Urteil des OLG Hamm vom 14.11.2005

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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 767/05
Datum:
14.11.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 767/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 15 OWi 14 Js 1120/04 (471/04)
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 08.06.2005 wird aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen
des Betroffenen trägt die Staatskasse.
G r ü n d e :
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I.
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Das Amtsgericht Minden hat gegen den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil
wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von
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0,25 mg/l eine Geldbuße von 250,- € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
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Zum Tatvorwurf hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
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"Am 19.10.2004 gegen 02.10 Uhr befuhr er (der Betroffene, der Senat) in Q die Q-
Straße in Richtung C mit dem PKW Opel-Kadett, ##-## ##. Er wurde von den
Zeugen N und Q2 angehalten; die dann durchgeführte Alco-Test-Untersuchung
nach Draeger ergab um 02.25 Uhr 0,259 und 02.28 Uhr 0,248 mg/l. Diese
Untersuchung fand auf der Polizeiwache Q statt und zwar mit dem Gerät Draeger
7110 Evidential. Es wurden 2 Mundstücke verwendet. Das Gerät ist vor und nach
der Messung auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüft worden. Der
Sicherungsstempel und das Eichsiegel, sowie die Plomben waren vor und nach
der Messung im einwandfreien Zustand."
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen. Das Amtsgericht hat bei der
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Bildung des Mittelwertes der gemessenen Atemalkoholkonzentration zu Unrecht die
dritte Dezimalstelle zum Nachteil des Betroffenen verwendet. Dies war rechtsfehlerhaft.
Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle der
Messergebnisse einer Atemalkoholmessung nämlich sowohl für die Berechnung des
maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte
außer Betracht (OLG Dresden, OLG-NL 2001, 264; ebenso BayObLG,
NZV 2001, 524; OLG Köln, NZV 2001, 137). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies,
dass sich nach Nichtberücksichtigung der dritten Dezimalstelle Einzelmesswerte in
Höhe von 0,25 mg/l und in Höhe von 0,24 mg/l ergeben. Der sich daraus weiter
ergebende Mittelwert liegt bei 0,245 ml/l und damit wiederum unter der nach § 24 a Abs.
1 Nr. 2 StVG für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes gegebenen Grenze von
0,25 mg/l Atemalkohol. Der Betroffene war daher mit der Kostenfolge aus § 79 Abs. 3
OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen.
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