Urteil des OLG Hamm vom 04.03.2009

OLG Hamm: umwandlung der gesellschaft, verrechnung, globalzession, geschäftsführender gesellschafter, materielle rechtskraft, sicherheit, deckung, insolvenz, prozess, bürgschaftserklärung

Oberlandesgericht Hamm, 31 U 36/08
Datum:
04.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 36/08
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 137/06
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des
Land-gerichts Bielefeld vom 26.02.2008, in der Fassung des
Berichtigungsbe-schlusses vom 27.03.2008, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich durch
Sicher-heitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil
vollstreckbaren Betra-ges abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
2
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaftserklärung vom 09.07.1997
(Anlage K1, Bl. 12) in Anspruch.
3
Der Beklagte war geschäftsführender Gesellschafter der Komplementärin der Firma Q2
GmbH & Co. KG mit Sitz in I2. Zur Absicherung der Forderungen der Klägerin
gegenüber dieser Firma hatte der Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu
einem Höchstbetrag von 1 Mio. DM übernommen. In der Bürgschaftsurkunde heißt es
wörtlich:
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"1. Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch
bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner
(...) aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender
Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) übernommen."
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Am Tag der Bürgschaftsübernahme ließ sich die Klägerin ebenfalls zur Sicherung ihrer
Ansprüche gegenüber der Hauptschuldnerin von dieser im Wege der Globalabtretung
6
"die ihr aus Warenlieferungen und Leistungen (...) gegen alle Kunden bzw.
Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z gegenwärtig und zukünftig
zustehenden Forderungen"
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abtreten. Desweiteren hat sich die Klägerin Warenbestände in Form eines
Raumsicherungsvertrages zur Sicherheit übereignen lassen.
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Im Jahre 2003 geriet die Hauptschuldnerin in Liquiditätsschwierigkeiten, die schließlich
zu ihrer Insolvenz führten. Mit Schreiben vom 17.06.2003 (Anlage K16, Bl. 81) wandte
sich der Mitgeschäftsführer der Hauptschuldnerin, der Zeuge X2, an die Hausbanken
seiner Angestellten und teilte mit, dass die Hauptschuldnerin infolge einer
überraschenden "Liquiditätsstockung" nicht in der Lage sei, die Mai-Gehälter und -
Löhne pünktlich auszuzahlen. Er bat darum, die entsprechenden Beträge den
Mitarbeitern kurzfristig zu kreditieren. Die Klägerin nahm dies zum Anlass, um mit
Schreiben vom selben Tage (Anlage A2, Bl. 56) die Kreditlinie gegenüber der
Hauptschuldnerin zu kündigen.
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Es kam sodann zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Beklagten, dessen
Sohn als Geschäftsführer der W GmbH, dem Zeugen X2, dem Leiter der
Rechtsabteilung der Klägerin Rechtsanwalt X sowie dem Vorstandsmitglied der
Klägerin Sievers.
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Als Ergebnis dieses Gespräches eröffnete die Klägerin der Hauptschuldnerin erneut die
Kreditlinie und gab der Beklagte eine neue Bürgschaftserklärung bis zu einem Betrag
von 570.000,00 Euro ab (Anlage A1, Bl. 55). Diese Bürgschaftserklärung war befristet
bis zum 30.06.2003.
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In der Folgezeit zahlten die W GmbH und weitere Kunden als Gegenleistung für
Warenlieferungen und sonstige Leistungen Beträge auf das Kontokorrentkonto der
Hauptschuldnerin ein, bis dieses letztlich einen Habenbetrag von 119.957,76 Euro
auswies.
12
Die Hauptschuldnerin beantragte schließlich am 23.07.2008 die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Mit Schreiben vom 31.07.2003 (Anlage K2, Bl. 14) kündigte die
Klägerin sodann die Geschäftsverbindung.
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Sie verrechnete das Guthaben auf dem Kontokorrentkonto in Höhe von 119.957,76 Euro
mit ihrer Forderung gegenüber der Hauptschuldnerin in Höhe von insgesamt 285.636,69
Euro und meldete schließlich eine Forderung von 167.595,73 Euro zur Insolvenztabelle
an. Durch den Verkauf sicherungsübereigneter Waren verringerte sich der
Forderungsbetrag weiter um 85.000,00 Euro und durch eine Zahlung des auch insoweit
als Bürgen in Anspruch genommenen Beklagten von Ende Oktober 2003 um weitere
14
83.024,37 Euro.
Der durch Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 08.10.2003 (Anlage K4, Bl. 19)
bestellte Insolvenzverwalter erhob unter dem 25.11.2004 Anfechtungsklage vor dem
Landgericht Stendal gegen die Verrechnung des Kontokorrentguthabens. Das
Landgericht Stendal gab dieser Klage durch Urteil vom 01.11.2005 (Anlage K5, Bl. 20)
statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die verrechneten
Zahlungseingänge nicht von der Globalzession erfasst würden, weil es sich um sog.
Grundlagengeschäfte handele. Die W GmbH & Co.KG sei nämlich die
Nachfolgegesellschaft der Hauptschuldnerin (Urteil Landgericht Stendal unter 2a).
Außerdem sei die Globalzession unzulässig, weil zu unbestimmt (unter 2b). Schließlich
ergäbe sich aus der Globalabtretung, falls man von ihrer Wirksamkeit augehe, nur eine
inkongruente Sicherheit, die der Insolvenzverwalter hier nach § 131 Abs.1 InsO habe
anfechten dürfen. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf das genannte
Urteil Bezug genommen.
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Dieses Urteil wurde nicht mit einem Rechtsmittel angefochten.
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Die Klägerin hat in erster Instanz gemeint, den Beklagten aus der ursprünglichen
Bürgschaft in Anspruch nehmen zu können, weil die Hauptforderung in Höhe des
verrechneten Kontokorrentguthabens von 119.957,76 Euro zzgl. Zinsen aufgrund der
erfolgreichen Anfechtung durch den Insolvenzverwalter wieder gemäß § 144 Abs. 1
InsO wieder aufgelebt sei. Sie hat außerdem die Kosten ihrer Rechtsverteidigung vor
dem Landgericht Stendal sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in der
vorliegenden Sache geltend gemacht.
17
Sie hat zudem behauptet, dass die Gestellung der zweiten Bürgschaft vom 19.06.2003
nicht die erste Bürgschaft aus 1997 ersetzen sollte, sondern neben diese treten sollte.
Dies sei von ihr zur Bedingung für die Wiedereröffnung der Kreditlinie gemacht worden,
weil die anstehenden Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen den alten
Bürgschaftsrahmen erkennbar überschritten hätten.
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Der Beklagte hat hingegen gemeint, dass die Hauptforderung in Höhe des
Verrechnungsbetrages erloschen sei, weil die Verrechnung in zulässiger Weise erfolgt
sei. Das Urteil des Landgerichts Stendal sei falsch und entfalte im Verhältnis zu ihm
keine Wirkung. Im Übrigen habe die Klägerin dieses falsche Urteil anfechten müssen
und das Unterlassen desselben ginge zu ihren Lasten.
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Darüber hinaus hat der Beklagte behauptet, dass die neue Bürgschaft vom 19.06.2003
vereinbarungsgemäß an die Stelle der früheren Bürgschaft aus 1997 getreten sei. Die
Klägerin selbst sei damals davon ausgegangen, dass die alte Bürgschaft infolge der
Kündigung der Kreditlinie hinfällig geworden sei. Zudem habe sie eine Umstellung des
Bürgschaftsbetrages auf die neue Währung gewollt. Der Bürgschaftsbetrag sei dann im
Hinblick auf zu erwartenden Zahlungen der Hauptschuldnerin auf 570.000,00 Euro
aufgestockt worden, was auch ausgereicht habe. Aus dieser neuen Bürgschaft könne er,
der Beklagte, aber nicht mehr in Anspruch genommen werden, weil diese bis zum
30.06.2003 befristet war. Hierzu sei es deshalb gekommen, weil er sich dies
ausbedungen habe und eine Ausgleichung der Konten der Hauptschuldnerin bis zu
diesem Termin angestrebt worden sei.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie wegen der dort
21
gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 26.02.2008 (Bl.
164 ff.) vollumfänglich stattgeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Hauptforderung nicht infolge der Verrechnung erloschen sei, weil die
erfolgreiche Anfechtung des Insolvenzverwalters dem entgegen stehe. Das
diesbezügliche, in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Stendal habe
festgestellt, dass eine anfechtbare Handlung vorgelegen habe. Das Urteil sei
ausführlich und stichhaltig begründet, so dass die Klägerin auch nicht ins Rechtsmittel
habe gehen müssen.
22
Seine Behauptung bezüglich einer Ablösung der Bürgschaft aus dem Jahre 1997 durch
die vom 19.06.2003 habe der Beklagte nicht beweisen können.
23
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte im Wege der Berufung, mit der er
im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
24
Er meint weiterhin, dass die Hauptforderung infolge der Verrechnung mit dem
Kontokorrentguthaben der Hauptschuldnerin erloschen sei. Hierbei handelt es sich nach
Ansicht des Beklagten nicht um eine anfechtbare Leistung im Sinne von § 144 Abs. 1
InsO. Insoweit sei das Urteil des Landgerichts Stendal im Verhältnis zu ihm nicht in
Rechtskraft erwachsen, weil er an diesem Prozess nicht beteiligt worden sei. Das Urteil
des Landgerichts Stendal sei auch materiell unrichtig, weil bei der Verrechnung keine
inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Nr. 1 InsO vorgelegen habe, sondern – wie
der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden habe – die Leistung lediglich als
kongruente Deckung anfechtbar gewesen sein könnte. Weder das Urteil des
Landgerichts Stendal, noch der Vortrag des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren
verhielten sich aber über eine etwaige Kenntnis der Klägerin von der
Zahlungsunfähigkeit der Hauptschuldnerin, so dass die Voraussetzungen für eine
Anfechtung las kongruente Deckung nicht vorlägen. Der Beklagte meint unter
Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2007 (IX ZR
30/07 = BGH WM 08, 204) zudem, dass die erfolgte Globalzession entgegen der
Auffassung des Landgerichts Stendal auch dem Bestimmtheitsgebot entsprochen habe.
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Darüber hinaus behauptet der Beklagte weiterhin, dass die Bürgschaft vom 19.06.2003
an die Stelle derjenigen aus dem Jahre 1997 getreten sei. Eine entsprechende
Vereinbarung sei jedenfalls konkludent in dem Gespräch bei der Klägerin vom
19.06.2003 zustande gekommen. Das Verlangen der Klägerin nach einer neuen
Bürgschaft habe der Beklagte so verstehen dürfen, denn eine Addition beider
Bürgschaften wäre betragsmäßig weit über die Kreditlinie hinaus gegangen und wäre
auch im Hinblick auf die bestehende Globalzession und den Raumsicherungsvertrag
nicht erforderlich gewesen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die
Zeugenaussagen nicht ergiebig gewesen seien, sei zudem fehlerhaft. Die Zeugen X2
und I hätten beide ausgesagt, dass sie es so verstanden hätten, dass die neue
Bürgschaft an die Stelle der alten treten sollte. Auch die Aussage des Zeugen X spreche
für die Behauptung des Beklagten. Dieser habe bekundet, dass er seinerzeit die Sorge
gehabt habe, dass die alte Bürgschaft infolge der Kündigung der Kreditlinie nicht mehr
gelten würde.
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Der Beklagte beantragt,
27
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrages. Sie meint, dass ungeachtet der Frage, ob das Urteil des
Landgerichts Stendal Rechtskraftwirkung im Verhältnis zum Beklagten entfalte, die
Rückzahlung an den Insolvenzverwalter auf der Grundlage eines rechtskräftigen Titels
jedenfalls aber die Wirkung des § 144 Abs. 1 InsO auslöse.
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Ergänzend trägt sie vor, dass ihr im vorliegenden Prozess nicht entgegen gehalten
werden könne, dass der Bundesgerichtshof inzwischen höchstrichterlich anders als das
Landgericht Stendal entschieden habe. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung sei
damals bei der Entscheidung über die Frage, ob Berufung gegen das Urteil des
Landgericht Stendal eingelegt wird, noch nicht existent gewesen. Heute würde sie wohl
anders entscheiden.
32
II.
33
Die zulässige Berufung hat in der Sache auch Erfolg.
34
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung des geforderten Bürgschaftsbetrages nicht
zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 765 BGB.
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1.
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Zwar scheitert der Anspruch der Klägerin nicht bereits daran, dass die Bürgschaft
aufgrund übereinstimmender ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung der
Parteien anlässlich des Gespräches vom 19.06.2003 durch die neue befristete
Bürgschaft ersetzt wurde.
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Für seine dahingehende Behauptung ist der Beklagte beweispflichtig. Das Landgericht
hat hierüber Beweis erhoben und die Aussagen der vernommenen Zeugen I, X2 und X
im Ergebnis dahingehend gewürdigt, dass sie hinsichtlich der Beweisbehauptung des
Beklagten unergiebig gewesen seien. Sämtliche Zeugen hätten insoweit ausgesagt,
dass über das Schicksal der alten Bürgschaft entweder nicht ausdrücklich (X2 und X)
oder nur beiläufig (I) gesprochen worden sei. Diese Beweiswürdigung begegnet seitens
des Senats keinen Bedenken. Sie ist ausführlich und verstößt nicht gegen logische
Denkgesetze. Soweit der Beklagte die hierauf beruhenden erstinstanzlichen
Feststellungen angreift, ersetzt er lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung
des Landgerichts durch seine eigene.
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Gegen die Beweisbehauptung des Beklagten spricht zudem, dass es dem Zeugen X nur
um die Besicherung der neuen Kreditlinie auf dem Kontokorrent ging, nicht aber um
einen Austausch der Sicherheit für das Hausbankdarlehen, welches ebenfalls von der
alten Bürgschaft besichert wurde. Dafür, dass der Zeuge auch insoweit einen Austausch
der Sicherheit angestrebt hat, trägt der Beklagte nichts vor und ergibt sich auch nicht aus
den Zeugenaussagen.
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Außerdem spricht gegen eine Ersetzung der alten durch die neue Bürgschaft, dass
allein der Bürgschaftsbetrag der neuen Bürgschaft nicht ausreichte, um Kontokorrent-
und Hausbankdarlehen vollständig abzusichern. Dies gilt erst recht, wenn weitere
Zahlungen seitens der Hauptschuldnerin für Löhne und Gehälter bzw.
Lohnnebenkosten anstanden, was unstreitig ist. Besonders stark gegen die Annahme
einer Ersetzung der alten durch die neue Bürgschaft spricht jedoch deren Befristung bis
zum 30.06.2003, d.h. für die Dauer von nur 11 Tagen. Es ist letztlich kein Grund
erkennbar, weshalb die Klägerin zu einem Zeitpunkt auf die unbefristete Bürgschaft aus
1997 verzichten sollte in welchem die Hauptschuldnerin sich bereits eingestandener
Maßen in akuten Zahlungsschwierigkeiten befand und für alle Beteiligten eine Insolvenz
erkennbar drohte.
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Gegen die Vereinbarung einer zusätzlichen Sicherung durch die weitere Bürgschaft
spricht auch nicht die Tatsache, dass zusätzlich eine Besicherung der klägerischen
Forderungen durch die Globalzession und den Raumsicherungsvertrag bestand. Beide
sind für den Fall der Insolvenz der Hauptschuldnerin eher schwache Sicherheiten, weil
sie in ihrer Werthaltigkeit schwanken und nur eingeschränkt kalkulierbar sind. Der Erlös
aus dem Verkauf von sicherungsübereigneten Waren iHv. 85.000,00 Euro ist
dementsprechend auch eher gering.
41
2.
42
Die Klägerin hat gleichwohl und unabhängig von der Frage, ob die alte Bürgschaft
neben der neuen Bürgschaft weiterhin Bestand hatte, keinen Anspruch auf Zahlung der
Klageforderung.
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Die Bürgschaft ist nämlich spätestens durch Erfüllung der Hauptforderung im Wege der
seitens der Klägerin vorgenommenen Verrechnung des Guthabens auf dem
Kontokorrent mit dem Soll auf dem Hausbankdarlehenskonto erloschen, § 767 BGB.
Diese Verrechnung hat ihre Wirkung nicht gem. § 144 Abs. 1 InsO verloren.
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Nach dieser Bestimmung lebt zwar die erloschene Forderung, soweit der Empfänger
einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurückgewährt, wieder auf. Infolge der
Anfechtung entsteht dann die zunächst getilgte Forderung mit der Rückgewähr ohne
weiteres und mit Rückwirkung auf die Zeit unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung
wieder. Zusammen mit der zunächst getilgten Forderung leben dann auch die für die
Forderung bestellt gewesenen Neben- und Sicherungsrecht wieder auf. Dies gilt
zunächst für die vom Insolvenzschuldner gestellte Sicherung und zwar sowohl für
akzessorische als auch für nicht akzessorische Sicherheiten. Entsprechendes gilt aber
auch für Sicherheiten, die von Dritten für die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners
bestellt waren, z.B. für Bürgschaften (OLG Brandenburg, ZInsO 2004, 504; BGH NJW
1974, 57).
45
Voraussetzung für ein Wiederaufleben der Forderung bzw. der für die bestellten
Sicherheiten ist aber, dass diese Forderung in anfechtbarer Weise getilgt worden ist. In
materieller Hinsicht kommt es mithin darauf an, ob die seitens der Klägerin
vorgenommene Verrechnung anfechtbar gewesen ist.
46
Das ist nicht der Fall.
47
a) Soweit die Klägerin sich diesbezüglich auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts
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Stendal vom 01.11.2005 (siehe Bl. 165 d. BA) beruft, entfaltet dieses im Verhältnis zum
Beklagten des hier vorliegenden Verfahrens keine materielle Rechtskraft (Musielak,
ZPO, 6. Aufl. 2008, § 322 Rn. 14 u. § 325 Rn. 1).
Der Beklagte ist nicht Partei des Rechtsstreits vor dem Landgericht Stendal gewesen
und ihm gegenüber ist auch keine Interventionswirkung, etwa durch Streitverkündung,
hergestellt worden. Das wäre hier entgegen der Auffassung der Klägerin gemäß § 72
ZPO durchaus möglich gewesen. Die Streitverkündung ist nach dieser Vorschrift
zulässig, wenn die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick
nahe liegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits
einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben
zu können glaubt. Welchen Ausgang der Prozess tatsächlich nimmt, ist unerheblich
(Musielak/Weth, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 72 Rn. 5). So lag der Fall – bezogen auf das
Insolvenzanfechtungsverfahren vor dem Landgericht Stendal – hier, denn die Klägerin
glaubte, für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs dieses Verfahrens gegen den
Beklagten als Bürgen vorgehen zu können. Dies zeigt bereits das vorliegende
Verfahren, in welchem sie entsprechend verfährt. Soweit die Klägerin sich für ihre
gegenteilige Rechtsauffassung auf eine Zitatstelle bei Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 72
Rn. 8, beruft, und meint, dass dem Bürgen der Streit nicht habe verkündet werden
können, verkennt sie, dass dort eine andere prozessuale Lage, nämlich die eines
Streites zwischen Bürgschaftsnehmer und Hauptschuldner über das Bestehen der
Hauptschuld behandelt wird.
49
Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie den Beklagten
stets über den Stand des Verfahrens vor dem Landgericht Stendal unterrichtet habe und
bei ihm um eine Beteiligung an den Kosten für ein mögliches Berufungsverfahren
nachgesucht hat. Dieses informelle Vorgehen vermag eine Rechtskrafterstreckung des
Urteils des Landgerichts Stendal auf den Beklagten nicht zu begründen, die nur unter
den förmlichen Voraussetzungen nach der ZPO in Betracht kommt. Dem Beklagten ist
es gemäß § 242 BGB nicht verwehrt, sich hierauf zu berufen.
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Die im Verhältnis zwischen Klägerin und Insolvenzverwalter rechtskräftige Verpflichtung
der Klägerin zur Rückzahlung des Verrechnungsbetrages an den Insolvenzverwalter
hätte mithin nur dann die Rechtsfolge des § 144 Abs. 1 InsO im Verhältnis zum
Beklagten bewirkt, wenn das Urteil des Landgerichts Stendal materiell richtig gewesen
wäre.
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b) Das Urteil des Landgerichts Stendal vom 01.11.2005 ist jedoch unter
Berücksichtigung der inzwischen höchstrichterlich ergangenen Rechtsprechung
materiell unrichtig.
52
aa) Das Landgericht Stendal hat in seinem Urteil die verrechneten Einnahmen als nicht
von der Globalzession umfasst angesehen, weil es sich nicht um Handelsgeschäfte,
sondern um Grundlagengeschäfte handele, die nicht von der Globalzession erfasst
seien.
53
Die Klägerin trägt zum Gegenstand der Geschäfte im vorliegenden Verfahren nichts vor,
so dass bereits aus diesem Grunde nicht von Grundlagengeschäften ausgegangen
werden kann. Sie bestreitet lediglich die Behauptung des Beklagten, wonach eine neu
gegründete N GmbH die Geschäftszwecke der Hauptschuldnerin übernommen und
fortgeführt habe und behauptet ihrerseits, die W GmbH & Co.KG habe das operative
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Geschäft übernommen. In dem Verfahren vor dem Landgericht Stendal hat die Klägerin
(dortige Beklagte) allerdings stets unter Beweisantritt behauptet, dass es sich bei den
Zahlungen auf das Girokonto der Hauptschuldnerin um solche aus Warenlieferungen
gehandelt habe (vgl. Bl. 85 d. BA).
Unabhängig hiervon handelt es sich aber auch der Sache nach nicht um
Grundlagengeschäfte. Diese betreffen nämlich das Gesellschaftsverhältnis und seine
Gestaltung und sind kein Teil der Geschäftsführung (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl.
2008, § 114, Rn. 3). Beispiele hierfür wären etwa die Änderung des
Gesellschaftsvertrages, die Auflösung, die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch
die Umwandlung der Gesellschaft. Um letzteres handelt es sich aber hier nicht, wie
auch das Landgericht Stendal in seiner Entscheidung ausführt (dort S. 5 oben). Die
Hauptschuldnerin ist – soweit vorgetragen – nicht umgewandelt worden und die W
GmbH & Co.KG ist nicht die Rechtsnachfolgerin der Hauptschuldnerin geworden.
55
Dass die W GmbH & Co.KG überhaupt den Geschäftsbetrieb der Hauptschuldnerin
letztlich faktisch übernommen hat wurde von der Klägerin im vorliegenden Verfahren
und vom Insolvenzverwalter im Verfahren vor dem Landgericht Stendal schon nicht
substantiiert vorgetragen. Selbst wenn aber dieses Unternehmen und nicht die Q GmbH
faktisch an die Stelle der Hauptschuldnerin getreten wäre, beträfe die Veräußerung von
Betriebsvermögen an dieses Unternehmen sogenannte abwickelnde Geschäfte, welche
ebenfalls Handelsgeschäfte im Sinne von § 343 HGB sind (Baumbach/Hopt, HGB, 33.
Aufl. 2008, § 343 Rn. 3). Als solche werden die aus ihnen resultierenden Forderungen
auch von der Globalabtretung erfasst, da es sich bei ihnen mithin um Forderungen aus
Warenlieferungen bzw. sonstigen Leistungen im Sinne der Abtretungsvereinbarung
handelt. Das Gesellschaftsverhältnis der Hauptschuldnerin wurde hierdurch nicht
berührt, insbesondere ergaben sich daraus keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen
zu der W GmbH & Co.KG, einer gegenüber der Hauptschuldnerin unabhängigen,
eigenständigen Gesellschaft.
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bb) Die Globalzession ist nach der neueren gefestigten Rechtsprechung des BGH (BGH
WM 08, 204; BGH Beschl. v. 17.01.08 – IX ZR 134/07) nicht als inkongruente Deckung
im Sinne von § 131 Abs. 3 Nr. 1 InsO anfechtbar. Gemäß dieser Vorschrift ist eine
Rechtshandlung inkongruent, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt
oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu
beanspruchen hatte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
57
Ein Globalabtretungsvertrag, wie er im Streitfall geschlossen wurde, erfüllt auch
hinsichtlich der zukünftigen Forderungen alle Voraussetzungen einer kongruenten
Sicherung. Im Zeitpunkt des Globalabtretungsvertrages sind zwar die künftig
entstehenden Forderungen nicht konkret bestimmt, denn eine Globalzession verschafft
dem Sicherungsnehmer keinen Anspruch auf bereits individualisierte
Sicherungsgegenstände. Bei Vertragsschluss ist dabei nur in allgemeinen Umrissen,
jedoch noch nicht in den Einzelheiten erkennbar, wann, woraus und in welchem
Umfang neue Forderungen entstehen. Die Begründung zukünftiger Forderungen ist
jedoch - anders als bei Sicherheiten gemäß Nr. 13 bis 15 AGB-Banken - nach Inhalt und
Sinn eines Vertrages, wie er im Streitfall gegeben ist, dem freien Belieben des
Schuldners entzogen. Vielmehr beruht die getroffene Sicherungsvereinbarung gerade
darauf, dass die Vertragspartner davon ausgehen, der Kreditnehmer werde den
Geschäftsbetrieb im bisherigen Umfang - oder in einer der Bank zuvor näher erläuterten
Weise - fortsetzen und daher ständig neue Ansprüche gegen Kunden erwerben. Dabei
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gehen die Beteiligten zugleich davon aus, dass eine für den Darlehensgeber taugliche
Sicherheit nur durch Einbeziehung der zukünftigen Forderungen geschaffen werden
kann. Der Umfang der in Zukunft auf die Klägerin übergehenden Forderungen der
Schuldnerin wurde zudem in abstrakter Form bereits rechtlich bindend festgelegt. Der
Zedent nimmt bei der Globalzession die Erfüllungshandlung sofort vor. Die Abtretung
der zukünftigen Forderungen enthält bereits selbst alle Merkmale, aus denen der
Übertragungstatbestand besteht. Die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört
sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt ist. Die
von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung erfüllt damit die Voraussetzung, dass
die abgetretene Forderung, wie jeder Gegenstand einer Verfügung, bestimmt oder
zumindest bestimmbar sein muss (BGH WM 08, 204). Die Bezeichnung "sämtliche
bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen von
Anfangsbuchstaben A bis Z" genügt dem Bestimmtheitsgebot im Rahmen des § 398
BGB (BGH, NJW 95, 1668, 1669). Für den Globalzessionsvertrag ist eine solche
Formulierung allgemein üblich (BGH WM 08, 204).
Liegt mithin eine kongruente Sicherung vor, so konnte der Insolvenzverwalter die
Verrechnung nicht anfechten; das anderslautende Urteil des Landgerichts Stendal ist
unrichtig.
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Da die Voraussetzungen für eine kongruente Anfechtung nicht dargetan und auch nicht
erkennbar sind, handelt es sich bei der Verrechnung nicht um eine anfechtbare
Handlung im Sinne von § 144 Abs. 1 InsO, so dass die Hauptforderung erloschen
geblieben ist und die Klägerin den Beklagten nicht aus der Bürgschaft in Anspruch
nehmen kann.
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3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls oder höchstrichterlich
bereits geklärt.
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