Urteil des OLG Hamm vom 22.12.1998

OLG Hamm (streitwert, beweisverfahren, pferd, wert, kaufpreis, erlös, betrag, hinweispflicht, aufgaben, abänderung)

Oberlandesgericht Hamm, 24 W 21/98
Datum:
22.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 W 21/98
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 OH 12/98
Tenor:
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Streitwert
anderweitig auf 39.000,00 DM festgesetzt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
G r ü n d e :
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Das Landgericht hat den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren zu hoch
festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich der Streitwert
des selbständigen Beweisverfahrens nach den Angaben in der Antragsschrift.
Allerdings müssen sie den aus ihnen abzuleitenden Wert plausibel erscheinen lassen.
Es ist nicht die subjektive Einschätzung des Antragstellers, sondern der objektive Wert
der "Vorwurfstat-sachen" maßgebend - vgl. 24 W 10/94 OLG Hamm und 24 W 9/98 OLG
Hamm. Bereits in der Antragsschrift wird darauf hingewiesen, daß das zu
begutachtende Pferd für 33.000,00 DM erworben worden war. Es wird dem
Antragsgegner der Vorwurf gemacht, zu spät darauf hingewiesen zu haben, daß das
Pferd für die von der Antragstellerin beabsichtigten Aufgaben ungeeignet war. Hätte der
Antragsgegner rechtzeitig seiner Hinweispflicht genügt, wäre ein höherer Verkaufserlös
zu erzielen gewesen. Aus alledem geht hervor, daß sich der Streitwert für das
selbständige Beweisverfahren an dem Kaufpreis bzw. an einem zu erzielenden Erlös zu
orientieren hat. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn insoweit der Betrag
festgesetzt wird, den die Antragstellerin im Hauptverfahren geltend macht.
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