Urteil des OLG Hamm vom 20.07.2004

OLG Hamm: örtliche zuständigkeit, gewerbliche niederlassung, aufrechnung, steuerstrafverfahren, anfechtung, zahlungsunfähigkeit, gläubigerbenachteiligung, geschäft, verrechnung, konkursverfahren

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 172/03
Datum:
20.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 172/03
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 579/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juli 2003 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der
Kosten der Streithelferin des beklagten Landes.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses und des
angefochtenen Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls
nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
1
A. Der Kläger verfolgt die Insolvenzanfechtung von Leistungen, in Höhe von
5.254.873,60 € die das beklagte Land in den Jahren 1998 und 1999 auf
Steuerforderungen gegen den Schuldner erhalten hat. Wegen des Sach- und
Streitstands bis zum Abschluss der ersten Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Bezüglich der
Verrechnung mit Steuererstattungsansprüchen fehle es an jeder Mitwirkungshandlung
des Schuldners. Hinsichtlich der Leistungen aus Provisionsforderungen scheitere die
Anfechtung daran, dass die Leistungen aus dem Vermögen der KG erbracht worden
seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil
verwiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den in erster Instanz zuletzt
gestellten Antrag weiterverfolgt.
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Er rügt, dass die Kammer aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung zu Unrecht ein
unternehmensbezogenes Geschäft bezüglich der Provisionszahlungen unterstellt habe.
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Den bestrittenen Zahlungen der KG liege die direkte Veranlassung des Schuldners
zugrunde, der damit insolvenzrechtlich als Leistender anzusehen sei.
Den durch Verrechnung bzw. Aufrechnung des Steuerguthabens erlangten Betrag habe
das Land unter Mitwirkung des Schuldners erlangt, weil der Aufrechnung ein
anfechtungsrechtlich relevantes Verhalten des Schuldners vorausgegangen sei,
nämlich die Mitwirkung an der Verständigung im Steuerstrafverfahren. Damit habe der
Schuldner den gegen ihn gerichteten Titel – in Form eines Feststellungsbescheides –
und damit die Aufrechnungslage erst ermöglicht.
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Unter näherer Darlegung vertritt der Kläger die Ansicht, dass bezüglich der
Provisionszahlungen kein unternehmensbezogenes Geschäft vorliege. Aber der
Rückgewähranspruch sei auch unabhängig hiervon zu bejahen, weil der Schuldner
tatsächlich die KG zu den jedenfalls im Innenverhältnis ihm gebührenden Zahlungen
veranlasst habe.
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Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen des Betrags von 5.034.787,00 DM sei die Aufrechnung durch seine einseitige
Willenserklärung und damit ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgt. Wenn der Kläger
nunmehr erstmalig auf die Mitwirkung des Schuldners im Steuerstrafverfahren als
anfechtbare Rechtshandlung abstelle, so stehe dem schon die zwischenzeitlich
eingetretene Verjährung (§ 146 Abs. 1 InsO) entgegen. Davon abgesehen habe die
Aufrechnungslage schon vorher bestanden. Die "Verständigung" habe keinerlei
rechtsbegründende Wirkung gehabt. Die tatsächliche Verständigung im
Besteuerungsverfahren sei nach ständiger Rechtsprechung des BFH gerade keine –
unzulässige – Vereinbarung über den Steueranspruch. Sie diene der Feststellung eines
einvernehmlich angenommenen Sachverhalts und begründe keinerlei selbständige
Steueransprüche.
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Ebenfalls unter näherer Darlegung verteidigt das beklagte Land die Ansicht des
Landgerichts, dass die abgetretenen Provisionsforderungen der KG zugestanden
hätten, und macht hilfsweise geltend, dass sie zumindest zu einem späteren Zeitpunkt
auf die KG übergegangen seien, (weil die Betreibergesellschaften ein entsprechendes
Angebot im Schreiben vom 8.12.1997 konkludent angenommen hätten), sowie
schließlich, dass einer Anfechtung ohnehin die über Art. 106 EGInsO zu
berücksichtigenden §§ 29 ff. KO entgegenstünden. Zu den Voraussetzungen der §§ 30,
31 KO hinsichtlich der am 23.3.1998 erfolgten Abtretung der Provisionsansprüche habe
der Kläger bislang gar nichts vorgetragen.
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Ergänzend wiederholt das beklagte Land sein Vorbringen und seine Einreden aus
erster Instanz, mit denen sich das Landgericht nicht befasst hat.
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Die Streithelferin beantragt ebenfalls die Zurückweisung der Berufung.
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Die Akten 27 U 45/03 OLG Hamm und 2 IN 109/99 AG Paderborn sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen. Deren Inhalt wird soweit erforderlich in den
nachfolgenden rechtlichen Darlegungen dargestellt.
13
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Ein Rückgewähranspruch gemäß § 143
InsO ist nicht gegeben, da die Voraussetzungen einer anfechtbaren Rechtshandlung
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weder hinsichtlich der vorgenommenen Aufrechnung mit einem
Steuererstattungsanspruch noch hinsichtlich der an das Finanzamt aufgrund von
Abtretungen geflossenen Zahlungen aus den Fonds "H" und "T" feststellbar sind.
I. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass sich die Prüfung des Vorliegens anfechtbarer
Rechtshandlungen nach den Regelungen der InsO richtet, weil alleine der
Insolvenzeröffnungsantrag vom 08. Juli 1999 zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
geführt hat, nicht dagegen die Konkursanträge aus dem Jahr 1998. Dies ergibt sich aus
dem in der Senatsverhandlung mit den Parteien erörterten, unstreitigen Inhalt der
beigezogenen Insolvenzakten. Denn danach stellen sich die Vorgänge, die zur
Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben, wie folgt dar:
15
Der Gläubiger X beantragte mit Schriftsatz vom 8. Juli 1999 beim Amtsgericht Paderborn
die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit weiterem
Schriftsatz vom 12. Juli 1999 stellte er diesen Antrag dahin um, dass die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erstrebt werde. Dieses Verfahren wurde und wird bei dem
Amtsgericht Paderborn unter dem Aktenzeichen 2 IN 109/99 betrieben. Bereits zuvor
hatten die Gläubiger G und M mit Schriftsatz vom 18. Mai 1998 beim Amtsgericht Berlin-
Charlottenburg beantragt, das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners zu
eröffnen. Mit zwei gleichlautenden Beschlüssen vom 28. September 1999 - 103 N
1918/98 - und 103 N 1919/98 - erklärte sich das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in
diesen beiden Verfahren jeweils für örtlich unzuständig und verwies sie auf die
jeweiligen Anträge der Antragsteller an das Amtsgericht Paderborn. Diese beiden
Verfahren wurden sodann beim Amtsgericht Paderborn unter den Aktenzeichen 2 IN
161/99 und 2 IN 162/99 bearbeitet. Mit Antrag vom 26. November 1999 beantragte eine
weitere Gläubigerin, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu
eröffnen. Dieser Antrag wurde unter dem Aktenzeichen 2 IN 177/99 bearbeitet. Durch
Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 2 IN 109/99 – eröffnete das Amtsgericht Paderborn
wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum
Insolvenzverwalter. Durch einen weiteren Beschluss vom selben Tage wurden die
Verfahren 2 IN 109/99, 2 IN 161/62, 2 IN 162/99 und 2 IN 177/99 zu gemeinsamer
Verhandlung und Entscheidung verbunden. Gegen den Eröffnungsbeschluss legte der
Schuldner sofortige Beschwerde ein. Durch Beschluss vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000
– wies das Landgericht Paderborn die sofortige Beschwerde zurück. Gegen diesen
Beschluss des Landgerichts legte der Schuldner weitere Beschwerde ein. Das OLG
Köln (2 W 272/01) ließ das Rechtsmittel zu, hob den Beschluss des Landgerichts
Paderborn durch Beschwerdeentscheidung vom 14. Juni 2000 (ZIP 2000, 1343; NZI
2000, 480; ZinsO 2000, 393) auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an
das LG Paderborn zurück. Zur Begründung führte das OLG Köln u.a. aus:
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Der Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) vom 18. Mai 1998 auf Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1) ist am 20. Mai 1998
und damit vor dem nach Art. 103 Satz 1 EGInsO maßgeblichen Stichtag bei dem
Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingegangen. Nach dieser Bestimmung sind
auf Konkursverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, die
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, das heißt die Vorschriften der Konkurs-
und nicht diejenigen der Insolvenzordnung anzuwenden. Trifft ein vor dem 1.
Januar 1999 gestellter Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des
Konkursverfahrens mit einem nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung
gestellten Antrag eines anderen Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen desselben Schuldners zusammen, so ist das Verfahren nach
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dem Sinn der Regelung des Art. 103 EGInsO gemäß den Bestimmungen der
Konkursordnung durchzuführen, wenn die Zulässigkeits- und
Begründetheitsvoraussetzungen für das zuerst beantragte Verfahren erfüllt sind
(vgl. OLG Celle, NZI 1999, 196 [197]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 501 [502];
Kreft in Frankfurter Kommentar, a.a.O., Art. 106 EGInsO, Rdn. 4). Hiervon sind die
Vorinstanzen zwar zutreffend ausgegangen. Ihre Auffassung, der Antrag vom 18.
Mai 1998 sei bei einem örtlich unzuständigen Gericht gestellt worden und daher
unzulässig mit der Folge, daß sich das vorliegende Verfahren aufgrund der im
Jahre 1999 gestellten Anträge der Beteiligten zu 2) und 5) nach den Bestimmungen
der Insolvenzordnung richte, findet indes in den tatsächlichen Feststellungen der
angefochtenen Entscheidung und des in ihr eingerückten Nichtabhilfebeschlusses
des Amtsgerichts keine hinreichende Grundlage.
(...)
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Zudem hat das Amtsgericht in den Gründen des Beschlusses vom 4. Januar 2000
keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, weshalb der an
das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gerichtete Antrag der Beteiligten zu 3) und
4) auf Eröffnung des Konkursverfahrens unzulässig gewesen sein soll. Daraus,
daß der Beteiligte zu 1) - als der Schuldner des Verfahrens - im Zeitpunkt des
Eingangs des Eröffnungsantrages der Beteiligten zu 2) und 5) im Jahre 1999
seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Paderborn gehabt
und daß dort der Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit
gelegen haben mag, so daß hier die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO
gegeben waren und sind, folgt nicht notwendig, daß ein im Jahre 1998 bei dem
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gestellter Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit jenes Gerichts
unzulässig war. Die örtliche Zuständigkeit für den im Jahre 1998 gestellten
Konkursantrag richtet sich vielmehr gemäß Art. 103 Satz 1 EGInsO nach § 71 Abs.
1 und 2 KO. Der Antrag vom 18. Mai 1998 war daher nur dann wegen fehlender
örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg
unzulässig, wenn der Beteiligte zu 1) dort - damals - keine gewerbliche
Niederlassung unterhielt. Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Amtsgericht
in der Nichtabhilfeentscheidung vom 4. Januar 2000, die sich das Landgericht zu
eigen gemacht hat, nicht getroffen. Solche Feststellungen waren auch nicht im
Hinblick darauf entbehrlich, daß sich das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg mit
zwei Beschlüssen vom 28. September 1999 für örtlich unzuständig erklärt und die
durch die Anträge der Beteiligten zu 3) und 4) eingeleiteten Verfahren an das
Amtsgericht Paderborn verwiesen hat. Zwar waren diese Beschlüsse für das
Amtsgericht Paderborn nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, der gemäß den §§ 72 KO,
4 InsO sowohl im Konkurs- als auch im Insolvenz(eröffnungs)verfahren
entsprechend anwendbar ist (vgl. Senat, NJW-RR 1990, 894 [896]; KG NJW-RR
2000, 500 [501]; OLG München, NJW-RR 1987, 382; Kilger/Karsten Schmidt,
Insolvenzgesetze, 17. Aufl. 1997, § 71 KO, Anm. 5, § 72 KO, Anm. 2; Kirchhof in
Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 3 Rdn. 20, § 4, Rdn. 11; Schmerbach in
Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 3, Rdn. 27), bindend. Die Bindungswirkung
beschränkt sich indes auf die Begründung der örtlichen Zuständigkeit des
Amtsgerichts Paderborn, an welches das Verfahren verwiesen wurde.
Weitergehende Folgen sind mit ihr nicht verbunden; insbesondere hat die Bindung
an den Verweisungsbeschluß nicht zur Folge, daß der Antrag vom 18. Mai 1998
als nach den Bestimmungen der Konkursordnung unzulässig und aus diesem
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Grunde als neuer, nach dem 1. Januar 1999 gestellter und gemäß Art. 103 EGInsO
nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu behandelnder Antrag
anzusehen wäre.
Auch der Hinweis des Nichtabhilfebeschlusses darauf, daß die Beteiligten zu 3)
und 4) den Konkursantrag als Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
"umgestellt" hätten, vermag die Anwendung der Vorschriften der Insolvenzordnung
nicht zu tragen. Damit bezieht sich das Amtsgericht ersichtlich auf den Schriftsatz
der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) vom 12. Oktober 1999,
in dem diese gebeten haben, "die bereits anhängige(n) Konkursverfahren als
Insolvenzverfahren zu behandeln". Dieser Antrag ist für die Bestimmung der
anwendbaren Vorschriften unerheblich, weil die Übergangsregelung des Art. 103
EGInsO nicht zur Disposition einzelner Gläubiger steht, die Gläubiger also nicht
bestimmen können, daß ein vor dem 1. Januar 1999 anhängig gewordenes und
daher nach den Vorschriften der Konkursordnung zu behandelndes Verfahren als
Verfahren nach der Insolvenzordnung zu behandeln sein solle. Zwar steht es
einem Gläubiger, der vor dem 1. Januar 1999 einen Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen seines Schuldners gestellt hat, frei, diesen
Antrag bis zum Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses zurückzunehmen (vgl.
Senat, NJW-RR 1994, 445; Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 103 KO, Anm. 2;
Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 103, Rdn. 3) und
anschließend einen (neuen), erst nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung
anhängig gemachten und deshalb nach ihren Bestimmungen zu bearbeitenden
Insolvenzantrag zu stellen. Daß mit dem Schriftsatz vom 12. Oktober 1999 eine
solche Rücknahme beabsichtigt gewesen wäre, kann indes schon wegen der
hiermit verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere der Kostenlast entsprechend §
269 Abs. 3 ZPO (vgl. Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O.), nicht ohne weiteres
angenommen werden.
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Nachdem das LG Paderborn die entsprechenden Tatsachenfeststellungen durch
Beschluss vom 27.11.2001 nachgeholt hatte, ließ das OLG Köln die weitere
Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 07.06.2001 nicht zu und verwarf sie als
unzulässig. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt:
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"Geklärt sind auch die von der weiteren Beschwerde aufgeworfenen Fragen der
Anwendung der Konkurs- oder Insolvenzordnung. (...) Zugleich hat der Senat die
Erwägung der Vorinstanzen, dass das Verfahren dann nach der Insolvenzordnung
zu behandeln ist, wenn der im Jahre 1998 gestellte, an das Amtsgericht Berlin-
Charlottenburg gerichtete Konkursantrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit
jenes Amtsgerichts unzulässig war, im rechtlichen Ansatz gebilligt und lediglich –
unter Hinweis darauf, dass sich die örtliche Zuständigkeit für jenen Antrag gemäß
Art. 103 EGInsO noch nach § 71 Abs. 1 uns 2 KO richtet, die erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen vermisst, auf welche die Annahme der fehlenden
Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg gegründet worden war.
Damit sind die insoweit erheblichen Rechtsfragen bereits durch die genannte
Entscheidung des Senats geklärt, so dass sie die Zulassung einer neuerlichen
Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigen. Die seinerzeit noch fehlenden tatsächlichen
Feststellungen hat das Landgericht inzwischen in der jetzt angefochtenen
Beschwerdeentscheidung vom 27. November 2001 getroffen."
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Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass es nicht auf die im Jahr 1998 gestellten
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Konkursanträge ankommt, sondern der Insolvenzantrag vom 08. Juli 1999 zur Eröffnung
des Insolvenzverfahrens geführt hat. Eine erneute Prüfung der
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Insolvenzeröffnung kann im Anfechtungsprozess
nicht vorgenommen werden, weil die Frage nach der Zulässigkeit der
Verfahrenseröffnung dem Insolvenzgericht obliegt. Es könnte sich allenfalls die Frage
nach der Bindungswirkung stellen, wenn das Insolvenzgericht das Verfahren auf Grund
eines unzulässigen Antrags fehlerhaft, aber rechtskräftig eröffnet hätte (vgl. hierzu
MüKo-Kirchhof, § 139 InsO, Rdnr. 10). Ein derartiger Fall liegt indessen nicht vor.
Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich alle Rechtswirkungen
ausschließlich nach dem Gesetz richten, auf das sich der Eröffnungsbeschluss gründet,
wenn das Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet wurde (vgl. BGH NJW 1998, 1318).
II. Nicht anfechtbar ist zunächst die Aufrechnung mit einem Steuererstattungsanspruch.
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1. Eine Anfechtung gemäß § 131 InsO scheidet schon deshalb aus, weil es an einer
inkongruenten Deckung fehlt.
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Für die Vornahme der Verrechnung vom 30.6.1999 durch das beklagte Land liegt dies
auf der Hand, weil das Land die verrechnete Forderung zu beanspruchen hatte. Es gilt
aber ebenso für die Verständigung vom 6.5.1999, wenn man diese als anfechtbare
Handlung betrachten wollte. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Schuldner
Steuerforderungen anerkannt und damit deren Festsetzung ermöglicht hat, die nicht
bestanden. Tatsächliche Schwierigkeiten, den Steuerbetrag zu ermitteln und
festzusetzen, berühren nicht den Anspruch des Fiskus. Somit hat der Schuldner alleine
durch die Verständigung dem Land nichts zugewendet, was es nicht zu beanspruchen
hatte. Eine Festsetzung wäre auch sonst möglich gewesen; das beklagte Land weist zu
Recht darauf hin, dass diese Festsetzung ggf. auf Grundlage einer Steuerschätzung
hätte erfolgen können. Dass dies in jedem Falle nur zu einer niedrigeren Festsetzung
hätte führen können, ist von dem für eine Inkongruenz beweispflichtigen Kläger nicht
einmal ansatzweise dargelegt.
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2. Zu den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners und Kenntnis des beklagten Landes hiervon) hat der Kläger nicht
hinreichend vorgetragen. Alleine die Existenz vorläufig vollstreckbarer Titel in
mehrfacher Millionenhöhe ist hierfür nicht ausreichend, da dies über die
Leistungsfähigkeit des jedenfalls ehemals sehr vermögenden Schuldners nicht
zwingend etwas aussagt. Auch nennenswerte erfolglose Vollstreckungshandlungen von
Gläubigern sind nicht ersichtlich. Nach den Angaben der Streithelferin in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Gläubiger O rd. 1 Mio. DM im Wege der
Vollstreckung realisieren können. Im Übrigen sei lediglich einmal eine
Taschenpfändung beim Schuldner versucht worden, während weitere
Vollstreckungsmaßnahmen vom Landgericht Berlin mangels ordnungsgemäßen
Nachweises der geschuldeten Gegenleistung wieder aufgehoben worden seien. Dem
ist der Kläger nicht substanziiert entgegen getreten. Beweis für die Unrichtigkeit dieser
Darstellung ist nicht angetreten. Aus fehlender freiwilliger Zahlung des Schuldners auf
die noch nicht rechtskräftigen Titel kann gleichfalls nicht auf Zahlungsunfähigkeit
geschlossen werden.
27
Soweit schließlich die bereits vorher erfolgte Abtretungen von Provisionsansprüchen
gegen die Fondsgesellschaften vom Kläger als Indiz sowohl für eine
Zahlungsunfähigkeit als auch für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geltend
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gemacht werden, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen. Insoweit wird auf die
nachfolgenden Ausführungen zur Anfechtbarkeit dieser Abtretungen verwiesen.
3. Eine Anfechtbarkeit nach § 133 InsO ist für die Aufrechnung schon deshalb zu
verneinen, weil diese keine Rechtshandlung des Schuldners darstellt. Ob die
Verständigung im Steuerstrafverfahren eine solche Rechtshandlung darstellt, ist
zumindest zweifelhaft. Dies kann aber offen bleiben, weil nichts dafür spricht, dass diese
Verständigung mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung erfolgt ist. Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass das Handeln des Schuldners insoweit nach dem gegen ihn
eingeleiteten Steuerstrafverfahren von der Absicht getragen war, seiner gesetzlichen
Verpflichtung zur Steuerzahlung nachzukommen, um hiermit eine möglichst
weitgehende Strafmilderung zu erreichen.
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III. Schließlich sind auch die aufgrund der Abtretungen erfolgten Zahlungen der
Fondsgesellschaften nicht anfechtbar. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der
vom beklagten Land selbst im Berufungsverfahren vorgelegten Überweisungsbelege Bl.
639 ff. GA davon auszugehen, dass diese Zahlungen direkt von der Treuhänderin (D)
und nicht von der L KG an das Finanzamt geflossen sind, so wie es der Kläger von
Anfang an behauptet hatte und wofür auch bereits die Schreiben der
Fondsgesellschaften vom 1.4. und 3.4.1998 (Bl. 323 f. GA) sprachen, in denen die
Abtretungen anerkannt und Zahlungen an das Finanzamt avisiert wurden.
30
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in diesen Zahlungen eine Leistung aus
dem Vermögen des Schuldners zu sehen. Hierzu hat der Senat in dem Verfahren 27 U
143/01 (Auskunftsklage des Klägers gegen die Dr. L GmbH & Co. KG i.L.) mit Urteil vom
18.3.2004 Folgendes ausgeführt:
31
"Die Grundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte ändern nichts an dem im
Vertretungsrecht geltenden Offenkundigkeitsprinzip. Auch in diesen Fällen muss
der Vertragspartner, das Unternehmen, für den Geschäftspartner von vornherein
eindeutig erkennbar sein. Nur wenn das Geschäft in dem Sinne
unternehmensbezogen ist, dass es mit einem bestimmten Handelsunternehmen
abgeschlossen und ersichtlich der Inhaber dieses Unternehmens Vertragspartner
werden sollte, wird der tatsächliche Unternehmensinhaber Vertragspartner. Es
handelt sich bei diesem Grundsatz nicht um eine Beweis-, sondern um eine
Auslegungsregel, die voraussetzt, dass der Handelnde sein Auftreten für ein
Unternehmen hinreichend deutlich macht (BGH NJW 2000, 2984 m.w.N.). Hier
sollte der Schuldner nach den mit den Fonds getroffenen Vereinbarungen nicht nur
persönlich Gründungsgesellschafter werden, er sollte auch persönlich für die
Beschaffung des Kapitals garantieren. Dies lässt sich nur mit der bis dahin äußerst
erfolgreichen persönlichen Tätigkeit des Schuldners erklären. Die Vertragspartner
können schon deshalb nicht von einer Unternehmensbezogenheit ausgegangen
sein, weil ihnen die Existenz eines (anderen) Unternehmens oder Rechtsträgers
als des Schuldners persönlich nicht einmal bekannt gewesen ist. Auch die
Tatsache, dass der Schuldner die Gründung der Beklagten damals "noch nicht
recht ernst genommen" habe, spricht nicht für, sondern gegen ein
unternehmensbezogenes Geschäft. Hat er sein bisheriges Handeln in eigenem
Namen unverändert fortgesetzt, fehlt es an der Erkennbarkeit des Handelns in
fremden Namen. Im übrigen ergibt sich aus den Schreiben des Schuldners vom
08.12.1997, dass er selbst von einer persönlichen Verpflichtung und Berechtigung
ausgegangen ist. Wenn – wofür das Handeln in eigenem Namen wie bisher durch
32
den Schuldner spricht – auch die Vertragspartner davon ausgegangen sind, dass
dieser persönlich Vertragspartner wird, folgt die entsprechende Rechtsfolge bereits
aus dem übereinstimmenden inneren Willen beider Vertragspartner; auf eine
Auslegung nach objektiven Kriterien kommt es dann nicht mehr an."
An diesen Erwägungen, wonach davon auszugehen ist, dass die in Rede stehenden
Abtretungen eigener Forderungen des Schuldners zu den Zahlungen der
Fondsgesellschaften an das Finanzamt geführt haben, hält der Senat nach nochmaliger
Überprüfung fest. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Forderungen
möglicherweise schon zuvor mit dem Schreiben vom 8.12.1997 an die L KG abgetreten
waren, was zur Unwirksamkeit einer erneuten Abtretung führen würde. Denn da die
Fondsgesellschaften anschließend im Einverständnis des Schuldners tatsächlich auf
die abgetretenen Forderungen an das Finanzamt geleistet haben, ohne dass die L KG
intervenierte und Zahlung an sich selbst verlangte, wäre dann jedenfalls eine
konkludent vereinbarte Rückabtretung im Verhältnis Schuldner zur L KG anzunehmen.
33
2. Das beklagte Land ist als Leistungsempfänger der Zahlungen insgesamt der richtige
Anfechtungsgegner nach § 143 InsO.
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3. Es fehlt jedoch an der Verwirklichung eines Anfechtungstatbestands.
35
a) Eine Anfechtung nach den §§130, 131 InsO scheidet schon deshalb aus, weil für den
Dreimonatszeitraum nur auf den Insolvenzantrag vom 8.7.1999 abzustellen ist, der wie
oben dargelegt alleine zur Insolvenzeröffnung führte, und sowohl die Zahlungen als
auch die zugrunde liegenden Abtretungen (Bl. 326/327 GA) viel früher erfolgten.
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b) In diesen Abtretungen liegt die – für § 133 InsO erforderliche – Rechtshandlung des
Schuldners.
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c) Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass der Schuldner jedenfalls
nach den Verurteilungen zu Schadensersatz im Dezember 1997 mit zumindest
bedingtem Benachteiligungsvorsatz handelte.
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d) Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kann aber letztlich dahin stehen, weil
sich im vorliegenden Fall aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände
nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass die für eine
Wissenszurechnung maßgeblichen Mitarbeiter des beklagten Landes Kenntnis von
einem solchen Benachteiligungsvorsatz gehabt haben, insoweit vielmehr beträchtliche
Zweifel am Vorliegen der Kenntnis bestehen bleiben.
39
aa) Für die Wissenszurechnung kommt es bei Behörden auf die Kenntnis entweder des
Behördenleiters oder des zuständigen Sachbearbeiters an. Beim Finanzamt kommt
außer dem Sachbearbeiter für die Erhebung und Vereinnahmung der
Steuernachzahlungen auch der zuständige Vollstreckungssachbearbeiter in Betracht
(vgl. OLG München, NJW-RR 1993, 106).
40
bb) Dazu, welcher Finanzbeamte bei der Abtretung woher welche Umstände gekannt
haben soll, die auf einen Benachteiligungsvorsatz schließen ließen, hat sich der Kläger
aber auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der Verfügung vom 2.4.2004
lediglich darauf berufen, dass dem Finanzamt in einer Besprechung vom 1.4.1998 die
Bildung von Rückstellungen wegen der Schadensersatzprozesse i.H.v. 30 Mio. DM
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mitgeteilt worden sei. Er hat insoweit die Finanzbeamten S und E namentlich
bezeichnet und ergänzend ausgeführt, dass diese Zeugen nicht nur Kenntnis von den
Rückstellungen erhalten hätten, sondern ihnen ferner Art und Inhalt der Rückstellungen
detailliert erläutert worden seien. Das reicht, selbst wenn man diesen Vortrag als wahr
unterstellt, für einen sicheren Schluss auf Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz
nicht aus.
Dies gilt zum einen, weil sich alleine aus der Bildung von Rückstellungen noch nicht auf
wirtschaftliche Schwierigkeiten und erst recht nicht auf den Vorsatz der
Gläubigerbenachteiligung schließen lässt. Denn bei der Größenordnung von
Schadensersatzforderungen, um die es im vorliegenden Fall geht, kann auch bei einem
solventen Schuldner nicht erwartet werden, dass dieser die hierfür erforderlichen Mittel
in jedem Falle sofort bereit stellt, wenn die zugrunde liegenden Urteile noch nicht
rechtskräftig sind. Vielmehr ist es gerade gegenüber Forderungen in mehrfacher
Millionenhöhe ein im Wirtschaftsleben normales und für sich alleine noch
unverdächtiges Verhalten, zunächst Rückstellungen zu bilden, um die im Rechtsstreit
noch mit der Berufung bekämpften Forderungen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu
bedienen.
42
Zum anderen und vor allem aber kann es auf diese Information des Finanzamts auch
deshalb nicht ankommen, weil sie zeitlich nach der Abtretung liegt.
43
cc)
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Des Weiteren kann eine Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz nicht allein
daraus hergeleitet werden, dass das Finanzamt mit den Abtretungen eine inkongruente
Sicherung erhalten hat, weil ein Anspruch auf Vornahme der Abtretungen nicht bestand.
45
Zwar trifft es zu, dass die von dem anderen Teil erkannte Gewährung einer
inkongruenten Deckung schon unter Geltung der KO als starkes Beweisanzeichen dafür
gewertet wurde, dass dem anderen Teil auch der Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners bekannt war (vgl. Uhlenbruck, § 133 InsO, Rdnr. 11), und der
Bundesgerichtshof hat sich mit seiner Entscheidung vom 18.12.2003 (IX ZR 199/02) der
überwiegenden Ansicht angeschlossen, nach der die für die Konkursordnung
entwickelten Grundsätze auf die Anfechtung inkongruenter Deckungen gemäß § 133
Abs. 1 InsO zu übertragen sind (vgl. zum Meinungsstand: Frankfurter Kommentar –
Dauernheim, § 133 InsO, Rdnr. 12; Uhlenbruck-Hirte, § 133 InsO, Rdnr. 16; KS-Henkel,
2000, Rdnr. 50; Kübler/Prütting/Paulus, § 133 InsO, Rdnr. 22). Auch der Senat hält
deshalb daran fest, dass eine vom Empfänger erkannte Inkongruenz ein
Beweisanzeichen für seine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des anderen Teils
geschlossen sein kann.
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Allerdings ist die Stärke dieses Beweisanzeichens nicht starr, sondern hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab. Ist etwa das Ausmaß der Inkongruenz nur gering oder
besteht sie nur in Teilen (z.B. Mitbesicherung von Altkrediten), so verliert sie als
Beweisanzeichen ebenso an Bedeutung (vgl. BGH ZIP1997, 853; ZIP 1993, 276; ZIP
1998, 248) wie mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Krise und zum
Eröffnungsantrag (vgl. Uhlenbruck u. Frankfurter Komm. a.a.O., m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall lag die aus Empfängersicht erkennbare Inkongruenz darin, dass
die Beklagte an Stelle einer Zahlung Forderungsabtretungen und damit eine Leistung
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erhielt, die sie nicht "in der Art" zu beanspruchen hatte. Diese Inkongruenz "in der Art"
der Leistung ist von ihrer Stärke als Beweisanzeichen aber nicht ohne weiteres
derjenigen gleichzusetzen, die auf dem Fehlen eines Anspruchs überhaupt beruht. Dies
muss jedenfalls dann gelten, wenn für die Abweichung in der Art der
Leistungserbringung aus Sicht des Empfängers sachliche Gründe vorliegen, die
unabhängig von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bestehen können. Derartige
Gründe waren hier gegeben: Bei der Größenordnung von Steuernachzahlungen, um die
es im vorliegenden Fall geht, kann auch bei einem solventen Schuldner nicht erwartet
werden, dass dieser die hierfür erforderlichen Mittel sofort zur Überweisung bereit hat,
zumal es sich um Rückstände wegen plötzlich aufgetretener Steuerschulden handelte.
Vermögen in Millionenhöhe wird erfahrungsgemäß in Vermögenswerten angelegt und
steht somit nicht unmittelbar zur Zahlung zur Verfügung. Unter diesen Umständen
erlaubt die teilweise Verwertung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte zur
Tilgung von Steuerschulden jedenfalls dann nicht den Schluss auf eine
Gläubigerbenachteiligung und den entsprechenden Vorsatz, wenn es – wie hier – um
Steuerschulden von mehreren Mio. DM geht.
Ebenso ist nicht erkennbar, dass die Abtretung bereits wesentlich durch einen vom
Steuerstrafverfahren ausgehenden Druck bestimmt war. Zwar war die Konfrontation des
Schuldners mit dem Tatvorwurf kurz vorher erfolgt, aber zu Haftbefehl, Durchsuchung
und Beschlagnahme kam es erst im September 1998, zur Verständigung im
Steuerstrafverfahren erst im Mai 1999. Die Abtretung erfolgte damit jedenfalls nicht in
der erkennbaren Absicht, unmittelbar hiermit – unter Inkaufnahme der Benachteiligung
sonstiger Gläubiger – eine Beendigung des Strafverfahrens herbeizuführen.
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Nach alledem ist die Inkongruenz der Leistung im vorliegenden Fall zur Begründung
einer Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz nicht ausreichend, weil gleichwohl
Gründe vorlagen, die nicht auf eine Gläubigerbenachteiligung hindeuteten.
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dd) Soweit in den Schriftsätzen des Klägers ganz allgemein von
Presseveröffentlichungen, Vermögensverschiebungen, Vollstreckungsmaßnahmen des
Finanzamts usw. sowie von Detailkenntnissen, die die im Besteuerungsverfahren für
das Land tätigen Personen gehabt hätten, fehlt diesem Vorbringen jegliche konkrete
Substanz. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Presseberichterstattung. Die bloße
Tatsache, dass überhaupt von den Verurteilungen des Schuldners berichtet worden ist,
gibt für die Annahme einer Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz
von vornherein nichts her; denn aus der Schadensersatzpflicht eines Schuldners ergibt
sich auch dann nichts gegen dessen Leistungsfähigkeit, wenn er zur Zahlung
zweistelliger Millionenbeträge verurteilt worden ist, solange nicht eine konkrete Kenntnis
von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners im Übrigen gegeben ist. Auf die obigen
Ausführungen im Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen wird verwiesen.
Ob weitergehende Schlussfolgerungen aus dem in der Zeitschrift "Der Spiegel",
Ausgabe vom 23.11.1998, mit der Überschrift "Eine gigantische Geldvernichtung"
erschienenen Artikel hätten gezogen werden können oder müssen, kann dahinstehen,
da diese Veröffentlichung zeitlich weit nach den hier in Rede stehenden Abtretungen
liegt.
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ee) Abschließend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die bloße
Kenntnis von Umständen, die auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
schließen ließen, vorliegend nicht genügt, weil die insoweit geltende
Beweiserleichterung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wegen Art. 106 EGInsO von vornherein
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keine Anwendung findet, soweit es um Rechtshandlungen aus dem Jahr 1998 geht.
Denn nach Art. 106 EGInsO sind diese Rechtshandlungen nur anfechtbar, wenn sie
auch nach den Vorschriften der KO der Anfechtung unterlagen. Einschlägige Vorschrift
ist hier § 31 Nr. 1 KO. Danach müssen in gleicher Weise wie bei § 133 InsO
Benachteiligungsvorsatz und Kenntnis des anderen Teils hiervon vorliegen; jedoch
steht die Kenntnis zur vollen Beweislast des Anfechtenden. Eine dem § 133 Abs. 1 S. 2
InsO entsprechende Vermutung kannte die KO nicht. Art. 106 EGInsO gilt auch
hinsichtlich der Beweislastregeln (vgl. MüKo-Kirchhof, InsO, vor § 129 Rn 109).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für
eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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