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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Berufung
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des Gegners, für die dieser seinerseits um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, kommt
erst dann in Betracht, wenn dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist oder
davon auszugehen ist, dass dieser die Berufung auf eigene Kosten durchgeführt wird
(OLG Hamm FamRZ 2006, 348; vgl. auch BGH Beschl. v. 28.04.2010 – XII ZB 180/06 –
juris – Rdz. 21). Da die Beklagte lediglich einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt hatte, der zurückgewiesen
wurde, lag und liegt noch gar kein Berufungsverfahren vor, in dem sich die Klägerin mit
den genannten Anträgen verteidigen hätte verteidigen müssen, so dass diese Anträge
auch keine Aussicht auf Erfolg hatten bzw. mutwillig waren.
§ 119 ZPO steht dem nicht entgegen. In einem höheren Rechtszug sind zwar die
Erfolgsaussichten und die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht zu prüfen, wenn der
Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Hier ist es aber zur Beschreitung des höheren
Rechtszuges gar nicht gekommen. Vielmehr ist das Verfahren in dem vorgelagerten
Stadium der Prüfung der Prozesskostenhilfe für das Begehren der Beklagten beendet
worden. Insoweit ist der Fall anders gelagert als bei der – vom Bundesgerichtshof jüngst
verneinten (BGH a.a.O.) - Frage, ob dem erstinstanzlich obsiegenden
Berufungsbeklagten Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt werden kann, dass
infolge der noch ausstehenden Entscheidung über eine Verfahrensweise nach § 522
Abs. 2 ZPO eine Rechtsverteidigung noch nicht notwendig sei. Das Verfahren nach §
522 Abs. 2 ZPO ist hingegen Teil des Berufungsverfahrens. Anders als im vorgelagerten
Prozesskostenhilfeverfahren kann hier auch bereits eine unanfechtbare (§ 522 Abs. 3
ZPO) Zurückweisung des Rechtsmittels erfolgen, so dass der in erster Instanz
obsiegende Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran haben kann, bereits in
diesem Stadium des Verfahrens auf eine entsprechende Entscheidung hinzuwirken.
Hingegen hat der Berufungskläger bei Zurückweisung seines
Prozesskostenhilfegesuchs immer noch die Möglichkeit unter Beantragung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Berufungsverfahren durchzuführen (vgl.
Zöller-Greger ZPO 28. Aufl. § 234 Rdn. 8), eine unmittelbar zu seinen Gunsten wirkende
verfahrensbeendende Entscheidung kann er hier nicht erlangen (vgl. BGH a.a.O. Rdz.
22).
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