Urteil des OLG Hamm vom 26.08.1998

OLG Hamm (operation, lege artis, behandlung, zpo, zeitpunkt, behandlungsfehler, eingriff, stift, vorstellung, aufklärung)

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 201/97
Datum:
26.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 201/97
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 69/96
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 1997
verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Land-gerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten zu 1.) und 2.) wird das Urteil
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18.09.1997
abgeändert und die Klage ins-gesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder
Hinterlegung von 17.000,00 DM ab-wenden, wenn nicht die Beklagten
vor der Vollstrek-kung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Par-
teien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte,
unbefristete und selbstschuld-nerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Genos-senschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu
erbrin-gen.
Tatbestand
1
Die am 14.06.1928 geborene Klägerin wurde am 27.04.1992 stationär im St. K-Stift in T,
dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist, wegen einer geplanten Hüftgelenksimplantation
aufgenommen. Seit dem Jahr 1986 litt die Klägerin unter chronischer Polyarthritis und
hatte sich wegen der damit verbundenen Beschwerden im St. K-Stift bereits 1989 und
1991 behandeln lassen. Eine Gewichtsreduktion, welche der übergewichtigen Klägerin
angeraten worden war, war nicht erfolgt. Noch am Tage der Aufnahme unterzeichnete
die Klägerin einen Aufklärungsbogen, in dem u.a. auf das Operationsrisiko von
Infektionen, Wundheilungsstörungen und Wundinfektionen hingewiesen wurde.
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Nach Durchführung der Operation am 04.05.1992, bei der das rechte Hüftgelenk durch
eine Totalendoprothese ersetzt wurde, kam es zu einer Wundinfektion mit dem Keim
Staphylococcus aureus. Deshalb wurde die Endoprothese am 22.06.1992 wieder
entfernt. Dabei verblieben ein Rest des bei der Voroperation eingebrachten
Knochenzementes sowie ein abgebrochenes Teilstück einer bei dieser Operation
verwandten Metallzange im Operationsgebiet. In der Folgezeit wurde die Klägerin
antibiotisch behandelt und am 10.09.1992 entlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die
Wundhöhle zu 80 % geschlossen, die letzte Vorstellung der Klägerin im St. K-Stift
erfolgte am 22.10.1992.
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Wegen weiter bestehender Beschwerden begab sich die Klägerin in die Behandlung
der Städtischen Kliniken in E, wo am 07.04.1993 eine erneute Wundrevision
durchgeführt wurde, bei der das von dem Zangenteil abgebrochene Metallstück entfernt
wurde. Anschließend heilte die Wunde zu. Die Reimplantation des rechten Hüftgelenks
erfolgte im März 1994.
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Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - Vorstellung:
50.000,00 DM -, Ersatz materieller Schäden und Feststellung der Verpflichtung zum
Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden in Anspruch genommen. Sie hat
behauptet, die Wundheilungsstörung sei aufgrund des Harnwegsinfektes und der
unzureichenden Medikation aufgetreten. Bei der Operation am 22.06.1992 hätten im
Operationsgebiet belassene Fremdkörper entfernt werden müssen, spätestens bei
fortbestehender Infektion habe eine solche Entfernung erfolgen müssen. Wegen der
Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten
Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 16.175,00 DM nebst näher bestimmter Zinsen zu zahlen und die Klage im
übrigen abgewiesen. Einen Behandlungsfehler hat das Landgericht darin gesehen, daß,
nachdem die Revision vom 22.06.1992 nicht zur Ausheilung der Infektion geführt habe,
keine weitere Revisionsoperation durchgeführt bzw. der Klägerin angeraten worden sei.
Eine solche weitere Revisionsoperation sei nach ca. sechswöchigem Abwarten im
Anschluß an die Operation vom 22.06.1992 geboten gewesen.
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Mit der form- und fristgemäß eingelegten und begründeten Berufung ergänzt und vertieft
die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Operation am 04.05.1992 sei wegen des Übergewichtes und der Harnwegsinfektion
kontraindiziert gewesen. Statt der eingesetzten Prothese habe eine zementfreie Hüft-
TEB zum Einsatz kommen müssen. Am 19.06.1992 hätte keine Bewegung im
Schwimmbad, auch nicht mit einem wasserdichten Pflaster über der Wunde, verordnet
werden dürfen. Hierdurch hätte sie am 22.06.1992 erneut operiert werden müssen. Die
weitere Operation am 22.06.1992 sei fehlerhaft gewesen. Insbesondere habe man einen
Teil der abgebrochenen Zange nicht im Operationsbereich belassen dürfen. Über einen
Zugang durch den Schenkelhalsstumpf habe man Zugriff auf das abgebrochene
Zangenmaterial gehabt und hätte dies so entfernen können.
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Der Haushaltsführungsschaden wird von der Klägerin mit der Begründung erhöht, daß
ihre Angaben von wöchentlich 12 Stunden Haushaltsarbeit auf einem
Informationsversehen beruhe. Tatsächlich seien mindestens 24 Stunden pro Woche zu
berechnen. Dies ergebe folgende Berechnung: 24 Stunden x 16,00 DM = 384,00 DM x 4
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= 1.536,00 DM x 20 Monate = 30.720,00 DM. Die Summe des materiellen Schadens
bemesse sich demnach wie folgt:
Gutachter- und Kopierkosten: 1.570,20 DM
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Fahrtkosten 4.992,96 DM
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Haushalt 30.720,00 DM
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37.283,10 DM.
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Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Aufklärung zum Eingriff am 04.05.1992 nicht
ausreichend gewesen sei. Es habe nicht genügt, sie allgemein auf Wundinfektionen
hinzuweisen. Insbesondere wegen der bestehenden Harnwegsinfektion der Klägerin
habe ein gesonderter Hinweis erfolgen müssen. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, dann
hätte die Klägerin die Einwilligung zur Operation zum damaligen Zeitpunkt nicht erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung
(Bl. 671 bis 689 d. A.) und auf den Schriftsatz vom 21.08.1998 (Bl. 724 d. A.) jeweils
nebst Anlagen verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
15
1.
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die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein
angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
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2.
18
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
37.283,10 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
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3.
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es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus der
Falschbehandlung vom 27.04.1992 bis 21.10.1992 zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind;
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4.
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die Anschlußberufung zurückzuweisen.
23
Die Beklagten beantragen,
24
1.
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
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2.
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in den der Revision unterliegenden Sachen zugunsten der Beklagten
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a)
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als Gläubiger es bei der Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung gemäß §§
711 Satz 2, 710 ZPO zu belassen;
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b)
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als Schuldner die Schutzanordnung aus § 712 ZPO zu treffen;
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hilfsweise in beiden Fällen ihnen zu gestatten, eine Sicherheitsleistung nach
§ 711 ZPO auch durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen
Sparkasse zu erbringen;
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3.
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in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch gegenüber den
Beklagten zu 1) und 2) abzuweisen.
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Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und erheben
gegenüber der - von der Klägerin in der Berufungsinstanz geltend gemachten -
Aufklärungsrüge die Verjährungseinrede. Im übrigen bestreiten die Beklagten zu 1) und
2) - mit der Anschlußberufung - weiter, daß spätestens 6 Wochen nach der
Revisionsoperation am 22.06.1992 eine neue Revision habe erfolgen müssen. Zum
Entlassungszeitpunkt am 10.09.1992 sei eine vollständige Wundheilung nicht
eingetreten. Die nachbehandelnden Ärzte im Krankenhaus der Beklagten zu 1) hätten
der Klägerin ab Oktober 1992 eine schnelle Wundrevision empfohlen, wenn dies
möglich oder erforderlich gewesen wäre. Das Abwarten mittels antibiotischer
Behandlung sei vertretbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Schriftsatz vom 02.06.1998 (Bl. 705 - 719 d. A.) verwiesen.
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Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen
Prof. Dr. N2. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk vom
27.08.1998 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg, die Anschlußberufung der Beklagten zu 1)
und 2) war erfolgreich.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§
847,823, 831, 30, 31 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten
aus dem Behandlungsvertrag.
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Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Behandlungsfehler der für die
Beklagten zu 1) tätigen Ärzte nur
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darin zu sehen, daß, nachdem die Revision vom 22.06.1992 nicht zur Ausheilung der
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Infektion geführt hatte, keine weitere
Revisionsoperation durchgeführt, bzw. der Klägerin dies angeraten wurde. Insoweit wird
auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug
genommen.
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Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, daß die Wundinfektion bei regelrechtem
Vorgehen eher als im Frühjahr 1993 ausgeheilt wäre. Die Beklagten haften der Klägerin
auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsverschuldens, weil insbesondere
die Aufklärung vor der Erstoperation den Anforderungen genügte.
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Bis auf den vom Landgericht festgestellten Fehler hat die Klägerin nicht bewiesen, daß
sie im Krankenhaus der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt worden ist. Dazu macht
sich der Senat die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N2, der sein Gutachten
überzeugend erläutert hat und dem Senat als erfahren und sachkundig bekannt ist, zu
eigen. Danach war die Erstoperation am 04.05.1992 wegen des Übergewichtes oder
wegen der Harnwegsinfektion der Klägerin nicht kontraindiziert. Der Operationsverlauf
entsprach dem medizinischen Standard. Der Harnweginfekt habe, so der
Sachverständige, nur zu einer geringen Risikoerhöhung geführt. Zudem sei die später
eingetretene Wundinfektion hierauf nicht zurückzuführen.
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Auch der Schwimmbadaufenthalt am 19.06.1992 sei nicht ursächlich für die
Wundinfektion und die Operation am 22.06.1992 gewesen, weil sich das Schicksal des
Implantats zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen habe.
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Die Revisionsoperation am 22.06.1992 ist lege artis erfolgt. Hierzu hat der
Sachverständige überzeugend die beiden Handlungsstrategien dargestellt, die dem
Operateur wahlweise zur Verfügung standen. Mit der Beendigung des Eingriffs habe
sich der Operateur für eine der in Betracht kommenden Strategien entschieden. Vor
Beendigung des Eingriffs habe auch der Bildwandler nicht eingesetzt werden müssen,
weil damit die Suche nach dem abgebrochenen Zangenteil nur erleichtert, nicht aber
erfolgversprechend war.
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Dagegen hat das Landgericht zu Recht einen Behandlungsfehler darin gesehen, daß
nach dem 22.06.1992 keine weitere Revisionsoperation durchgeführt oder der Klägerin
dies zumindest angeraten worden ist. Ein Handlungsbedarf bestand, so der
Sachverständige, ab dem Zeitpunkt der Feststellung, daß die Infektion trotz
antibiotischer Behandlung nicht abklang.
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Der Senat hat aber Zweifel daran, ob bei regelrechter Behandlung der Erfolg der
Wundheilung früher als tatsächlich im Frühjahr 1993 geschehen, eingetreten wäre.
Allein die Tatsache, daß sich die Wundhöhle nach der im Frühjahr 1993 durchgeführten
Revisionsoperation geschlossen hat, ist für eine solche Schlußfolgerung nicht
zwingend. Vielmehr hat der Sachverständige den Operationserfolg in E als glücklich
bezeichnet, da der Knochenzement - eine weitere potentielle Infektionsquelle - nicht
entfernt worden sei. Der Grund für den Verbleib des Zements mag darin gelegen haben,
daß der Knochen zu weich gewesen sei, wie dies, so der Sachverständige, bei einer
weiteren Operation am 29.11.1993 festgestellt worden sei.
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Auch die Tatsache der guten bis sehr guten Heilungschance hat die Zweifel des Senats
am Heilungserfolg nicht zum Schweigen gebracht, weil diese Heilungschance, so der
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Sachverständige, nicht deutlich über 90 % gelegen habe. Insgesamt konnte für den -
von der Klägerin behaupteten - Ursachenzusammenhang der für das praktische Leben
brauchbare Grad von Gewißheit (vgl. BGH VersR 1989, 758, 759; 1994, 52, 53) nicht
gewonnen werden.
Die Beweislast trifft die Klägerin, weil der festgestellte Behandlungsfehler nicht als grob
anzusehen ist. Ein schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst ist in dem
Verhalten der behandelnden Ärzte nicht zu sehen. Den Ausführungen des
Sachverständigen ist nicht zu entnehmen, daß der festgestellte Fehler aus objektiv
ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Arzt schlechterdings nicht
unterlaufen darf. So haben die behandelnden Ärzte das Schließen der Wunde zwar
fehlinterpretiert und deshalb weiter konservativ mittels antibiotischer Behandlung
therapiert. Bei einer solchen Fehlinterpretation handelt es sich aber nur dann um einen
schweren Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst, wenn ein fundamentaler
Irrtum anzunehmen ist (vgl. BGH NJW 1992, 2962, 2963). Ein solcher elementarer Irrtum
liegt, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, indes nicht vor. Dabei hat der
Senat auch berücksichtigt, daß die behandelnden Ärzte sich auch deshalb für die
Fortsetzung der konservativen Therapie in Form der antibiotischen Behandlung
entschieden haben, weil sie der Klägerin eine weitere Operation ersparen wollten.
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Der Senat hält insbesondere den Eingriff am 04.05.1992 durch eine wirksame
Einwilligung der Klägerin für gerechtfertigt. Bei ihrer Anhörung im Senatstermin hat die
Klägerin zwar geäußert, daß mit ihr über Risiken und insbesondere über mögliche
Infektionen nicht gesprochen worden sei. Zuvor aber hat sie angegeben, daß sie sich an
konkrete Gesprächsinhalte vor der Operation nicht mehr erinnern könne. Letzeres
erscheint dem Senat - weil auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend - am
wahrscheinlichsten. Jedenfalls hat die Klägerin den Aufklärungsbogen bereits unter
dem 27.04.1992 unterzeichnet und ist damit hinreichend und frühzeitig auf die
Operationsrisiken und insbesondere auf Wundinfektionen hingewiesen worden, was
sich auch aus den handschriftlichen Zusätzen im Aufklärungsbogen ergibt.
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Daß nicht zusätzlich auf ein Infektionsrisiko durch den Harn-
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weginfekt hingewiesen worden ist, ist unerheblich. Eine Aufklärung ist dann
ausreichend, wenn sie dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß
der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt (BGH VersR 1984, 465, 466; 1992,
960,
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961). Mit dem Hinweis auf Infektionen/ Wundheilungsstörungen/Wundinfektionen war
dem Aufklärungsbedürfnis der Klägerin genüge getan, denn damit war die Schwere und
Richtung des konkreten Risikospektrums angegeben. Daß sie vor der Operation
abnehmen sollte, ihr dies aber nicht gelungen war, hat die Klägerin im Senatstermin
bestätigt und sie war sich demnach auch der damit verbundenen Risiken bewußt.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,00 DM.
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