Urteil des OLG Hamm vom 22.10.2008

OLG Hamm: vergleich, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, berufsunfähigkeit, vertreter, zwangslage, geschäftsfähigkeit, bereinigung, missverhältnis, sittenwidrigkeit, hessen

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 70/07
Datum:
22.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 70/07
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 196/02
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit zwischen den Parteien durch
den Prozessvergleich vom 09.05.2008 beendet ist.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses
Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Gründe:
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I.
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Die Parteien streiten (jetzt) um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs und um seine
prozessbeendigende Wirkung.
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Der Kläger nimmt die Beklagte unter Behauptung bedingungsgemäßer
Berufsunfähigkeit auf Zahlung eine monatlichen Rente in Höhe von 2.000 DM
(=1.022,58 €) sowie auf Beitragsbefreiung aus einer bei der Beklagten genommenen
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab
Mai 2000
Versicherungsvertrag liegen die "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung" (im Folgenden: BB-BUZ, Bl. 212 ff. d. A.) zu Grunde. Versichert ist
die Zahlung einer Jahresrente in Höhe von 24.000,00 DM (12.271,01 €) für den Fall
bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, sowie Beitragsbefreiung hinsichtlich der
Beiträge für die Lebensver-
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sicherung (182 DM monatlich, vereinbartes Leistungsende ist in der BUZ der
01.09.2023
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Das Landgericht hat – nach Einholung eines neurologischen und eines
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psychosomatischen/psychiatrischen Gutachtens – die Klage abgewiesen, weil der
Kläger den Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht geführt habe.
Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese – unter
Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - entsprechend
begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 09.05.2008
haben die Parteien – nach umfangreicher Anhörung des Klägers insb. zu der von ihm
zuletzt ausgeübten Tätigkeit – einen Prozessvergleich (mit Widerrufsvorbehalt für die
Beklagte) abgeschlossen, wonach die Beklagte zur Abgeltung der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
105.000 €
Beklagte hat den Vergleich nicht widerrufen und den Vergleichsbetrag an den Kläger
gezahlt.
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Der Kläger fühlt sich an den Vergleich nicht (mehr) gebunden und begehrt mit
Schriftsatz vom 11.06.2008 die Fortsetzung des Rechtsstreits (Bl. 825 d. A.). Hierzu trägt
er vor:
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Die Erklärung des – auf seine Weisungen hin handelnden - Prozessbevollmächtigten
bzw. des Klägers selbst zum Abschluss des Vergleichs werde widerrufen bzw.
angefochten. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs partiell
geschäftsunfähig gewesen. Er habe Wochen und Monate vor dem Termin beinahe
täglich Antidepressiva, Schmerzmittel und Schlafmittel eingenommen. Am Abend vor
dem Senatstermin und um 3.00 Uhr nachts (Bl. 833) habe er jeweils eine Tablette des
als Antidepressiva bzw. Beruhigungsmittel wirkenden Medikaments Doxepin-
neuraxpharm 25 mg zu sich genommen und am 09.05.2008 um 24.00 Uhr und morgens
eine Tablette Ibubeta 800 (Wirkstoff Ibuprofen 800). Aus diesem Grunde sei er nicht in
der Lage gewesen, der Verhandlung angemessen zu folgen; sein Urteilsvermögen sei
eingeschränkt gewesen. Später sei ihm wieder klar geworden, dass er angesichts
seiner Erkrankung keine Arbeitstätigkeit mehr ausüben könne und seine geringe Rente
nicht ausreichen würde, um dauerhaft seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu
sichern. Im Übrigen habe sich sein Prozessbevollmächtigter in einem Irrtum über seine
– des Klägers – Geschäftsfähigkeit befunden, so dass ein Anfechtungsrecht nach § 119
BGB gegeben sei.
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Er sei auch zum Widerruf des Vergleichs (nach § 779 BGB) berechtigt, da der dem
Vergleichsvorschlag des Senats zugrunde liegende Sachverhalt, wonach er eine
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50 %ige Berufsunfähigkeit nicht bewiesen habe (und auch die Sachverständigen
"gegen ihn seien"), unzutreffend sei.
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Im Übrigen sei der Vergleich auch sittenwidrig, da dieser unter Ausnutzung seiner
Unerfahrenheit und Zwangslage zustande gekommen sei; Leistungen und
Gegenleistungen stünden in einem auffälligen Missverhältnis.
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Der Kläger beantragt,
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1.) festzustellen, dass das Verfahren vor dem OLG nicht durch Vergleich beendet
worden ist, da dieser unwirksam ist,
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2.) das Verfahren - mit den bisherige Anträgen – fortzusetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Anträge des Klägers zurückzuweisen und festzustellen, dass der Rechtsstreit
durch den wirksamen Vergleich vom 09.05.2008 erledigt ist.
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Gegen die vom Kläger behauptete Geschäftsunfähigkeit spreche der Umstand, dass er
diesen Umstand erst mehr als einen Monat nach Abschluss des Vergleichs geltend
gemacht habe. Das spreche für Vergleichsreue. Im Übrigen spreche auch der Verlauf
des Sitzungstermins eindeutig dagegen (Einzelheiten Bl. 837 d. A.). Widerrufen könne
der Kläger den Vergleich wegen des Fehlens eines beiderseitigen Irrtums nicht. Die
Voraussetzungen des § 138 BGB lägen erkennbar nicht vor.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug
genommen.
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Der Senat hat den Kläger persönlich angehört.
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II.
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Die zulässige Berufung des Klägers führt nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung des
angefochtenen Urteils. Der Rechtsstreit ist durch den Prozessvergleich vom 09.05.2008
beendet. Der Prozessvergleich ist wirksam.
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1.) Macht eine Partei geltend, der geschlossene Prozessvergleich sei (materiell-
rechtlich) nichtig oder anfechtbar, so ist der ursprüngliche Rechtsstreit auf Antrag der
Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft, fortzusetzen. Der
Rechtsstreit beschränkt sich zunächst auf die Klärung der Frage, ob der Vergleich
wirksam ist oder nicht. Wird die Wirksamkeit des Vergleich und damit auch die
Erledigung des Rechtsstreits verneint, so kann hierüber ein Zwischenurteil nach § 303
ZPO ergehen. Wird der Vergleich als wirksam bewertet, so wird durch Endurteil
ausgesprochen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt/beendet ist (BGH
NJW 1999, 2903; BGH NJW 1983, 996; BGH MDR 1996; 1286; OLG Köln, NJW-RR
1996, 637; OLG Oldenburg MDR 1997, 781).
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2.) Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit vorgebrachten Einwendungen der fehlenden
Geschäftsfähigkeit (§ 105 Abs. 2 BGB), der Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB), des Irrtums
über die Vergleichsgrundlage (§ 779 BGB) und der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
erweisen sich als unbegründet.
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a) Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf die - zu seinen Gunsten zu unterstellende -
vorübergehende Geschäftsunfähigkeit nach § 105 Abs. 2 BGB berufen.
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aa) Der Kläger hat hier selbst keine Willenserklärung zum Abschluss des Vergleichs
abgegeben. Der Prozessvergleich ist von seinem - auch insoweit bevollmächtigten –
Prozessbevollmächtigten als seinem Vertreter nach § 164 BGB geschlossen worden.
Der Vertreter gibt jedoch eine eigene Willenserklärung ab; er ist der rechtsgeschäftlich
Handelnde. Soweit Fragen der Geschäftsunfähigkeit (als Zustand, in dem eine
Willenerklärung überhaupt nicht wirksam abgegeben werden kann) betroffen sind, so ist
– nach allgemeinen Grundsätzen - auf die Person des Vertreters und
nicht
Person des Vertretenen abzustellen (so auch LAG Hessen BeckRS 2007, 40542). Der
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Kläger behauptet selbst nicht, dass sein Prozessbevollmächtigter geschäftsunfähig war.
Auf Mängel der erteilten Vollmacht beruft sich der Kläger ebenfalls nicht.
bb) Aus der Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB folgt nichts Anderes. Die Norm ist nur auf
Willensmängel nach § 116 ff. BGB anzuwenden, nicht auf die Regeln über die
Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104, 105 BGB. Im Übrigen wäre auch dann auf die
Person des Vertreters, also auf den Prozessbevollmächtigten abzustellen.
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§ 166 Abs. 2 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig. Diese Norm bezweckt den Schutz des
Geschäftspartners (davor, dass durch die Bevollmächtigung eines arglosen Dritten die
gesetzliche Folge der Mangelhaftigkeit eines Rechtsaktes umgangen wird, BGHZ 51,
141; BGHZ 38, 65) und
nicht
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cc) Daraus folgt, dass ist der Einwand einer Partei, bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts, insbesondere eines gerichtlichen Vergleichs nicht geschäftsfähig
gewesen zu sein, von vornherein aussichtslos ist, wenn nicht nur die Partei selbst,
sondern gleichzeitig auch ein bevollmächtigter Vertreter an dem Abschluss beteiligt war
(so auch Gravenhorst in jurisPR-ArbR 31/2007 Anm. 4).
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b) Dem Kläger steht auch kein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB zu. Zum einen dürfte
die erstmals mit Schriftsatz vom 14.10.2008 auf § 119 BGB gestützte Anfechtung nicht
unverzüglich gemäß § 121 BGB erfolgt sein. Zum anderen berechtigt die als wahr
unterstellte – Vorstellung des Prozessbevollmächtigten, der Kläger sei geschäftsfähig,
den Kläger nicht zur Irrtumsanfechtung. Denn Wille und Erklärung des
Prozessbevollmächtigten stimmen überein. Es handelt sich dabei lediglich um einen
nach
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§ 119 Abs. 1 BGB unbeachtlichen Motivirrtum. Auf § 119 Abs. 2 BGB kann sich der
Kläger ebenfalls nicht stützen. Denn hiervon sind vorübergehende Erscheinungen wie
die vorübergehende Geschäftsunfähigkeit – nicht umfasst (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,
67. Auflage, zu § 119 RdNr. 23)
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c) Die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs folgt auch nicht aus § 779 BGB.
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Der Kläger macht geltend, der dem Vergleichsvorschlag des Senats zugrunde liegende
Sachverhalt, wonach er eine 50 %ige Berufsunfähigkeit nicht bewiesen habe (und auch
die Sachverständigen "gegen" ihn seien), sei unzutreffend. Darin sieht er offensichtlich
den nach § 779 BGB als "feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt". Dabei verkennt
der Kläger aber, dass beim Abschluss des Vergleichs naturgemäß nicht davon
ausgegangen wurde, der Kläger könne eine 50 %ige Berufsunfähigkeit nicht beweisen.
(Zentrale) Grundlage des Vergleichs war vielmehr die bestehende Unsicherheit über die
zwischen den Parteien streitige und vom Kläger zu beweisende Berufsunfähigkeit. Die
streitige
hierüber noch durchzuführenden Beweisaufnahme war somit Teil des – durch Vergleich
erledigten – Streits. In diesem Falle greift § 779 BGB nach Sinn und Zweck nicht ein. Als
feststehend zugrunde gelegt ist nur der Sachverhalt, von dem die Parteien bei
Abschluss des Vergleichs ausgehen, der also von ihnen nach dem Inhalt des
Vergleichs als Grundlage und wesentliche Voraussetzung für die erzielte Beilegung
ihres Streits betrachtet wird und sich
außerhalb
befindet. Nicht erfasst ist der Sachverhalt, der vor dem Vergleich als streitig oder
ungewiss angesehen wurde und Gegenstand der Streitbeilegung war (BGH NJW 2007,
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838; BGH NJW 2003, 3193; BGH NJW-RR 1989, 1143).
d) Der Prozessvergleich ist auch nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Es stellt sich
bereits die Frage, in welcher Zwangslage sich der Kläger befunden habe will und wer
welche Unerfahrenheit des –
anwaltlich
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Dessen ungeachtet, besteht zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffälliges
Missverhältnis. Zunächst berücksichtigt der Kläger bei der Bewertung des
Missverhältnisses von Leistung und Gegenleitung die Natur des abgeschlossenen
Abfindungsvergleichs nicht hinreichend. Der Kläger kann nicht einfach darauf abstellen,
was er erhalten hätte, wenn er den Prozess voll gewinnen würde. Er hat auch zu
berücksichtigen, dass er nichts erhalten würde, wenn er den Prozess verliert (weil er z.
B. nicht berufsunfähig ist). Deshalb ist zur Feststellung der Sittenwidrigkeit in einem
Vergleich getroffener Regelungen nicht das Verhältnis des Wertes der beiderseits
übernommenen Verpflichtungen, sondern das
beiderseitige Nachgeben
gegeneinander abzuwägen. Es kommt also darauf an, wie die Parteien die Sach- und
Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs eingeschätzt haben, in welchem Ausmaß sie
davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben
haben. Im allgemeinen verbietet es sich, einen Vergleich, selbst wenn ihn die
begünstigte Partei mit nicht zu billigenden Mitteln herbeigeführt hat, als sittenwidrig zu
behandeln, wenn er seinem Inhalt nach aus der Sicht beider Vertragsparteien bei
Vergleichsabschluss als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien (BGH NJW
1999, 3113) Demzufolge ist das Prozessrisiko entscheidend zu berücksichtigen. Das
hat zur Folge dass ein Abfindungsvergleich nur dann sittenwidrig sein kann, wenn die
Abfindungssumme unangemessen niedrig (oder hoch) ausfällt. Das ist vorliegend nicht
annähernd der Fall:
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Das Prozessrisiko hat der Senat – und dem folgend auch die Parteien, denen die
Überlegungen des Senats transparent gemacht worden sind - unter Berücksichtigung
der Beweislast des Klägers etwa auf 50 % zu 50 % angesetzt. Den wirtschaftlichen Wert
der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hat der Senat auf rd. 220.000 € errechnet.
Insoweit sind Rückstände von rd. 115.000 € und (mit 4,5 %) abgezinste Zukunftsbeträge
von 149.000 € angesetzt worden. Vom letzteren Betrag hat der Senat 30 % für
Gesundungs- und Todesrisiko abgezogen, so dass sich 105.000 € für die Zukunft und
insgesamt rd. 220.000 € errechneten. Der Vergleichsbetrag entspricht dann rd. 48 %
hiervon. Hierin liegt nicht die Vereinbarung einer unangemessen niedrigen
Vergleichsumme. Insoweit stimmen die Vergleichssumme 105.000 € (Leistung) und das
Nachgeben 115.000 € (Gegenleistung) fast überein.
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3.) Demzufolge war zu erkennen, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom
09.05.2008 beendet ist.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
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