Urteil des OLG Hamm vom 19.06.2002

OLG Hamm: stationäre behandlung, operation, behandlungsfehler, rechtshängigkeit, schmerzensgeld, läsion, eingriff, klinik, ermessen, gerät

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 202/01
Datum:
19.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 202/01
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 1043/00
Tenor:
Die Berufungen der Parteien gegen das am 30. August 2001 verkündete
Teil- und Grundurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster
werden zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als
Gesamtschuld-ner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
Vollstreckungsbetrages abzuwen-den, falls nicht die Klägerin zuvor
Sicherheit in derselben Höhe leistet. Alle Parteien können Sicherheit
auch durch die unbedingte und unbefristete Bürg-schaft einer deutschen
Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse
erbringen.
T a t b e s t a n d
1
Die am 22.06.1976 geborene Klägerin wurde am 01.10.1998 im Hause der Beklagten
zu 1) operiert. Operateur war der Beklagte zu 3), assistiert durch den Oberarzt, den
Beklagten zu 2). Die klinische Diagnose lautete auf subakute Appendicitis. Der Eingriff
erfolgte in Form der sogenannten laparoskopischen Appendektomie.
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Im Operationgsbericht vom 01.10.1998 heißt es u. a.:
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"Nach üblicher Vorbereitung erfolgt ein 1 cm langer Hautschnitt am Nabel.
Eröffnung der Bauchhöhle mittels Minilaparotomie. Danach Eingehen mit dem 10
mm Trokar, Herstellen des Pneumoperitoneums und Einführen der Optik.
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Unter Sicht wird im linken Unterbauch ein 12 mm Zugang geschaffen. ...
5
Unter Sicht Schaffen eines 5 mm Zuganges im rechten Unterbauch.
Wundverschluß durch OA I1 mit Fascien – und Subcutannähten im Bereich der
großen Zugänge, ansonsten Hautrückstichnähte. Pflasterverband."
6
Die histologische Untersuchung des entnommenen Blinddarms ergab eine akute eitrige
Entzündung auf dem Boden einer chronischen vernarbenen Blinddarmentzündung.
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Am ersten Tag nach der Operation klagte die Patientin über ein Taubheitsgefühl im
linken Oberschenkel und Beschwerden in diesem Bereich. Am 06.10.1998 erfolgte eine
Konsiliaranforderung wegen eines geklagten Taubheitsgefühls und starker Schmerzen
in der linken Leiste und des proximalen Oberschenkels. Ausweislich des Arztbriefes der
Beklagten zu 1) vom 4. November 1998 ergab diese Untersuchung des Verdacht eine
Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis links. Dieser Zustand besserte sich
während des stationären Aufenthaltes nicht.
8
Am 09.10.1998 erfolgte eine Untersuchung der Klägerin durch den Arzt für Neurologie
und Psychiatrie Dr. G. Dieser diagnostizierte ausweislich des Arztbriefes vom
20.10.1998 eine kombinierte Schädigung des Nervus ingunialis femoralis und Nervus
cutaneus femoris lateralis links diktiert.
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Wegen persistierender Beschwerden erfolgte vom 07.01. bis zum 12.01.1999 eine
stationäre Behandlung in der neurologischen Klinik des Universitätsklinikums F. Im
Arztbrief dieser Klinik vom 24.02.1999 heißt es u. a.:
10
"Diagnosen: 1. Iatrogene Läsion des N. femoralis und N. genitofemoralis links nach
endoskopischer Appendektomie. ...
11
Epikrise:
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Ursache der Hypästhesie und Hyperpathie der linken Oberschenkelvorderseite und
Leiste bis zum Labium major links ist eine jatrogene Läsion des Endpunkt
genitofemoralis links nach endoskopischer Appendektomie im Oktober
vergangenen Jahres. Ursache der diskreten Hüftbeuger- und Kniestreckerparese
ist eine Mitbeteiligung des Endpunkt femoralis links. ...
13
Es erfolgte eine langwierige medikamentöse Schmerzbekämpfungstherapie, die nur
kurzfristige Besserungen brachte. Im Dezember 1999 erhielt die Klägerin einen Katheter
in der linken Leiste zur regelmäßigen Eingabe von lokalen Betäubungsmittels.
Zwischenzeitlich erhielt die Klägerin ein sogenanntes SCS-Gerät implantiert.
14
Die Klägerin hat behauptet, den Beklagten zu 2) und 3) seien bei der Operation Fehler
unterlaufen. Über die spezifischen Gefahren der laparoskopischen Operationgsmethode
sei sie nicht hinreichend aufgeklärt worden.
15
Durch die Schädigung habe sie erhebliche Einbußen an Lebensqualität hinnehmen
müssen und starke Schmerzen zu ertragen.
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Die Klägerin hat beantragt,
17
I.
18
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.303,86 DM
nebst 12 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
19
II.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 17.218,79 DM
nebst 12. % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
21
III.
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die die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine
monatliche Geldrente in Höhe von 1.000,-- DM, beginnend am 01.04.2000, jeweils
vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres
bis zum 31.12.2036 (60. Lebensjahr der Klägerin) zu zahlen,
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IV.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein
angemessenes Schmerzensgeld nebst 12 % Zinsen aus 25.000,-- DM seit dem
17.03.1999 sowie nebst 12 % aus dem 25.000,-- DM übersteigenden Betrag seit
Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;
25
V.
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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der am
01.10.1998 durchgeführten laparoskopischen Appendektomie noch entstehen wird,
soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder einen anderen
Dritten übergegangen ist.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben jegliche Behandlungsfehler in Abrede gestellt und voll umfassende
Aufklärung behauptet.
30
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens
des Sachverständigen Prof. Dr. S, das dieser mündlich erläutert hat. Sodann hat es der
Klage durch Grund- und Teilurteil stattgegeben.
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Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf die
Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.
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Beide Parteien wenden sich teilweise gegen das Urteil des Landgerichts.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten als
Gesamtschuldner zu verurteilan, an sie über das angemessene Schmerzensgeld
hinaus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz auf den Betrag
von 100.000,-- DM sowie auf den weitergehenden Schmerzensgeldbetrag 4 %
Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
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hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
37
Die Beklagten beantragen,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
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1.
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die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten mit dem Urteilstenor zu Ziffer 1)
als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von mehr als 100.000,-- DM (einhunderttausend
Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 28.09.2000 zu zahlen,
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2.
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die Klage ferner abzuweisen, soweit der Klageantrag zu III. aus dem
Schriftsatz vom 11.09.2000 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden
ist,
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3.
44
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
45
hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
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Die Beklagten wenden sich nicht gegen den Haftungsgrund. Ansonsten wiederholen
und vertiefen sie den erstinstanzlichen Sachvortrag.
47
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Vernehmung des
Sachverständigen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf
die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunterlagen,
das Protokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 19.06.2002
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
50
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig, bleiben jedoch in der
Sache ohne Erfolg.
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1. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung über die ausgeurteilten Zinsen hinaus weitere
Zinsen verlangt, ist ihr Begehren unbegründet.
52
Gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB in der seit dem 01. Mai 2000 geltenden Fassung beträgt
der Verzugszinsatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basissatz, der sich aus §
247 BGB neuer Fassung ergibt. Gem. § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld
von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug
ist. Die Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB findet entsprechende Anwendung. Auf
diese Neufassung des Gesetzes kann sich die Klägerin indes nicht berufen. Denn gem.
Art. 229 §1 Satz 3 EGBGB ist § 288 BGB in der seit dem 01. Mai 2000 geltenden
Fassung nur auf die Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig
werden. Nichts anderes gilt, wenn der Gläubiger statt Verzugszinsen
Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Die Fälligkeit der Schmerzensgeldforderung ist
jedoch bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten, wie sich aus § 271 BGB
ergibt. Deshalb sind vorliegend §291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB alter
Fassung anzuwenden. Dem hat das Landgericht entsprochen.
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2. Die Berufung der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
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Gegen den Haftungsgrund wenden sich die Beklagten nicht mehr. Hieran bestehen
nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dem sich der Senat
vollumfänglich anschließt, auch keinerlei Zweifel.
55
a.
56
Soweit sich die Beklagten gegen die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes
wenden, greifen ihre Bedenken im Ergebnis nicht durch. Angesichts der erheblichen
Folgen des Behandlungsfehler für die Gesundheit und Lebensführung der Klägerin ist
die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes auch in dieser Höhe billig und angemessen.
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Soweit das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes jedoch einen
groben Behandlungsfehler zugrunde gelegt hat, wird diese Wertung durch die
Beweisaufnahme nicht getragen. Zwar handelt es sich nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichsthofs bei der Bewertung eines Behandlungsfehlers
als grob um eine juristische Einschätzung, die das erkennende Gericht vorzunehmen
hat. Diese Einschätzung muß jedoch in den Ausführungen des Sachverständigen eine
hinreichende Grundlage finden (z.B. BGH VersR 1997 S. 315). Das ist vorliegend nicht
der Fall. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige offenbar den
ärztlichen Fehler nicht als aus objektiver Sicht unverständlich eingestuft (Bl. 259, 260).
Nach seiner eigenen Einschätzung lag kein grober Behandlungsfehler vor. Die
mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen vor der Kammer lassen keine andere
Einschätzung zu, auch wenn der Sachverständige von einer sehr ungewöhnlichen Wahl
des Zugangs ausging (Bl. 292). Die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen
vor dem Senat lassen ebenfalls keine andere juristische Wertung zu. Die gesamte
Argumentationsführung des Sachverständigen deutet auf einen zwar unzweifelhaft
vorliegenden Fehler hin, nicht jedoch auf ein völlig unverständliches und aus objektiv
medizinischer Sicht nicht mehr nachvollziehbares Vorgehen. So sprach der
Sachverständige von einer Unachtsamkeit mit ganz schlimmen Folgen und verwies
darauf, daß bei sehr schlanken Menschen und dem durch das Aufblasen und des
dadurch bedingten Hochschiebens des Bauchraums die Einstiche sehr tief erfolgten.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine sehr schlanke junge Frau.
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Der Sache nach ändert das jedoch nichts an der Höhe des Schmerzensgeldes. Diese
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wird vorliegend durch die gravierenden Folgen bestimmt, die die Klägerin durch den
Behandlungsfehler zu erleiden hatte und ihr weiteres Leben zu erleiden haben wird.
Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen
des Landgerichts Bezug genommen. Diese Feststellungen wurden durch die
ergänzende Beweisaufnahme des Senats bestätigt. Nur ergänzend sei erneut darauf
hingewiesen, daß es sich bei der Klägerin um eine junge Frau handelt, die durch die
erlittenen Nervverletzungen ganz erhebliche Einschränkungen in ihrer Lebensführung
hinzunehmen hat. Die Beeinträchtigungen bedingen die Aufgabe von Freizeitaktivitäten
wie das Tanzen, sie führen zu nachvollziehbaren Problemen in der Partnerschaft
einschließlich des Sexuallebens und bedingen mehr oder weniger ständige
Schmerzzustände und die Notwendigkeit, praktisch ständig Analgetika einzunehmen
und diese regelmäßigen Einnahmen häufig sogar durch weitere Schmerzmittel zu
ergänzen. Der Senat ist nach den Ausführungen des Sachverständigen als auch der
Klägerin selbst davon überzeugt, daß sie zumindest in ihrer Lebensführung der
Unterstützung anderer wie ihrer Mutter bedarf. Nachvollziehbar ist ebenso, daß für einen
jungen Menschen die momentane Perspektivelosigkeit für das Privat- wie auch für das
Berufsleben zu psychischen Beeinträchtigungen und Folgen führt. Diese ganz
erheblichen Auswirkungen bedingen ein erhebliches Schmerzensgeld, das das
Landgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung angemessen mit 250.000,- DM
zugesprochen hat.
Auf eine möglicherweise Erfolg versprechende Operation braucht sich die Klägerin nicht
verweisen zu lassen. Eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ist allenfalls
durch einen invasiven Eingriff unter Vollnarkose zu erreichen. Ob die Klägerin einen
solchen Eingriff wählt und den – zumindest teilweise – vorgeschlagenen operativen
Maßnahmen zustimmt, bleibt allein ihrer eigenen Entscheidungsfreiheit überlassen. Auf
die Höhe des Schmerzensgeldes wirkt sich die evtl. bestehende Möglichkeit, durch eine
Operation den status quo zu verbessern, als auch eine evtl. Weigerung der Klägerin,
eine solche Operation durchführen zu lassen, nicht mindernd aus.
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b.
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Unbegründet ist auch der Angriff der Berufung gegen Ziff. 3 des Urteils, soweit der
Klageantrag zu Ziff. III dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird. Nach der
durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß die Klägerin zumindest über einen
gewissen Zeitraum vollständig erwerbsunfähig war und dadurch einen Erwerbsschaden
erlitten hat. Prozessual bleibt es einem Kläger unbenommen, entweder nur die
Feststellung der Ersatzpflicht für den materiellen Schaden einzuklagen oder aber
zusätzlich den materiellen Schaden zu beziffern, soweit es ihm möglich ist. Dazu zählt
auch das Rentenbegehren. Liegen die Voraussetzungen (zum Grunde und) zur Höhe
fest, kann gem. § 258 ZPO auch über die zukünftig fällig werdenden Leistungen
entschieden werden. Steht lediglich die Höhe noch nicht fest, kann das Gericht bei
Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 304 ZPO vorab über den Grund entscheiden.
Das war der Fall, so dass es im Ermessen des Landgerichts stand, ein Grundurteil zu
erlassen. Von diesem Ermessen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei Gebrauch
gemacht.
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3.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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4.
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Das Urteil beschwert die Klägerin mit weniger, die Beklagten mit mehr als 20.000,- €.
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5.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht
vorliegen (§ 543 ZPO).
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