Urteil des OLG Hamm vom 22.12.1986

OLG Hamm (grundbuchamt, grundstück, grundbuch, örtliche zuständigkeit, grund, sache, hof, mitteilung, zuständigkeit, akten)

Oberlandesgericht Hamm, 15 Sbd 19/86
Datum:
22.12.1986
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Sbd 19/86
Tenor:
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Stolzenau/Weser ist örtlich zuständig
für die weitere Führung des Grundbuchs über das eingangs bezeichnete
Grundstück.
Gründe:
1
I.
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Der Landwirt XXX aus XXX Nr. XXX (Kreis XXX) erwarb das eingangs bezeichnete
Grundstück in der Größe von 93,92 ar auf Grund des notariellen Vertrages vom 14.
Februar 1951 von dem Landwirt XXX aus XXX
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Nr. XXX . Das Grundstück war damals eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts
XXX von XXX Band XXX Blatt XXX später in Band XXX Blatt XXX A.
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Offenbar mit Rücksicht darauf, daß der übrige - landwirtschaftliche - Besitz des
Erwerbers im Grundbuch von XXX (jetzt XXX) eingetragen war, erklärte sich das
Grundbuchamt auf Anfrage des Grundbuchamts XXX unter dem 12.12.1953 bereit, das
erwähnte Grundstück zum Grundbuch von XXX Band XXX Blatt XXX zu übernehmen.
Das Grundstück wurde daraufhin aus dem Grundbuch von XXX ausgebucht und im
Grundbuch des damaligen Amtsgerichts XXX von XXX Band XXX Blatt XXX unter der
laufenden Nr. XXX des Bestandsverzeichnisses eingetragen.
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Bei Anlegung des Loseblatt-Grundbuchs wurde das Grundbuch von XXX Band XXX
Blatt XXX geschlossen und das erwähnte Grundstück in das Grundbuch von XXX Blatt
XXX übernommen.
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An die Stelle des Amtsgerichts XXX, das aufgelöst wurde, trat später das Amtsgericht
XXX.
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Eigentümerin des Grundstücks ist nunmehr die Ehefrau XXX, geb. XXX, wohnhaft in
XXX, die es als Erbin ihres Vaters XXX erworben hat.
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Der Rechtspfleger des Grundbuchsamts XXX hat im Juni 1986 den
Landwirtschaftsrichter des dortigen Gerichts um Prüfung und Mitteilung gebeten, ob der
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im Grundbuch von XXX Blatt XXX eingetragene Grundbesitz einen Hof im Sinne der
Höfeordnung darstelle. Auf Grund der dazu erteilten Auskunft und einer Mitteilung des
Finanzamts XXX vom 24.06.1986, wonach der Einheitswert des im Grundbuch von XXX
Blatt XXX eingetragenen Grundbesitzes 43.400,-- DM und der Wirtschaftswert 5.825,--
DM beträgt, hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts XXX durch Verfügung vom 27.
August 1986 die Wiederaufhebung der Zusammenschreibung des in Rede stehenden
Grundstücks mit dem übrigen Grundbesitz der jetzigen Eigentümerin gemäß § 25 Abs. 3
a der Grundbuchverfügung (künftig: GBVfg) eingeleitet und das Amtsgericht -
Grundbuchamt - XXX ersucht, das Grundstück wieder im dortigen Grundbuch zu
buchen.
Das ersuchte Grundbuchamt hat die Übernahme des Grundstücks abgelehnt, weil die
Voraussetzungen dafür seiner Auffassung nach nicht gegeben seien.
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Unter dem 7. November 1986 hat daraufhin das Amtsgericht XXX die Sache dem Senat
vorgelegt zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit für die Führung des
Grundbuchs über das in Rede stehende Grundstück.
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Der Senat hat der Grundstückseigentümerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben;
eine Stellungnahme ist nicht abgegeben worden.
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Dem Senat haben außer den Grundakten von XXX Blatt XXX die Akten des
Amtsgerichts XXX - Landwirtschaftsgericht - 18 LwH 57/86 und die Grundakten des
Amtsgerichts von XXX Band XXX Blatt XXX, in denen das übertragene Grundstück
ursprünglich verzeichnet war, vorgelegen.
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II.
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1)
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Der Senat ist zur Entscheidung über die Vorlage des Amtsgerichts Minden berufen. Das
ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GBO in Verbindung mit § 5 FGG. Da das
Amtsgericht XXX zum Bezirk des Oberlandesgerichts gehört, wäre an sich der
Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht zur Entscheidung berufen.
An dessen Stelle tritt aber der Senat, weil das in seinem Bezirk liegende Amtsgericht
XXX hier zuerst mit der Sache befaßt worden ist.
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Allerdings regelt § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GBO unmittelbar nur den Fall, daß
mehrere, bei verschiedenen Grundbuchämtern gebuchte Grundstücke
zusammengeschrieben werden sollen; es sind dann also von vornherein mehrere
Grundbuchämter beteiligt. Da aber eine bereits erfolgte Zusammenschreibung mehrerer
Grundstücke anerkanntermaßen nachträglich wieder aufgehoben werden kann, wenn
ihre Voraussetzungen weggefallen sind oder gar von Anfang an nicht vorgelegen
haben, bedarf es einer Zuständigkeitsbestimmung in diesen Fällen dann, wenn - wie
hier - ein Grundbuchamt ein bei ihm gebuchtes Grundstück an ein anderes
Grundbuchamt "abgeben" (ausbuchen) will, das andere Grundbuchamt aber dieses
Grundstück nicht in sein Grundbuch übernehmen will.
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Die Notwendigkeit einer Zuständigkeitsbestimmung in derartigen Fällen wird auch nicht
dadurch ausgeräumt, daß der Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks
Beschwerde und ggf. weitere Beschwerde gegen die "Abgabe" (Ausbuchung) durch das
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bisherige Grundbuchamt einlegen kann (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann,
Grundbuchrecht 3. Aufl., - künftig KEHE - § 4 GBO Rn. 5 und 7;
Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 8. Aufl., Rn. 568 und 569, mit weiteren
Nachweisen). Abgesehen davon, ob die in dem Rechtszuge ergehende Entscheidung
bindend ist für dasjenige Grundbuchamt, welches die künftige Führung des Grundbuchs
übernehmen soll, besteht ein Bedürfnis für die Zuständigkeitsbestimmung jedenfalls
dann, wenn der Grundstückseigentümer - wie hier - das ihm mögliche
Beschwerdeverfahren gar nicht betreibt.
2)
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In der Sache selbst war im vorliegenden Falle das Amtsgericht - Grundbuchamt - XXX
als örtlich zuständig für die weitere Führung des Grundbuchs über das in Rede
stehende Grundstück zu bestimmen. Die Voraussetzungen für die
Zusammenschreibung nach § 4 Abs. 2 BGO haben nämlich von Anfang an ersichtlich
nicht vorgelegen und sind auch später nicht eingetreten.
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Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von
verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden, kann nach § 4 Abs. 2 BGO ein
gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, wenn die Grundstücke zu einer
Reichsheimstätte, einem Erbhof oder einem Familienfideikommiß gehören oder in
ähnlicher Weise rechtlich miteinander verbunden sind (z.B. Waldgut, Schutzforst). In
diesen Fällen ist, wenn es sich um eine Reichsheimstätte oder einen Erbhof handelt,
das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt, im
übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 FGG zu bestimmen.
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Mit dieser Vorschrift wird die durch Abs. 1 des § 4 GBO gegebene Möglichkeit der
Zusammenschreibung mehrerer Grundstücke desselben Eigentümers für Grundstücke,
die in bestimmter Weise rechtlich miteinander verbunden sind, erweitert auf
Grundstücke, deren Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden.
Die hiernach erforderliche rechtliche Verbundenheit setzt eine durch Sonderrecht (z.B.
Heimstätten- oder Höferecht) gebundene Wirtschaftseinheit voraus, deren Grundstücke
sachenrechtlichen Sondervorschriften unterliegen (zumeist besonderen
Beschränkungen hinsichtlich ihrer Veräußerung, Übertragung, Vererbung und
Belastung). Es soll möglichst sichergestellt bleiben, daß nicht die sich aus diesen
Beschränkungen ergebenden Fragen bei derselben durch Sonderrecht verbundenen
Wirtschaftseinheit von verschiedenen Grundbuchämtern verschieden beurteilt werden.
Als Sondervorschrift ist § 4 Abs. 2 GBO auf andere als die genannten besonderen
Wirtschaftseinheiten nicht ausdehnend anzuwenden. Eine Zusammenschreibung auf
einem Grundbuchblatt ist bei der Zuständigkeit verschiedener Grundbuchämter daher
nicht schon dann zulässig, wenn nach dem Willen des Eigentümers eine lange Dauer
einer sonstigen Zusammengehörigkeit gewährleistet erscheint oder wenn die
Grundstücke mit Gesamtrechten belastet sind oder werden sollen. Insbesondere fallen
landwirtschaftliche Anwesen, die nicht einem landesrechtlichen Höfe- oder
Anerbenrecht unterliegen, nicht unter diese Bestimmungen (allgemeine Ansicht, vgl.
z.B. KEHE, § 4 GBO, Rn. 8 und 9; Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 570;
Horber/Demharter, GBO, 17. Aufl., § 4 Anm. 7, mit weiteren Nachweisen).
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Im vorliegenden Falle ist nichts dafür ersichtlich, daß eine dieser Voraussetzungen bei
der Zusammenschreibung des in Rede stehenden Grundstücks mit dem damaligen
übrigen Grundbesitz des Erwerbers XXX vorgelegen hat. Aus den vom Senat
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beigezogenen Grundakten geht insbesondere nicht hervor, daß es sich bei der
landwirtschaftlichen Besitzung seinerzeit oder später um einen Hof im Sinne der
Höfeordnung gehandelt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Akten des
Landwirtschaftsgerichts XXX 18 LwH 57/86, daß der landwirtschaftliche Grundbesitz -
für den zu keiner Zeit ein Hofvermerk nach § 1 der HöfeO eingetragen war - am
24.06.1986 einen Wirtschaftswert von nur 5.825,-- DM hatte und damit nach § 1 Abs. 1
der Höfeordnung kein Hof im Sinne dieses Gesetzes sein kann.
Auch eine sonstige rechtliche Verbundenheit der Grundstücke im Sinne des § 4 Abs. 2
GBO ist nicht erkennbar.
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Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist die
Zusammenschreibung mehrerer Grundstücke von Amts wegen wieder aufzuheben,
wenn ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind
(KEHE, § 4 GBO Rn. 6 und 7; Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 569;
Horber/Demharter, a.a.O., Anm. 4; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 7. Aufl., Rn. 44 und
21 ff; mit weiteren Nachweisen). Da es sich hier so verhält, hat das Grundbuchamt XXX
zutreffend die Wiederaufhebung der Zusammenschreibung in die Wege geleitet und das
dafür geregelte Verfahren nach § 25 Abs. 3 a und 4 der GBVfg. eingehalten. Dabei ist in
dem Vermerk über die Abschreibung des Grundstücks die Bezeichnung des Blattes, auf
das das Grundstück übertragen wird, zunächst offengelassen worden; sie ist auf Grund
einer von dem nunmehr zuständigen Grundbuchamt zu machenden Mitteilung
nachzutragen.
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Der Wiederaufhebung der Zusammenschreibung steht auch nicht entgegen, daß die
bisherige Grundbuchlage über 30 Jahre lang unbeanstandet bestanden hat. Da es nach
den angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht im Ermessen des Grundbuchamts
steht, eine Zusammenschreibung außerhalb der engen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2
BGO aus bloßen Zweckmäßigkeitsgründen sonstiger Art vorzunehmen, können
derartige Gründe es auch nicht rechtfertigen, von einer an sich gebotenen
Wiederaufhebung Abstand zu nehmen.
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Soweit vom früheren Kammergericht in einer Entscheidung (KGJ 50, A 127 ff) im
Rahmen des § 4 GBO Zweckmäßigkeitsgründe als beachtlich angesehen worden sind,
hat das Kammergericht nur entschieden, daß derartige Gründe zusätzlich zu den
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 GBO eine Wiederaufhebung der
Zusammenschreibung rechtfertigen können. Für eine gegenteilige Bedeutung von
Zweckmäßigkeitserwägungen läßt sich daraus nichts herleiten.
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Der Senat mußte demnach auf die Vorlage des Grundbuchamts XXX bestimmen, daß
das Amtsgericht - Grundbuchamt XXX örtlich zuständig ist für die weitere Führung des
Grundbuchs über das eingangs bezeichnete Grundstück.
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