Urteil des OLG Hamm vom 10.11.1999

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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 74/99
Datum:
10.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 74/99
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 354/98
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. März 1999 verkün-dete Urteil
der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer
Diebstahlsentschädigung für seinen versicherten VW Golf in Anspruch.
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Er behauptet, er habe den Wagen am 18.04.1997 gegen 22.00 Uhr in M. auf dem
rechten Parkstreifen der V-Straße in Höhe des Treppenaufganges zur A.Straße
abgestellt. Bei seiner Rückkehr am 19.04.1997 gegen 10.30 Uhr habe er ihn am
Abstellort nicht mehr vorgefunden.
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Die Beklagte bestreitet den Diebstahl mit näherer Begründung.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung
abgewiesen, der Beweis des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahls sei nicht
geführt. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die Beklagte ist ihm nicht gemäß §§ 1, 49 VVG; 12 Abs. 1 I lit. b) AKB zur
Entwendungsentschädigung verpflichtet. Nach erneuter Anhörung des Klägers ist auch
der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, daß der Beweis des äußeren Bildes der
behaupteten Fahrzeugentwendung nicht geführt ist.
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Da der Kläger für das behauptete Abstellen und Nichtwiederauffinden seines Fahrzeugs
kein Zeugen hat, ist er auf seine eigenen Angaben angewiesen. Dies setzt voraus, daß
seine Glaubwürdigkeit nicht erschüttert ist. Davon kann indes nach Lage der Dinge nicht
ausgegangen werden.
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Merkwürdig und unglaubhaft sind bereits die Angaben des Klägers zu der
Fahrzeugreparatur, die er nach Erwerb des versicherten Wagens mit unrepariertem
Unfallschaden selbst durchgeführt haben will. Während er beim Landgericht noch eine
Reparaturzeit von ein paar Tagen angegeben hatte, ist in der Berufungsbegründung nur
noch von 1 Tag die Rede. Passende Ersatzteile will der Kläger zufällig im Keller
liegengehabt haben, weil er häufiger mal Geschäfte mit Autos gemacht und auf
verschiedenen Schrottplätzen Ersatzteile für die gängigen Fahrzeuge "immer mal
wieder" gekauft habe. Zufällig sollen diese Ersatzteile auch farblich gepaßt haben. Dies
erscheint dem Senat dermaßen unwahrscheinlich, daß er diese Angaben als
unglaubhaft ansieht. Quittungen über den Ersatzteilerwerb gibt es nicht. Zeugen für das
Aufbewahren der Ersatzteile hat der Kläger nicht zu benennen vermocht. Er war auch
nicht in der Lage, taugliche Zeugen zu benennen, die das reparierte Fahrzeug in den
drei Monaten von der Reparatur bis zum Diebstahl gesehen haben. Der im Senatstermin
gestellte Zeuge F. hat sich lediglich daran zu erinnern vermocht, daß er vor ca 3 bis 3
1/2 Jahren zweimal einen bläulichen oder roten VW Golf beim Kläger gesehen hat.
Diese Bekundung paßt schon vom zeitlichen Abstand her kaum zum versicherten
Fahrzeug und ist überdies derart vage, daß ihr keinerlei indizieller Wert zukommt. Der
vom Landgericht gehörte Zeuge D. hat lediglich bestätigt, der Kläger sei bei
Beantragung der Kraftfahrtversicherung mit einem blauen Golf bei ihm gewesen; ob
dieses Fahrzeug beschädigt gewesen sei oder nicht, könne er jedoch nicht sagen.
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Nachweislich falsch war die Angabe des Klägers bei der Polizei, er habe für das
versicherte Fahrzeug 15.000,00 DM bar bezahlt. Tatsächlich waren es nur 8.500,00 DM.
Seine Erklärung, er habe sich nach dem Wert des Fahrzeugs gefragt gefühlt, ist eine
bloße Schutzbehauptung. Der Hinweis auf eine Barzahlung im polizeilichen Protokoll
spricht entscheidend gegen das behauptete Mißverständnis. Daß der Kläger - wie er
ergänzend hinzugefügt hat - nicht lesen und schreiben kann, ist in diesem
Zusammenhang unerheblich, da er ausweislich der Ermittlungsakten mündlich befragt
worden ist.
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Falsch ist schließlich auch die Angabe des Klägers in der Klageschrift vom 18.11.1998
zu einem beim Amtsgericht Münster von ihm gegen die Beklagte geführten weiteren
Teilkasko-Deckungsrechtsstreit, er sei Eigentümer eines bei der Beklagten versicherten
Fahrzeugs Daimler Benz C 180, von dem angeblich Fahrzeugteile entwendet worden
seien. Der Kläger hat vor dem Senat eingeräumt, nicht er, sondern seine
Schwiegereltern seien Fahrzeugeigentümer gewesen. Eine Erklärung für diese
prozessuale Falschangabe hat er nicht geben können.
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Auf Grund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände sieht der Senat sich nicht in der
Lage, die Angaben des Klägers zum äußeren Bild der Fahrzeugentwendung vom
18./19.04.1997 zu glauben.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
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Die Beschwer des Klägers beträgt 10.000,00 DM.
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