Urteil des OLG Hamm vom 14.03.1986

OLG Hamm (klausel, agb, leasinggeber, leasingnehmer, annahme des antrages, allgemeine geschäftsbedingungen, kündigung, kunde, kläger, höhe)

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 197/85
Datum:
14.03.1986
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 197/85
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 691/84 (Kart)
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung
der Beklagten - das am 9. Mai 1985 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Dortmund im Kostenpunkt und insoweit abgeändert,
als es die Klage abgewiesen hat.
Die Beklagte wird auch verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgende
Bestimmung in ihren Leasinggeber-Vertragsbedingungen mit
Nichtkaufleuten aufzunehmen:
"Der Leasingnehmer stimmt zu, daß der Leasinggeber nach den
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes seine
personenbezogene Daten speichern, an entsprechende
Auskunftsstellen übermitteln, verändern oder löschen kann
(Datenverarbeitung)".
Die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Androhung von
Ordnungsmitteln für den Fall einer Zuwiderhandlung gilt auch für das
vorstehende Verbot.
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, auch die Formel der
vorstehenden Verurteilung mit der Bezeichnung der Verwenderin auf
Kosten der Beklagten im xxx im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu
machen
Die gesamten Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
eines Betrages von 30.000,-- DM vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die
Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Beibringung einer
unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlichen
Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 24.000,-- DM
Tatbestand
1
Der Kläger, xxx verfolgt unter Ausschluß eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes den
Zweck, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen
und zu fördern. In Ziffer 2 seiner Satzung heißt es hierzu:
2
...
3
2. Zweck und Ziel
4
2.1. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe
5
a)
6
sich bei den für Gesetzgebung, Verwaltung und Wirtschaftsorganisation
zuständigen Stellen sowie bei den Anbietern für die Interessen der Verbraucher
unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Allgemeinwohles einzusetzen
(Verbrauchervertretung);
7
b)
8
der Allgemeinheit und Einzelpersonen zu sachlicher und unabhängiger Beratung,
Unterrichtung und Information über alle den Verbraucher und seinen Haushalt
angehenden Fragen zu verhelfen (Verbraucheraufklärung);
9
c)
10
darauf hinzuwirken, daß sich Verbraucher auf kommunaler Ebene zu
Vereinigungen mit derselben Zielsetzung zusammenschließen, und deren Arbeit
zu unterstützen (Verbraucherorganisierung);
11
d)
12
die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und bei der Vertretung von
Verbraucherinteressen mitzuwirken (Verbraucherunterstützung).
13
Auf den übrigen Inhalt der Satzung (vgl. Bl. 15 ff. Gerichtsakten) wird wegen der
Einzelheiten verwiesen.
14
Der Kläger geht gerichtlich und außergerichtlich unter anderem gegen von ihm für
unzulässig gehaltene allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die gegenüber
Nichtkaufleuten verwendet werden.
15
Die Beklagte schließt mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten Leasingverträge für vielfältige
Gegenstände, unter anderem für Rechenanlagen, Kraftfahrzeuge, Maschinen und
Ausrüstungen ab. Sie verwendet dabei auch im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten
ihre "Leasinggeber-Vertragsbedingungen", die sie unter anderem dem Leasingvertrag
vom 03. Mai 1984 mit xxx zugrundelegte (vgl. Ablichtungen Bl. 18 bis 20 Gerichtsakten).
16
Zu diesen "Leasinggeber-Vertragsbedingungen" gehören unter anderem folgende
Klauseln:
17
a)
18
In § 1 ist folgende Klausel enthalten
19
"Der Leasingnehmer ist an seinen Antrag 2 Monate ab Eingang beim Leasinggeber
gebunden (im folgenden Klausel a).
20
b)
21
Weiter lautet § 1:
22
Der Vertrag kommt zustanden, wenn der Leasinggeber die Annahmeerklärung
innerhalb dieses Zeitraumes zur Post gibt. Der Leasingnehmer verzichtet auf den
Zugang der Annahmeerklärung" (Klausel b).
23
c)
24
In § 4 Abs. 2 heißt es:
25
"im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber
Zinsen auf Rückstände bzw. Schadenersatzansprüche in Höhe von 1% im Monat
zuzüglich Mehrwertsteuer auf den jeweiligen kontokorrentmäßig ermittelten
Rückstand. Als Mahngebühren werden dem Leasingnehmer ferner in Rechnung
gestellt bei Rückständen:
26
bis 100,-- DM = 5,-- DM/ bis 250,-- DM = 10,-- DM
27
bis 500,- DM = 15/bis 1.000,-- DM = 20,-- DM.
28
Über 1.000,-- DM = 25,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung
darüber hinausgehender Mahnkosten bleibt vorbehalten (Klausel c).
29
d) Unter § 8 Abs. 2 ist ausgeführt:
30
"Der Leasinggeber kann die Höhe der Mietraten angemessen anpassen, wenn sich
solche der Preiskalkulation zugrundeliegenden Faktoren gegenüber dem Stand bei
Vertragsabschluß ändern, auf deren Bildung der Leasinggeber keinen Einfluß hat,
31
wie z.B. die Zinssätze auf dem Geld- und Kapitalmarkt (Klausel d).
e) § 9 Abs. 1 lautet unter anderem:
32
"Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Leasingdauer. Der Leasinggeber
kann jedoch den Leasinggegenstand sicherstellen oder den Vertrag fristlos
kündigen oder bei Maßnahmen zusammen ergreifen, wenn:
33
a. der Leasinggegenstand gepfändet wird,
34
b. ein Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt wird,
35
c. eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Leansingnehmers zu befürchten ist,
36
d. eine Wohn - bzw. Firmensitzverlegung ins Ausland oder eine Betriebsauflösung
geplant ist.
37
Bei fristloser Kündigung ist der Leasinggeber berechtigt, Schadensersatz gemäß §
4, 3 zu verlangen"
38
§ 4 Abs. 3 der Bedingungen lautet:
39
"Ist der Leasingnehmer mit mindestens 2 Raten im Rückstand, ist der Leasinggeber
berechtigt, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle kann der
Leasinggeber als Schadensersatz die nach der Barwertmethode abgezinsten
Leasingraten vom Kündigungszeitpunkt bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit -
berechnet auf den 84. Monat - verlangen, abzüglich des von dem Leasinggeber
eventuell erzielte Netto-Verwertungserlöses. Darüberhinausgehende
Schadensersatzansprüche bleiben unberührt."
40
(Klausel e)
41
f)
42
Auf der Vorderseite des formularmäßigen Vertragstextes heißt es unter Ziffer 7 unter der
Überschrift "Kündbare Leasingdauer"
43
"Er beantragt, ihm den Leasinggegenstand während der genannten Leasingdauer im
Rahmen eines Leasingvertrages zu den hier und umstehend aufgeführten
Leasinggeber-Vertragsbedingungen, von denen er Kenntnis genommen und die er
hiermit anerkannt hat, zu überlassen." (Klausel f).
44
g)
45
Ebenfalls auf der Vorderseite des formularmäßigen Vertragstextes heißt es unter Ziffer 8
(Kündigungsfristen):
46
".... Die Kündigung verpflichtet den Leasingnehmer zu Restzahlungen (Finanzierungs-
Aufwandsanteil des Leasingnehmers an der Restforderung, da der Vertrag mit einer
Laufzeit von 84 Monaten kalkuliert ist), die am Kündigungstermin zahlbar sind. Die
47
Restzahlungen berechnen sich - unter Berücksichtigung einer bereits erteilten
Zinsgutschrift auf die Restlaufzeit - wie folgt:
Zum Ablauf des 24. Monats = 87%
48
30. Monats = 81%
49
36. Monats = 74%
50
42. Monats = 66%
51
48. Monats = 58%
52
54. Monats = 49%
53
60. Monats = 40%
54
66. Monats = 31%
55
72. Monats = 21%
56
78. Monats = 11%
57
84. Monats = 0%
58
jeweils vom Nettoanschaffungswert zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer unter
Anrechnung von 75% des Verwertungserlöses des Leasingobjektes (maximal bis zur
Höhe der Restzahlung) abzüglich der Verwertungskosten des Leasinggebers."
59
(Klausel g)
60
h)
61
Schließlich ist auf der Vorderseite unter Ziffer 11 in Fettdruck aufgeführt:
62
"Der Leasingnehmer stimmt zu, daß der Leasinggeber nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes seine personenbezogene Daten speichern, an
entsprechende Auskunftsstellen übermitteln, verändern oder löschen kann
(Datenverarbeitung). (Klausel h)
63
Der Kläger hält die vorgenannten Klauseln zu a) bis h) wegen Verstoßes gegen die
Regeln des AGB-Gesetzes für unwirksam. Mit Schreiben vom 24.07.1984 hat er die
Beklagte aufgefordert, die beanstandeten Bedingungen nicht mehr zu verwenden und
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom
10.08.1984 hat die Beklagten dem Kläger mitgeteilt, daß sie die Bedingungen weiter
verwenden werde.
64
Der Kläger hat mit der Klage sein Unterlassungsbegehren weiterverfolgt und beantragt,
65
die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes, bis zur Höhe
von 500.000,-- DM oder von Ordnungshaft, nachfolgende Bestimmungen in ihren
66
Leasinggeber-Vertragsbedingungen im Verkehr mit Nichtkaufleuten nicht mehr
aufzunehmen:
a)
67
Der Leasingnehmer ist an seinen Antrag zwei Monate ab Eingang bei dem
Leasinggeber gebunden.
68
b)
69
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Leasinggeber die Annahmeerklärung
innerhalb dieses Zeitraumes zur Post gibt. Der Leasingnehmer verzichtet auf den
Zugang der Annahmeerklärung.
70
c)
71
Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber
Zinsen auf Rückstände bzw. Schadensersatzansprüche in Höhe von 1% pro
Monat, zuzügl. MWSt auf den jeweiligen kontokorrentmäßig ermittelten Rückstand.
Als Mahngebühren werden dem Leasingnehmer ferner in Rechnung gestellt bei
Rückständen:
72
bis DM 100,-- = 5,-- DM / bis 250,-- DM = 10,-- DM / bis DM 500,-- = 15,-- DM / bis
DM 1.000,-- = 20,-- DM / über 1.000,-- DM = 25,-- DM zuzügl. MWSt. Die
Geltendmachung darüberhinausgehender Mahnkosten bleibt vorbehalten.
73
d)
74
Der Leasinggeber kann die Höhe der Mietraten angemessen anpassen, wenn sich
solche der Preiskalkulation zugrundelegenden Faktoren gegenüber dem Stand bei
Vertragsabschluß ändern, auf deren Bildung der Leasinggeber keinen Einfluß hat,
wie z.B. die Zinssätze auf dem Geld- und Kapitalmarkt.
75
e)
76
Der Leasinggeber kann jedoch den Leasinggegenstand sicherstellen oder den
Vertrag fristlos kündigen, oder beide Maßnahmen zusammenergreifen, wenn:
77
78
Bei fristloser Kündigung ist der Leasinggeber berechtigt, Schadensersatz gem. § 4,
3) zu verlangen.
79
f)
80
Er beantragt, ihm den Leasinggegenstand während der genannten Leasingdauer
im Rahmen eines Leasingvertrages zu den hier und umstehend aufgeführten
Leasinggeber-Vertragsbedingungen, von denen er Kenntnis genommen und die er
hiermit anerkannt hat, zu überlassen.
81
g)
82
Die Kündigung verpflichtet den Leasingnehmer zu Ratenzahlungen
(Finanzierungs-Aufwandsteil des Leasingnehmers an der Restforderung, da der
Vertrag mit einer Laufzeit von 84 Monaten kalkuliert ist), die am Kündigungstermin
zahlbar sind. Die Restzahlungen berechnen sich - unter Berücksichtigung einer
bereits erteilten Zinsgutschrift auf die Restlaufzeit - wie folgt:
83
Zum Ablauf des 24. Monats = 87%
84
30. Monats = 81%
85
36. Monats = 74% ...
86
jeweils vom Netto-Anschaffungswert zuzügl. gesetzl. MWSt unter Anrechnung von
75% des Verwertungserlöses des Leasingobjektes (max. bis zur Höhe der
Restzahlung) abzügl. der Verwertungskosten des Leasinggebers.
87
h)
88
Der Leasingnehmer stimmt zu, daß der Leasinggeber nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes seine personenbezogenen Daten speichern, an
entsprechende Auskunftsstellen übermitteln, verändern oder löschen kann
(Datenverarbeitung).
89
Ferner hat der Kläger beantragt,
90
ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformeln mit der Bezeichnung der
verurteilten Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen
auf eigene Kosten bekanntzumachen.
91
Die Beklagte hat beantragt,
92
die Klage abzuweisen.
93
Sie hat die Auffassung vertreten, der Antrag des Klägers sei schon deshalb in einem
gewissem Umfange überholt, weil sie, die Beklagte, nach dem Abmahnungsschreiben
vom 24. Juli 1984 die verwendeten "Leasinggeber-Vertragsbedingungen" teilweise
abgeändert habe und weil sie in Zukunft dieses neue Formular verwende. Im übrigen
hat die Beklagte die Beanstandungen des Klägers an ihren ursprünglich verwendeten
Leasinggebervertragsbedingungen für unberechtigt gehalten.
94
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
95
Es hat den Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 des AGB-Gesetzes für klagbefugt gehalten.
Es hat unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte einzelne der beanstandeten
Klauseln in ihren neugefaßten Leasinggebervertragsbedingungen geändert habe, weil
die Beklagte nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, daß sie die ursprünglich
mit der Klage angegriffenen Klauseln endgültig nicht mehr verwende insbesondere nicht
dargetan habe, daß sie sich auch bei der Abwicklung der unter Geltung der alten
Vertragsbedingungen ausgehandelten Verträge auf diese
Leasinggebervertragsbedingungen nicht mehr berufen wolle. Im übrigen hat das
96
Landgericht ausgeführt, die eingangs unter a) wiedergegebene Klausel verstoße gegen
§ 10 Nr. 1 des ABG-Gesetzes, weil die von der Beklagten zuungunsten des
Leasingnehmers festgesetzte Frist unangemessen lang sei. Die unter b) dargestellte
Klausel verstoße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des ABG-Gesetzes, weil der Kunde
hierdurch in seiner wirtschaftlichen Disposition unangemessen lange beschnitten
werde. Die unter c) wiedergegebene Klausel verstoße gegen § 11 Nr. 5 b des AGB-
Gesetzes, weil es hierbei um eine Pauschalierung eines Schadensersatzanspruches
der Beklagten gehe; nach dem Wortlaut der Bestimmung werde dem Kunden der
Nachweis abgeschnitten, daß tatsächlich ein geringerer Schaden als der pauschalierte
eingetreten sei. Darüberhinaus verstoße die Staffelung der Mahngebühren nach der
Höhe der geschuldeten Beträge gegen § 11 Nr. 5 a des ABG-Gesetzes. Schließlich sei
die Bestimmung, wonach für Rückstände Verzugszinsen von 1% pro Monat vorgesehen
seien, wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 b des AGB-Gesetzes unwirksam. Die unter d)
wiedergegebene Klausel verstoße gegen §§ 3,9 des AGB-Gesetzes, weil die Beklagte
hierdurch ihr Unternehmensrisiko für Marktpreisschwankungen in vollem Umfange auf
den Kunden abgewälzt habe, ohne dem Kunden die Möglichkeit zu geben, sich vom
Vertrage zu lösen; im übrigen sei die Klausel nach der Art ihrer Anordnung
überraschend. Die unter e) wiedergegebene Bestimmung verstoße gegen § 9 Abs. 1
des AGB-Gesetzes, denn die Kumulation von fristloser Kündigung, Rücknahmerecht
und Schadensersatz bei Vertragsbeendigung stelle eine einseitige Interessenregelung
der Beklagten dar und benachteilige den Kunden unangemessen. Die eingangs mit f)
bezeichnete Klausel verstoße als überraschende Klausel gegen § 3 des AGB-Gesetzes,
was selbst unter Berücksichtigung der Tatsache gelten müsse, daß diese Bestimmung
in dem Vertragstext teilweise drucktechnisch deutlich herausgehoben sei.
Die eingangs mit g) bezeichnete Klausel verstoße gegen § 9 Abs. 1 des AGB-Gesetzes,
weil sich die Beklagte Restzahlung für die Zeit nach der ausgesprochenen Kündigung
in bestimmter Höhe vorbehalte, darin liege entweder die Vereinbarung, daß trotz
wirksamer Kündigung des Vertrages entweder Nutzungsentschädigung oder Miete
weiter zu zahlen sei, obwohl der Gegenstand vom Leasinggeber sofort
zurückgenommen werden könne, oder aber die Beklagte wolle den ihr etwa
verbleibenden Schaden in der genannten Höhe pauschalieren. In beiden Fällen liege
eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor; zudem schneide diese
Regelung dem Kunden den Nachweis eines geringeren Schadens ab.
97
Das Landgericht hat die Klage lediglich insoweit abgewiesen, als es um die eingangs
unter h) wiedergegebene Klausel geht, und hierzu ausgeführt, diese Bestimmung
verstoße nicht gegen wesentliche Grundgedanken des Datenschutzgesetzes. Die
beanstandete Klausel sei drucktechnisch hervorgehoben und befinde sich unmittelbar
oberhalb der Stelle, an der der Kunde seine Unterschrift anzubringen habe. Eine
überraschende Klausel liege dann aber nicht vor.
98
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird
auch wegen des übrigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszuge Bezug
genommen.
99
Gegen dieses Urteil richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien.
100
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein früheres Klagbegehren zu der Klausel zu h)
weiter; die Beklagte erstrebt insgesamt Klagabweisung.
101
Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein früheres Vorbringen, das er
wie folgt ergänzt: Das Landgericht sei auf den Inhalt der in dem Klagantrag zu h
aufgenommenen Klausel nicht eingegangen; es habe sich nicht mit der Frage befaßt, ob
und welche Daten in der Klausel genannt seien müßten, und ob nicht der Adressat, an
den die Daten weitergegeben würden, mit Namen und Anschrift genau zu bezeichnen
sei. Die praktisch uneingeschränkte Fassung der Klausel - ohne die im Rahmen des §
24 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gebotenen Interessenabwägung -
mache sie wegen fehlender inhaltlicher Bestimmheit unwirksam; insbesondere lasse
sich die Rechtmäßigkeit der Klausel nicht aus § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes
herleiten, da - entgegen der Auffassung des Landgerichts - der für die Einwilligung
erforderliche besondere schriftliche Hinweis fehle. Daran ändere auch die Plazierung
der Klausel unmittelbar über den für die Unterschrift des Kunden vorgesehen Freiraum
nichts. Wenn der Kunde unterschreibe, richte sich sein Augenmerk nicht auf die
darüberstehende Klausel.
102
Der Kläger beantragt,
103
abändernd die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis
zur Höhe von 500.000,-- DM oder von Ordnungshaft auch die nachfolgende
Bestimmung in ihren Leasinggeber-Vertragsbedingungen im Verkehr mit
Nichtkaufleuten nicht mehr aufzunehmen:
104
Der Leasingnehmer stimmt zu, daß der Leasinggeber nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes seine personenbezogenen Daten speichern, an
entsprechende Auskunftsstellen übermitteln, verändern oder löschen kann
(Datenverarbeitung).
105
Die Beklagte beantragt,
106
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
107
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es die Klausel zu h) für wirksam
gehalten und die Klage abgewiesen hat. Die Klausel sei nicht zu beanstanden, denn
der Kunde habe hiernach Gelegenheit, die Einwilligung mit der Weitergabe der Daten
schriftlich zu erteilen. Nichts anderes werde hier gehandhabt. Das
Bundesdatenschutzgesetz verlange keinesfalls einen gesonderten schriftlichen Hinweis
außerhalb des Vertragstextes. Die beanstandete Klausel befinde sich - das habe das
Landgericht zutreffend herausgearbeitet - an hervorgehobener Stelle unmittelbar über
der vom Kunden zu leistenden Unterschrift, sei außerdem grafisch deutlich
hervorgehoben und folglich gar nicht zu übersehen.
108
Im übrigen aber greift die Beklagte das landgerichtliche Urteil an, wiederholt hierzu ihr
früheres Vorbringen, das sie wie folgt ergänzt:
109
Die beanstandete Klausel zu a) verstoße schon deshalb nicht gegen § 10 Nr. 1 des
AGB-Gesetzes, weil die Bindungsfrist von 2 Monaten nicht unangemessen lang sei. Zu
Unrecht habe das Landgericht zugrundegelegt, daß die Vereinbarkeit der Klausel mit
dem AGB-Gesetz daran zu prüfen sei, ob die Klausel auch für das geringwertigste
Leasinggut angemessen sei. Das könne nicht richtig sein. Sie, die Beklagte, lege die
Leasinggebervertragsbedingungen bei allen Leasinggeschäften zugrunde. Bei
Leasinggeschäften mit erheblichem Geschäftvolumen müsse sie, die Beklagte,
110
notwendigerweise vorher die Bonität der Leasingnehmer prüfen; das brauche Zeit. Der
Kläger habe als Verbraucherschutzverband keine Befugnis, hier die Benutzung der
Vertragsbedingungen auch für diese Fälle zu untersagen. Wenn eine Bindungsfrist von
2 Monaten wegen der Geringwertigkeit des Leasinggutes, die Bonitätsprüfung und
Refinanzierungsverhandlungen weitestgehend überflüssig mache, im Einzelfall nicht
angemessen sein sollte, sei den Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes
ausreichend Rechnung getragen, wenn im konkreten Einzelfall die Unangemessenheit
der Klausel festgestellt werde.
Auch die beanstandete Klausel zu b) hält die Beklagte für wirksam. Ein Verstoß gegen §
9 des AGB-Gesetzes sieht sie nicht. Von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Dispositionsfreiheit der Kunden könne keine Rede sein. Der Kunde habe es in der
Hand, sich durch Rückfragen bei der Beklagten über die Annahme seines Angebotes
Klarheit zu verschaffen. Schutzwürdige Interessen des Kunden würden nicht berührt,
denn ihm werde, sobald die Refinanzierung sichergestellt sei, die Annahme des
Leasingvertrages mitgeteilt. Gleichzeitig werde der Händler, bei dem sie, die Beklagte,
das Leasingobjekt gekauft habe, informiert, daß der Vertrag angenommen worden sei
und die Sache ausgeliefert werden könne. Der Kunde habe bei Auslieferung des
Leasingobjektes eine Übernahmebestätigung zu unterzeichnen und wisse doch
spätestens dann, daß der Leasingvertrag zustande gekommen sei.
111
Soweit das Landgericht bezüglich der Klausel zu c) die pauschalierten Mahnkosten in
Abhängigkeit von der Höhe der rückständigen Beträge für unwirksam erklärt habe,
werde das Urteil allerdings nicht angefochten. Die weitergehende Klausel sei - so meint
die Beklagte - indes nicht zu beanstanden. Nach dem Wortlaut dieser Klausel werde
dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens nicht abgeschnitten; eine
Verpflichtung zur Erteilung eines solchen Hinweises bestehe nicht. Die Formulierung
der Klausel besage nur, daß sie, die Beklagte, im gegebenen Fall die pauschalierten
Beträge geltend machen werde, sie besage jedoch nichts darüber, daß der Einwand
eines geringeren Schadens ausgeschlossen sein solle. Das Landgericht habe im
übrigen zu Unrecht den Verzugszinsschaden von 1% pro Monat beanstandet.
112
Auch die zu d) beanstandete Klausel habe das Landgericht zu unrecht für unwirksam
erklärt. Eine etwaiger Verstoß gegen § 3 des AGB-Gesetzes wäre im Bereich der
Verbandsklage ohnehin unbeachtlich, denn nach dem klaren Wortlaut des § 13 des
AGB-Gesetzes seien im Rahmen einer Verbandsklage lediglich Verstöße gegen §§ 9
bis 11 des AGB-Gesetzes zu prüfen. Im übrigen komme es darauf auch nicht an, denn
tatsächlich handele es sich hier nicht um eine überraschende Klausel. Der vom
Landgericht hervorgehobenen Umstand, daß die Klausel vom flüchtigen Leser leicht
übersehen werden könne, mache die Klausel noch nicht zu einer überraschenden.
Preisanpassungsklauseln seien gerade bei längerfristigen Leasingverträgen üblich. Das
gelte insbesondere, wenn es - wie im vorliegenden Fall - ihr, der Beklagten, keineswegs
erlaubt sei, ihr Unternehmensrisiko für Marktpreisschwankungen in vollem Umfange auf
den Kunden abzuwälzen. Eine solche Preisanpassung komme bei dem insoweit
eindeutigen Wortlaut der Klausel nur in Betracht, wenn sich solche der Preisbildung
zugrundeliegenden Faktoren nach Vertragsschluß ändern, auf die sie, die Beklagte,
keinen Einfluß habe. Wenn man ihr diesen Weg versperre, würde dies dazu führen, daß
sie, die Beklagte, bereits bei der Ursprungskalkulation etwa bezüglich der
unvermeidbaren Zinsschwankungen bei den von ihr zur Refinanzierung
aufgenommenen Krediten von der ungünstigsten Zinsentwicklung ausgehen und den
Kunden damit von vornherein wesentlich höhere Leasingraten aufbürden müßte.
113
Schließlich habe das Landgericht auch verkannt, daß die Klausel nur eine
angemessene Anpassung der Leasingraten gestatte, wodurch von vornherein eine
unangemessene Benachteilung des Kunden ausgeschlossen sei. Soweit das
Landgericht beanstandet habe, daß dem Kunden insoweit keine Lösungsmöglichkeit
vom Vertrage eingeräumt werde, habe es verkannt, daß das beanstandete
Leasingvertragsformular sich ohnehin nur auf kündbare Leasingverträge beziehe, wobei
eine Kündigungsmöglichkeit allerdings frühestens nach Ablauf von 24 Monaten möglich
sei. Fraglich sei deshalb, ob das Landgericht nicht allenfalls die Verwendung der
Klausel ohne Kündigungsmöglichkeit hätte verbieten dürfen.
Zu Unrecht habe schließlich das Landgericht die Klausel zu e) beanstandet. Der
Leasinggeber sei berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Leasingnehmers den
Vertrag zu kündigen, die Leasingsache zurückzunehmen und auch Schadensersatz zu
verlangen. Folge der Kündigung des Mietvertrages sei auch nach dem Leitbild der
gesetzlichen Regelung, daß die Sache zurückzugeben sei. Auch nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe dem Leasinggeber ein
Schadensersatzanspruch zu, wenn er infolge des Verhaltens des Leasingnehmer zur
fristlosen Kündigung berechtigt sei. Für diesen Fall sei in § 9 Abs. 1 der
Leasinggebervertragsbedingungen auf Ziffer 4 Abs. 3 verwiesen, wonach ausdrücklich
eine Abzinsung nach der Barwertmethode sowie Anrechnung der Nettoverkaufserlöse
vorgesehen sei.
114
Auch das nach den Bedingungen bestehende Kündigungsrecht im Falle einer zu
befürchtenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers
sei nicht zu beanstanden, denn ihr, der Beklagten, könne nicht zugemutet werden,
abzuwarten und ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erbringen, obwohl nach den
Umständen davon auszugehen sei, daß der Leasingnehmer wegen Verschlechterung
seiner Vermögensverhältnisse sich nicht vertragstreu verhalten werde.
115
Auch die Klausel zu f) habe das Landgericht zu unrecht beanstandet. Abgesehen
davon, daß die Voraussetzungen einer Verbandsklage insoweit nicht vorlägen, sei die
Klausel schon wegen der Art ihrer Plazierung nicht überraschend.
116
Schließlich halte das landgerichtliche Urteil einer Überprüfung auch nicht stand, soweit
es die Klausel zu g) als unwirksam angesehen habe. Auch in allgemeinen
Geschäftsbedingungen seien grundsätzlich Vereinbarungen über die vom
Leasingnehmer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung weiter zu erbringenden Leistungen
grundsätzlich zulässig. Aus dem Wortlaut der hier beanstandeten Klausel ergebe sich
im übrigen mit aller Eindeutigkeit auch für den Leasingnehmer, daß der dem
Leasinggeber entstandene Aufwand nicht allein durch die bewußt niedrig gehaltenen
Raten für die Grundmietzeit von 24 Monaten abgedeckt sei; die Klausel berücksichtige
in angemessener Weise die durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages
entstehenden Vorteile. Im übrigen werde dem Leasingnehmer nicht nur eine
Zinsgutschrift erteilt; ihm werde auch 75% des Verwertungserlöses des Leasingobjektes
abzüglich der Verwertungskosten gutgeschrieben. Schon deshalb seien die in dieser
Klausel aufgeführten Prozentsätze nicht zu beanstanden.
117
Die Beklagte beantragt deshalb,
118
unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch insoweit
abzuweisen, als sie verurteilt worden ist, in ihren
119
Leasinggebervertragsbedingungen im Verkehr mit Nichtkaufleuten die im Tenor
des landgerichtlichen Urteils im einzelnen aufgeführten Bestimmungen nicht mehr
zu verwenden.
Der Kläger beantragt,
120
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
121
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil - soweit es seiner Klage stattgegeben hat - und
wiederholt sein früheres Vorbringen, das er wie folgt ergänzt:
122
Nach seiner Auffassung verstößt die Klausel zu a) gegen § 10 Nr. 1 des AGB-Gesetzes.
Es komme nicht darauf an, ob der unterschiedliche Wert des Leasinggutes
verschiedene Bindungsfristen überhaupt rechtfertige. Auszugehen sei davon, daß auch
bei einem Leasingvertrag über ein geringwertiges Leasinggut die zweimonatige
Bindungsfrist gelte. Das werde beanstandet. Auf die Möglichkeit der Feststellung der
Unangemessenheit im Einzelfall - wie die Beklagte argumentiere - könne es nicht
ankommen.
123
Im übrigen sie eine zweimonatige Bindungsfrist auch bei hochwertigen Leasinggütern
unangemessen lang. Die Beklagte könne die Frage der Kreditwürdigkeit eines Kunden
und der Refinanzierung notfalls telefonisch klären; wenn sie nicht in der Lage sei,
aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse abschließend zu entschieden, müsse sie
eben mit dem Vertragsabschluß zuwarten.
124
Die Klausel zu b) verstoße gegen § 9 des ABG-Gesetzes; das habe das Landgericht
zutreffend festgestellt. Im übrigen verstoße die Klausel nach seiner, des Klägers,
Auffassung auch gegen § 10 Nr. 1 ABG-Gesetz, weil der Kunde den Fristbeginn nicht
wahrnehmen könne, es dem Kunden aber auch nicht zumutbar sei, sich bei der
Beklagten zu erkundigen, ob das Angebot angenommen worden sei. Es sei Sache der
Beklagten, auf das Angebot des Kunden zu reagieren.
125
Die Klausel zu c) verstoße gegen § 11 Nr. 5 a, Nr. 5 b des AGB-Gesetzes. Das
Landgericht habe das zutreffend festgestellt. Die Klausel werde von dem Kunden so
verstanden, daß er auf jeden Fall ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises den
pauschalierten Schadensersatz zu zahlen habe. Bei der Auslegung der Klausel sei
insbesondere deren dritter Satz bemerkenswert. Mit der Formulierung, daß die
Geltendmachung darüberhinausgehender Mahnkosten vorbehalten bleibe, weise die
Beklagte darauf hin, daß sie von den pauschalierten Kosten auf keinen Fall nach unten
abweichen wolle. Im übrigen sei die Klausel auch wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1
des AGB-Gesetzes zu beanstanden, denn der Kunde werde wegen der
Schadenspauschalierung in aller Regel nichts versuchen, einen geringeren Schaden
nachzuweisen und sich auf diese Weise eigener Rechte begeben. Zudem sei der erste
Satz der Klausel unverständlich, so daß die Beklagte die Klausel beliebig auslegen und
dadurch ihre Kunden unangemessen benachteiligen könne. Es sei nicht ersichtlich, von
welchen Beträgen der Kunde 1% Monatszinsen schulde, insbesondere sei nicht klar, ob
der kontokorrentmäßige Rückstand einschließlich oder zuzüglich Mehrwertsteuer zu
zahlen sei.
126
Die Klausel zu d) verstoße gegen § 9 AGB; entgegen der Auffassung der Beklagten sei
er, der Kläger auch im Rahmen einer Verbandsklage insoweit klagbefugt. Das
127
Landgericht habe im übrigen die Klausel zu recht für unwirksam erklärt. Die Beklagte
habe hierdurch das gesamte unternehmerische Risiko auf den Kunden verlagert. Das
dem Kunden erst nach 24 Monaten zustehende Kündigungsrecht werde durch die in der
Klausel zu g) aufgeführten Restzahlungen teuer erkauft und genüge insoweit den
Kundeninteressen nicht.
Die Klausel zu e) sei vom Landgericht zutreffend für unwirksam erklärt worden; dieses
Ergebnis leite sich nicht nur aus der unzulässigen Kumulation von Kündigungsrecht,
Rücknahmerecht und Schadensersatzanspruch her, sondern ergebe sich schon aus
dem Recht der Beklagten, den Leasinggegenstand sicherzustellen. Hierdurch sei der
Kunde in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Während der Kunde
aufgrund einer wirksamen fristlosen Kündigung verpflichtet werde, den
Leasinggegenstand endgültig zurückzugeben, würde die Beklagten den Kunden im
Rahmen einer bloßen Sicherstellung beliebig lange hinhalten und am Vertrage
festhalten können, bis sich z.B. die wirtschaftliche Situation des Kunden gebessert
habe. Der Kunde wäre z.B. daran gehindert, sich mit Hilfe des ihm nun entzogenen
Leasinggegenstandes das Kapital zur Tilgung seiner Schulden zu erarbeiten.
128
Die Klausel zu f) sei vom Landgericht zutreffend für unwirksam erklärt worden; sie
verstoße gegen § 9 AGB-Gesetz, weil sie überraschend sei; und diesen Gesichtspunkt
habe das Landgericht zutreffend herausgearbeitet.
129
Schließlich verstoße die Klausel zu g) nicht nur - wie das Landgericht gemeint habe -
gegen § 9 des AGB-Gesetzes, sondern sei auch mit § 10 Nr. 7 a des AGB-Gesetzes
nicht zu vereinbaren. Die Verpflichtung zu gestaffelter Restzahlung sei zu beanstanden,
weil die Nutzungsvergütung, die die Beklagte dann erhalte, unangemessen hoch sei. Im
übrigen liege bereits in der beanstandeten Klausel, soweit der Kunde lediglich 75 % des
Verwertungserlöses angerechnet würden, ein Verstoß nach § 10 Nr. 7 des AGB-
Gesetzes vor. Wenn die Beklagte davon noch einmal die Verwertungskosten abziehen
wolle, so verlange sie praktisch doppelten Aufwendungsersatz, was den Kunden
besonders belaste.
130
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im zweiten
Rechtszuge gewechselten Schriftsätze verwiesen.
131
Entscheidungsgründe
132
Beide Berufungen sind zulässig.
133
Während die Berufung der Beklagten, die hiermit ihre Verurteilung durch das
Landgericht bekämpft, unbegründet ist, war auf die begründete Berufung des Kläger der
Beklagten die Verwendung auch der - vom Landgericht nicht beanstandeten - Klausel
zu h) zu untersagen und auch insoweit die Befugnis zur Veröffentlichung
auszusprechen.
134
Im einzelnen gilt hinsichtlich der streitgegenständlichen Klauseln, die im Folgenden
unter Verwendung der von beiden Parteien benutzten Bezeichnungen a) - h)
abgehandelt sind, folgendes:
135
I.
136
Berufung der Beklagten
137
Die Berufung der Beklagten mußte ohne Erfolg bleiben.
138
Das landgerichtliche Urteil ist, soweit es auf Unterlassung der Verwendung der von dem
Kläger im einzelnen gerügten Klauseln erkannt hat, nicht zu beanstanden. Alle
hiergegen von der Beklagten mit ihrer Berufung geführten Angriffe gehen fehl.
139
1.Klagebefugnis
140
Der Kläger ist klagbefugt (§ 13 AGB-Gesetz), er ist im Vereinsregister eingetragen und
verfolgt satzungsgemäß das Ziel, die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen, d.h.
die Verbraucher aufzuklären und zu beraten.
141
2. Wiederholungsgefahr
142
Soweit die Beklagte im ersten Rechtszuge - allerdings ohne nähere Substantiierung -
darauf hingewiesen hat, daß sie einige der Klauseln nicht mehr verwende (diesen
Gesichtspunkt hat sie im zweiten Rechtszuge nicht weiter vertieft), und damit die Frage
der Wiederholungsgefahr angesprochen ist, brauchte der Senat dieser Frage nicht
weiter nachzugehen. Abgesehen davon, daß ohnehin nicht deutlich wird, ob die
Beklagte auch die hier streitgegenständlichen "Leasinggebervertragsbedingungen für -
nach 24 Monaten - kündbare Leasingverträge" neugefaßt und einige Klauseln nicht
mehr aufgenommen hat, ist diese Darstellung für die Frage der Wiederholungsfall ohne
Belang. Ähnlich wie bei Wettbewerbsverstößen besteht bei der Verwendung von
allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, eine
tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Es liegt im
Wesen allgemeiner Geschäftsbedingungen, daß sie in einer Vielzahl von Fällen, also
wiederholt verwendet werden (§ 1 des AGB-Gesetzes). An die Beseitigung der
Wiederholungsgefahr sind, wie im Wettbewerbsrecht, strenge Anforderungen zu stellen.
Ob nun, wie in der Literatur teilweise angenommen wird (zu vergleichen Löwe in BB
1979, 707 m.w.N.) (auch) in Verfahren nach § 13 des AGB-Gesetzes die
Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann oder aber, wie auch bei
Wettbewerbsverstößen, Ausnahmefälle möglich sind, in denen die
Wiederholungsgefahr ohne Übernahme einer derartigen Verpflichtung beseitigt werden
kann (BGHZ 81, 221, 224 m.w.N), kann dies im Ergebnis hier offen bleiben. Eine solche
Sachlage läge auch nach der dargestellten Rechtsprechung des BGH, der sich der
Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, nur vor, wenn sich ein solcher
Ausnahmefall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles aus
dem gesamten Verhalten des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf
deren Beanstandung durch den klagenden Verband hin darstellt. Maßgeblich ist, ob der
Verwender nach diesem seinem im Zusammenhang gewürdigten Verhalten selbst
hinreichend Gewähr dafür bietet, und auch genügend dafür getan hat, daß es zu
weiterer Verwendung der beanstandeten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
mehr kommt (zu vgl. BGHZ a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
Die Beklagte hat nicht vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt, daß sie
sich im Falle der Abwicklung von sogenannten "Altverträgen", d.h. Verträgen, denen die
hier streitgegenständlichen "Leasinggebervertragsbedingungen" mit den hier
beanstandeten Klauseln zugrunde liegen, nicht mehr auf diese (beanstandeten)
Klauseln berufen wird.
143
3.
144
Überprüfung der Klauseln zu a) bis g)
145
Zu Recht hat das Landgericht die Klauseln zu a) bis g) für unwirksam erklärt.
146
a. Klausel a)
147
Diese Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 1 des AGB-Gesetzes unwirksam.
Soweit hiernach eine formularmäßige Vertragsklausel unwirksam ist, durch die sich der
Verwender unter anderem eine unangemessen lange Frist für die Annahme oder
Ablehnung eines Angebotes vorbehält, soll hierdurch sichergestellt werden, daß der
Kunde durch formularmäßige Ausgestaltung der Frist zur Annahme des Angebotes nicht
unangemessen benachteiligt wird (zu vgl. Löwe - von Westfalen, Kommentar zum AGB-
Gesetz, 2. Aufl., 1985, § 10 Nr. 1 Rdn. 11; Ulmer - Brandner - Hensen, Kommentar zum
ABG-Gesetz, 4. Aufl., 182, § 10 Rdn. 4). Wann dies zutrifft, ist nach dem Inhalt und der
wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages und der Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen und der Verkehrsanschauung zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats
hat das Landgericht die beanstandete Klausel hiernach zurecht für unwirksam
angesehen. Denn auch soweit es hier um die Verwendung dieser Klausel in Verträgen
mit Nichtkaufleuten geht - nur dies ist Antragsgegenstand -, benachteiligt sie die Kunden
in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit unangemessen. Bei der Beurteilung
derartiger Fristen ist zunächst - bezogen auf das Angemessenheitsurteil - auf die
gesetzliche Wertung des § 147 BGB zurückzugreifen. Die dort bemessene Frist ist sehr
kurz; sie wird nicht ohne weiteres den Besonderheiten eines arbeitsteilig organisierten
AGB-Verwenders gerecht. Eine maßvolle Überschreitung der in § 147 BGB verankerten
Regelfrist verstößt - für sich allein genommen - nicht gegen § 10 Nr. 1 des ABG-
Gesetzes (zu vgl. Löwe - von Westfalen a.a.O.). Es sind deshalb insbesondere auch -
als unmittelbare Konsequenz des jeweiligen Vertragsgegenstandes - der Umfang der
organisatorischen Vorkehrungen bei der Wertung gemäß § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz zu
berücksichtigen, welche der AGB-Verwender vor Abschluß des Vertrages
berechtigterweise anstellen muß, z.B. Einholung von Auskünften und dergleichen. Dies
darf allerdings nicht dahin mißverstanden werden, daß dem AGB-Verwender eine
nachlässige Arbeitsweise gestattet wird (zu vgl. Löwe - von Westfalen a.a.O. Rdn. 12).
Das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigen Grundes, die Regelfrist des § 147 BGB im
Interesse des AGB-Verwenders zu überschreiten und damit die Dispositionsfreiheit des
Kunden einzuschränken, erfordert folglich eine den Umständen nach ausreichende
Organisation des Arbeitsablaufes des AGB-Verwenders und eine zügige, rasche
Erledigung aller dem AGB-Verwender zugehenden, mit einer Vorbehaltsfrist
ausgestatteten Angebote eines AGB-Kunden (zu vgl. Ulmer - Brandner - Hensen, a.a.O.
§ 10 Nr. 1 Rdn. 5). Die Beklagte hat nun schon nicht substantiiert dargelegt, wie die
übliche geschäftliche Behandlung derartiger Angebote ihrer Leasingkunden abläuft,
insbesondere welcher Zeitaufwand zur Bearbeitung gerechtfertigter Recherchen und
Refinanzierungsverhandlungen üblicherweise erforderlich ist. Nach Auffassung des
Senats weicht aber zudem die hier formularmäßig vereinbarte zweimonatige
Bindungsfrist in jedem Fall von der Regelfrist des § 147 BGB derartig weit ab und
schränkt die Dispositionsfreiheit des Kunden so stark ein, daß sie auf jeden Fall gemäß
§ 10 Nr. 1 des AGB-Gesetzes unwirksam ist, denn auch der Kunde, der - wie hier -
Gebrauchsgüter des täglichen Lebens least, kann nicht über einen Zeitraum von 8
Wochen im Unklaren gelassen werden, ob sein Angebot angenommen wird oder nicht.
148
b. Klausel b)
149
Zu Recht hat das Landgericht auch diese Klausel für unwirksam gehalten und sich -
auch nach Auffassung des Senats insoweit - zutreffend auf § 9 Abs. 2 Nr. 1 des AGB-
Gesetzes gestützt. Hiernach ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner
des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt, insbesondere wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klausel b) regelt, daß der Vertrag (bereits)
zustande kommt, wenn der Leasinggeber die Annahmeerklärung (innerhalb der
zweimonatigen Frist der Klausel zu a) zur Post gibt; der Leasingnehmer verzichtet auf
den Zugang der Annahmeerklärung. Diese Klausel weicht entscheidend von der
Regelung der §§ 147, 148, 151 BGB ab, die nach Auffassung des Senats zu den
wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Vertragsrechts gehören. Das
Vertragsangebot bedarf der Annahme; die Annahmeerklärung ist eine
empfangsbedürftige Willenserklärung. Auch nach § 151 Abs. 1 BGB kommt ein Vertrag
nur durch Annahme des Antrages zustande, wenn auch die Annahmeerklärung hier
nicht zugehen muß, u.a. sofern der Antragende auf sie verzichtet hat. Der gesetzliche
Grundgedanke der §§ 147, 148, 151 BGB besteht nun darin, daß der Vertragspartner
über die Vertragserklärungen des Gegners informiert sein soll, deshalb geht auch § 151
BGB im Grundsatz davon aus, daß ein Vertrag durch die Annahme des Antrages
zustande kommt; von diesen dargestellten gesetzlichen Grundgedanken (des § 147,
148 BGB) macht § 151 BGB (nur) insoweit eine Ausnahme, als nämlich der Zugang der
Annahmeerklärung gegenüber dem Antragenden lediglich dann nicht erforderlich ist,
wenn eine solche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder
der Antragende auf sie verzichtet hat. Die Beklagte trägt nun selbst nicht vor, daß nach
der Verkehrssitte der Zugang ihrer Annahmeerklärung von den Kunden nicht erwartet
werde. Ihr Hinweis auf die Praxis der Aushändigung der Leasinggüter ist hier ohne
Belang; es kann unterstellt werden, daß die Kunden (nachdem die Vorprüfungen der
Beklagten hinsichtlich der Bonität und Refinanzierung abgeschlossen sind) von dem
Lieferanten des Leasinggutes darüber informiert werden, daß das Leasinggut abgeholt
werden könne; auch wird der Kunde bei Unterzeichnung der Übernahmeerklärung in
aller Regel (vernünftigerweise) davon ausgehen, daß (hiermit) sein Vertragsangebot
angenommen ist. Allein durch diesen tatsächlichen Ablauf - der zeitlich von der
Beklagten ohnehin nicht präzisiert wird - ist den Erfordernissen der §§ 147, 148, 151
BGB indessen nicht Rechnung getragen; da eine solche Handhabung doch wohl (noch)
nicht auf eine Verkehrssitte schließen läßt, nach der der Zugang der Annahmeerklärung
in diesem Fall nicht erforderlich ist, ist folglich allein entscheidend, ob der in der Klausel
zu b enthaltene formularmäßige Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung mit § 9
des AGB-Gesetzes zu vereinbaren ist. Das ist zu verneinen. Selbst wenn nämlich im
Einzelfall auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet werden kann, dieser unter
Umständen sogar stillschweigend erfolgen, sich insbesondere aus den Umständen
ergeben kann, stellt dies doch den gesetzlichen Ausnahmefall dar. Eine formularmäßige
Erhebung dieses Ausnahmefalls zum Regelfall verstößt gegen § 9 des AGB-Gesetzes.
Die Vertragsklausel zu b) nötigt dem Kunden einen generellen Verzicht auf den Zugang
der Annahmeerklärung ab; selbst wenn nun die Beklagte - wie sie auch im zweiten
Rechtszuge vorträgt - tatsächlich bemüht ist, sicherzustellen, daß der Kunde gleichwohl
in jedem Fall Kenntnis von ihrer Annahmeerklärung erlangt, ändert dies nichts an der
Tatsache, daß der Kunde nach den Vertragsbedingungen rechtlich an den Vertrag
gebunden ist, ohne Kenntnis von der Annahmeerklärung der Beklagten zu erlangen.
150
Das ist zu beanstanden. Der Kunde muß gerade in Anbetracht der langen und
eingehenden Prüfung der Beklagten mit der Möglichkeit rechnen, daß sein Antrag
abgelehnt wird; er ist damit - ohne Kenntnis von dem Stand der Entscheidung des
Leasinggebers zu erhalten - in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit gleichsam
neutralisiert, wohingegen der Leasinggeber (der wirtschaftlich tatsächlich erst betroffen
ist, wenn er das Leasinggut finanziert) während dieses Zeitraumes in seiner (sonst
üblichen) wirtschaftlichen Betätigung ungehindert fortfahren kann, ohne vertraglich zur
besonderer Eile verpflichtet zu sein.
c. Klausel c)
151
Ohne Erfolg greift die Beklagte mit ihrer Berufung das landgerichtliche Urteil weiter
insoweit an, als ihr die Verwendung der Klausel c) untersagt wurde. Ohnehin wendet
sich die Beklagte nicht (mehr) gegen das Verbot, diese Klausel zu benützen, soweit
darin die Berechnung der gestaffelten Mahngebühren je nach Höhe der Rückstände
geregelt ist. Dieses Verbot hat die Beklagte akzeptiert.
152
Die Berufung hat aber auch keinen Erfolg, soweit die Beklagte das Verbot der
Benutzung der Klausel in der verbliebenen Fassung angreift. Soweit hiernach der
Kunde im Falle des Zahlungsverzuges dem Leasinggeber Zinsen auf Rückstände bzw.
Schadensersatzansprüche in Höhe von 1 % pro Monat zuzüglich Mehrwertsteuer auf die
jeweiligen kontokorrentmäßig ermittelten Rückstände schuldet, handelt es sich, wovon
auch das Landgericht ausgeht, um eine Pauschalierung des Verzugsschadens der
Beklagten. Solche Abreden über eine Pauschalierung des Schadensersatzes können
zwar grundsätzlich in Formularverträgen getroffen werden (zu vgl. BGHZ 63, 256; NJW
1983, 1542). Derartige Klauseln vermögen jedenfalls dann der erleichterten Abwicklung
eines Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens zu dienen, wenn sich die Höhe des
pauschalierten Ersatzes an dem geschätzten Ausmaß des typischer Weise
entstehenden Schadens orientiert (BGH NJW 1983, 1542 m.w.N.).
153
Nach § 11 Nr. 5 b des AGB-Gesetzes ist aber unter anderem die Vereinbarung eines
pauschalierten Anspruches des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam, wenn dem
anderen Teil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden sei überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger entstanden als die Pauschale. Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt. Zwar verlangt der Wortlaut des § 11 Nr. 5 b des AGB-Gesetz nicht, daß der
Verwender dem anderen Teil das Recht zu Gegenbeweis ausdrücklich vorbehalten
muß (zu vgl. BGH WM 1982, 907); andererseits genügt es, daß der nicht rechtskundige
Vertragspartner des Verwenders nach der Fassung der Bestimmung davon ausgehen
muß, daß er sich auf einen im Einzelfall wesentlich niedrigeren Schaden nicht mehr
berufen kann (OLG Hamburg NJW 1981, 2420). Die beanstandete Bestimmung ist in
diesem Sinne zu verstehen. Hierfür spricht schon - wie das Landgericht zutreffend
herausgearbeitet hat -, daß der Verzugsschaden nach dem AGB-Text "geschuldet" und
daß er "in Rechnung gestellt" wird. Wenn damit auch die Auslegung, daß der Schaden,
der nur pauschal auf 1 % pro Monat festgesetzt ist, weniger betragen kann, noch nicht
ausgeschlossen sein mag, so ist diese Auslegung für den nicht rechtskundigen
Leasingnehmer jedenfalls nicht deutlich genug erkennbar. Soweit nun die Beklagte im
zweiten Rechtszuge die Frage aufgeworfen hat, ob die Rückführung dieser Klausel auf
einen zulässigen Inhalt in Betracht gezogen werden könne in der Weise, daß dem
Kunden die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens eingeräumt
werde, kommt die von der Beklagen hiermit erstrebte geltungserhaltende Reduktion der
Klausel auf einen zulässigen Inhalt nicht in Betracht (BGH BB 1983, 19 m.w.N). Es ist
154
ausschließlich Sache des Verwenders, bedenkenfreie allgemeine
Geschäftsbedingungen vorzulegen und zu verwenden.
d. Klausel d)
155
Das Landgericht hat diese Klausel zu recht für unzulässig gehalten. Alle hiergegen von
der Berufung geführten Angriffe sind unbeachtlich.
156
Nach Auffassung des Senats verstößt die beanstandete Klausel gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1,
2 des AGB-Gesetzes, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligt. Klauseln, die
den Verwendern einseitige Preiserhöhungen nach freiem Belieben gestatten, ohne dem
Kunden die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrage einzuräumen, sind unwirksam (zu
vgl.: BGH NJW 1983, 1604). Nach dem Wortlaut der Klausel kann der Leasinggeber die
Höhe der Raten "angemessen" anpassen, wenn sich solche der Preiskalkulation
zugrundeliegenden Faktoren gegenüber dem Stand des Vertragsschlusses ändern, auf
deren Bildung der Leasinggeber keinen Einfluß hat. Es wird schon nicht deutlich, auf
welche Preisbildungsfaktoren der Leasinggeber keinen Einfluß hat; wenn er damit
lediglich den Kapitalmarktzins meint - wie es die Beklagte im zweiten Rechtszuge
vorträgt -, hätte es nahegelegen, diese Tatsache eindeutig und unmißverständlich in
den formularmäßigen Vertragstext aufzunehmen und nicht lediglich insoweit einen
Beispielsfall zu bilden, der - jedenfalls aus der Sicht des Kunden - eine Anwendung auf
andere Sachverhalte möglich erscheinen läßt. Die Klausel verweist generell auf die
mögliche Erhöhung von Preisbildungsfaktoren einer dem Kunden ohnehin nicht
mitgeteilten oder offengelegten Kalkulation, so daß es hiernach auch möglich wäre, bei
Veränderung anderer Faktoren als Geld- oder Kapitalmarktzinsen eine Erhöhung der
Leasingraten zu verlangen. Der Kunde - dem die Einzelheiten der Kalkulation des
Leasinggebers, wie gesagt, verborgen bleibt - ist bei einem solchen Ausgangspunkt
aber unangemessen benachteiligt, weil ihm keine Möglichkeit gegeben ist, sich von
dem Vertrag zu lösen; die vom Beklagten insoweit in Bezug genommene
Kündigungsmöglichkeit nach 24 Monaten ist insoweit kein geeignetes Aequivalent.
157
e. Klausel e)
158
Das Landgericht hat auch die Klausel zu e) zu Recht wegen Verstoßes gegen § 9 Abs.
2 Nr. 1 des AGB-Gesetzes für unwirksam erklärt. Soweit der Leasinggeber hiernach den
Leasinggegenstand sicherstellen oder den Vertrag fristlos kündigen oder beide
Maßnahmen zusammen ergreifen kann, wenn der Leasinggegenstand gepfändet,
Vergleich- oder Konkursantrag gestellt wird, eine wesentliche Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers zu befürchten ist oder eine Wohn-
bzw. Firmensitzverlegung ins Ausland oder eine Betriebsauflösung geplant ist, und der
Leasinggeber bei fristloser Kündigung (sogar) berechtigt ist, Schadensersatz gemäß § 4
Abs. 3 der Leasinggebervertragsbedingungen zu verlangen, hält diese Klausel
jedenfalls in ihrer Gesamtheit einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz nicht stand.
159
(1.) Es entspricht allerdings anerkannten Rechts, daß der Leasinggeber als Konsequenz
der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages das Leasinggut zur Sicherstellung an
sich nehmen kann, um dann vom Leasingnehmer weiterhin Erfüllung des Vertrages zu
verlangen, verbunden freilich mit der eindeutigen Festlegung, daß der Leasingnehmer
dann wieder gegenüber dem Leasinggeber zur Gebrauchsbenutzung des Leasinggutes
berechtigt ist, wenn und soweit er die rückständigen Raten entrichtet hat (BGH WM
1978, 406). Ebenso wurde eine formularmäßige Klausel, durch die eine fristlose
160
Kündigung des Leasinggebers bei Zwangsvollstreckung in das
Leasingnehmervermögen berechtigt ist, nicht beanstandet (zu vgl.: BGH ZIP 1984, 185;
NJW 1984, 871); denn die berechtigten Belange des Leasinggebers können bei solcher
Fallgestaltung durch Zwangsvollstreckungsakte nachhaltig beeinträchtigt werden;
kommt es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Leasingnehmer, so ist das
regelmäßig ein Anzeichen dafür, daß er selbst titulierten Leistungspflichten nicht (mehr)
nachkommt, Soweit eine fristlose Kündigung berechtigterweise ausgesprochen wurde,
kann der Leasinggeber den konkreten Nichterfüllungsschaden geltend machen (zu vgl.:
BGH ZIP 1985, 8868; BB 1985, 1730).
(2)
161
Soweit in der Klausel zu e) aber bereits bei "Befürchtung des Eintritts wesentlicher
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers" der
Leasinggeberin das Recht auf Sicherstellung und/oder fristloser Kündigung und/oder
Schadensersatz gemäß § 4 Ziffer 3 der Leasinggebervertragsbedingungen eingeräumt
wird, ist allerdings fraglich, ob diese Klausel einer Inhaltskontrolle noch standhält. Denn
diese Klausel steht mit der gesetzlichen Regelung des § 321 BGB nicht in Einklang.
Nach § 321 BGB kann der Gläubiger zwar bei wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Schuldners die ihm obliegende Leistung so lange
verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit dafür geleistet wird; soweit
hiernach die Vorleistungspflicht des Gläubigers eingeschränkt wird, ist dies nach dem
gesetzlichen Leitbild des § 321 BGB aber nur unter der Voraussetzung der Fall, daß die
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners sich (im
Rahmen des § 321 BGB) dokumentiert hat, sei es z.B. durch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Schuldners; bei
Leasingverträgen ist hierzu regelmäßig erforderlich, daß der Leasingnehmer die
Zahlungen der Leasingraten einstellt (zu vgl. OLG Frankfurt, NJW 1977, 200). Bei dem -
dargestellten - Wortlaut der Klausel zu e) bleibt nun aber schon unklar, ob die Beklagte
hier (lediglich) an die in § 321 BGB geforderten tatsächlichen Voraussetzungen
anknüpfen will. Der Fall des Verzuges des Leasingnehmers mit der Zahlung der
Leasingraten ist in § 4 Abs. 3 der Leasinggebervertragsbedingungen geregelt; dieser
Fall kann hier folglich nicht gemeint sein. Im übrigen aber ist der Wortlaut dieser Klausel
aus der Sicht des Kunden so zu verstehen, daß der Beklagten die hierdurch
eingeräumten Rechte (Sicherstellung, Kündigung, Schadensersatz) schon zustehen bei
der bloßen Befürchtung, d.h. bei der bevorstehenden allenfalls drohenden Gefahr einer
Vermögensverschlechterung, die sich - entgegen der Regelung des § 321 BGB - noch
nicht tatsächlich dokumentiert haben müßte. Eine solche Regelung würde aber dem
gesetzlichen Leitbild der Vorleistungspflicht des Gläubigers im Rahmen des
Leasingvertrages entgegenstehen. Die diese Vorleistungspflicht einschränkende
Vorschrift des § 321 BGB ist als Ausnahmetatbestand zu werten; im Gegensatz hierzu
würde nun aber nach dem Wortlaut der Klausel zu e) die dort geschilderten Rechte des
Leasinggebers (auch) schon dann entstehen, wenn der Leasingnehmer zwar die
Leasingraten weiter zahlt, folglich sich vertragstreu verhält, er sich aber (andererseits) in
solchen finanziellen Schwierigkeiten befindet, die die Befürchtung einer
(bevorstehenden) wesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
rechtfertigen könnten. Eine solche Regelung erscheint aus der Sicht des vertragstreuen
Kunden unangemessen. Die Frage, ob die Klausel zu e) unter diesem Gesichtspunkt
einer Inhaltskontrolle standhält, brauchte aber nicht abschließend entschieden zu
werden.
162
(3) Jedenfalls hält nämlich die Klausel zu e) einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 2 Nr.
1 des AGB-Gesetzes schon deshalb nicht stand, weil sie kumulativ das Recht auf
Sicherstellung, das Recht zur fristlosen Kündigung und das Recht auf Geltendmachung
von Schadensersatz (gemäß § 4 Abs. 3 der Leasinggebervertragsbedingungen) für den
Leasinggeber aufzählt und den Leasingnehmer damit unangemessen benachteiligt. Es
entspricht gefestigter Rechtsprechung (zu vgl.: BGH BB 1982, 1078; ZIP 1985, 2063; DB
1985, 1730), daß der Leasinggeber nicht berechtigt ist, im Falle der fristlosen Kündigung
des Leasingvertrages das Leasinggut zurückzunehmen und gleichzeitig alle künftig
anfallenden Leasingraten zur Zahlung fällig zu stellen. Nach der in der Klausel zu e) in
Bezug genommenen Vertragsbedingung des § 4 Abs. 3 (Schadensersatz) soll der
Leasinggeber aber berechtigt sein, als Schadensersatz die nach der Barwertmethode
abgezinsten Leasingraten vom Kündigungszeitpunkt bis zum Ende der vereinbarten
Laufzeit, berechnet auf den 84. Monat, zu verlangen, abzüglich eines etwaigen
Nettoverwertungserlöses. Diese Regelung ist mit dem Leitbild des Mietvertrages auch in
der Sonderform des Leasingvertrages unvereinbar (zu vgl.: BGHZ 71, 196; WM 1980,
150).
163
f. Klausel f)
164
Das Landgericht hat diese Klausel zu Recht gemäß § 3 des AGB-Gesetzes
beanstandet. Hiernach werden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des
Vertrages so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen
nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Durch hier beanstandete Klausel zu
f), die sich auf dem Deckblatt des fomularmäßigen Vertragsentwurfes unter der
Überschrift "kündbare Leasingdauer" im Fließtext (zwar in der grafischen
Gestaltungsform des Fettdruckes) befindet, erkennt der Leasingnehmer unter anderem
an, daß er "umstehende Leasingbedingungen" zur Kenntnis genommen hat und
anerkennt. Dies ist als überraschende Klausel zu beanstanden. Denn nach § 2 des
ABG-Gesetzes werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil des
Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluß unter anderem ausdrücklich darauf
hinweist (und die andere Partei mit ihrer Geltung einverstanden ist).
165
Dieser Hinweis kann mündlich oder schriftlich erfolgen (BGH NJW 1983, 817); er kann
auch in einem vom Verwender vorformulierten Vertragsangebot enthalten sein. Der
Hinweis muß aber - wegen der gesetzlich geforderten Ausdrücklichkeit - so angeordnet
und gestaltet sein, daß er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger
Betrachtung nicht übersehen werden kann. Diesen Anforderungen wird die
beanstandete Klausel hier keineswegs gerecht. Zwar ist die Klausel grafisch in
Fettdruck gestaltet; sie befindet sich aber - ohne daß insoweit ein besonderer,
ausdrücklicher blickfangmäßiger Hinweis erfolgt ist - im Fließtext der Regelung, die sich
mit der Grundmietzeit unter der Überschrift "kündbare Leasingdauer" befaßt. Unter
dieser Klausel erwartet der flüchtige Leser nicht auch die Vereinbarung von allgemeinen
Geschäftsbedingungen als Vertragsinhalt.
166
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Frage aufwirft, ob der Kläger im
Rahmen einer Klage gemäß § 13 ABG-Gesetz nicht lediglich Verstöße gegen §§ 9 bis
11 des AGB-Gesetzes geltend machen kann, geht der Senat davon aus, daß Sinn und
Zweck des AGB-Gesetzes insoweit eine erweiterte Auslegung zugunsten des
Verbandes rechtfertigt (zu vgl. ebenso Palandt-Heinrichs Kommentar zum BGB, 45.
Aufl., AGB-Gesetz § 13 Anm. 2 b m.w.N.).
167
g. Klausel g)
168
Die Klausel zu g) verstößt gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 des AGB-Gesetzes und ist deshalb
unwirksam. Nach dem Wortlaut der Klausel ist der Leasingnehmer im Falle der von ihm
ausgehenden Kündigung - die vertragsgemäß nach Ablauf von 24 Monaten
(Grundmietzeit) erstmals vorgesehen ist - verpflichtet, eine sogenannte Restzahlung zu
leisten, die für den Fall der Kündigung z.B. nach 24 Monaten mit 87 % des
Nettoanschaffungswertes unter Berücksichtigung einer bereits erteilten Zinsgutschrift
auf die Restlaufzeit zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer unter Anrechnung von
75 % des Verwertungserlöses, maximal bis zur Höhe der Restzahlung abzüglich der
Verwertungskosten des Leasinggebers berechnet werden soll. Diese Klausel
benachteiligt in der vorliegenden Fassung den Leasingnehmer in unangemessener
Weise und ist deshalb unwirksam. Erkennbar hat der Leasinggeber bei dem hier
streitgegenständlichen Leasingvertrag die Amortisation seines Kapitaleinsatzes über
eine Vertragsdauer von 84 Monaten kalkuliert. Werden nun - wie hier -
Finanzierungsleasingverträge abgeschlossen, bei denen die fest vereinbarte
Vertragsdauer (Grundmietzeit) nicht mit der vom Leasinggeber kalkulierten
Amortisationszeit für das vom Leasinggeber eingesetzte Kapital übereinstimmt, so kann
das zur Folge haben, daß eine volle Amortisation diese Kapitals innerhalb der
tatsächlichen Laufzeit des Finanzierungsleasingvertrages nicht erreicht werden kann.
Die Frage ist, wer das Risiko des teilweise Amortisationsausfalls zu tragen hat, wenn es
an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung fehlt, die dazu bestimmt ist, bei
derartigen Teilarmotisationsverträgen im Ergebnis die Vollarmortisation herbei zu
führen.
169
Ist nun, wie im vorliegenden Streitfall, eine vertragliche individuell ausgehandelte
Absprache nicht getroffen, müßten die Parteien des Leasingvertrages auf die hier im
Streit befindliche vorformulierte Klausel zurückgreifen. Die hierfür vorgesehene Klausel
zu g), die durch die vorgesehene Restzahlung den Leasingnehmer mit dem
Armortisationsrisiko belastet, ist aber unwirksam (BGHZ 82, 121, 130).
170
Der Senat geht mit dem BGH (zu vgl.: BGH DB 1985, 1730, 1731) davon aus, daß die
Unwirksamkeit dieser Klausel daraus folgt, daß die Regelung für den Leasingnehmer
nicht hinreichend durchschaubar ist. Der Leasingnehmer kann nicht erkennen, welche
Ausfälle und Nachteile die Beklagte in ihre Berechnung einbezogen und ob sie auch die
ihr durch eine ordentliche, vertraglich vorgesehen Kündigung der Verträge durch den
Leasingnehmer entstehenden Vorteile berücksichtigt hat; Vorteile und Nachteile sind
(lediglich) in Prozentsätzen vom Anschaffungswert des Leasingobjektes ausgedrückt,
die mit fortschreitender - störungsfreier - Vertragsdauer gegen null gehen. Auf welcher
tatsächlichen Grundlage sie ermittelt worden sind, bleibt dem Leasingnehmer
verborgen. Insbesondere kann sich der Leasingnehmer keine Gewißheit darüber
verschaffen, ob die jeweiligen Restzahlungen ihn stärker belasten, als eine konkrete
Berechnung des Erfüllungsinteresses des Leasinggebers. Er kann keinerlei
Vergleichsrechnungen anstellen. Er kann zwar feststellen, wieviel Leasingraten beim
Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung noch zu diesem Zeitpunkt ausstehen, an
dem die Restzahlung anfallen würde, kennt aber weder die anzuwendende
Abzinsungsmethode noch deren Ergebnis.
171
Dasselbe gilt, soweit in dieser Klausel zu g) lediglich die Anrechnung von 75 % des
Verwertungserlöses auf die Restzahlung vorgesehen ist. Der Senat hat bereits in
172
seinem Urteil vom 24.01.1985 (4 U 384/83 - bislang nicht veröffentlicht -)
ausgesprochen, daß die Anrechnung eines Verwertungserlöses lediglich in dieser Höhe
den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt. Auch der Bundesgerichtshof hat in
seiner Entscheidung (DB 1985, 1730) - unter Hinweis auf diese Senatsentscheidung -
zu der hier entscheidenden Problematik ausgeführt, daß der Leasingnehmer gerade ein
Interesse an einer vollen Anrechnung hat. Er mag allerdings darauf bedacht sein, sich
bei der Abwicklung des Vertrages nach ordentlicher Kündigung den steuerlichen Vorteil
des Geschäfts zu erhalten, d.h. daß es bei der Zuordnung des Leasingobjektes als
wirtschaftlichem Eigentum des Leasinggebers bleibt. Der Teilarmortisationserlaß des
Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 gewährleistet das bei einer Anrechnung
von 90 % des Veräußerungserlöses. Die in jenem Erlaß in Bezug genommene
Abschlußzahlung besteht aber aus den durch Zahlung von Leasingraten nicht
gedeckten Gesamtkosten des Leasinggebers, während in dem Formularvertrag des
vorliegenden Rechtsstreites die Restzahlung vom Anschaffungswert des
Leasingobjektes berechnet wird. Der Sinn dieser - nicht erlaßkonformen - Regelung ist
nicht erkennbar. Nicht ersichtlich ist auch, ob diese hier gewählte Vertragsgestaltung zu
einem für den Leasingnehmer günstigeren Ergebnis führt; jedenfalls hat die Beklagten
für einen solchen Ausgangspunkt keinerlei Tatsachen vorgetragen.
II. Berufung des Klägers
173
Die Berufung des Kläger ist begründet.
174
Das landgerichtliche Urteil war abzuändern. Der Beklagten war - unter
Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung - auch die Verwendung der Klausel zu
h) zu untersagen.
175
Soweit der Leasingnehmer in dieser Klausel zustimmt, daß der Leasinggeber nach den
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes seine - des Leasingnehmers -
personenbezogenen Daten speichern, an entsprechende Auskunftstellen übermitteln,
verändern oder löschen kann, verstößt diese Klausel gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 des AGB-
Gesetzes.
176
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, d.h. deren Speicherung, Übermittlung,
Veränderung und Löschung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, sie ist gesetzlich
erlaubt oder durch Einwilligung des Betroffenen gestattet. Soweit nun die beanstandete
Klausel eine Einwilligung des Leasingnehmers in die Speicherung, Übermittlung,
Veränderung und Löschung der personenbezogenen Daten gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes enthält, kommt es für einen Unterlassungsanspruch nach §
13 des AGB-Gesetzes nicht (entscheidend) darauf an, ob die Klausel die förmlichen
Voraussetzungen des § 3 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt. Wenn der dort
vorgeschriebene besondere Hinweis hier fehlt - worauf der Kläger aufmerksam macht - ,
so macht das allein die Klausel noch nicht materiell unangemessen im Sinne des § 9
des AGB-Gesetzes (zu vgl. BGH NJW 1936, 46). Formelle Mängel, die ohne inhaltliche
Änderung durch eine andere äußere Gestaltung der allgemeinen
Geschäftsbedingungen behoben werden können, rechtfertigen nicht das
inhaltsbezogene uneingeschränkte Klauselverbot nach § 17 des AGB-Gesetzes (BGH
NJW 1986, 46, 47). Andererseits wird die Klausel aber auch dadurch, daß sie aufgrund
der gegenwärtigen Formulargestaltung bereits wegen Verstoßes gegen § 3 Satz 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes unwirksam sein könnte, nicht der abstrakten Kontrolle
nach §§ 9, 13 AGB-Gesetz entzogen und kann wegen der bestehenden Gefährlichkeit
177
für den Rechtsverkehr Gegenstand einer Klage aus § 13 AGB-Gesetz bleiben (BGH
NJW 1986, 46, 47).
Materiell führt die streitige Klausel, da sie dem Leasingnehmer eine pauschale
Einwilligung in die Speicherung, Weitergabe, Löschung und Änderung aller
personenbezogener Daten abverlangt, zu einer unangemessenen Benachteiligung im
Sinne des § 9 des AGB-Gesetzes. Eine solche Klausel läßt sich im Anwendungsbereich
des Bundesdatenschutzgesetzes mit wesentlichen Gedanken dieses Gesetzes nicht
vereinbaren. Das Bundesdatenschutzgesetz hat sich nun einmal für den
grundsätzlichen Schutz aller personenbezogenen Daten entschieden. Es untersagt die
Verwendung derartigen Daten zwar nicht schlechthin, macht die Verwendung aber in
den §§ 24, 32 des Bundesdatenschutzgesetzes von einer Abwägung der berechtigten
Interessen aller Beteiligten abhängig. Selbst wenn nun - was allerdings nicht ohne
weiteres ersichtlich ist - ein Interesse der Leasinggeberin an der Verarbeitung von Daten
des Leasingnehmers (überhaupt) anerkannt würde, kann der Senat nicht sehen, nach
welchen Gesichtspunkten die Datenverarbeitung der Leasinggeberin (der Beklagten)
hier erfolgen soll, insbesondere welche Kriterien die Wahrung der berechtigten
Interessen des Leasingnehmers sicherstellen und gegenüber den Interessen der
Beklagten in die Waagschale geworfen werden. Das gilt um so mehr, als die
"entsprechenden Auskunftsstellen", an die die Übermittlung erfolgen soll, nicht
identifizierbar benannt sind.
178
Alternativ sieht das Bundesdatenschutzgesetz in § 3 Satz 1 Nr. 2 allerdings auch die
Einwilligung des Betroffenen als uneingeschränkte Rechtfertigung jeder
Datenverarbeitung vor. Zweifelhaft ist jedoch, wie weit eine solche Einwilligung
formularmäßig, in allgemeinen Geschäftsbedingungen, erteilt werden kann. Wenn die
Verwender den Abschluß bestimmter Verträge generell von der formularmäßigen
Einwilligung abhängig machen, besteht in Fällen, in denen der Kunde auf den
Vertragsschluß angewiesen ist, die Gefahr, daß ihm grundsätzlich eine echte eigene
Entscheidung verwehrt ist und seine Einwilligung zur reinen Formalität absinkt (BGH
NJW 1986, 46; Löwe - von Westfalen, Kommentar zum AGB, a.a.O. Bd. 3 laufende Nr.
38.15 Rdn.6 ). Eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers liegt nach
Auffassung des Senats jedenfalls vor, wenn - wie im Streitfall - sich die formularmäßige
Einwilligung nicht auf die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten
beschränkt, sondern pauschal sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten der
Datenverarbeitung (nämlich Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung)
umfaßt und dem Leasingnehmer damit praktisch das Verfügungsrecht über diese Daten
im Einzelfall gänzlich entzogen wird.
179
III. Nebenentscheidungen
180
Bei dieser Sachlage war wie geschehen zu entscheiden und dem Kläger auch
hinsichtlich der Klausel zu h) zu gestatten, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der
verurteilten Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf
eigene Kosten bekannt zu machen (§ 18 des AGB-Gesetzes).
181
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 97 ZPO.
182
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711,
712 ZPO.
183