Urteil des OLG Hamm vom 01.06.2010

OLG Hamm (bundesrepublik deutschland, aufenthalt, beihilfe, deutschland, unterkunft und verpflegung, stgb, einstellung des verfahrens, türkei, humanitäre hilfe, fair trial)

Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 310/09
Datum:
01.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 310/09
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 5 Ns 46 Js 531/06 (29/09)
Leitsätze:
Werden gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer
Unterstützungshandlungen erbracht, durch die objektiv die Verletzung
der Ausreisepflicht gefördert und erleichtert wird, so können humanitäre
Gründe nur in Ausnahmefällen zur Straflosigkeit solcher
Unterstützungshandlungen führen, etwa wenn die Hilfeleistungen der
Behebung einer akuten Notsituation dienen und ihr Umfang nicht über
das Maß der im Einzelfall gebotenen - in der Regel kurzfristigen -
Nothilfemaßnahmen hinausgeht.
Tenor:
Das Urteil der V. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom
13.07.2009 wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des
Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 4. Dezember 2008 wegen
Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern zu einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je 50,- € verurteilt worden. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete
Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Urteil
den Angeklagten freigesprochen.
3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4
"Der Angeklagte ist evangelischer Pfarrer in einer Pfarrgemeinde in I3. Daneben erteilt
er Religionsunterricht an Schulen.
5
Im Herbst 2005 kam er in Kontakt mit der türkischen Staatsangehörigen kurdischer
Volkszugehörigkeit H sowie deren 1990 und 1992 geborenen Töchtern. Diese sind im
Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo sie einen Asylantrag und
nach dessen Ablehnung einen Folgeantrag stellten. Dieser wurde durch Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.02.2003
abgelehnt. Die Antragsteller - Frau H und ihre Töchter - wurden in diesem Bescheid
aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach
Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der
Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung in die Türkei angedroht.
6
Der Bescheid vom 03.02.2003 ist am 06.02.2004 bestandskräftig geworden. Bis zum
23.02.2004 ist sodann die Abschiebung ausgesetzt worden.
7
In der Folgezeit tauchte Frau H mit ihren Töchtern unter, um nicht abgeschoben zu
werden. Der Ehemann der Frau H, mit dem sie lediglich nach ethnischem Recht
verheiratet war, flüchtete in ein anderes Land. Im August 2004 wurde Frau H seitens der
Ausländerbehörde des Kreises T zur Fahndung ausgeschrieben.
8
Frau H ist mit ihren Töchtern zunächst bei verschiedenen türkischen/kur-dischen
Familien untergekommen. In dieser Zeit lernte sie einen neuen - ebenfalls türkischen -
Partner kennen, der über eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik verfügte und
den sie in der Bundesrepublik heiraten wollte. Zu einem nicht näher bestimmbaren
Zeitpunkt hat sie sich an das "Netzwerk Kirchenasyl”, eine Initiative mehrerer hiesiger
Kirchengemeinden, die sich der Beratung und Unterstützung Verfolgter verschrieben
hat, gewandt. Seitens des Netzwerks wurde für sie und ihre Kinder im Kreis I3 eine
Unterkunft gefunden. Im Herbst 2005 kam der Angeklagte, der ebenfalls ehrenamtlich im
Netzwerk mitarbeitete, in Kontakt mit Frau H. Der Angeklagte erfuhr von der
ausländerrechtlichen Situation der Frau H und deren Töchter. Ihm wurde bekannt
,
diese in der Bundesrepublik kein Aufenthaltsrecht mehr hatten, zur Ausreise verpflichtet
waren und aus diesem Grund bereits seit geraumer Zeit untergetaucht waren.
9
Der Angeklagte führte diverse Gespräche mit Frau H, in deren Zentrum die Frage einer
Heirat mit ihrem neuen Lebenspartner in der Bundesrepublik Deutschland sowie die
Überwindung ihres ausländerrechtlichen Status und die Legalisierung ihres Aufenthalts
standen.
10
Eine Ausreise bzw. Rückkehr in die Türkei kam für Frau H, wie sie dem Angeklagten
nach dessen Darstellung mehrfach erklärt hat, nicht in Frage. Diese äußerte ihm
gegenüber den festen Entschluss, nicht aus Deutschland auszureisen. Frau H hat dem
Angeklagten dabei mitgeteilt, dass sie in der Türkei unter dem Vorwurf, für die kurdische
Untergrundorganisation PKK tätig zu sein, inhaftiert und misshandelt worden sei. Ferner
hat sie gegenüber dem Angeklagten geäußert, Angst vor der in der Türkei lebenden
Familie ihres Ehemannes zu haben, seitens derer ihr mit der Wegnahme ihrer Kinder
gedroht worden sei. Nach dem Eindruck des Angeklagten war das Land Türkei für sie
"angstbesetzt”.
11
Frau H äußerte gegenüber dem Angeklagten ferner, an Krebs erkrankt zu sein und unter
psychischen Problemen, die sich in Form von Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit
äußerten, zu leiden.
12
Der Angeklagte hat die mittellose Frau H in diesem Zeitraum während finanzieller
13
Notlagen mit gelegentlichen Zuwendungen kleinerer Geldbeträge unterstützt. Daneben
erhielt Frau H auch finanzielle Zuwendungen weiterer Personen.
Während des gesamten Zeitraums wurde Frau H - durch Vermittlung des Netzwerks -
durch die Rechtsanwältin I aus C vertreten, die sich noch am 02.06.2006 an das
Ausländeramt des Kreises T unter Hinweis auf die beabsichtigte Eheschließung zwecks
Klärung des ausländerrechtlichen Status der Frau H gewandt hatte.
14
Am 20.06.2006 nahm der Angeklagte Frau H und ihre Töchter in sein Wohnhaus, in
welchem er ihnen ein Zimmer zur Verfügung stellte, auf. Hintergrund der Aufnahme war
nach Angaben des Angeklagten der Umstand, dass die bisherige Unterbringung nicht
mehr fortgeführt werden konnte und die Familie "auf der Straße” stand. Eine irgendwie
geartete Gegenleistung für die Unterbringung verlangte und erhielt der Angeklagte nicht.
Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er durch sein Verhalten mit dem Gesetz in
Konflikt geraten könnte. Gleichwohl sah er sich als Christ dazu verpflichtet, Frau H in
dieser Form zu helfen. Der Angeklagte erachtete dabei sein Handeln aufgrund von ihm
für höherrangig erachteter Rechtsgüter, insbesondere im Hinblick auf die Grund- und
Menschenrechte für gerechtfertigt und geboten. Ferner befürchtete er, dass Frau H
anderenfalls ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Begehung
von Diebstählen oder etwa durch Prostitution hatte bestreiten müssen.
15
Nachdem der Angeklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass eine Heirat in der
Bundesrepublik Deutschland aufgrund der fehlenden Aufenthaltserlaubnis der Frau H
nicht möglich war, versuchte dieser, Frau H und ihren Partner zur Ausreise in die Türkei
zu bewegen, um dort die Heirat zu vollziehen und sodann - legal - erneut in die
Bundesrepublik einzureisen. Dieses Ansinnen wurde von Frau H zunächst abgelehnt,
die eine Ausreise aus der Bundesrepublik in die Türkei nach wie vor verweigerte.
16
Dem Angeklagten gelang es jedoch nach eigenen Angaben in der Folgezeit, Frau H
umzustimmen. Nachdem sie sich zur Ausreise entschlossen hatte, begab sie sich am
23.08.2006 zum Flughafen I2, wo sie bei der Ausreisekontrolle aufgrund fehlender
Grenzübertrittspapiere aufgefallen ist. Am Folgetag reiste sie schließlich aus. Zu der
geplanten Eheschließung in der Türkei und einer erneuten Einreise von Frau H ist es
letztlich nicht mehr gekommen.
17
Die beiden Töchter der Frau H, die vereinbarungsgemäß für die Dauer ihres
Aufenthaltes in der Türkei beim Angeklagten bleiben sollten, verblieben nunmehr
dauerhaft in dessen Haushalt. Der Angeklagte organisierte deren Schulbesuch. In der
Zeit vom 19.12.2006 bis. 12.01.2007 wurde er zu deren Vormund bestellt. Die
Vormundschaft wurde anschließend seiner Ehefrau übertragen. Die beiden Töchter
leben aufgrund entsprechender Aufenthaltstitel weiterhin im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland."
18
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass die festgestellten
Unterstützungsleistungen des Angeklagten gegenüber Frau H nicht den Tatbestand der
Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG,
§ 27 StGB erfüllen. Die Gespräche des Angeklagten mit Frau H, die die gemeinsame
Überlegung zur Überwindung des illegalen Aufenthaltes von Frau H beinhalteten, sowie
die Zuwendung kleinerer Geldbeträge durch den Angeklagten an die mittellose Frau H
im Sinne von Almosen stellten noch sozial adäquate Verhaltensweisen dar und seien
noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Soweit der Angeklagte Frau H in
19
der Zeit vom 20.06.2006 bis zum 23.08.2006 und deren beiden Töchtern Unterkunft
gewährt habe, sei eine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern gemäß § 95
Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 27 StGB ebenfalls nicht verwirklicht, denn Frau H sei im
Tatzeitraum ohnehin und unabhängig von der Unterkunftsgewährung durch den
Angeklagten fest zum Verbleib in der Bundesrepublik entschlossen gewesen. Nach der
herrschenden Meinung in der Rechtsprechung sei der Tatbestand der Beihilfe zum
unerlaubten Aufenthalt dann nicht erfüllt, wenn der Täter zur Fortsetzung seines
illegalen Aufenthaltes unter allen Umständen entschlossen sei und die Gewährung von
Wohnung und Verpflegung den Aufenthalt zwar erleichtern, der Ausländer sein
Verbleiben aber hiervon nicht abhängig mache. Eine Beihilfe zum unerlaubten
Aufenthalt durch Gewähren von Unterkunft und Verpflegung liege nach der
Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Täter seinen weiteren Aufenthalt davon
abhängig mache (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2009 – 2 Ss 53/08 -; KG, NStZ
2006, 530; KG, Beschluss vom 04.07.2001- 1 Ss 263/00 -; BayObLG, NStZ 1999, 627;
BayObLG, NJW 2002, 1663; OLG Düsseldorf, StV 2002, 312). Das Landgericht verwies
darüber hinaus auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.1990 (NJW
1990, 2207), wonach eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt
ausscheide, wenn der Ausländer in jedem Fall entschlossen sei, seiner Ausreisepflicht
zuwider zu handeln und wenn der Angeklagte sich darauf beschränkt, ihm durch
Beherbergung eine Unterbringung in menschenunwürdigen Verhältnissen zu ersparen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft Bielefeld, mit der
eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Sie führt aus, es sei ein allgemein
anerkannter strafrechtlicher Grundsatz, dass es für die Kausalität der Beihilfe in
objektiver Hinsicht ohne Bedeutung sei, ob der Täter selbst zur Begehung der Tat
ohnehin fest entschlossen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum dieser Grundsatz nicht
auch im Bereich der Dauerdelikte in gleicher Weise Geltung beanspruchen könne.
Maßgebend für die Beurteilung der Gewährung von Unterkunft durch den Angeklagten
als Beihilfehandlung i. S. d. § 27 StGB sei daher, ob durch diese
Unterstützungshandlung die Begehung der Haupttat in ihrer konkreten Gestaltung
objektiv gefördert und erleichtert worden sei. Dies sei der Fall, wenn die Unterstützung
nicht allein "bei Gelegenheit” des illegalen Aufenthaltes geleistet werde, sondern
gerade – wie hier – darauf angelegt sei, den Täter in seinem Willen zum illegalen
Aufenthalt zu bestärken und ihm ein erhöhtes Sicherheitsgefühl zu verschaffen (vgl.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss 53/08 -). Der Angeklagte habe auch
die Absicht gehabt, Frau H durch seine Unterstützungshandlungen in ihrem Entschluss
zu bestärken, weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben. Denn der Angeklagte habe die
Entscheidung der Ausländerbehörde, wonach Frau H ausreisepflichtig sei, für falsch
gehalten. Hierin habe insbesondere die Motivation für sein Einschreiten gelegen.
Angesichts dessen sei bei dem Angeklagten auch der subjektive Wille zur Förderung
der Haupttat gegeben gewesen, auch wenn er sich dahingehend eingelassen habe, er
habe lediglich aus christlicher Überzeugung humanitäre Hilfe leisten wollen.
20
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft Bielefeld unter
ergänzenden Ausführungen beigetreten.
21
II.
22
Die Revision der Staatsanwaltschaft Bielefeld ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung
der Sache an das Landgericht Bielefeld.
23
1.
24
Eine Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens der Verfahrensvoraussetzung einer
wirksamen Anklage und demnach auch einer wirksamen Zulassung der Anklage kam
entgegen der Ansicht des Angeklagten nicht in Betracht. Die Funktionen von Anklage
und Eröffnungsbeschluss wurden im vorliegenden Verfahren durch den
Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 28.08.2007 und dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Herford vom 10.09.2007 übernommen. Diese werfen dem
Angeklagten vor, in der Zeit von Januar 2005 bis August 2006 in I3 vorsätzlich einem
anderen, der vollziehbar ausreisepflichtig und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt
war, Hilfe geleistet zu haben, sich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im
Bundesgebiet aufzuhalten, und sich dadurch der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt nach
§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG schuldig gemacht zu haben. Ihm wird zur Last gelegt, die
türkische Staatsangehörige H, die Deutschland am 23.08.2006 verlassen hat, während
des Tatzeitraumes dem Zugriff des Ausländeramtes entzogen zu haben, obwohl ihm
bekannt gewesen sei, dass diese aufgrund des seit dem 06.04.2004 bestandskräftigen
Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
03.02.2003 verpflichtet gewesen sei, Deutschland zu verlassen. Mit diesen Angaben
erfüllen der Strafbefehl und der ihm zugrunde liegende Antrag noch die ihnen
obliegende Umgrenzungsfunktion, nämlich die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat
sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des
geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat
gemeint ist, wobei diese sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen
desselben Täters unterscheiden lassen muss (vgl. BGH Urteil vom 29.10.2009 - 1 StR
205/09 - ). Zwar werden die dem Angeklagten vorgeworfenen
Unterstützungshandlungen nicht im Einzelnen aufgeführt. Es werden aber Tatzeitraum
und Tatort sowie die Haupttäterin namentlich genannt und es wird substantiiert
ausgeführt, seit wann und aus welchem Grund deren Aufenthalt in der Bundesrepublik
illegal war. Auch wird die Tathandlung insoweit konkretisiert, dass dem Strafbefehl
entnommen werden kann, dass der Angeklagte den illegalen Aufenthalt der Haupttäterin
dergestalt unterstützt hat, dass sie während des Tatzeitraumes dem Zugriff der
Ausländerbehörde entzogen war. Durch diese Angaben wird die dem Angeklagten zur
Last gelegte Tat noch ausreichend umschrieben. Die unterbliebene detaillierte
Beschreibung der Beihilfehandlungen stellt allerdings einen Mangel in Bezug auf die
durch den Strafbefehl und durch den diesem zugrunde liegenden Antrag ebenfalls zu
erfüllende Aufgabe, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über
weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr
Prozessverhalten darauf einzustellen (Informationsfunktion), dar. Ein solcher Mangel
führt jedoch nicht zu Unwirksamkeit der Anklage bzw. hier des Strafbefehls und des ihm
zugrunde liegenden Antrags und berührt daher deren Funktion als Verfahrensgrundlage
nicht. Solche Fehler können vielmehr noch durch Hinweise im Ermittlungsverfahren
oder in der Hauptverhandlung von Seiten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts
geheilt werden (vgl. BGH NStZ 1984, 133). Im Übrigen können solche Mängel
gegebenenfalls im Wege der Verfahrensrüge als Verstoß gegen § 243 Abs. 3 S. 1 StPO
(vgl. BGH NStZ 2006, 649) oder gegen den Grundsatz des "fair trial" beanstandet
werden. Eine entsprechende Verfahrensrüge ist im vorliegenden Verfahren aber nicht
erhoben worden. Angesichts dessen kann es dahingestellt belieben, ob die Erhebung
solcher Rügen hier möglicherweise bereits deshalb ausgeschlossen war, weil die
Staatsanwaltschaft Bielefeld ausweislich ihres Vermerks vom 17.03.2008 die damaligen
Verteidigerinnen des Angeklagten, die Rechtsanwältinnen L2 und I, darauf aufmerksam
25
gemacht hatte, dass der Strafbefehl insoweit unvollständig sei, als der Hinweis darauf
fehle, dass der Angeklagte H während des Tatzeitraumes Unterkunft gewährt habe.
2.
26
Das angefochtene Urteil kann aber keinen Bestand haben.
27
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe, indem er Frau H Unterkunft
gewährt und sie gelegentlich durch die Zuwendung kleinerer Geldbeträge unterstützt
habe, den Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern gemäß §
95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 27 StGB nicht verwirklicht, hält einer rechtlichen
Überprüfung nicht Stand.
28
Beihilfe i. S. d. § 27 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Gehilfe dem Haupttäter vorsätzlich
zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat Hilfe leistet.
29
a)
30
H verfügte spätestens ab dem 06.02.2004, nämlich mit der an diesem Tage eintretenden
Bestandskraft des ihren Folgeasylantrag ablehnenden Bescheides des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.02.2003, gemäß § 67 Abs. 1 Nr.
6 AsylVfG nicht mehr über eine Aufenthaltsgestattung für einen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland und war vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem die Frist
für die Aussetzung der Abschiebung am 25.02.2004 abgelaufen war. Durch ihren
weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erfüllte sie den Straftatbestand
des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
31
Sie handelte auch vorsätzlich. Denn nach den Urteilsfeststellungen ist Frau H, nachdem
die Aussetzungsfrist für ihre Abschiebung abgelaufen war, untergetaucht, um der
Abschiebung zu entgehen. Sie wusste daher, dass sie zur Ausreise verpflichtet war und
ihr in der Bundesrepublik kein Aufenthaltsrecht mehr zustand. Ein Anspruch auf
Erteilung einer Duldung ist grundsätzlich in den Fällen nicht gegeben, in denen der
Ausländer untergetaucht ist und die Ausländerbehörde wegen des ihr unbekannten
Aufenthalts des Ausländers eine Duldung gar nicht erteilen kann (vgl. BGH BeckRS
2004, 11740). Deshalb bedarf es bei der hier vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nicht
der ansonsten in der Regel gebotenen Prüfung, ob im Tatzeitraum die Voraussetzungen
für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung materiell gegeben waren (vgl.
BVerfG NStZ 2003, 488), was zur Folge hätte, dass eine Strafbarkeit wegen unerlaubten
Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entfiele.
32
b)
33
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte der Haupttäterin H in der Zeit vom
20.06.2006 bis zum 23.08.2006 Unterkunft gewährt und ihr darüber hinaus kleinere
Geldbeträge für ihren Unterhalt zugewendet. Die Ansicht der Strafkammer, diese
Unterstützungshandlungen könnten schon deshalb nicht als Beihilfehandlungen i. S. d.
§ 27 StGB gewertet werden, da die Haupttäterin H ohnehin und unabhängig von den
Unterstützungsleistungen durch den Angeklagten fest zum Verbleib in der
Bundesrepublik entschlossen gewesen sei, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht
Stand.
34
aa)
35
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich jede
Handlung als Hilfeleistung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den
Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem
konkreten Gepräge kausal wird, ist nicht erforderlich. Anders liegt es nur, wenn der
Beihilfehandlung jede Eignung zur Förderung der Haupttat fehlt oder sie erkennbar
nutzlos für das Gelingen der Tat ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - 5 StR
266/09 -, BeckRS 2009 26714 m.w.N.).
36
Der Umstand, dass die Haupttäterin H nach den Urteilsfeststellungen unabhängig von
den Hilfeleistungen des Angeklagten zu einer Fortsetzung des unerlaubten Aufenthaltes
entschlossen gewesen war, steht daher einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen
Beihilfe zu diesem unerlaubten Aufenthalt nicht entgegen. Denn nach allgemeinen
Regeln muss die Hilfeleistung nicht conditio sine qua non für die Begehung bzw.
Fortsetzung der Haupttat sein (BGH, a.a.O., OLG Köln, NStZ-RR 2003, 184; OLG
Frankfurt, NStZ-RR 2005, 184; König, NJW 2002, 1623; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 27
Rdnr. 8). Diese allgemeinen Regeln gelten auch bei einem Dauerdelikt wie dem
unerlaubten Aufenthalt gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Beihilfe zu einem
Dauerdelikt kann auch noch nach dessen Beginn während seiner Begehung so lange
geleistet werden, wie der Haupttäter den rechtswidrigen Dauerzustand nicht beendet.
Ausreichend ist insoweit, dass durch die Unterstützungshandlungen des Gehilfen der
Entschluss zur Fortsetzung des Dauerdeliktes, auch wenn er vorher bereits gefasst
gewesen sein mag, bestärkt und konkretisiert wird
37
(vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2003 – 5 StR 251/03 - = NStZ 2004, 44).
38
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die von dem Angeklagten geleisteten
Unterstützungshandlungen objektiv als Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt der
Haupttäterin H zu werten. Denn er hat dieser Unterkunft gewährt und zur Sicherstellung
ihres Lebensunterhaltes durch die gelegentliche Zuwendung kleinerer Geldbeträge
beigetragen. Es liegt auf der Hand, dass er hierdurch die Verletzung der Ausreisepflicht
durch die Haupttäterin und deren illegalen Aufenthalt objektiv gefördert und erleichtert
hat (vgl. BGH, a.a.O.; König, NJW 2002, 1623).
39
bb)
40
Das Handeln des Angeklagten ist auch nicht aufgrund seiner Gewissensfreiheit als
gerechtfertigt anzusehen. Denn aus der Gewissensfreiheit lässt sich kein Recht zur
eigenmächtigen Korrektur staatlicher Entscheidungen herleiten (Muckel, NJW 2000,
689). Zudem kollidiert die Gewissensfreiheit hier mit der Ausgestaltung der staatlichen
Asylgewährung nach Art. 16a GG.
41
cc)
42
Es ist jedoch anerkannt, dass nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis objektiv
tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es
insbesondere in Fällen, die sog. "neutrale" Handlungen betreffen, einer bewertenden
Betrachtung im Einzelfall (BGH NJW 2003, 2996)
43
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich hierbei im
44
Wesentliche um ein Problem des subjektiven Tatbestandes (vgl. Fischer, StGB, 57.
Aufl., § 27 Rdnr. 18 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof hat in den Fällen berufstypischer
neutraler Handlungen folgende Grundsätze aufgestellt: Zielt das Handeln des
Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß
dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare
Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets
den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten. Weiß der
Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter
verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer
Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare
Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren
Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner
Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ
(BGHSt 46, 107, 112; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20).
In den Fällen, in denen nicht eine "berufstypische", sondern vielmehr eine neutrale
Alltagshandlung ohne berufstypischen Bezug vorliegt, bedarf die Beurteilung, ob eine
strafbare Beihilfe vorliegt, einer besonders eingehenden Prüfung. Die entwickelten
Grundsätze zu den berufstypischen neutralen Handlungen sind jedoch auch hier
grundsätzlich anwendbar.
45
Eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt,
dass die Haupttäterin bereits allein durch ihre weitere Anwesenheit in der
Bundesrepublik Deutschland den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (weiterhin)
erfüllte, was dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen auch bekannt war.
Die Unterstützungshandlungen, wie die Gewährung von Unterkunft und die Zuwendung
von kleineren Geldbeträgen, wurden daher nicht unabhängig von der
aufenthaltsrechtlichen Situation der H gewährt, sondern in Kenntnis ihrer
Ausreiseverpflichtung und dienten unmittelbar der Förderung, der Aufrechterhaltung und
Fortsetzung dieses illegalen Aufenthaltes. Für den Angeklagten konnte daher nicht
zweifelhaft sein, dass seine Unterstützungsleistungen zur weiteren Verwirklichung des
Dauerdelikts des unerlaubten Aufenthalts durch die Haupttäterin H in Anspruch
genommen wurden. Eine legale Möglichkeit, die Hilfeleistungen des Angeklagten zu
nutzen, bestand für die Haupttäterin praktisch nicht.
46
dd)
47
Der Bundesgerichtshof hat bei der Unterkunftsgewährung an einen Ausländer, der sich
unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, allerdings die Möglichkeit einer
straflosen Unterstützungshandlung für den Fall in Erwägung gezogen hat, dass sich der
Unterstützende darauf beschränkt, dem Ausländer eine Unterbringung in
menschenunwürdigen Verhältnissen ersparen, und zwar unter der zusätzlichen
Voraussetzung, dass der Ausländer in jedem Fall entschlossen gewesen wäre, seiner
Ausreisepflicht zuwiderzuhandeln (vgl. BGH NJW 1990, 2207). Ob eine Beherbergung
oder auch eine sonstige Unterstützung eines ausreisepflichtigen Ausländers
nur
humanitären Gründen bereits objektiv keine Beihilfehandlungen i. S. d. § 27 StGB
darstellen (vgl. insoweit König NJW 2002, 1623, wonach der vorgenannten
Entscheidung des Bundesgerichtshofes der Gedanke zugrunde liegt, dass im weitesten
Sinne sozialadäquate Verhaltensweisen aus dem Bereich der strafbaren Beihilfe
herausgenommen werden sollen) , oder ob es bei einer solchen Fallgestaltung an dem
erforderlichen Gehilfenvorsatz mangelt oder ob Unterstützungshandlungen mit
48
ausschließlich dieser Motivation als gerechtfertigt oder entschuldigt anzusehen sind,
lässt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht eindeutig entnehmen.
Diese Frage bedarf im vorliegenden Verfahren aber auch keiner abschließenden
Entscheidung. Nach der Auffassung des Senats können nämlich humanitäre Gründe nur
in Ausnahmefällen zur Straflosigkeit von Unterstützungshandlungen führen, etwa wenn
die Hilfeleistungen der Behebung einer akuten Notsituation dienen und ihr Umfang nicht
über das Maß der im Einzelfall gebotenen - in der Regel kurzfristigen -
Nothilfemaßnahmen hinausgeht. Denn humanitären Gründen, die einer Abschiebung
entgegen stehen können, wird durch gesetzlich geregelte Abschiebungshindernisse
grundsätzlich abschließend und aus ausreichend Rechnung getragen. Diese durch den
Gesetzgeber getroffene Bewertung ist zu respektieren und zu beachten und darf nicht
dadurch unterlaufen werden, dass an deren Stelle die eigene Vorstellung gesetzt und
verwirklicht wird.
Das objektive Vorliegen einer Notsituation in dem oben erörterten Sinn lässt sich hier
den Urteilsfeststellungen aber nicht entnehmen. Ein zwei Monate andauernde
Gewährung von Unterkunft, die allein darauf beruhte, dass die sich unerlaubt in der
Bundesrepublik aufhaltende Ausländerin nicht eher bereit war, ihrer Ausreispflicht
nachzukommen und die somit längerfristig darauf angelegt war, die bestehende
Ausreisepflicht zu konterkarieren, kann jedenfalls nicht mehr als
Unterstützungshandlung, die aus ausschließlich humanitären Gründen in einer akuten
Notsituation geboten war, angesehen werden.
49
Abgesehen davon ist es im vorliegenden Verfahren angesichts der Mitwirkung des
Angeklagten in dem "Netzwerk Kirchenasyl" auch naheliegend, dass er sich bewusst
war, dass er durch seine Unterstützungshandlungen an der Straftat der Haupttäterin
mitwirkte und sich dadurch strafbar machte. Angesichts dessen ist es eher fernliegend,
dass er diese Gesichtspunkte nicht bedacht hat, sondern ausschließlich den Willen
hatte, der Haupttäterin eine menschenunwürdige Unterbringung zu ersparen, zumal sich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf Frau H diese Gefahr bestand, aus dem
Urteil nicht entnehmen lassen.
50
ee)
51
Zur subjektiven Seite hat das Landgericht bisher keine Feststellungen getroffen.
52
Insoweit ist anzumerken, dass Gehilfenvorsatz vorliegt, wenn der Gehilfe die Haupttat in
ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein
Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (BGHR StGB § 27 Abs. 1 - Vorsatz
2); Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen (BGHR a. a. O. - Vorsatz 7). Ob
der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht
entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu
fördern oder zu erleichtern, und dass der Hilfeleistende dies weiß. Unter dieser
Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn der Gehilfe dem
Täter ausdrücklich erklärt, er missbillige die Haupttat (BGHR aaO - Vorsatz 5 m. w. N.).
53
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt durchaus ein vorsätzliches Handeln
des Angeklagten in Betracht. Der Angeklagte wusste nach den Urteilsfeststellungen,
dass Frau H kein Aufenthaltsrecht mehr hatte und zur Ausreise verpflichtet war und sich
deshalb illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt. Ebenso wusste er, dass
seine Unterstützungshandlungen zur Förderung der Haupttat geeignet waren.
54
Soweit in dem angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, dass der Angeklagte befürchtete,
ohne seine Unterstützungshandlung werde H ihren weiteren Aufenthalt durch Straftaten
bestreiten, ist dies an Hand der Urteilsgründe, die keine konkreten Gründe für eine
solche Annahme anführen, nicht nachvollziehbar. Die Annahme beruht ersichtlich auf
der Einlassung des Angeklagten. Insoweit ist allerdings anzumerken, dass das Gericht
nicht verpflichtet ist, eine unwiderlegbare Einlassung auch als glaubhaft anzusehen.
55
Der Angeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum
i. S. des § 17 StGB berufen. Denn der Angeklagte hat sich nicht mit der möglichen
Rechtswidrigkeit seines Tuns auf der Grundlage der Vorstellungen der
Rechtsgemeinschaft, in der er lebt (vgl. Fischer, a.a.O. § 17 Rdnr. 8),
auseinandergesetzt, sondern hat eine ausschließlich an seinem Gewissen orientierte
Entscheidung getroffen.
56
Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben und war, wie geschehen,
an das Landgericht Bielefeld zurückzuverweisen.
57