Urteil des OLG Hamm vom 27.05.2004

OLG Hamm: befristung, gemeinschaftspraxis, einkünfte, beendigung, billigkeit, wechsel, veranlagung, probezeit, rechtskraft, scheidung

Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 239/03
Datum:
27.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 UF 239/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Delbrück, 3 F 222/01
Tenor:
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 06. November 2003
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
1
I.
2
Auf den Inhalt der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen im
angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
3
Dagegen richtet sich die Berufung des Antragstellers, mit der er vollständige Abweisung
der Unterhaltsklage begehrt.
4
Er macht im Wesentlichen geltend:
5
Unter Berücksichtigung seiner Einkünfte im Jahre 2002 ergebe sich ein geringeres
Einkommen als vom Familiengericht angenommen.
6
Ferner müssten die zum Zwecke der Darlehenstilgung geleisteten Aufwendungen
einkommensmindernd berücksichtigt werden, soweit sie den ideellen Praxiswert
beträfen, weil die darin liegende Vermögensbildung eheprägend sei. Das gelte auch für
die Tilgung des im Mai 2000 aufgenommenen Darlehens, weil dieses Darlehen zur
Umschuldung infolge übersetzter Privatentnahmen erforderlich gewesen sei.
7
Zum 01. Januar 2004 sei er in eine Gemeinschaftspraxis mit fünf weiteren Ärzten
eingetreten. Über die Höhe seines künftigen Einkommens ließen sich noch keine
Angaben machen. Er gehe davon aus, dass er während der Gründungsphase etwa
8
gleich hohe Einkünfte wie in seiner alten Praxis erzielen könne. Auf Einzelheiten
komme es nicht an, weil etwaige Mehreinnahmen nicht eheprägend seien. Die
Gründung einer Gemeinschaftspraxis stelle eine vom normalen Verlauf deutlich
abweichende, nicht mehr auf die ehelichen Lebensverhältnisse zurückzuführende
berufliche Entwicklung dar.
Vom Einkommen der Antragsgegnerin sei die Krankentagegeldversicherung nicht
abzusetzen. Das Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin sei auch für die Zeit der
Arbeitslosigkeit fortzuschreiben, weil sie Ende 2001 grundlos den sicheren Arbeitsplatz
bei xxx aufgegeben habe und durch Übernahme der befristeten
Schwangerschaftsvertretung in der Praxis xxx bewusst das Risiko des
Arbeitsplatzverlustes eingegangen sei.
9
Hilfsweise macht der Antragsteller eine Befristung auf allerhöchstens 2 Jahre seit
Rechtskraft der Scheidung geltend.
10
Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, eine fiktive
Veranlagung komme nicht in Betracht, weil die Kündigung bei xxx innerhalb der auf ein
Jahr festgelegten Probezeit erfolgt sei, sie Gründe für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gehabt habe und sich hinreichend um eine neue Anstellung
bemüht habe. Die Voraussetzungen für eine Befristung lägen nicht vor, weil die
Antragsgegnerin während der Ehe nach 19jähriger Tätigkeit einen sicheren Arbeitsplatz
im Krankenhaus zu Gunsten einer Tätigkeit in der Praxis des Antragstellers und damit in
seinem Interesse aufgegeben habe
11
II.
12
Die zulässige Berufung des Antragstellers ist unbegründet. Der Antragsgegnerin steht
gem. § 1573 Abs. 2 BGB der erstinstanzlich zuerkannte Unterhalt zu. Der Höhe nach
ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens kein geringerer
Anspruch als die monatlich zuerkannten 476 EUR. Die Voraussetzungen für eine
Befristung des Unterhaltsanspruchs lassen sich derzeit nicht feststellen.
13
1.
14
Dem Grunde nach steht der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung von
nachehelichem Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu. Die Einkünfte der
Antragsgegnerin reichen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen
Lebensverhältnissen im Sinne von § 1578 BGB nicht aus.
15
2.
16
Auf Seiten der Antragsgegnerin ist folgendes Einkommen in die Unterhaltsberechnung
einzustellen:
17
a.
18
Für 2004 ist seit Rechtskraft der Scheidung zunächst das Arbeitslosengeld von 827,19
EUR einzustellen. Nach Abzug der - schon vor der Trennung bestehenden und damit
eheprägenden - Krankentagegeldversicherung mit 39,82 EUR verbleiben 787,37 EUR.
19
Eine fiktive Veranlagung der Antragsgegnerin kommt nicht in Betracht.
20
Die Aufgabe des Arbeitsplatzes Ende 2001 bei xxx zu Gunsten der befristeten und im
September 2003 endenden Schwangerschaftsvertretung in der Praxis xxx ist
unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar. Die Antragsgegnerin hat plausible Gründe für den
Wechsel genannt (schlechtes Arbeitsklima, fremder medizinischer Bereich, Hoffnung auf
längerfristige Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber) und diese Gründe vor dem Senat
glaubhaft versichert. Hinzu kommt, dass die Beendigung innerhalb der auf ein Jahr
befristeten Probezeit erfolgte. Ein dauerhaftes unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand
demgemäß noch nicht, so dass der Wechsel nachvollziehbar ist. Jedenfalls liegt darin
ein unterhaltsrechtlich leichtfertiges, das heißt schuldhaftes Verhalten nicht.
21
Auch hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Beendigung der
Schwangerschaftsvertretung in der Praxis xxx gehörige und hinreichende Bemühungen
um eine neue Stelle entfaltet, die zwischenzeitlich auch erfolgreich gewesen sind, weil
die Antragsgegnerin zum 01. Juli 2004 einen Arbeitsplatz in der Praxis xxx gefunden
hat. Unzureichende Bemühungen wendet der Antragsteller auch nicht ein.
22
b.
23
Für die Zeit ab Juli 2004 ist von Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin in Höhe von
rund 1.250 EUR auszugehen. Das entspricht dem von der Antragsgegnerin mitgeteilten
Gehalt, das sich mit den früher in der Praxis xxx erzielten Einkünften deckt. Die
Einkünfte dort betrugen im Jahre 2003 nach Abzug von Fahrtkosten, der prägenden
Krankentagegeldversicherung und des Nettoanteils der vermögenswirksamen Leistung
1.245,13 EUR.
24
3.
25
Auf Seiten des Antragstellers ist ein Einkommen nicht unter 2.360 EUR in die
Unterhaltsberechnung einzustellen. Ein geringeres Einkommen ist nicht feststellbar. Der
Antragsteller hat zu seinen Einkünften seit Januar 2004 nicht konkret vorgetragen. Er
geht lediglich davon aus, dass er in der Gemeinschaftspraxis etwa gleich hohe
Einkünfte wie zuvor erzielen wird. Da der Antragsteller unter Berücksichtigung von
Verlusten aus der Laborarbeitsgemeinschaft von monatlich rund 235 EUR in seiner
alten Praxis zuletzt ein Einkommen von etwas mehr als 2.000 EUR erzielt hat, wie dem
zeitgleich verkündeten Urteil des Senats zum Trennungsunterhalt zu entnehmen ist (xxx
OLG xxx), und die Verluste aus der Laborgemeinschaft nach Austritt des Antragstellers
aus der Arbeitsgemeinschaft entfallen sind, ist auch nach dem Vortrag des
Antragstellers ein geringeres Einkommen als 2.360 EUR monatlich nicht anzunehmen.
26
Soweit der Antragsteller noch bis Juni 2004 Mietzahlungen für die alten
Praxisräumlichkeiten erbringen muss, handelt es sich um eine kurzfristig endende
Belastung, die - mangels konkreter Darstellung der Einnahmen seit Januar 2004 - nicht
die Feststellung eines geringeren Einkommens als 2.360 EUR rechtfertigt. Das gilt auch
im Hinblick auf die vorzeitige Aufgabe des - bereits durch die Ausgleichszahlung an xxx
erkauften - Wohnvorteils hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit der über der Praxis
befindlichen Wohnräume.
27
Das jetzt in der Gemeinschaftspraxis erzielte Einkommen ist auch nicht unerheblich.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers wären etwaige Mehreinnahmen durchaus
28
prägend, weil der Wechsel von einer Einzel- in eine Gemeinschaftspraxis keine
unvorhergesehene berufliche Entwicklung darstellt. Das gilt jedenfalls vor dem
Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Vortrages des
Antragstellers, dass er seine Einzelpraxis zur Vermeidung einer Insolvenz aufgegeben
hat.
4.
29
Bei einer hiernach anzunehmenden Einkommensdifferenz von mindestens rund 1.110
EUR ist der zuerkannte Aufstockungsunterhalt von monatlich 476 EUR begründet.
30
5.
31
Eine Befristung kommt grundsätzlich nach § 1573 Abs. 5 BGB in Betracht. Es kann
derzeit jedoch nicht sicher festgestellt werden, dass eine solche Befristung der Billigkeit
entspricht.
32
Unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung der Haushaltsführung
und Erwerbstätigkeit wäre eine unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig, wenn die
Antragsgegnerin in einem dauerhaften, das heißt unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde.
Dann käme eine zeitliche Befristung auf insgesamt 5 Jahre, das heißt bis etwa Ende
2008 in Betracht. Denn das entspräche der Billigkeit, weil unter der Voraussetzung
eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses ein ehebedingter Nachteil nicht vorläge und mit
Blick auf die nach der Rechtsprechung des BGH in Anlehnung an § 1384 BGB zu
ermittelnde Ehedauer von rund 5 Jahren nach Ablauf dieser Zeitspanne eine Rückkehr
zu dem vor der Ehe bestehenden Lebenszuschnitt zumutbar erscheint.
33
Solange die Antragsgegnerin in keinem dauerhaften Arbeitsverhältnis steht - oder sie es
in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise unterlässt, ein solches zu begründen -
entspricht eine Befristung nicht der Billigkeit. Denn die Gestaltung der Erwerbstätigkeit
der Antragsgegnerin in der Ehe ließe eine solche Befristung unbillig erscheinen. Die
Antragsgegnerin hat nämlich in der Ehe eine nahezu unkündbare Stelle nach 19 Jahren
in einem Krankenhaus zu Gunsten der Tätigkeit in der Praxis des Antragstellers
aufgegeben. Das entsprach der gemeinsamen Lebensplanung und barg das - hier
später verwirklichte - Risiko, im Falle des Scheiterns der Ehe auch den Arbeitsplatz zu
verlieren. Dieses ehebedingte Risiko würde der Antragsgegnerin allein aufgebürdet,
wenn ihr Unterhaltsanspruch unabhängig von der dauerhaften Sicherung ihres
vorehelichen Lebensbedarfs befristet würde. Das wäre unbillig.
34
Ob dieser ehebedingte Nachteil dauerhaft und nachhaltig sein wird, lässt sich derzeit
nicht sicher prognostizieren. Der Nachteil entfällt erst dann, wenn die Antragsgegnerin
wieder einen nahezu sicheren Arbeitsplatz innehat. Das ist der Fall, wenn sie in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Da es sich bei dem im Juli 2004 beginnenden
Arbeitsverhältnis in der Praxis xxx um eine Schwangerschaftsvertretung handelt, liegt
derzeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht vor. Der Antragstellerin ist auch nicht
anzulasten, ein solches unbefristetes Arbeitsverhältnis bislang nicht eingegangen zu
sein. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei xxx Ende 2001 ist - wie bereits
dargelegt - unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar. Auch hat die Antragsgegnerin in der
Vergangenheit hinreichende Bemühungen um den Erhalt eines Arbeitsplatzes entfaltet.
Mit der Eingehung einer Schwangerschaftsvertretung mit der begründeten Hoffnung,
anschließend dauerhaft übernommen zu werden, hat die Antragsgegnerin ihrer
35
Erwerbsobliegenheit genügt.
Der Antragsteller ist wegen der Unmöglichkeit einer sicheren Prognose auf ein
Abänderungsverfahren zu verweisen, wenn der Arbeitsplatz der Antragsgegnerin
gesichert ist (vgl. Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,
6. Aufl., § 4 Rdnr. 595 b).
36
6.
37
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
38