Urteil des OLG Hamm vom 21.12.2005

OLG Hamm: einstweilige verfügung, unterhalt, anschlussberufung, verwirkung, strafanzeige, haushalt, nötigung, billigkeit, eltern, unterbringung

Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 218/05
Datum:
21.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 UF 218/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 19a F 229/04
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der
Klägerin wird das am 02. August 2005 verkündete Urteil des
Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt in folgender
Höhe zu zahlen:
- insgesamt 1.225,45 Euro für die Zeit vom 01.06.2004 - 31.05.2005,
- 81,00 Euro für Juni 2005
- monatlich 84,00 Euro für die Zeit von Juli bis September 2005
- monatlich 162,00 Euro ab Oktober 2005,
abzüglich im Juni 2005 gezahlter 250,00 Euro
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wie
auch die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander
aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 63 % und
dem
Beklagten zu 37 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die am 30.05.1986 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen
geschiedener Ehe mit der nicht berufstätigen und einkommenslosen Kindesmutter, in
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deren Haushalt die Klägerin bis zur im Oktober 2005 erfolgten Aufnahme eines
Studiums lebte. Aus der Ehe ist eine weitere, am 01.02.1989 geborene Tochter
hervorgegangen, die gleichfalls bei der wiederverheirateten Kindesmutter lebt.
Zwischen den Kindeseltern bestehen tiefgreifende Differenzen, die bezüglich der
beiden gemeinsamen Kinder dazu geführt haben, dass die Kindesmutter dem Beklagten
mit einstweiliger Verfügung vom 02.03.2004 untersagen ließ, mit den Kindern über SMS
in Kontakt zu treten. Die einstweilige Verfügung wurde später durch einen weitgehend
inhaltsgleichen gerichtlichen Vergleich vom 20.04.2004 ersetzt.
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Die Klägerin hat im Juli 2005 ihre Schulausbildung mit der erfolgreichen Ablegung der
Abiturprüfung beendet und im Oktober 2005 in C ein Studium der Rechtswissenschaften
aufgenommen. In der Zeit vom 12.07. - 31.12.2004 hat sie Sozialhilfe bezogen. Mit ihrer
Klage nimmt sie den Beklagten nach vorprozessualer Zahlungsaufforderung mit
Schreiben des Jugendamtes des Kreises C2 vom 17.05.2004 sowie Faxschreiben ihrer
Bevollmächtigten vom 29.06.2004 für die Zeit ab Juli 2004 nach Maßgabe eines im
vorliegenden Verfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 03.06.2005 auf
Kindesunterhalt in Anspruch. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin war zuvor (u.a.)
Gegenstand einer zum Aktenzeichen 19a F 7/01 AG Bottrop erhobenen Klage, die im
Termin vom 21.12.2004 zurückgenommen wurde (Bl. 81 GA).
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Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte verfüge unter Einbeziehung einer erhaltenen
Steuererstattung über ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 1.785,87
Euro. Sie hat gemeint, im Hinblick auf erbrachte Betreuungsleistungen ihrer Mutter sei
das Kindergeld auf ihren Barunterhaltsanspruch gegen den Beklagten nur hälftig
anzurechnen.
5
Der Beklagte hat eingewandt, sein unterhaltsrelevantes Einkommen betrage lediglich
monatlich 1.703,14 Euro netto, daneben hat er sich auf eine Verwirkung bestehender
Unterhaltsansprüche berufen. Er hat hierzu vorgetragen, die Klägerin habe es -offen-
sichtlich von ihrer Mutter gesteuert- seit längerem grundlos abgelehnt, mit ihm -dem
Beklagten- Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus habe sie ihn wegen eines
angeblichen Vorfalls vom 16.04.2005 zu Unrecht der Nötigung bezichtigt und -insoweit
unstreitig- am 21.05.2005 gestützt hierauf auch eine Strafanzeige gegen ihn erstattet.
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Das Amtsgericht hat der Klage nach Zeugenvernehmung teilweise stattgegeben und
den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von
2.109,45 Euro und ab Juni 2005 monatlich 126,00 Euro abzüglich im Juni 2005
gezahlter 250,00 Euro, zu zahlen. Es hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme
als erwiesen angesehen, dass die Strafanzeige der Klägerin gegen den Beklagten
bewusst wahrheitswidrig erstatte wurde und ist daher für die Zeit ab Juni 2005 von einer
hälftigen Verwirkung bestehender Unterhaltsansprüche der Klägerin ausgegangen.
7
Gegen dieses Urteil wenden sich Klägerin und Beklagter mit ihren jeweiligen
Rechtsmitteln.
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Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung seinen Antrag auf vollständige
Klageabweisung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vortrags zur Anspruchsverwirkung weiter.
9
Der Beklagte beantragt,
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1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
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2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
12
Die Klägerin beantragt,
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1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen;
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15
2. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu
verurteilen, an sie für Juni 2005 Kindesunterhalt von 319,00 Euro, für den Zeitraum
Juli bis September 2005 Unterhalt von monatlich 329,00 Euro und ab Oktober
2005 Unterhalt von monatlich 486,00 Euro zu zahlen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sie
sich zudem gegen die Annahme einer teilweisen Anspruchsverwirkung, überdies fordert
sie für die Zeit ab Oktober 2005 unter Hinweis auf ihr aufgenommenes Studium mit
auswärtiger Unterbringung erhöhten Unterhalt. Zur ergänzenden Begründung verweist
sie insoweit darauf, dass sie sich bislang vergeblich um die Bewilligung von BAföG-
Leistungen bemüht habe, da es noch an der hierfür erforderlichen Mitwirkung des
Beklagten fehle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die tatsächlichen
Feststellungen des Amtsgerichts in seinem angefochtenen Urteil sowie den
Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 02.12.2005 Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und teilweise begründet, ebenso wie auch die
Anschlussberufung der Klägerin.
21
1.
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Zwischen den Parteien steht dem Grunde nach außer Streit, dass der Beklagte der
Klägerin vorbehaltlich einer -teilweisen oder gänzlichen- Verwirkung bestehender
Ansprüche nach
§§ 1601 ff, 1603 II 2, 1610 II BGB
Klägerin außerstande ist, ihren vollen Bedarf durch eigenes Einkommen zu decken (§
1602 I BGB).
23
2.
24
Trotz der mit dem Eintritt der Volljährigkeit einsetzenden Barunterhaltspflicht auch der
Kindesmutter kann die Klägerin von dem Beklagten entsprechend dem
Rechtsgedanken des
§ 1607 II 1 BGB
Einkommen berechneten Bedarf fordern, da die Kindesmutter einkommenslos und
daher tatsächlich nicht leistungsfähig ist (Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in
der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 2 Rz. 388; Ziffer 13.3.3 HLL). Auf etwaige ihrer
Mutter fiktiv zuzurechende Einkünfte muss sich die Klägerin im Verhältnis zum
Beklagten nicht verweisen lassen (OLG Brandenburg FamRZ 2004, 396; Senat,
Beschluss vom 17.06.2005 -11 WF 128/05-; Wendl/Staudigl-Scholz, aa0. § 2 Rz. 440,
451; Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl. § 1607 Rz. 11 a.E.). Dem Beklagten ist es
dagegen unbenommen, seinerseits gegen die Kindesmutter vorzugehen und bei ihr
Regress zu nehmen.
25
3. Höhe des Unterhalts:
26
a)
27
Für die Zeit ab Aufnahme ihres Studiums mit auswärtiger Unterbringung im Oktober
2005 ist von einem Bedarf der Klägerin von monatlich 640,00 Euro auszugehen (Nr.
13.1.2 HLL), während ihr Unterhaltsbedarf für den vorangegangenen streitbefangenen
Zeitraum von Juni 2004 bis einschließlich September 2005 der 4. Altersstufe der
Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist, da die Klägerin in dieser Zeit noch im Haushalt
der Kindesmutter gelebt hat.
28
b)
29
Für die Unterhaltsbemessung im letztgenannten Zeitraum ist im übrigen -wie bereits
angesprochen- allein auf das Einkommen des Beklagten abzustellen, das sich im Jahr
2004 -aktuellere Einkommensnachweise fehlen- nach den in der vorgelegten
Verdienstabrechnungen für Dezember 2004 (Bl. 95 GA) aufsummierten Jahreszahlen
bei einer Besteuerung nach Steuerklasse 1/1,0 auf monatsdurchschnittlich
1.725,01
Euro
30
Gesamtbrutto
35.471,35
Euro
./. Lohnsteuer
- 6.977,00
Euro
./. Kirchensteuer
- 0,00 Euro
./. SolZ.
- 277,47 Euro
zzgl. SolZ-Erstattung Lohnsteuerjahresausgleich
5,31 Euro
./. Krankenversicherung (13,1 %)
- 2.354,83
Euro
./. Pflegeversicherung
- 305,63 Euro
./. Rentenversicherung
- 3.505,25
Euro
./. Arbeitslosenversicherung
- 1.168,46
Euro
31
Nettoeinkommen
20.888,02
Euro
d.h. monatsdurchschnittlich (Nettoquote 58,89 %)
1.740,67
Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen (mtl. 26,59
Euro) netto
- 15,66 Euro
1.725,01
Euro
Der etwas höhere Betrag von 1.735,87 Euro im Senatsbeschluss vom 03.06.2005 (Bl.
121R GA) basiert auf den dort übernommenen Berechnungen des Amtsgerichts, führt
allerdings im Ergebnis zu keiner nennenswerten Abweichung.
32
Mit einem Einkommen in vorstehend errechneter Höhe fällt der Beklagte in die
Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensspanne 1.700,00 -
1.900,00 Euro), was zu Tabellenbeträgen von
396,00 Euro
Euro
33
c)
34
Auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin ist das für sie gezahlte Kindergeld angesichts
der alleinigen Inanspruchnahme des Beklagten auf Barunterhalt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.10.2005 -XII ZR 34/03-), der der
Senat insoweit folgt, analog § 1612b III BGB in voller Höhe anzurechnen.
35
Für eine zusätzliche Anrechnung von Naturalleistungen, die der Klägerin bis zur
Aufnahme ihres Studiums im Haushalt der Kindesmutter gewährt worden sind, bleibt
daneben dann allerdings kein Raum.
36
d)
37
Entgegen der Auffassung des Beklagten traf die Klägerin in der Zeit zwischen Abitur
und Studienbeginn keine Erwerbsobliegenheit. Nach Ende des tatsächlichen
Schulbesuchs war der Klägerin vielmehr eine gewisse Erholungsphase zuzubilligen
(vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner-Niepmann, aa0 Rz. 161 sowie Wendl/Staudigl-
Scholz, aa0. § 2 Rz. 461), daneben war ihr aber auch eine angemessene Orientierungs-
und Vorbereitungszeit einzuräumen, um sich zunächst einmal darüber klar zu werden,
welchen Ausbildungsbildungsweg sie weiter einschlagen wollte und wo dies
geschehen sollte, bevor sie sich anschließend um eine Umsetzung ihrer gefassten
Entschlüsse bemühen konnte bzw. musste.
38
4.
39
Bereits das Amtsgericht ist allerdings mit Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die
Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten teilweise verwirkt hat.
40
a)
41
Eine Anspruchsverwirkung lässt sich dabei jedoch entgegen der Auffassung des
Beklagten nicht allein schon aus dem Umstand herleiten, dass die Klägerin in der
Vergangenheit -wie er meint grundlos- jeden Kontakt mit ihm gemieden hat.
42
Zwar kommt nach § 1611 I BGB eine Beschränkung oder gar der vollständige Wegfall
der Unterhaltsverpflichtung u.a. dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte sich
vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig macht.
Der Verpflichtete braucht dann nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten,
der der Billigkeit entspricht, seine Unterhaltsverpflichtung entfällt ganz, wenn seine
Inanspruchnahme grob unbillig wäre. Wegen der tiefgreifenden Rechtsfolgen der
Verwirkung ist die Annahme einer Anspruchsverwirkung nach anerkannter Auffassung
indes auch bei volljährigen Kindern auf besonders schwere Ausnahmefälle zu
beschränken, zu deren Feststellung überdies eine auf den jeweiligen Einzelfall
bezogene, umfassende Abwägung unter Einbeziehung der Umstände von Trennung
und Scheidung der Kindeseltern und der sich hieraus ergebenden Eltern-Kind-
Beziehung zu erfolgen hat (Kalthoener/Büttner-Niepmann, aa0. Rz. 1053; vgl. hierzu
auch BGH FamRZ 1995, 475; KG FamRZ 2001, 1164; OLG Frankfurt/M NJW-RR 1996,
708).
43
In Ansehung dieser -zu Recht strengen- Anforderungen an eine auf § 1611 BGB
gestützte Anspruchsverwirkung rechtfertigt die fehlende Bereitschaft der Klägerin zu
einer eigenständigen Kontaktaufnahme mit dem Beklagten es allein noch nicht, den ihr
zustehenden Unterhaltsanspruch als -und sei es auch nur teilweise- verwirkt
anzusehen, zumal das Verhalten der Klägerin hier nicht isoliert, sondern vor dem
Hintergrund der tiefgreifenden Zerstrittenheit der Kindeseltern zu sehen ist, die
ersichtlich auf das Eltern-Kinder-Verhältnis ausstrahlt.
44
b)
45
Anders verhält es sich dagegen mit der Strafanzeige, die die Klägerin unter dem
21.05.2005 gestützt auf den Vorwurf der Nötigung (im Straßenverkehr) gegen den
Beklagten gestellt hat. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten
Beweisaufnahme hat der Senat wie das Amtsgericht kein Zweifel daran, dass die
Klägerin hierin eine völlig harmlose und zudem zufällige Begegnung mit dem Beklagten
bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt und den Beklagten so verleumdet und
einem unberechtigten Ermittlungsverfahren ausgesetzt hat. Dieses Verhalten einer
volljährigen Tochter ist durch den bestehenden Konflikt auf Elternebene allein weder zu
erklären noch gar zu entschuldigen und kann nur als schwere Verfehlung im Sinne des
§ 1611 I BGB bewertet werden, die für die Folgezeit -d.h. aus Gründen der Praktikabilität
ab 01.06.2005- zu einer Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs führen muss.
46
Der Senat hält es dabei im Rahmen der Gesamtabwägung für angemessen und i.S.d. §
1611 I 1 BGB der Billigkeit entsprechend, den sich nach Anrechnung des Kindergeldes
ergebenden Zahlbetrag um 2/3 zu kürzen. Es verbleiben dann für die Zeit
ab Juni 2005
noch Zahlbeträge von (gerundet)
47
81,00 Euro
84,00 Euro
48
252,00 Euro x 1/3)
162,00 Euro
49
Auf den für die Zeit ab Oktober 2005 errechneten Unterhaltsanspruch wären dabei im
Falle noch erfolgender Gewährung etwaige BAföG-Leistungen, die als Einkommen der
Klägerin zu behandeln wären (vgl. nur Wendl/Staudigl-Scholz, aa0. § 2 Rz. 349 m.w.N.),
anzurechnen.
50
Für den
Unterhaltszeitraum 01.06. - 31.12.2004
einem Unterhaltsbedarf der Klägerin von monatlich 396,00 Euro (EG 4, ASt. 4. der DT),
auf den neben dem vollen Kindergeld von monatlich 154,00 Euro (s.o.) nach Maßgabe
der mit Schriftsatz vom 29.06.2005 vorgenommenen Forderungsberechnung der
Klägerin bezogene Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 468,55 Euro
abzusetzen sind -eine Rückabtretung der insoweit nach § 91 I BSHG übergegangener
Ansprüche ist unstreitig nicht erfolgt-, noch ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt in
Höhe von (396,00 Euro ./. 154,00 Euro = 242,00 Euro x 7 = 1.694,00 Euro ./. 468,55
Euro =)
1.225,45 Euro.
51
In der
Zeit vom 01.01. - 31.05.2005
von monatlich (396,00 Euro ./. 154,00 Euro =) 242,00 Euro dagegen durch die in dieser
Zeit erbrachten Unterhaltszahlungen des Beklagten von monatlich 250,00 Euro erfüllt, §
362 BGB.
52
5.
53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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