Urteil des OLG Hamm vom 06.07.2010

OLG Hamm (sicherungsverwahrung, stgb, verhältnis zu, menschenrechte, bundesrepublik deutschland, emrk, auslegung, zeitpunkt, egmr, frist)

Oberlandesgericht Hamm, III-4 Ws 157/10
Datum:
06.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-4 Ws 157/10
Vorinstanz:
Landgericht Essen, III StVK 14/10 (14 Js 486/96 StA Duisburg)
Tenor:
1.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2.
Die durch Urteil der XV. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg
vom 22. Juli 1987 (XV KLs 14 Js 486/86 – 53/86) angeordnete
Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung ist erledigt.
3.
Der Untergebrachte ist aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen.
4.
Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.
5.
Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.
6.
Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und
Leitung des für seinen jeweiligen Wohnort zuständigen hauptamtlichen
Bewährungshelfers unterstellt.
7.
Die Erteilung der weiteren Weisungen wird der
Strafvollstreckungskammer übertragen.
G r ü n d e :
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I.
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Das Landgericht Duisburg hat durch Urteil vom 22. Juli 1987 gegen den jetzt
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63 Jahre alten Verurteilten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung,
versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und zweifacher
Vergewaltigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Zugleich hat das
Landgericht gegen den Verurteilten die Sicherungsverwahrung angeordnet.
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Bereits vor dieser Verurteilung war es seit der frühesten Jugend des Untergebrachten
immer wieder zu Sexualstraftaten gekommen, die sämtlich jedoch nicht über das
Versuchsstadium hinausgingen. Typisches Merkmal all dieser Taten - wie auch der
Anlasstaten – war es, dass der Verurteilte seine Opfer würgte, um sie so gefügig
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zu machen. Insgesamt verbüßte er wegen dieser Taten 13 Jahre Freiheits- bzw.
Jugendstrafen. Ferner befand er sich in der Zeit vom 18.06.1976 bis zum 19.03.1979
aufgrund einer Unterbringung gemäß § 42 b a.F. StGB (jetzt § 63 StGB) im
psychiatrischen Krankenhaus in F. Insgesamt hat der Untergebrachte 40 Jahre seines
Lebens in Unfreiheit verbracht. In ihrem Urteil vom 22. Juli 1987 hatte die Strafkammer,
sachverständig beraten durch Herrn Prof. Dr. Sch, bei dem Verurteilten eine schwere
neurotische Persönlichkeitsstörung sowie einen Hang i.S.d. § 66 festgestellt. Der
Verurteilte neige zu Vergewaltigungstaten, weil er unter einer äußerst fragilen
männlichen Identität mit Männlichkeitsängsten und einem erziehungs- und
entwicklungsbedingt gestörten Verhältnis zu Frauen leide. Er entwickele dabei auch
Rache- und Überwältigungsphantasien gegenüber seinen Opfern. Der Sachverständige
attestierte dem Verurteilten vor diesem Hintergrund auch eine Gefährlichkeit im
fortgeschrittenen Alter.
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In der Folge verlief der Strafvollzug des Betroffenen zunächst unauffällig. Er verhielt sich
angepasst und es kam zu keinen besonderen Vorkommnissen. Allerdings erfolgten
jedoch keine besonderen therapeutischen Maßnahmen. Diese setzten erst nach Antritt
der Sicherungsverwahrung im Jahre 1995 ein. Sie führten dazu, dass der Betroffene im
Januar 2001 vom geschlossenen Vollzug der JVA X in den offenen Vollzug der JVA C
verlegt werden konnte. Auch hier erfolgten weitere Behandlungsmaßnahmen u.a. auch
durch externe Psychologen. Nach Einschätzung der Anstalt und der Psychologen verlief
die Therapie erfolgreich, so dass der Anstaltspsychologe Dipl.-Psych. R. in einer
Stellungnahme vom 27.03.2001 zu dem Ergebnis kam, dass es nicht unrealistisch sei,
dass innerhalb der nächsten drei Jahre eine Entlassungsreife des Betroffenen erreicht
werden könne. In der Folgezeit konnte sich der Verwahrte in ihm regelmäßig gewährten
strukturierten Ausgängen, die er u.a. auch zum Besuch der örtlichen Tanzschule nutzte,
bewähren. Seitens der Justizvollzugsanstalt wurde im August 2005 sodann konkret die
Frage der künftigen Beurlaubung des Verwahrten geplant. Hierzu kam es jedoch nicht,
da im Rahmen eines Gutachtens gemäß § 67 d Abs. 2 StGB über die Frage der
Erledigung der Maßregel die Sachverständigen Dr. B. und Dipl.-Psych. B. zu dem
Ergebnis kamen, dass der Betroffene eine "sadistisch perverse und sadistisch
verfestigte Persönlichkeit" sei. Er habe zu dieser sadistischen Paraphilie weder Distanz
noch Einsicht gewonnen. Die durch die Taten zutage getretene Gefährlichkeit bestehe
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daher bei ihm fort. Dieses Gutachten, obwohl es von allen behandelnden externen und
internen Psychologen als unzutreffend und methodisch nicht haltbar angesehen wurde,
führte zu einer Rückverlegung des Betroffenen in den geschlossenen Vollzug in die JVA
X und zunächst zum Abbruch sämtlicher Behandlungsmaßnahmen. Aufgrund dieses
Gutachtens lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit
Beschluss vom 08.11.2005 ab, die Maßregel für erledigt zu erklären.
Seit dem 18.04.2007 befindet sich der Betroffene nunmehr in der Sozialtherapeutischen
Anstalt H. Diese kommt zu dem Ergebnis, das in der Folge ihrer
Behandlungsmaßnahmen der Untergebrachte aktuell deutlich entspannter, offener und
wenig kränkbar wirke. Er sei in der Lage, sich selbst zu beobachten und ggf.
aufkommende deliktrelevante Verhaltensweisen z.B. in Form von Gewalt- und
Sexualphantasien als problematisch zu bewerten und diese zu unterbrechen. Allerdings
müsse diese Kompetenz noch weiter ausgebildet und trainiert werden. Sein
Selbstwertgefühl sei, durch das Erleben sich verändern zu können, gestiegen. Bei einer
eventuellen zeitnahen Entlassung sei (noch) eine Gefährlichkeit des Verwahrten für die
Allgemeinheit nicht mit den im Falle einer "Regelentlassung" anzulegenden Maßstäben
hinreichend sicher ausschließbar. Gleichzeitig müsse aber nach Einschätzung des
Behandlungsdienstes mit einiger Wahrscheinlichkeit darüber hinaus nicht von einer
außergewöhnlichen konkreten Gefährlichkeit ausgegangen werden.
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Die Anstalt sieht die Behandlungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
als abgeschlossen an. Dies sieht der Untergebrachte selbst, der auch Wert darauf legt,
die eingeleiteten Behandlungsschritte zu Ende zu führen. Er ist daher bereit, auf
freiwilliger Basis gemäß § 125 StVollzG in der Anstalt zu verbleiben.
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Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige
Entlassung des Betroffenen abgelehnt und zur Vorbereitung weiterer Entscheidungen
die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angeordnet. Sie hat die Meinung
vertreten, dass durch die bestandskräftige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 67 Abs. 3 vom
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5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01) nicht revidiert sei. Die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entfalte keine Rechts- und unmittelbare
Bindungswirkung über den entschiedenen konkreten Fall hinaus. Die Entscheidung
könne allenfalls im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der weiteren
Vollstreckung der Maßregel berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser
Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zunächst die Einholung eines neuen
Prognosegutachtens erforderlich.
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II.
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Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die
Erledigung der Maßregel beantragt. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
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Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung war gemäß § 67 d Abs. 1 StGB in der
seit 1975 bis 1998 geltenden Fassung für erledigt zu erklären. Diese Norm findet trotz
der durch das Gesetz vom 26.01.1998 zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen
gefährlichen Straftaten, in Kraft getreten am 31.01.1998, erfolgten Änderung der
Gesetzeslage Anwendung. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen
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Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az.: 19359/04) nach der der im Jahre
1998 angeordnete rückwirkende Wegfall der 10-Jahres-Frist für die erste
Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig ist. Diese Entscheidung ist seit dem 10.
Mai 2010 endgültig. Danach verstößt die Vollstreckung über den 10-Jahres-Zeitpunkt,
der bei dem Untergebrachten bereits seit fünf Jahren verstrichen ist, hinaus sowohl
gegen Art. 5 EMRK als auch gegen Art. 7 EMRK. Denn zu dem Zeitpunkt, als der
Untergebrachte zur Sicherungsverwahrung verurteilt wurde, galt noch die 10-Jahres-
Frist. Durch den im Jahre 1998 angeordneten Wegfall wurde gegen das
Rückwirkungsverbot verstoßen, da nach der nachvollziehbaren Wertung des EGMR die
Sicherungsverwahrung keine Maßregel, sondern eine "Strafe" im Sinne des Art. 7
EMRK darstellt (vgl. EGMR, Entscheidung vom 17.12.2009, beckRS 2010, 01692
Rn.122 ff). Ferner beruht die weitere Vollziehung nicht mehr auf dem ursprünglichen
Urteil des Landgerichts Duisburg, da dieses nur eine Sicherungsverwahrung für die
Dauer von 10 Jahren angeordnet hatte, auch wenn dies sich nicht unmittelbar dem
Tenor entnehmen lässt. Somit lässt sich die weitere Freiheitsentziehung nicht mehr auf
eine Verurteilung "durch ein zuständiges Gericht" stützen, so dass sie nicht durch Art. 5
Abs. 1 S. 2 a EMRK gerechtfertigt sein kann (EGMR aaO Rn 87 und 96).
Zwar wirkt die Entscheidung des EGMR unmittelbar nur zwischen dem
Beschwerdeführer und der Bundesrepublik Deutschland; sie hat keine "erga omnes"-
Wirkung für alle Untergebrachten, die sich nach Ablauf der 10-Jahres-Frist noch in der
Unterbringung befinden. Dennoch müssen die Bundesrepublik und ihre staatlichen
Organe – somit auch die Vollstreckungsgerichte – als verpflichtet angesehen werden, zu
verhindern, dass es in gleichgelagerten Fällen zu einer ent-
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sprechenden Verletzung des EMRK kommt (vgl. Kinzig, NStZ 2010, 233, 238;
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LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., Verfahren MRK RN 77 d). Der Gesetzgeber ist allerdings
bislang nicht tätig geworden. Soweit es den Äußerungen der Bun-
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desjustizministerin zu entnehmen ist, soll die Verantwortung auf die Gerichte
abgeschoben werden.
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Der Senat sieht daher keinen Anlass, eine Entscheidung des Gesetzgebers zur
Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
abzuwarten, da solche offensichtlich nicht vorgesehen sind. Er legt daher die Vorschrift
des § 2 Abs. 6 StGB mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte dahin aus, dass der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F.
keine Rückwirkung haben darf, so dass auf Straftaten, die vor dem 31.01.1998
begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss (so auch BGH, Beschluss
vom 12. Mai 2010, 4 StR 577/09 für den parallel gelagerten Fall der nachträglichen
Sicherungsverwahrung; OLG Franfurt, Beschluss vom 24. 06. 2010, 3 Ws 485/10; LG
Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2010, 7 StVK 139/10; LG Marburg, Beschluss vom 17.
Mai 2010, 7 StVK 220/10, LG Kassel, Beschluss vom 15. 06. 2010, 34 StVK 162/10;
sowie Grabenwarter in seinem Rechtsgutachten für die Bundesregierung zu den
Rechtsfolgen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte S.
42 ff.).
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Zwar handelt es sich bei der Sicherungsverwahrung nach innerdeutschem Recht um
eine Maßregel der Besserung und Sicherung, für die nach § 2 Abs. 6 StGB
grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt. Doch steht dies unter dem
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Vorbehalt: "wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist". Eine derartige andere
Bestimmung stellt hier Art. 7 Abs. 1 S. 2 MRK in seiner Auslegung durch den
Europäischen Gerichtshof dar (so BGH 4 StR 577/09 Rn. 15 bei juris).
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Bei der Menschenrechtskonvention handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag,
der durch den Bundesgesetzgeber in das deutsche Recht transformiert worden ist.
Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht die MRK im Range einfachen
Bundesrechts. Deutsche Gerichte haben daher die Konvention wie anderes
Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegungen zu beachten und
anzuwenden (vgl. BGH a.a.O. Rn. 16, BVerfGE 111, 307, 316; Gollwitzer a.a.O.
Einführung Rdnr. 39, 43 jeweils m.w.N.). Dabei ist nicht nur die
Menschenrechtskonvention selbst, sondern auch die Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, weil sich in ihnen
der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention widerspiegelt. Somit können als
"abweichende" gesetzliche Regelungen nicht allein ausdrückliche Regelungen des
Gesetzgebers, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Anwendbarkeit des zum
Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzes anordnen, angesehen werden. Vielmehr
sind auch anderweitige Regelungen im Gesetzesrang, insbesondere
konventionsrechtliche Auslegungen durch den EGMR, erfasst.
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Die gegen eine solche Gesetzesauslegung geäußerten Bedenken der
Oberlandesgerichte Celle (Beschluss vom 25.05.2010, 2 Ws 169 u. 170/2010) und
Stuttgart (Beschluss vom 1. Juni 2010, 1 Ws 57/10) vermögen nicht zu überzeugen. Sie
verneinen die Möglichkeit einer solchen Auslegung, da sie gegen den ausdrücklichen
Willen des Gesetzgebers bei der Änderung der Höchstfrist im Jahre 1998 verstoße.
Dieser habe bewusst in § 1 a Abs. 3 EGStGB die uneingeschränkte und damit
rückwirkende Änderung des § 67 d StGB angeordnet. Allerdings ist diese ausdrückliche
Regelung – wie die Oberlandesgerichte in ihren Beschlüssen selbst sehen – mit dem
Gesetz über die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung 2004 wieder
gestrichen worden, so dass eine Gesetzesauslegung, wie sie durch den Senat erfolgt,
nicht dem derzeitigen Gesetzeswortlaut widerspricht. Zuzugeben ist allerdings, dass sie
dem Willen des Gesetzgebers bei Erlass des Gesetzes nicht entspricht. Allerdings darf
auf den damaligen Willen des Gesetzgebers nicht abgestellt werden. Denn dieser ging
ersichtlich davon aus, dass ein Verstoß gegen Art. 7 EMRK durch seine getroffene
Regelung nicht vorliege. Zwischenzeitlich ist ein solcher Verstoß jedoch bindend
festgestellt. Damit haben sich die wesentlichen Grundlagen seit Erlass des Gesetzes
geändert. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber in Kenntnis
dieses Umstandes gleichwohl unter bewusstem Verstoß gegen die Konvention eine
solche Regelung hätte treffen wollen. Daher kann der damalige Wille des Gesetzgebers
bei der heutigen Auslegung der Norm keine Rolle mehr spielen.
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Der hier vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB steht auch nicht die
Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004
(BVerfGE 109, 133 ff.) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der
Höchstdauer der erstmaligen Sicherungsverwahrung entgegen. Zwar hat das
Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass die Sicherungsverwahrung keine
Strafe darstelle und eine nachträgliche Änderung ihrer Höchstdauer nicht gegen das
absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verstoße (BVerfGE a.a.O., 167 ff.).
Bei der Frage, ob entsprechend dem Gesetzesvorbehalt in § 2 Abs. 6 StGB eine
Maßregel der Besserung und Sicherung von der Maßgeblichkeit des Rechts zum
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Zeitpunkt der Entscheidung auszunehmen ist, handelt es sich indes um eine solche
einfachen Rechts. Im Rahmen des einfachen Rechts steht es dem Gesetzgeber frei,
abweichend von dem Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB die Geltung des Tatzeitrechts
anzuordnen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 18).
Eine andere Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Schutzpflicht des Staates
hinsichtlich der Grundrechte potentieller Opfer vor Verletzungen durch gefährliche
Straftäter ist nicht geboten. Der Staat hat insoweit einen weiten Ermessensspielraum.
Dass die vor Änderung der Gesetzeslage im Jahre 1998 bestehende Begrenzung der
ersten Sicherungsverwahrung gegen Vorgaben des Grundgesetzes verstoßen hat, ist
bislang nie ernstlich vertreten worden (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 24. 06. 2010
S. 6)
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Selbst wenn man der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB nicht
folgen wollte, ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche bei lang andauerndem
Freiheitsentzug immer anzustellen ist (BVerfGE 109, 133, 159; Beschluss des Senats
vom 12. Mai 2010, 4 Ws 114/10), zu berücksichtigen. Dies führt zu dem Erbebnis, dass
im vorliegenden Fall die weitere Vollstreckung, da menschenrechtswidrig, nicht mehr
als verhältnismäßig angesehen werden kann. Sie ist daher auch aus diesem Grunde für
erledigt zu erklären.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO, die Entscheidungen über die
Führungsaufsicht folgen aus §§ 68 a ff StGB.
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