Urteil des OLG Hamm vom 29.02.1980

OLG Hamm (kläger, vvg, eintritt des versicherungsfalles, vgb, arglistige täuschung, versicherung für fremde rechnung, anzeige, verletzung der anzeigepflicht, versicherungsnehmer, zpo)

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 138/79
Datum:
29.02.1980
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 138/79
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 447/78
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. März 1979 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der
Wohngebäudeversicherung Nr. FW ... Versicherungsschutz wegen des
Brandes des versicherten Gebäudes vom 26. Mai 1978 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 14.500,- DM
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Sicherheit durch
selbstschuldnerische Bürgschaft der ... Bank leisten, der Kläger durch
selbstschuldnerische Bürgschaft der Volksbank ....
Tatbestand
1
Der Kläger macht mit der Klage Brandentschädigung aus einer Wohngebäude-
Versicherung geltend.
2
Durch notariellen Vertrag vom 29. August 1977 kaufte der Kläger von Frau ... ein
bebautes Grundstück von etwa 1.310 qm Größe für 60.000,- DM. Nach §4 des Vertrages
sollten der Besitz, die Rechte und Nutzungen sowie die Gefahr und die öffentlichen
Lasten am 1. September 1977 auf den Käufer übergehen. In §5 wurde die Auflassung
erklärt. Im übrigen wird auf den Vertrag Bezug genommen (Bl. 10-13 d.A.). Die
Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 23. Mai 1978.
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Das verkaufte Gebäude, in dem früher eine Landwirtschaft betrieben worden war,
bestand aus einem zweigeschossigen Wohnhaus und einem angebauten
Nebengebäude, Baujahr etwa 1903. Der Anbau enthielt eine Durchfahrt sowie
Stallungen und Scheune; in die Stallungen war eine nur von außen zu erreichende
Garage eingebaut (siehe Skizze Bl. 169 d.A.). Das Gebäude lag am Ortsrand von ...
(Ortsteil von ...) alleinstehend an einer Landstraße, etwa 100 m vom nächsten
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Nachbarhaus entfernt. Es war in den letzten Jahren als Wohnhaus vermietet. Die letzten
Mieter, eine siebenköpfige Familie, waren im Mai 1977 ausgezogen. Seitdem stand das
Haus leer.
Für das Wohnhaus nebst Garage, Ställen und Scheune bestand bei der Beklagten eine
Feuerversicherung. Diese Versicherung war vom 7. Mai 1968 an in eine Wohngebäude-
Versicherung nach VGB und den "Sonderbedingungen für die gleitende
Neuwertversicherung von Wohngebäuden" (Bl. 22 d.A.) umgewandelt worden. Die
Versicherungssummen (Neubauwert 1914) betrugen für Wohnhaus und Garage
11.250,- DM und für Stall und Scheine 7.150,- DM (siehe Versicherungsantrag v.
6.5.1968 - Bl. 177, 178 d.A. - und Versicherungsschein vom 24.5.1968 - Bl. 14 d.A.).
5
Der Kläger wollte das Gebäude etwa ab Mitte Juni 1978 als Wohnhaus vermieten. In der
zweiten Mai-Hälfte 1978 begann er mit einer Erneuerung der Fenster. Die alten Fenster
wurden herausgerissen. Bevor neue Fenster eingebaut wurden, brannte das Gebäude
am frühen Morgen des 26. Mai 1978 ab. Die Brandursache konnte nicht aufgeklärt
werden. Nach Ansicht der Kriminalpolizei ist Brandstiftung nicht auszuschließen.
6
Im Sommer 1978 fand wegen der Höhe des Brandschadens ein Sachverständigen-
Verfahren statt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten der Sachverständigen
Archtekt ... und Bau-Ing. ... vom 10. August 1978 (Bl. 26-60 d.A.) Bezug genommen. - Mit
Schreiben vom 8. August 1978 (Bl. 61 d.A.) lehnte die Beklagte die Zahlung einer
Brandentschädigung mit der Begründung ab, sie sei nach §§23, 25 VVG leistungsfrei,
weil durch das Leerstehen des versicherten Gebäudes und das Herausbrechen von
Fenstern und Türen die Brandgefahr erhöht worden sei.
7
Der Kläger hat vorgetragen: Durch das Leerstehen des Gebäudes sei keine
Gefahrerhöhung eingetreten. Vielmehr habe sich die Brandgefahr vermindert, weil er
(der Kläger) nach der Übernahme das Stroh aus dem Anbau entfernt habe und die
elektrische Anlage nicht mehr in Betrieb gewesen sei. Im übrigen sei eine eventuelle
Gefahrerhöhung dadurch voll ausgeglichen worden, daß nach dem Auszug des letzten
Mieters zunächst Frau ... und dann ab Herbst 1977 er (der Kläger) selbst häufig
überwacht und überprüft hätten. Er (der Kläger) sei damals Taxifahrer gewesen und
habe häufig - auch nachts - seine Fahrten an dem Hause kurz unterbrochen, um nach
dem rechten zu sehen. Auch durch die Renovierungsarbeiten sei die Brandgefahr nicht
erhöht worden. Es seien nur die Fenster des Wohnhauses herausgebrochen worden,
nicht auch. Außentüren. Die Fensteröffnungen seien sogleich mit Plastikfolien
verschlossen und mit Holzbrettern so vernagelt worden, daß ein ausreichender Schutz
gegen unbefugtes Eindringen gewährleistet gewesen sei. Falls das Leerstehen des
Gebäudes doch als Gefahrerhöhung anzusehen sei, so müsse jedenfalls berücksichtigt
werden, daß er angenommen habe und auch habe annehmen können, daß seine
Rechtsvorgängerin das Leerstehen der Beklagten bereits gemeldet habe.
8
Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, aus dem Feuerversicherungsvertrag vom
2. Juni 1968 (Versicherungsschein-Nr. FW ...) anläßlich des Versicherungsfalles vom
26. Mai 1978 an den Kläger Entschädigungsleistungen zu erbringen.
10
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen: Schon durch das Leerstehenlassen des Hauses hätten erst die
Rechtsvorgängerin des Klägers und dann dieser selbst eine Gefahrerhöhung
vorgenommen. Diese Gefahrerhöhung sei durch Kontrollen nicht ausgeglichen worden.
Tatsächlich seien von Nachbarn mehrfach fremde Personen bemerkt worden, die sich
über Nacht in den Stallungen aufgehalten hätten; hiervon hätten die Nachbarn die
Eheleute ... benachrichtigt. Die Gefahrerhöhung sei im Mai 1978 durch das
Herausbrechen der Türen und Fenster noch verstärkt worden. Es treffe nicht zu, daß die
Fensteröffnungen mit Brettern vernagelt worden seien. Der Kläger habe am 25. Juli
1978 den Schadensbearbeiter ... selbst erklärt, daß Fenster und Türen herausgerissen
gewesen seien und das Haus völlig ungeschützt gewesen sei (Bl. 117, 118 d.A.).
13
Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, daß er seine Erklärungen vom 25. Juli 1978
unter Alkoholeinfluß abgegeben und alsbald berichtigt habe (Bl. 119 d.A.).
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen
des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf die gerichtliche Niederschrift vom
13. März 1979 (Bl. 112 bis 116 d.A.). Durch Urteil vom 22. März 1979 hat es die Klage
abgewiesen. Auch auf dieses Urteil wird Bezug genommen (Bl. 137 bis 144 d.A.).
15
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt sein Vorbringen
erster Instanz und führt weiter aus: Zu Unrecht habe das Landgericht die Vornahme
einer Gefahrerhöhung angenommen. Es habe auch nicht genügend gewürdigt, daß er
(der Kläger) von Herbst 1977 an und auch nach Beginn der Umbauarbeiten alle ihm
tatsächlich und rechtlich möglichen Vorkehrungen getroffen habe, um eine etwaige
Gefahrerhöhung auszugleichen. Ihm könne nicht zur Last gelegt werden, daß er eine
etwa verbleibende Gefahrerhöhung nicht der Beklagten angezeigt habe. Er habe
nämlich schon bei den Kaufverhandlungen im Mai 1977*** von dem Verkauf und auch
vom Leerstehen des Hauses unterrichten sollten; er habe davon ausgehen können, daß
das geschehen sei.
16
Der Kläger beantragt,
17
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
sei, ihm die Versicherungsleistungen wegen des Brandschadens vom 26. Mai 1978
gemäß dem Feuerversicherungsvertrag vom 2. Juni 1968 (Vers.-Schein Nr. FW ...) zu
erbringen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20
Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz und führt weiter aus: Zu Recht habe das
Landgericht eine Gefahrerhöhung angenommen. Bei den Umbauarbeiten Mitte Mai
1978 sei die Gefahr auch dadurch noch erhöht worden, daß im Nebengebäude ein
Mauerdurchbruch nach außen geschaffen worden sei (siehe Fotos in Hülle Bl. 174 d.A.).
Der Kläger könne sich wegen der Gefahrerhöhung nicht auf mangelndes Verschulden
berufen. Er sei von den Eheleuten ... immer wieder auf den gefährlichen Zustand
hingewiesen und aufgefordert worden, für Änderung zu sorgen; nur weil der Kläger den
unerfreulichen Zustand nicht geändert habe, hätten die Eheleute ... die Gerichtskosten
21
für die Eigentumsumschreibung eingezahlt, um nicht länger die Verantwortung für das
Grundstück tragen zu müssen. - Im übrigen sei sie auch deshalb leistungfrei, weil der
Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt (§18 Ziff. 1 VGB)
und sich durch falschen Vortrag im Prozeß der arglistigen Täuschung schuldig gemacht
habe (§18 Ziff. 2 VGB).
Der Kläger führt dagegen aus, den Mauerdurchbruch sei erst nach dem Brand
entstanden. Im übrigen führe er in die Garage, von der keine Durchgangsmöglichkeit in
die Stauungen bestanden habe.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den in der mündlichen
Verhandlung vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze und der Akte 12 UJs 83/78 StA
Arnsberg, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
23
In der Berufungsinstanz ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen ...
und .... Wegen des Beweisergebnisses wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 16.
Januar 1980 (Bl. 230 bis 235 d.A.) Bezug genommen.
24
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte in einem ihr nicht
nachgelassenen Schriftsatz Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung durch
Anstiftung eines Zeugen zur Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung (siehe die
Bestätigung des Herrn ... vom 30. November 1979) geltend gemacht.
25
Entscheidungsgründe
26
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
27
I.
28
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§256 ZPO). Zwar sind alle für die
Ermittlung der Entschädigungshöhe erforderlichen Werte (Versicherungswert 1914, Zeit-
und Neuwert 1978, Restwert, Aufräumungs- und Abbruchskosten) in einem
Sachverständigen-Verfahren nach §17 VGB, §4 der "Sonderbedingungen" verbindlich
festgestellt worden. Da der Kläger aber zur Zeit die Wiederherstellung des
abgebrannten Gebäudes nicht sicherstellen kann, kann er gegenwärtig mangels
schriftlicher Einverständniserklärung des eingetragenen Grundschuldgläubigers weder
die Zeitwertentschädigung (§19 Ziff. 3 VGB) noch die Differenz zur
Neuwertentschädigung (§7 Ziff. 3 a VGB) geltend machen. Da die Beklagte die
Gewährung von Versicherungsschutz dem Grunde nach verweigert, besteht das für eine
Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse (§256 ZPO). Allerdings könnte der
Kläger schon jetzt mit einer Leistungsklage die Aufräumungs- und Abbruchskosten nach
§1 Ziff. 2 c VGB geltend machen. Auch insoweit ist aber die Feststellungsklage zulässig,
weil davon ausgegangen werden kann, daß die Beklagte den Schaden
bedingungsgemäß regulieren wird, wenn gegen sie ein Feststellungsurteil ergeht und
rechtskräftig wird (OLG Hamm in VersR 75/173; Stiefel-Hofmann, 11. Aufl., Randz. 104
zu §8 AKB). Die Beklagte hat ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit der
Feststellungsklage im Schriftsatz vom 25. Januar 1979 (Bl. 94 d.A.) auch ausdrücklich
aufgegeben.
29
II.
30
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte ist nach dem
Versicherungsvertrag in Verbindung mit §§1, 82, 93 VVG, §§1 Zif. 1 a und 2 a, 3 VGB
verpflichtet, dem Kläger wegen des Brandes des versicherten Gebäudes vom 26. Mai
1978 Versicherungsschutz zu gewähren.
31
1)
32
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung (§8
Ziff. 2 VGB, §§23 ff. VVG) berufen.
33
a)
34
Dem Landgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß durch das Leerstehen des als
Wohnhaus versicherten Gebäudes die Brandgefahr erhöht worden ist. Gefahrerhöhung
im Sinne von §23 VVG ist jede erhebliche Änderung der bei Vertragsschluß
vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles
oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht, sofern diese Umstände
ihrer Natur nach geeignet sind, einen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu
schaffen, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufs bilden kann
und damit den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Schadensvergrößerung
generell zu fördern geeignet ist (so BGH ständig, z.B. BGHZ 7/311 = VersR 52/387;
BGHZ 42/295 = VersR 65/29). Vergleicht man im vorliegenden Fall die Gefahrenlage in
der Zeit vor Mai 1977, als das Haus noch bewohnt war, mit dem Zustand danach, so
liegt auf der Hand, daß die Feuergefahr und speziell die Gefahr einer Brandstiftung
wesentlich vergrößert war. Der Senat hat in seinem Urteilen vom 14. März 1975 (VersR
76/259) und 31. März 1976 (VersR 78/218) ausführlich dargelegt, daß dann, wenn ein
alleinstehendes Gebäude bewohnt ist, die Gefahr, daß Unbefugte nachts eindringen
und - eventuell fahrlässig - Feuer legen, wesentlich geringer ist, als wenn das Gebäude
längere Zeit unbewohnt ist. Auf diese Ausführungen, insbesondere im Urteil vom 31.
März 1976, wird verwiesen. Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um ein allein-
und freistehendes Haus am Ortsrand, dessen nächster Nachbar damals etwa 100 m
entfernt wohnte. Steht ein Haus längere Zeit leer, so ist das von außen erkennbar; der
Kläger hat im vorliegenden Fall im Schriftsatz vom 11. Januar 1979 auf Seite 9 (Bl. 87
d.A.) selbst eingeräumt, daß das Haus in einem verwahrlosten Zustand gewesen sei.
Erfahrungsgemäß suchen Obdachlose, Land- und Stadtstreicher, aber auch flüchtige
Rechtsbrecher gerade in solchen als unbewohnt erkennbaren Gebäuden nachts
Unterschlupf. Es liegt auf der Hand, daß die Gefahr einer vorsätzlichen oder auch
fahrlässigen Brandstiftung durch unbefugte nächtliche Besucher in einem unbewohnten
Haus ungleich größer ist als in einem bewohnten.
35
Es mag sein, daß es an dem für eine Gefahrerhöhung erforderlichen Dauerzustand fehlt,
wenn ein Wohnhaus nach dem Auszug eines Bewohners bis zum Einzug des nächsten
Bewohners vorübergehend leersteht. Einen Anhaltspunkt bietet insoweit §7 Abs. 3 VHB,
wonach in der Hausratsversicherung die Gefahr des Einbruchdiebstahls erhöht ist,
wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt ist. Es mag sein,
daß in der Gebäude-Feuerversicherung im Einzelfall der erforderliche Dauerzustand für
eine Erhöhung der Brandgefahr auch in einem Zeitraum von mehr als 2 Monaten noch
nicht erreicht wird, z.B. wenn nach dem Auszug eines Bewohners Umbauarbeiten
vorgenommen werden. Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, bisher
offengelassen, wo hier die zeitliche Grenze liegt (s. BGHZ 42/295 = VersR 65/29: "Es
kann dahingestellt bleiben, wann ein bei Vertragsabschluß als bewohnt angegebenes
36
Gebäude diese Eigenschaft verliert."). Bei einem Leerstehen über ein Jahr hinweg hat
sich die Gefahrenlage für die Feuerversicherung jedenfalls auf einem höheren Niveau
stabilisiert.
Häufig kann eine Gefahrerhöhung durch besondere gefahrmindernde Maßnahmen und
Vorkehrungen ausgeglichen werden (Prölß-Martin, 21. Aufl., Anm. 2 A zu §23 VVG). Der
Senat sieht aber keinen Anlaß, darüber welche Vorkehrungen im vorliegenden Fall von
Mai 1977 bis 1978 getroffen waren, weiter Beweis zu erheben. Denn alles das, was der
Kläger hierzu vorträgt, reicht für einen genügenden Gefahrenausgleich nicht aus. Die
durch das Leerstehen eines am Ortsrand frei- und alleinstehenden alten
landwirtschaftlichen Anwesens geschaffene Gefahrenlage für das Feuerrisiko kann
nicht durch vernünftige und zumutbare Maßnahmen ausgeglichen werden. Zwar mag
das Risiko durch Sicherung von Türen und Fenstern und häufige Kontrollbesuche
vermindert werden können. Ein voller Ausgleich ist auf diese Weise aber nicht möglich.
Denn alle diese Maßnahmen und Vorkehrungen können nicht den gleichen Schutz
gegen vorsätzlich oder fahrlässige Brandstiftung durch unbefugte Eindringlinge bieten,
wie das Bewohnen des Hauses. Jedenfalls bestanden im vorliegenden Fall keine
ausreichenden Möglichkeiten die Gefahrerhöhung auszugleichen.
37
Wie der Senat mehrfach ausgeführt hat (VersR 76/259 und VersR 78/218), handelt es
sich bei der durch das Leerstehen eingetretene, nicht durch hinreichende Maßnahmen
ausgeglichene Gefahrerhöhung um eine "willkürliche" (§§23, 25 VVG) und nicht um
eine "nicht veranlaßte" (§§27, 28 VVG) Gefahrerhöhung. Natürlich verbietet §23 Abs. 1
VVG einem Versicherungsnehmer nicht, sein Haus längere Zeit leerstehen zu lassen.
Er muß nur durch geeignete Maßnahmen einen Gefahrenausgleich schaffen. Ist das,
wie hier, nicht möglich, so muß er dem Versicherer Anzeige erstatten (§23 Abs. 2 VVG),
damit dieser in die Lage versetzt wird, durch eine Vertragsumgestaltung - notfalls nach
Kündigung gemäß §24 VVG - die Prämie dem erhöhten Risiko anzupassen.
38
b)
39
Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt darin, daß der Kläger in der zweiten
Maihälfte 1978 mit Umbauarbeiten begonnen und die alten Fenster herausgerissen hat,
keine weitere Gefahrerhöhung im Sinne von §23 VVG. Zwar war die Gefahrenlage nach
dem Herausreißen der alten Fenster erhöht, falls der Kläger nicht für eine genügende
Sicherung der Fensteröffnungen gesorgt hatte, was zwischen den Parteien streitig ist.
Diese zusätzliche Gefahrerhöhung war aber nur vorübergehend. Wie der Kläger
unwidersprochen vorgetragen hat, hatte er die neuen Fenster schon in der ersten
Maihälfte 1978 bestellt und wollte sie etwa Anfang Juni 1978 einbauen; das Haus sollte
zum 15. Juni 1978 vermietet werden. Waren für die Bauarbeiten bis zu ihrem Abschluß
aber nur vier oder höchstens fünf Wochen vorgesehen, so fehlt es an dem für eine
Gefahrerhöhung im Sinne von §23 VVG erforderlichen Dauer zustand. Denn in einer so
kurzen Zeit kann sich der neue Gefahrenzustand noch nicht so stabilisieren, daß er auf
einem erhöhten Niveau fortwirkt. Darauf, welche Maßnahmen der Kläger zur Sicherung
der Fensteröffnungen getroffen hat, kommt es demnach ebensowenig an wie auf die
Frage, ob der Mauerdurchbruch zur Garage im Zuge der Bauarbeiten vor oder bei
Löscharbeiten nach dem Brand geschaffen worden ist.
40
c)
41
Wie dargelegt, hätte im vorliegenden Fall die durch das Leerstehen des Hauses über
42
längere Zeit eingetretene Gefahrerhöhung gemäß §23 Ab. 2 VVG der Beklagten
angezeigt werden müssen. Zu dieser Anzeige verpflichtet war der
Versicherungsnehmer. Das war vom 23. Mai 1978, dem Tage des Eigentumsübergangs
nach §873 BGB durch Eintragung im Grundbuch an den Kläger. Denn gemäß §13 VGB,
§69 VVG war dieser im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs anstelle der früheren
Eigentümerin Frau ... als Versicherungsnehmer in das Versicherungsvertragsverhältnis
eingetreten. Insoweit ist auf den Eigentumsübergang abzustellen, nicht aber - etwa unter
wirtschaftlicher Betrachtungsweise - auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, der schon
am 1. September 1977 war (OLG Hamm in Vers. R. 74/154; Prölß-Martin a.a.O., Anm. 3
zu §69 VVG; Bruck-Möller-Sieg, 8. Aufl., Randz. 20-23 zu §69 VVG; Wussow AFB, 2.
Aufl., Anm. 4 u. 5 zu §11 AFB).
Darauf, daß die Gefahrerhöhung im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den
Versicherungsvertrag schon bestand, kommt es nicht an. Einmal bestand der Zustand
der durch das Leerstehen erhöhten Gefahr fort. Zum anderen muß sich der Erwerber
eine schon vom Veräußerer vorgenommene Gefahrerhöhung entgegenhalten lassen
(Prölß-Martin a.a.O., Anm. 4 zu §69 VVG). Das ergibt sich daraus, daß bei dem
Übergang des Versicherungsverhältnisses nach §69 VVG kein neuer Vertrag auf der
Gefahrengrundlage des Übergangszeitpunkts zustande kommt, sondern der Erwerber in
den alten Vertrag eintritt, dem die Gefahrenlage im Zeitpunkt seines Abschlusses
zugrunde liegt (siehe auch LG Heckingen in Vers. R. 60/746; ÖOGH in Vers. R.
64/1187; OLG Frankfurt in Vers. R. 67/893).
43
Im Mai 1968 war das als Wohnhaus versicherte Gebäude aber bewohnt.
44
d)
45
Trotz der Gefahrerhöhung durch das Leerstehen des Hauses ist die Beklagte nicht nach
§25 VVG leistungsfrei geworden. Denn der Kläger ist entschuldigt (§25 Abs. 2 Satz 1
VVG). Wie bereits ausgeführt, ist dem Kläger und auch seiner Rechtsvorgängerin weder
das Leerstehenlassen des Hauses als schuldhaft vorzuwerfen, noch der nicht
genügende - im vorliegenden Fall in hinreichender Weise gar nicht mögliche -
Ausgleich der Gefahrenlage durch besondere Maßnahmen und Vorkehrungen. Es geht
nur darum, daß die nach §23 Abs. 2 VVG vorgeschriebene Anzeige der Gefahrerhöhung
an den Versicherer nicht erfolgt ist. Nach §25 Abs. 2 Satz 2 VVG ist der Versicherer im
Falle der unverschuldeten Gefahrerhöhung dann leistungsfrei, wenn die in §23 Abs. 2
VVG vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen, eintritt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es mag
sein, daß Frau ... das Leerstehen des Hauses nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes
Zögern (§121 BGB) angezeigt hat. Darauf kommt es hier aber nicht an. Denn es geht
nicht darum, ob die Beklagte Frau ... gegenüber leistungsfrei gewesen wäre, wenn es zu
der Zeit, in der sie noch Eigentümerin und Versicherungsnehmerin war, in dem Hause
gebrannt hätte. Es geht vielmehr darum, ob der Kläger die Gefahrerhöhung, die im
Zeitpunkt seines Eintritts in den Versicherungsvertrag bestand und die er gegen sich
gelten lassen mußte, unverzüglich angezeigt hat. Diese Verpflichtung traf ihn erst als
Versicherungsnehmer, also erst ab 23. Mai 1978.
46
Unstreitig war er vom 23. Mai 1978 an bis nach dem Brand in Urlaub im Ausland. Er hat
also von seinem Eigentumserwerb und damit von seinem Eintritt in den
Versicherungsvertrag erst nach dem Brand erfahren. Es liegt auf der Hand, daß er
47
wegen der Nichtanzeige der Gefahrerhöhung in den drei Tagen bis zum Brand voll
entschuldigt ist. Eine Entschuldigung ist möglich, soweit sie der Begriff "unverzüglich" -
wie hier - zuläßt (Prölß-Martin a.a.O., Anm. 2 zu §25 VVG). Im übrigen ist aber auch der
Versicherungsfall früher als einen Monat nach dem frühesten Zeitpunkt, in dem der
Kläger die Anzeige hätte erstatten müssen, eingetreten.
e)
48
Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger sich ein Verschulden
seiner Rechtsvorgängerin im Hinblick auf die Gefahrerhöhung oder die unterlassene
Anzeige anrechnen lassen müsse. Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger zwar in das
Versicherungsverhältnis so eingetreten, wie es bestand. Obwohl er Eigentümer eines
schon längere Zeit leerstehenden Hauses geworden war, bestand die Versicherung
weiter auf der Gefahrengrundlage eines bewohnten Hauses. Insoweit muß er sich die
weiterbestehende Gefahrerhöhung zurechnen lassen. Das besagt aber nicht, daß auf
den Rechtsnachfolger auch die infolge Verschuldens des bisherigen
Versicherungsnehmers für den Versicherer gegebene Möglichkeit, bei Eintritt eines
Versicherungsfalles Leistungsfreiheit geltend machen zu können, übergehen kann.
Insoweit kommt es darauf an, ob auch dem neuen Versicherungsnehmer ein
Verschulden an der Gefahrerhöhung oder an der unterlassenen Anzeige trifft. Denn der
Versicherungsfall ist erst nach dem Eigentumsübergang eingetreten, und erst dann stellt
sich die Frage der Leistungsfreiheit.
49
f)
50
Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert hieran auch der Umstand nichts, daß der
Besitz und die Gefahr schon am 1. September 1977 auf den Kläger übergegangen
waren.
51
Es mag sein, daß der Kläger vom 1. September 1977 an versicherungsrechtlich als
Repräsentant der Versicherungsnehmerin anzusehen war (siehe in einem ähnlichen
Fall OLG Hamm in Vers. R. 73/169 (170)). Das hat zur Folge, daß die
Versicherungsnehmerin in einem gewissen Umfang für sein Verhalten - z.B. bei
Obliegenheitsverletzungen - einzustehen hatte. Für die Frage, ob der Kläger zur
Anzeige der Gefahrerhöhung verpflichtet war, ergibt sich hieraus nichts. Hierfür kommt
es auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und Frau ... an. Die Beklagte
behauptet selbst nicht, daß Frau ... den Kläger beauftragt hatte, die ihr als
Versicherungsnehmerin obliegende Anzeige an die Beklagte zu erstatten. Im übrigen
könnte, wenn der Kläger einen solchen Auftrag erhalten hätte, seine Unterlassung im
Verhältnis zum Versicherer allenfalls Frau ... als damaliger Versicherungsnehmerin,
nicht aber dem Kläger als zukünftigen Versicherungsnehmer zugerechnet werden.
52
Möglicherweise war der Kläger allerdings vom 1. September 1977 an schon
Versicherter der vorliegenden Versicherung. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom
30. März 1973 (Vers. R. 74/154) angedeutet, daß in der Feuerversicherung nur das
Eigentümerinteresse versichert sei. Das ist aber auf Kritik gestoßen (Martin in Vers. R.
74/253). In der Tat wird die Ansicht vertreten, daß ab Gefahrübergang auch das
Interesse des Erwerbers an der versicherten Sache mitversichert ist (Martin in Vers. R.
74/253 und Vers. R. 74/821 (825 Anm. 38); Prölß-Martin, 21. Aufl., Anm. 3 a.E. zu §69
VVG und Anm. 7 A b - dd - vor §51 VVG; Wussow, 2. Aufl., Anm. 7 zu §10 AFB; OLG
Hamburg in Vers. R. 78/1138; offengelassen vom BGH in Vers. R. 55/225).
53
Nach dieser Ansicht ist die Versicherung von dem Zeitpunkt an, in dem durch den
Gefahrübergang für den Veräußerer das versicherte Interesse wegfällt, reine
Fremdversicherung, bei der der Veräußerer zwar Versicherungsnehmer bleibt, jedoch
der Erwerber versichert ist; mit dem Eigentumsübergang wandelt sie sich dann in eine
Eigenversicherung des Erwerbers als neuen Versicherungsnehmer um. Der Senat kann
das hier offenlassen. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten kann dem Kläger als
neuem Versicherungsnehmer nicht zur Last gelegt werden, daß er vor dem Eintritt in
den Versicherungsvertrag als Versicherter die Anzeige der Gefahrerhöhung nach §23
Abs. 2 VVG schuldhaft unterlassen habe. Zu einer solchen Anzeige war er nämlich vor
dem 23. Mai 1978 nicht verpflichtet. Nach §14 Ziffer 3 VGB, §79 Absatz 1 VVG kommt
es bei der Versicherung für fremde Rechnung auch auf die Kenntnis und das Verhalten
des Versicherten an. Aus dieser Zurechnungsvorschrift kann nicht abgeleitet werden,
daß den (Mit-) Versicherten auch die Pflicht zur Anzeige einer Gefahrerhöhung nach
§25 Abs. 2 VVG trifft. Diese Anzeigepflicht trifft vielmehr nur den Versicherungsnehmer
als Vertragspartner des Versicherers. - Hiernach kann unerörtert bleiben, ob dem Kläger
eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht, die er als Versicherter begangen hat,
nach Eintritt in den Versicherungsvertrag als neuem Versicherungsnehmer überhaupt
entgegengehalten werden könnte.
54
2)
55
Leistungsfreiheit nach §13 VGB, §71 VVG ist schon deshalb nicht eingetreten, weil der
Versicherungsfall nicht später als ein Monat nach dem Eigentumsübergang eingetreten
ist.
56
3)
57
Auch auf Leistungsfreiheit nach §18 Ziffer 1 VGB, §61 VVG kann sich die Beklagte nicht
mit Erfolg berufen. Sie kann nicht beweisen, daß der Kläger den Brand grobfahrlässig
herbeigeführt hat. Das würde u.a. voraussetzen, daß vorsätzliche oder fahrlässige
Brandstiftung durch unbefugte Eindringlinge vorgelegen hat. Das kann nicht festgestellt
werden. Die Brandursache ist unstreitig nicht geklärt und auch nicht mehr zu klären.
Brandstiftung ist nicht auszuschließen, aber auch nicht zu beweisen. Die insoweit
vortrags- und beweispflichtige Beklagte trägt keinerlei Umstände vor, aus denen auf
Brandstiftung zu schließen wäre.
58
4)
59
Die Beklagte ist auch nicht nach §18 Ziffer 2 VGB leistungsfrei geworden. Es ist nicht
festzustellen, daß sich der Kläger bei den Verhandlungen über die Ermittlung der
Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat. Die Beklagte sieht
eine arglistige Täuschung in dem Vortrag des Klägers im Prozeß, er habe nicht gewußt,
daß sich Unbefugte auf dem Grundstück aufgehalten hätten. Zwar gilt §18 Ziffer 2 VGB
möglicherweise auch für Prozeßvorbringen (Prölß-Martin a.a.O., Anm. 3 zu §16 AFB;
Wussow, Anm. 42 zu §16 AFB). Das bedarf aber hier keiner Entscheidung. Denn aus
den Aussagen der Zeugen ... und ... folgt nicht, daß tatsächlich Unbefugte in das
Gebäude eingedrungen sind und der Kläger das erfahren hat.
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Soweit die Beklagte in dem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Februar 1980
behauptet, der Kläger habe eine weitere arglistige Täuschung dadurch begangen, daß
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er einen nicht vernommenen Zeugen zu einer wahrheitswidrigen schriftlichen Erklärung
veranlaßt habe kann ihr Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Nach Schluß der
mündlichen Verhandlung hat die Partei kein Recht auf weiteres Vorbringen (Baumbach-
Hartmann, 38. Aufl., Anm. 3 zu §136 ZPO), es sei denn, ihr ist nach §283 ZPO die
Einreichung eines Schriftsatzes nachgelassen worden. Das ist hier in der mündlichen
Verhandlung am 16. Januar 1980 nicht geschehen. Für eine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nach §156 ZPO sieht der Senat keinen Anlaß, zumal der neue
Vortrag der Beklagten keinen Wiederaufnahmegrund nach §580 ZPO enthält (siehe
Baumbach-Hartmann a.a.O., Anmerkung 2 A zu §156 ZPO und Anmerkung 3 D zu §561
ZPO).
5)
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Schließlich ist auch keine Leistungsfreiheit nach §19 Ziffer 4 VGB, §12 Absatz 3 VVG
eingetreten. Die Ablehnung der Beklagten stammt vom 8. August 1978, die vorliegende
Klage ist am 10. November 1978 zugestellt worden.
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III.
64
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO, die Anordnungen zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.
65
Die Beschwer für die Beklagte beträgt 138.000,- DM.
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*** mit den Eheleuten ... vereinbart, daß diese den Feuerversicherer
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