Urteil des OLG Hamm vom 17.06.2002

OLG Hamm: dringender tatverdacht, fluchtgefahr, verdunkelungsgefahr, wohnung, vollzug, ermittlungsverfahren, anklageschrift, festnahme, untersuchungshaft, kaution

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 228/02
Datum:
17.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 228/02
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 21 KLs 46 Js 263/01 I 26/02
Tenor:
Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe verworfen :
Der Vollzug des Haftbefehls des Landgerichts Bochum vom 9. April
2002 (21 KLs 46 Js 263/01 I 26/02 ) wird unter folgenden Auflagen außer
Vollzug gesetzt :
1.
Der Angeschuldigte hat wieder in #### S, T-Straße Wohnung zu
nehmen und jede Wohnsitzänderung dem Landgericht Bochum zu o.a.
Aktenzeichen mitzuteilen.
2.
Der Angeschuldigte darf bis auf weiteres das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nicht verlassen. Reisen innerhalb Deutschlands, die länger
als drei Tage dauern, sind vorher vom Landgericht Bochum zum o.a.
Aktenzeichen anzuzeigen. Der Angeschuldigte hat seine
Ausweispapiere
(Personalausweis und Reisepass) dem Landgericht Bochum abzugeben
und darf bis auf weiteres ggf. beantragte neue Personalpapiere nicht
vom Einwohnermeldeamt in Empfang nehmen.
3.
Der Angeschuldigte hat allen Ladungen von Gerichten und
Staatsanwaltschaften Folge zu leisten.
4.
Der Angeschuldigte hat sich zweimal wöchentlich, und zwar montags
und donnerstags bei der für seinen Wohnsitz zuständigen
Polizeidienststelle zu melden.
5.
Der Angeschuldigte hat eine Kaution von 10.000,- Euro zu hinterlegen,
die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat unter dem 18. März 2002 gegen den Ange-
3
schuldigten Anklage erhoben und zugleich den Erlass eines auf den Haftgrund der
Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO gestützten Haftbefehls
beantragt.
4
Ihm wird zur Last gelegt, in dem Zeitraum von 25. Januar 2001 bis zum 22. Mai 2001
durch insgesamt 26 selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln ( Kokain ) in nicht
geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben, indem er von dem anderweitig
Verurteilten B2 zweimal 10 Gramm, dreimal 12 Gramm, einmal
5
15 Gramm, zweimal 18 Gramm, viermal 20 Gramm, viermal 25 Gramm, einmal
6
23 Gramm, zweimal 27 Gramm, einmal 28 Gramm, einmal 33 Gramm, einmal
7
35 Gramm, zweimal 40 Gramm, einmal 45 Gramm und einmal 60 Gramm erwarb,
8
um damit Handel zu treiben.
9
Das Ermittlungsverfahren wurde gegen den Angeschuldigten eingeleitet, weil sich aus
der Überwachung der Mobilfunkanschlüsse des anderweitig Verurteilten B2 eine
Vielzahl von Gesprächen zwischen diesen beiden ergab. Nach der Festnahme des Avci
am 29. Mai 2001 konnte mit Hilfe eines bei diesem sichergestellten Zettels und der
Angaben der Zeugen I und T, die ebenfalls von B2 Kokain bezogen hatten, der bei den
telefonischen Bestellungen zwischen B2 und seinen Abnehmern verwandte Code
entschlüsselt werden. Aus der danach erfolgten Auswertung der zwischen dem
Angeschuldigten und B2 geführten Telefonge-
10
spräche ergab sich der Verdacht, dass der Angeschuldigte die ihm in der Anklage-
11
schrift zur Last gelegten Mengen zum Zwecke des Handeltreibens erworben hat.
12
Anlässlich einer am 28. August 2001 in seiner Wohnung erfolgten Durchsuchung erfuhr
er von dem Ermittlungsverfahren und den gegen ihn gerichteten Vorwürfen.
13
Er gab bei dieser Gelegenheit an, mit dem Erscheinen der Polizei seit der Festnahme
des B2 gerechnet zu haben. Diesen kenne er nur flüchtig . Er habe lediglich mal
anlässlich einer Wette mit ihm zu tun gehabt. Von BTM sei ihm nichts bekannt.
14
Nachdem er sich zunächst zu einer Vernehmung am 31. August 2001 bereit erklärt
hatte, sagte seine Verteidigerin diesen Termin ab und kündigte an, der Angeschul-
15
digte werde sich allenfalls über sie zu dem Vorwurf äußern.
16
Der B2 wurde, nachdem er am 21. November 2001 vom Landgericht Bochum
17
( 1 KLs 46 Js 202/00 ) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
sieben Fällen rechtkräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt worden war, am 6. März 2002 in mehreren gegen als Erwerber
Verdächtigte eingeleiteten Ermittlungsverfahren vernommen. Zum Angeschuldigten gab
er an, diesen von Sportwetten gut zu kennen. Dieser habe bei ihm aber nie Drogen
gekauft. Ihre Telefonate seien meistens um Sportwetten gegangen.
18
Nach Eingang der Anklageschrift vom 18. März 2002, dessen Datum sich aus den
Zweitakten nicht ergibt, hat der Vorsitzende Richter der 1. Strafkammer des Land-
19
gerichts Bochum – Auswärtige Strafkammer Recklinghausen – am 28. März 2002 die
Zustellung der Anklageschrift an den Angeschuldigten sowie die Übersendung einer
Ausfertigung an dessen Verteidigerin verfügt. Außerdem hat er sie dem Berichterstatter
mit dem Zusatz "( HB ? )" zugeschrieben. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der
Angeschuldigte am 3. April 2002 über die Niederlegung der Sendung benachrichtigt
worden.
20
Das Landgericht hat am 9. April 2002 gegen den Angeschuldigten wegen der ihm in der
Anklageschrift zur Last gelegten Taten Haftbefehl erlassen.
21
Als Haftgründe hat die Strafkammer Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und
22
Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO angenommen und diese
23
wie folgt begründet.
24
"Angesichts der Aussage des als Zeugen vernommenen B2 besteht die begründete
Annahme, dass der Angeschuldigte und der Zeuge ihre nahezu identischen
Aussagen abgesprochen haben. Es ist zu besorgen, dass angesichts des
Tatvorwurfs weiter durch den Angeklagten auf Zeugen eingewirkt werden wird,
Aussagen in seinem Sinne zu tätigen.
25
Desweiteren verfügt der Angeschuldigte über keine bekannten sozialen Bindungen
im Bundesgebiet. Angesichts der zu erwartenden langjährigen, nicht
bewährungsfähigen Freiheitsstrafe ist deshalb dem bestehenden Fluchtanreiz nicht
anders als durch Vollzug der Untersuchungshaft zu begegnen."
26
Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeschuldigte am 2. Mai 2002 in seiner
Wohnung festgenommen.
27
Mit ihrer gegen den Haftbefehl gerichteten Beschwerde macht die Verteidigerin mit
näherer Begründung vom 28. Mai 2002 insbesondere geltend, es liege weder ein
dringender Tatverdacht noch Fluchtgefahr und/oder Verdunkelungsgefahr vor.
28
Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2002 nicht
abgeholfen.
29
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu
verwerfen.
30
II.
31
Die Haftbeschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig und hat auch in der Sache in dem
sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
32
Entgegen der Auffassung der Verteidigerin ist der Angeschuldigte der angeklagten
Taten aufgrund der Ergebnisse der Telefonüberwachung und der Angaben der Zeugen I
und T sowie der geständigen Einlassung des B2 zu den Bestellmodalitäten seiner
Abnehmer dringend verdächtig. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses
besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeschuldigte die ihm
vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Die von der Verteidigung vorgebrachten
Einwände sind hingegen nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht auszuräumen.
33
Allerdings ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des B2 und des
Angeschuldigten, der Angeschuldigte habe von B2 keine Betäubungsmittel erworben
und man kenne sich nur von Sportwetten, noch nicht das Vorliegen des Haftgrundes der
Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO. Allein aus dem Umstand, dass
zwei Täter eines Tatkomplexes Angaben machen, die dem bisherigen
Ermittlungsergebnis widersprechen und auf eine Absprache schließen lassen, ergibt
sich noch nicht, dass der eine auf den anderen in unlauterer Weise eingewirkt hat bzw.
einwirken wird, wie es diese Vorschrift voraussetzt.
34
Entgegen der Auffassung des Angeklagten und seiner Verteidigerin ist jedoch bei dem
Angeschuldigten (noch) Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO gegeben.
Der Strafkammer und der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar im Grundsatz darin
beizupflichten, dass von einer hohen Straferwartung grundsätzlich Fluchtgefahr
ausgeht. Die hohe Straferwartung allein kann eine Fluchtgefahr jedoch nicht begründen,
wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, und zwar selbst dann nicht, wenn der
Angeklagte z.B. bereits zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war (
vgl. u.a. Senat in StV 1999,37; ähnlich Senat in StV 1999, 215; StraFo 1999, 248 und
NStZ-RR 2000,188 = StraFo 2000,203 ). Vielmehr ist die zu erwartende Freiheitsstrafe
nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter
Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme
rechtfertigt, der Angeklagte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten.
Entscheidend ist, wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 112 Abs. 2 Nr.
2 StPO ergibt, ob "bestimmte Tatsachen" vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der
Angeschuldigte werde dem in der
35
– hohen – Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben und fliehen ( so auch
36
OLG Köln StV 1995, 419; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, 2001,
37
§ 112 Rdnr. 24 m.w.N. ).
38
Die damit erforderliche Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls führt vorliegend
dazu, dass zwar noch Fluchtgefahr besteht, diese aber nicht so stark ist, dass ihr nicht
durch andere Maßnahmen als dem Vollzug der Untersuchungshaft begegnet werden
kann. Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Angeschuldigte, mit einer nicht mehr
aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe rechnen muss.
39
Demgegenüber sind jedoch die persönlichen Umstände des Angeschuldigten von
Belang. Dieser lebt ebenso wie seine Angehörigen, von denen die meisten die
deutsche Staatsbürgerschaft haben, seit über seit dreißig Jahren in der Bundesrepublik
Deutschland. Es besteht zudem eine seit vier Jahren andauernde Beziehung zu seiner
Freundin.
40
Von entscheidender Bedeutung ist aber, dass der Angeschuldigte während der
gesamten Dauer des nunmehr fast ein Jahr andauernden Verfahrens keinen Versuch
unternommen hat, sich dem Verfahren zu entziehen. Ihm waren die sich aus der
Telefonüberwachung ergebenden Verdachtsmomente bekannt. Auch nachdem er von
der Erhebung der Anklage – was die Strafkammer nicht veranlasst hat, unverzüglich die
Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten anzuordnen - erfahren hat, hielt er sich
bei seiner Festnahme einige Wochen später noch in seiner Wohnung auf.
41
Diese Umstände mildern den in der hohen Straferwartung sicherlich liegenden
Fluchtanreiz derart, dass der dann noch verbleibenden Gefahr nach Auffassung des
Senats mit den im Tenor festgelegten Auflagen ausreichend begegnet werden kann
42
( siehe dazu auch Senat in StV 1997, 643 ). Von besonderer Bedeutung ist dabei
43
die festgelegte Kaution von 10.000,- Euro, die im Zweifel der Angeklagte nicht allein
wird aufbringen können. Wird aber die Kaution ganz oder teilweise von den
44
Familienangehörigen aufgebracht, ist das ein zusätzlich stabilisierendes Moment
45
( Senat a.a.O. ).
46