Urteil des OLG Hamm vom 17.04.2008

OLG Hamm: schwurgericht, untersuchungshaft, fortdauer, verhinderung, haftprüfung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 77/08
Datum:
17.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 77/08
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 Ks 30 Js 133/07 (11/07)
Tenor:
Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus
wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird erneut dem nach den
allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
G r ü n d e :
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Der Senat hat im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO bereits am 31. Januar 2008 die
Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet. Das Schwurgericht hat die Akten
zur erneuten Prüfung der Haftfrage vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat erneut
beantragt, Haftfortdauer zu beschließen.
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Dem Antrag war wiederum stattzugeben. Die in dem vorgenannten Senatsbeschluss
dargelegten Erwägungen treffen auch jetzt noch nach erneuter Prüfung zu. Neue
tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die zur Frage des dringenden Tatverdachts
oder des Haftgrundes eine dem Angeklagten günstigere Beurteilung rechtfertigen
könnten, sind nicht hervorgetreten.
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Die besonderen Voraussetzungen für die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft
liegen vor.
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Der Leitende Arzt des Justizvollzugskrankenhauses G hat auf Anfrage des
Schwurgerichts mit Schreiben vom 7. März 2008 mitgeteilt, der Angeklagte sei ab Mitte
März wieder verhandlungsfähig. Das Schwurgericht hat in seinem Vorlagebeschluss an
den Senat vom 10. März 2008 ausgeführt, der nach Erkrankung des Angeklagten mit
den Beteiligten abgesprochene Beginn der Hauptverhandlung ab dem 2. Juni 2008 mit
weiteren Fortsetzungsterminen könne nunmehr wegen bereits terminierter anderer
Haftsachen und der urlaubsbedingten Verhinderung des psychiatrischen
Sachverständigen im Mai 2008 nicht vorverlegt werden.
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Bei dieser Sachlage haben wichtige Gründe, nämlich die zuvor hoch ansteckende
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Erkrankung des Angeklagten und die Ungewissheit über die Dauer seiner
Verhandlungsunfähigkeit, ein Urteil bislang nicht zugelassen. Daher ist die Fortdauer
der Untersuchungshaft, wie vom Schwurgericht für erforderlich gehalten, auch unter
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über neun Monate hinaus
gerechtfertigt. Mildere Maßnahmen nach § 116 StPO kommen nach wie vor nicht in
Betracht.
Die Nebenentscheidung beruht erneut auf § 122 Abs. 3 S. 3 StPO.
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