Urteil des OLG Hamm vom 19.01.2010

OLG Hamm (mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, achtung des familienlebens, wohnung der familie, eltern, kind, jugendamt, familie, haushalt, störung, gefahr)

Oberlandesgericht Hamm, II-11 UF 184/09
Datum:
19.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-11 UF 184/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 12 F 11182/08
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengerichtsgerichts – Unna vom 21.8.2009 (12 F
11182/08) wie folgt ab-geändert:
Den Kindeseltern wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die
Gesundheits-sorge und das Recht, Anträge nach § 27 ff. SBG VIII zu
stellen, für die Kinder Manoel-Maurice K, geb. ####2001, und Emily-
Marie K, geb. ####2007, entzogen und Frau I als Mitarbeite¬rin des
Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V., V als Pflegerin übertragen.
Im Übrigen bleibt es beim Sorgerecht der Kindesmutter.
Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird
abgesehen.
Gründe:
1
I.
2
Die Beschwerdeführerin und Kindesmutter wurde am 04.03.1975 geboren. Sie ver-fügt
über keine abgeschlossene Berufsausbildung und hat bereits in ihrer Kindheit
verschiedene Gewalterfahrungen gemacht.
3
Der Kindesvater wurde am 09.10.1972 geboren. Er ist von Beruf Ofen-, Lüftungs- und
Heizungsbauer.
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Beide sind seit mehr als 20 Jahren ein Paar und seit 31.1.1997 miteinander verheiratet.
5
Aus der Beziehung sind die beiden Kinder Manuel-Maurice K, geboren am ####2001,
und Emily-Marie K geboren am ####2007 hervorgegangen.
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Bereits am 02.06.2004 kam es im Haushalt der Familie K/L zu ei-nem Polizeieinsatz,
nachdem es zu einem Angriff der seinerzeit stark alkoholisierten Kindesmutter mit einem
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Küchenmesser auf den Kindesvater gekommen war.
Am 02.02.2005 wurde der damals 4jährige Manuel im sozialpädiatrischen Zentrum V2
vorgestellt, und zwar aufgrund eines extrem aggressiven Verhaltens. Vom 11.07.2005
bis 13.07.2005 wurde Manuel dort stationär behandelt. Die Ärzte stellten hierbei eine
"erzieherische Überforderung der Kontaktpersonen" fest und bei Manuel als Folge
davon eine "Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten".
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Am 06.08.2006 kam es in einer Gaststätte zu einem Streit zwischen der damals
ebenfalls alkoholisierten Kindesmutter (ein freiwilliger Alkoholtest ergab einen Wert von
1,39 Promille) und einem anderen Gast. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung schlug
die Kindesmutter dem anderen Gast mit einem leeren Bierglas auf den Kopf, wobei das
Opfer leicht verletzt wurde.
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In der Folgezeit wurde Manuel wegen eines bei ihm diagnostizierten
Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADHS) mit Ritalin behandelt.
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Das Jugendamt der Stadt V betreute die Familie seit Mai 2007.
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Am 27.04.2008 kam es im Haushalt der Familie K/L zu einem weiteren Polizeieinsatz.
Unter erheblichem Alkoholeinfluss war es zwischen den Kindeseltern zu einem
erneuten Streit gekommen, wobei sich die Beteiligten – so der Polizeibericht -
gegenseitig auch "geschubst" hätten. Der seinerzeit 7jährige Manuel hatte zuvor unter
dem Eindruck des heftigen Streites zwischen seinen Eltern die Wohnung verlassen und
Zuflucht bei seiner Großmutter, der Mutter der Kindesmutter, die in der Nachbarschaft
wohnt, gesucht. Diese hatte schließlich ihre andere Tochter alarmiert, die ihrerseits die
Polizei verständigt hat. Bei ihrem Eintreffen fanden die Polizisten die Wohnung in einem
insgesamt sehr unordentlichen Zustand vor, eine Vielzahl leerer Bier- und Sektflaschen
habe – so der Einsatzbericht (Bl. 30 f. d.A.) - herumgestanden, der Fußboden der Küche
sei großflächig mit Scherben übersät und die Kindesmutter augenscheinlich stark
alkoholisiert gewesen. Der Kindesvater habe sich sehr niedergeschlagen gezeigt. Er
habe angegeben, dass seine Frau regelmäßig zu viel Alkohol trinke. Er selbst würde
jeden Tag arbeiten und seine Frau bei der Rückkehr in einem desolaten Zustand
vorfinden. In der Vergangenheit sei dieser Zustand schon einmal darin gegipfelt, dass
Manuel seine Oma aufgesucht habe, da seine Mutter nicht mehr Herrin der Lage
gewesen sei. Die Oma habe ihre Tochter dann völlig betrunken und hilflos in der
Wohnung aufgefunden. Mit der Kindesmutter habe man – so der Polizeibericht weiter -
während des Einsatzes kaum sprechen können. Sie sei aggressiv und sehr
aufbrausend gewesen und habe sich von ihrer Familie verfolgt gefühlt. Zu einem
Alkoholtest sei sie nicht bereit gewesen.
12
Am 23.08.2008 kam es zu einem erneuten Polizeieinsatz in der Wohnung der Familie
K/L. Manuel – so der Polizeibericht (Bl. 27 ff. d.A.) – sei abermals zu seiner Oma
gekommen und habe angegeben, dass sein Vater blute. Der Stiefvater der Kindesmutter
habe darauf hin die Polizei gerufen. Beide Kindeseltern seien erheblich alkoholisiert
gewesen. Auf dem Sofa habe das ca. 1 Jahr alte Kind (Emily) gelegen. Nach den
Angaben der Beteiligten habe man im Laufe des Tages erhebliche Mengen Alkohol
konsumiert. Es sei hierbei zu Streitigkeiten gekommen. Diese hätten darin gemündet,
dass der Kindesvater in der Küche die Kindesmutter immer wieder mit dem Kopf gegen
die Wand geschlagen habe und sie dabei an ihren langen Haaren festgehalten habe.
Da sie sich nicht habe befreien können, habe sie um sich gegriffen und dabei ein
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Messer erfasst und damit um sich gestochen. Sie habe ihren Mann zwei Mal getroffen.
In der Folgezeit besuchte Manuel nur noch sehr unzuverlässig die Schule, verwei-gerte
sich dem Schulbesuch zunehmend.
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Am 06.11.2008 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen Manuel und seiner
Mutter, in deren Verlauf Manuel seine Mutter würgte. Es wurde sodann für den 11.11.08
seine Aufnahme in die Kinder- und Jugendpsychiatrie geplant. An diesem Tag entzog
sich Manuel allerdings der Situation, in dem er weglief. Zu einer Aufnahme kam es nicht.
15
Unter dem 12.11.2008 beantragte das Jugendamt V beim Amtsgericht Unna
Maßnahmen nach § 1666 a BGB. Es bestehe aus dortiger Sicht die Gefahr einer akuten
Kindeswohlgefährdung.
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Mit Beschluss vom 12.11.2008 hat das Amtsgericht Unna den Kindeseltern im Wege der
einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur
Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Mittel für die beiden
Kinder Emily-Marie und Manuel-Maurice entzogen und auf das Jugendamt der Stadt V
als Pfleger übertragen. Gleichzeitig hat es die Inobhutnahme der Kinder durch das
Jugendamt genehmigt.
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In der Folgezeit wurden beide Kinder in Obhut genommen, wobei Manuel in einer
Einrichtung untergebracht wurde.
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Unter dem 18.11.2008 haben die Kindeseltern die Aufhebung der einstweiligen
Verfügung und die Rückübertragung der entzogenen Sorgerechtsteile beantragt.
19
Im Termin vor dem Amtsgericht am 28.11.2008 bestand zwischen den Parteien
Einigkeit, dass hinsichtlich Manuel eine Untersuchung erfolgen solle, ob eine stationäre
Aufnahme bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie in I3 erforderlich sei. Hinsichtlich des
Kindes Emily wurde erörtert, dass die einstweilige Anordnung vom 12.11.2008
aufrechterhalten bleibe, das Kind jedoch zunächst vorläufig in den Haushalt der
Kindeseltern zurückkehren könne, wobei Einigkeit darüber bestand, dass bei
eventuellen Auffälligkeiten das Kind umgehend wieder aus dem elterlichen Haushalt
herausgenommen werde. Sodann hat das Amtsgericht unter dem 28.11.2008 die
einstweilige Anordnung vom 12.11.2008 aufrechterhalten. Zugleich hat das Amtsgericht
Unna in der Hauptsache ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage der
Erziehungseignung der Kindeseltern eingeholt.
20
Am 09.04.2009 kam es zu einem weiteren Polizeieinsatz im elterlichen Haushalt.
Abermals unter erheblichem Alkoholeinfluss (ein Alkoholtest ergab für die Kindes-mutter
2,16 Promille, für den Kindesvater 2,28 Promille) war es zwischen den Betei-ligten im
Beisein von Emily zu einer erheblichen Auseinandersetzung gekommen, wobei der
Kindesvater der Kindesmutter laut Polizeibericht mehrfach mit der Faust ins Gesicht
geschlagen hat, worauf sie eine stark blutende Verletzung im Na-senbereich erlitt. Auf
dem Gesicht des Kindesvaters befanden sich nach den Fest-stellungen der Polizei
Kratzspuren. Aufgrund der Abwehr der Kindesmutter habe der Kindesvater sie erneut
geschlagen, worauf sie zu Boden gegangen sei. Der Polizeibericht geht davon aus,
dass umgeworfene Möbel und Gläser im Flur, der Küche und im Wohnzimmer von
massiver Gewalt im Vorfeld der Körperverletzung gezeugt hätten. Auf dem
Wohnzimmerteppich habe sich eine ca. 5 cm große Blutlache befunden. Gegen den
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Kindesvater sei sodann eine 10tägige Wohnungsverweisung ausgesprochen worden.
Trotz der Wohnungsverweisung des Kindesvaters übernachtete dieser in der Nacht vom
20.04.2009 auf den 21.04.2009 in der Wohnung der Kindesmutter. Auch am 27.04.2009
wurde der Kindesvater in der ehemals gemeinsamen Wohnung ange-troffen.
22
Nachdem die Sachverständige dem Gericht mit Schreiben vom 27.04.2009 berichtet
hatte und den dringenden Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Hinblick auf Emily
geäußert hatte, wurde das Kind am 28.04.2009 aus der Familie herausge-nommen und
befindet sich seither in einer Bereitschaftspflegefamilie. Das Amtsgericht hat die
Inobhutnahme des Kindes unter dem 04.05.2009 genehmigt.
23
Im Termin vom 13.05.2009 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung vom
12.11.2008 nochmals bestätigt.
24
In ihrem schriftlichen Gutachten vom 18.06.2009 kommt die Sachverständige N zu dem
Ergebnis, beide Kindeseltern seien zur Erziehung der Kinder Emily und Manuel nicht
geeignet, da sie nicht als erziehungsfähig einzustufen seien. Es entspräche aus der
Sicht der Sachverständigen dem Kindeswohl am ehesten, wenn die Kinder nicht bei
den Kindeseltern lebten, sondern anderweitig untergebracht und versorgt würden, wobei
Emily in einer Profipflegestelle untergebracht werden solle. Da bei Manuel bereits große
psychische Schäden und Beeinträchtigungen eingetreten seien, sei hier eine
Betreuungsarbeit nur in einer professionellen Kleinstwohngruppe mit therapeutisch
geschultem Fachpersonal möglich. Aus der Sicht der Sachverständigen benötigten die
Kindeseltern im Hinblick auf die bestehende Alkoholerkrankung und das vorliegende
Gewaltpotential therapeutische Hilfe. Die psychischen Beeinträchtigungen,
insbesondere der Kindesmutter, seien so gravierend, dass hier auch bei intensiver
therapeutischer Behandlung eine Veränderung der Persönlichkeitsstruktur in
absehbarer Zeit kaum in der Weise erreicht werden könne, dass hier eine
Erziehungsfähigkeit herzustellen sei. Die Kinder zeigten bereits derart massive
psychische Beeinträchtigungen, die auf die mangelnde Erziehungsfähigkeit der
Kindeseltern zurückzuführen seien, dass die Kindeseltern mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ohne professionelle Unterstützung und therapeutische Hilfe bei
beiden Kindern hoffnungslos überfordert wären.
25
Mit Beschluss vom 21.08.2009 (Bl. 386 ff.) hat das Amtsgericht sodann den Kindes-
eltern das Sorgerecht mit Blick auf die beiden Kinder Manuel-Maurice und Emily-Marie
entzogen und auf Frau I als Mitarbeiterin des Sozialdienstes Katholischer Frauen e. V.,
V, als Vormund übertragen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die
Sorgerechtsentziehung und die Übertragung auf einen Vormund entspreche dem Wohl
der beiden Kinder am besten. Nicht nur das als überzeugungskräftig anzusehende
Gutachten der Sachverständigen N, sondern auch der objektive Geschehensablauf
spreche dafür, dass es aus Gründen des Kindeswohls nicht möglich sei, die beiden
Kinder bei den Kindeseltern zu belassen. Der gesamte Verfahrensablauf zeichne sich
dadurch aus, dass es immer wieder im Rahmen eines erheblichen Alkoholkonsums zu
Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern komme, die dann in äußerster Brutalität geführt
würden. Beide Eltern seien nach den überzeugungskräftigen Feststellungen der
Sachverständigen erziehungsungeeignet. Hinzu komme, dass entgegen der
beiderseitigen Beteuerungen, sich trennen zu wollen, diese Trennung von den
Kindeseltern nicht durchgeführt worden sei, so dass auch in der Zukunft immer wieder
mit Streitigkeiten und Gewalttätigkeiten gerechnet werden müsse.
26
Gegen die ihr am 24.08.2009 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts hat die
Kindesmutter mit einem am 17.09.2009 eingereichten Schriftsatz Beschwerde ein-gelegt
und diese – nach Fristverlängerung – mit einem am 24.11.2009 eingereichten
Schriftsatz begründet.
27
Sie begehrt die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die
Rückübertragung des Sorgerechts auf sich selbst.
28
Zur Begründung macht die Kindesmutter geltend, die Sachverständige habe nicht
hinreichend berücksichtigt, dass sie, die Kindesmutter, sich bereits seit dem 04.12.2008
in der Suchtberatungsstelle des Kreises V, und zwar bis 30.04. be-funden habe und
anschließend die wöchentlichen Gruppenstunden beim Blauen Kreuz in V besucht
habe. Im Übrigen sei der Sachverständigen bereits bei Ab-fassung des Gutachtens
bekannt gewesen, dass sie, die Kindesmutter, in der Fach-klinik Gut M bei I2 eine
stationäre Therapie wegen ihrer Alkoholerkrankung durchlaufe.
29
Die Sachverständige habe ohnehin ihren Gutachtenauftrag bei weitem überschritten, in
dem sie im Rahmen der Begutachtung mit einem nicht näher bezeichneten Gerät der
Firma X2 Atemalkoholtests durchgeführt habe, deren Verwertung unzulässig sei.
30
Im Übrigen habe die Sachverständige zu Unrecht in ihrem Gutachten Ausführungen zu
der angeblichen Glaubensrichtung der "weißen und schwarzen Magie der allgemeinen
esoterischen Lehre" gemacht, der die Kindesmutter jedoch nicht anhänge. Nach
Beendigung der Alkoholentzugstherapie sei die Kindesmutter nicht mehr
alkoholgefährdet und danach auch in der Lage, beide Kinder wieder zu betreuen. Es sei
im Übrigen unzutreffend, dass die Kindesmutter an einer posttraumatischen
Belastungsstörung leide.
31
Mit Bericht vom 23.12.2009 hat das Jugendamt V zur Beschwerde Stellung ge-nommen.
Im Rahmen einer ausführlichen Diagnostik des Kinderheims St. Josef in X sei für
Manuel eine Fremdunterbringung in einer Intensivgruppe dringend empfohlen worden,
da bei einer Rückführung in den elterlichen Haushalt eine Chronifizierung der
bisherigen Entwicklung vorprogrammiert sei. Manuel lebe jetzt in einer
Intensivwohngruppe des Martinswerks e. V. in X3. Er könne damit beginnen, seine
traumatischen Erlebnisse zu verarbeiten und entwickele sich durchaus positiv.
Allerdings sei er emotional noch nicht gefestigt und benötige weitere intensive
Hilfestellung und Therapie. Eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt erscheine im
Moment nicht vorstellbar.
32
Emily lebe nach wie vor in einer Bereitschaftspflegefamilie und beginne dort Bindungen
einzugehen. Sie habe sich – so der Bericht des Jugendamtes weiter – in den letzten
Monaten positiv entwickelt.
33
Aus Sicht des Jugendamtes bestünden große Bedenken, ob die Kindesmutter auch bei
einem langfristigen Therapieerfolg im Hinblick auf ihre Alkoholerkrankung in der Lage
sein werde, ihre Kinder zu erziehen und ihnen die Sicherheit und Zuverlässigkeit zu
geben, die sie dringend benötigen.
34
Im Senatstermin hat die Kindesmutter ausdrücklich erklärt, im Hinblick auf beide Kinder
mit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, der Gesundheitssorge und
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des Rechtes, Anträge nach SBG VIII zu stellen, auf das Jugendamt der Stadt V
einverstanden zu sein.
II.
36
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter hat teilweise Erfolg
und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
37
1.
38
Was das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht, Anträge
nach § 27 ff. SBG VIII, zu stellen, angeht, so hat das Amtsgericht den Kindeseltern diese
Teilbereiche des Sorgerechts im Hinblick auf ihre beiden Kinder Manuel-Maurice und
Emily-Marie zu Recht entzogen, weil die Voraussetzungen des §§ 1666, 1666 a BGB
vorliegen.
39
Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht zur Abwehr der Gefahr erforderliche
Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder
durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung der
Kinder oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern gefährdet ist und die Eltern
nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dabei sind
Maßnahmen, mit denen eine Trennung der Kinder von der elterlichen Familie
verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch
öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1666 a BGB).
40
Das Wohl der Kinder i.S. von § 1666 Abs. 1 BGB ist gefährdet, wenn eine gegenwärtige
Gefahr oder zumindest eine bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so
ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Schädigung des - körperlichen oder
seelischen – Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
41
Bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls ist zu berücksichtigen, dass gemäß
Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG dem Erziehungsrecht der Eltern Vorrang zukommt und der Staat in
dieses Erziehungsrecht nur nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG bei strikter
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen darf. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes dient das den Eltern gemäß Art. 6
Abs. 2 GG gewährleistete Grundrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder in erster
Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der
Elternverantwortung ist (BVerfG FamRZ 2004, 354, 355 m.w.N.; FamRZ 2008, 492).
42
Dabei gehört es nicht zum staatlichen Wächteramt gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, für eine
den Fähigkeiten des jeweiligen Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen; vielmehr
gehören die Eltern und deren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (Palandt/Diederichsen,
BGB, § 1666 Rdnr. 18). Im Rahmen der §§ 1666, 1666 a BGB ist stets zu beachten,
dass kein Kind Anspruch auf "Idealeltern" und optimale Förderung der Erziehung hat
und sich die staatlichen Eingriffe auf die Abwehr von Gefahren beschränkt. Keinesfalls
kann es für eine Trennung der Kinder von den Eltern oder einem Elternteil ausreichen,
dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung
eventuell besser geeignet wären.
43
Darüber hinaus ist bei der Prüfung einer Kindeswohlgefährdung i.S. der §§ 1666, 1666
44
a BGB auch zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des
Familienlebens garantiert und Eingriffe des Staates nur unter engen Voraussetzungen
zulässt. Dieses Gebot einer Achtung des Familienlebens führt dazu, dass der Staat bei
Vornahme von Eingriffen grundsätzlich so handeln muss, dass eine Fortentwicklung in
der familiären Erziehung erfolgen kann; er hat geeignete Schutzmaßnahmen zu
ergreifen, um die Eltern und die Kinder zusammenzulassen (vgl. EuGHMR, FamRZ
2002, 1393).
Gemessen an den vorstehend genannten Kriterien ist die Herausnahme der Kinder aus
dem Familienverband gerechtfertigt gewesen.
45
Nach den Ausführungen der Sachverständigen N habe nicht zuletzt die Durchführung
eines DIPS (diagnostisches Interview zur Feststellung psychischer Störungen für
Erwachsene von Schneider und Margraf), welches bei der Kindesmutter durchgeführt
worden sei, eindeutige Hinweise auf eine deutlich vorhandene Alkoholabhängigkeit
ergeben. Auch der sog. Trierer Alkoholismusinventar von W. Funke habe dies bestätigt.
Die Kindesmutter sehe sich selbst lediglich als Opfer der Verhältnisse. Ihr fehle
offensichtlich jegliches Problembewusstsein, und zwar im Hinblick auf die bei Manuel
schon früh erkennbar gewordenen Verhaltensauffälligkeiten. Die Kindesmutter könne
und wolle sich nicht mit ihrem Verhalten reflektiert auseinandersetzen und selbst
Verantwortung für ihr Handeln übernehmen, woraus die Unfähigkeit resultiere, eigenes
Fehlverhalten zu korrigieren. Bereits dies zeige – so die Sachverständige – eine
deutliche Erziehungsungeeignetheit. Die Kindesmutter zeige im Übrigen das Vollbild
einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD). Auf der Grundlage
dieser Störung habe die Kindesmutter kein normales Bindungsmusterkonzept von einer
gleichwertigen Beziehung zwischen zwei Sozialpartnern entwickeln können, sondern
ein Bindungsmusterkonzept übernommen, welches auf einer Täter-Opfer-Beziehung
beruhe und zu einer Generalisierung der Opferrolle in ihrer Persönlichkeitsdefinition
führe. Hierzu passe auch, dass die Kindesmutter zwar einerseits von Gewalterfahrungen
mit dem Kindesvater berichte, andererseits aber auch angebe, dass sie seit 20 Jahren
mit diesem zusammen sei.
46
Bei der Kindesmutter sei die emotionale Funktion einer Beziehung nicht vorhanden,
wodurch sie unfähig sei, bei dem Leid etwa eines Kindes mitzuleiden und einfühlsam
auf die Bedürfnisse eines Kindes einzugehen. Die Kindesmutter könne aufgrund ihrer
affektiven Verarmung und der eingeschränkten, nahezu aufgehobenen affektiven
Modulation und Resonanz den zu versorgenden Kindern nicht ausreichend emotionale
Spiegelung bilden, damit die Kinder sich ungestört entwickeln könnten. Zudem sei das
emotionale Reagieren der Kindesmutter häufig unangemessen und für die Kinder nicht
vorhersehbar und damit stark verunsichernd. Es falle der Kindesmutter sichtlich schwer,
emotionale Grundbedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und diese zu verstehen. Es
bestehe eine Empfindungsstörung im somatischen, psychischen und psychosozialen
Bereich und damit eine fundamentale Störung der Gestaltung eines feinfühligen
dialogischen Mutter-Kind-Verhältnisses. Bei der Kindesmutter bestünden deutliche
Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur. Der Kindesmutter fehle es
an der Fähigkeit, vorausschauend und planend zu handeln und sich so ihres Handelns
bewusst zu sein, um im Voraus die Folgen ihres Handelns zu sehen und abschätzen zu
können. Dies zeige bereits die Tatsache, dass die Kindeseltern immer wieder
Situationen aussuchten und forcierten, von denen sie wüssten, dass es hier zu
körperlichen Auseinandersetzungen untereinander komme, was eine erhebliche
Gefährdung des Kindeswohls darstelle.
47
Beim Kindesvater sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – so die
Sachverständige – eine Störung der Impulskontrolle anzunehmen. Der Erlebnisraum
des Kindesvaters sei zusätzlich deutlich geprägt von destruktiven Denkweisen, die zum
größten Teil äußerst aggressiv durchgefärbt seien und zum Teil mit destruktiven
Deviationen einhergingen. Zugleich bestehe beim Kindesvater ein massiver
Selbstwertmangel, wodurch er das Gefühl benötige, andere beherrschen zu können.
48
Bei Manuel, der in der Exploration gegenüber der Sachverständigen immer wieder
geäußert habe, er sei im Hinblick auf seine Schwester, die doch im elterlichen Haushalt
verblieben sei, in großer Sorge, da er befürchte, dass sie bei den Streitigkeiten der
Erwachsenen "zwischen die Fronten geraten" und "erstochen oder totgehauen" werden
könne, sei eine deutliche Parentifizierung festzustellen, die durch nicht übernommene
elterliche Verantwortung und Steuerung in der Familie entstanden sei. Es hätten sich
bei ihm im Übrigen eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem
Verhalten, eine sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen
und eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens feststellen lassen. Ursache
solcher Störungen seien psychosoziale, insbesondere familiäre Risikofaktoren, die
chronische Streitbeziehungen, Partnerprobleme der Bezugspersonen, ablehnende oder
inkonsistente Beziehungsmuster, Fehlen von Wärme, von Akzeptanz und emotionaler
Unterstützung sowie vor allem das Fehlen eindeutiger Regeln in der Familie. Statistisch
würden bei weiter fortbestehender familiärer Umgebung bis zu 50 % der betroffenen
Kinder und Jugendlichen im Erwachsenenalter die Kriterien einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Straffälligkeit erfüllen. Die Exploration Manuels
habe im Übrigen eine feindliche Ablehnung und Sündenbockzuweisung durch die
Kindeseltern ergeben. Es habe sich auch eine inadäquate oder verzerrte intrafamiliäre
Kommunikation feststellen lassen sowie eine Erziehung durch die Kindeseltern, die
eine unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung beinhalte. Insgesamt lasse die
ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung, die sich bei Manuel habe
feststellen lassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine
Erziehungsungeeignetheit der Kindeseltern schließen. Manuel habe – so die
Sachverständige – auch eine desorganisierte bzw. desorientierte Bindung zu seinen
Eltern, die sich auf Drohungen und angstmachendes Verhalten gegenüber dem Kind
zurückführen lasse. Insgesamt leide Manuel unter einer reaktiven Bindungsstörung des
Kindesalters. Typisch hierfür sei, dass das Kind emotional schwer zugänglich,
übervorsichtig, sozial zurückgezogen, andererseits aggressiv gegenüber sich selbst und
anderen Personen sei, ängstlich-überempfindlich wie auch depressiv scheine. Auch
liege bei Manuel eine schwere seelische Deprivation vor. Er leide unter einer reaktiven
Depression sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, und zwar aufgrund des
Verhaltens der Kindeseltern.
49
Auch bei Emily sei es bereits zu deutlichen Störungen gekommen. Die
Empathiefähigkeit, die in ihrem Alter bereits vollkommen entwickelt sein solle, sei bei
Emily nur rudimentär vorhanden. Damit fehle ihr die Grundvoraussetzung zur
Entwicklung der "Theory of Mind". Mit den Fähigkeiten der "Theory of Mind" sei das
Kind in der Lage, sich von der Meinung anderer abzugrenzen und sich eine eigene
Meinung zu bilden. Es sei in der Lage, Täuschung und Lüge zu erkennen und eine
Unterscheidung zwischen Wirklichkeit und Schein zu treffen. Der Umstand, dass bei
Emily entsprechende Defizite bestünden, sei mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auf das Verhalten der Kindesmutter und ihre Persönlichkeitsstruktur
zurückzuführen. Im Übrigen sei bei Emily – wie auch bei ihrem Bruder – eine schwere
50
seelischen Deprivation festzustellen. Es bestünden deutliche Zeichen chronischer
"seelischer Unterernährung" und eine eindeutige Desorganisation in ihrer
Bindungsentwicklung, die sich ebenso auf Drohungen und angstmachendes Verhalten
der frühen Bindungspersonen (Kindeseltern) gegenüber dem Kind zurückführen ließen.
Das Gutachten der Sachverständigen, welches diese im Senatstermin nochmals
erläutert hat, ist in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Die Sachverständige legt
nachvollziehbar und überzeugungskräftig dar, dass bzw. inwieweit zur Abwendung von
(weiteren) Gefahren für das Wohl der beiden Kinder sorgerechtliche Maßnahmen
zwingend erforderlich sind. Dem schließt sich der Senat jedenfalls im Hinblick auf die
Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Recht zur Antragstellung
nach §§ 27 ff. SGB VIII uneingeschränkt an.
51
Die Kindesmutter hat im Senatstermin im Übrigen einer Übertragung der genannten
Teilbereiche des Sorgerechtes auf das Jugendamt V ausdrücklich zugestimmt.
52
2.
53
Im Hinblick auf die übrigen Teilbereiche des Sorgerechts – also mit Ausnahme des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes, der Gesundheitsfürsorge und des Rechtes zur
Beantragung von Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII – hat die Beschwerde der Kindesmutter
Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur
Rückübertragung auf die Kindesmutter.
54
Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Kindesmutter das gesamte Sorgerecht für die
gemeinsamen Kinder entzogen. Eine derartig umfassende Maßnahme war nach Ansicht
des Senates im Interesse der Kinder vorliegend nicht erforderlich.
55
Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnis-
mäßigkeit, müssen also geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. etwa BVerfG,
Beschluss vom 17.2.1982 – 1 BvR 188/80 – NJW 1982, 1379). Von mehre-ren
denkbaren Maßnahmen ist nur diejenige erforderlich, die die geringste Beein-
trächtigung mit sich bringt. Dementsprechend geht einer Entziehung des gesamten
Personen- oder Vermögenssorgerechts der Entzug von Teilbereichen, z.B. des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder des Rechts der Umgangsbestimmung, vor (vgl.
etwa OLG Düsseldorf DAVorm. 1996, 902, 903; OLG Hamm FamRZ 1997, 1550; Olzen,
in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1666 Rdn. 177). In diesem
Sinne sieht § 1666a Abs. 2 BGB auch ausdrücklich vor, dass die gesamte
Personensorge nur entzogen werden darf, wenn andere Maßnahmen erfolglos ge-
blieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht
ausreichen.
56
Um den Zweck der Maßnahme, nämlich die Kinder zu ihrem Wohl fremdunterzubringen,
zu erreichen, bedurfte es keines Entzuges des vollständigen Sorgerechts, sondern es
reicht der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sowie der Gesundheitsfürsorge
und des Rechtes zur Beantragung von Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII. Dies gilt umso
mehr, als keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden oder bestehen, dass die
Kindesmutter nicht bereit und in der Lage wäre, die übrigen Teilbereiche des
Sorgerechts zum Wohle der Kinder selbst auszuüben – auch von Seiten des
Jugendamtes, der Vormündin und der Verfahrenspflegerin wurden diesbezüglich im
Senatstermin keine Bedenken erhoben; die Kindesmutter zeige sich – so die genannten
57
Beteiligten - gegenüber dem Jugendamt als sehr kooperativ. Im Übrigen hat sie im
Senatstermin nochmals bekräftigt, ihre Alkoholproblematik nicht nur im Rahmen der
inzwischen abgeschlossenen Therapie, sondern auch zukünftig
weiter bekämpfen zu wollen.
58
Da der Kindesvater gegen den Beschluss des Amtsgericht kein Rechtsmittel einge-legt
hat, war das Sorgerecht – soweit es nicht aus Kindeswohlgesichtspunkten dem
Jugendamt übertragen worden ist – allein auf die Kindesmutter zurückzuübertragen.
59
3.
60
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a FGG, 93 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz KostO.
61
4.
62
Gegenstandswert der Beschwerde: 6.000 €.
63