Urteil des OLG Hamm vom 01.09.1999

OLG Hamm: anhörung, vergleich, scheidung, rechtshilfe, unterhalt, rumänien, ausnahme, datum, mangel, empfang

Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 84/99
Datum:
01.09.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 84/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 15 F 278/97
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 16. Dezember 1998
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten der Berufungsinstanz - an das Familiengericht
zurückverwiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
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Zwar scheitert die Zulässigkeit des von dem Antragsteller unter dem 26. November 1997
erhobenen Scheidungsantrags nicht daran, daß er nicht ordnungsgemäß zugestellt
worden ist. Denn der Mangel, daß er der Antragsgegnerin entgegen § 199 ZPO nicht
förmlich über die zuständigen Behörden zugeleitet worden ist, ist gemäß § 187 ZPO
dadurch geheilt, daß sie den Scheidungsantrag auf den Postweg per Einschreiben mit
Rückschein tatsächlich erhalten hat. § 187 ZPO ist auch auf Zustellungsmängel im
internationalen Rechtsverkehr anzuwenden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 21. Aufl., § 199
Randziffer 17). Wie sich aus dem Rückschein und dem Vergleich der dortigen
Unterschrift mit derjenigen auf der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 03. Juni 1999 ergibt, hat die Antragsgegnerin den Empfang der
gerichtlichen Sendung am 20. Mai 1998 quittiert. Auch das - nicht unterzeichnete -
Erwiderungsschreiben vom 20. Juli 1998 macht deutlich, daß ihr die Antragsschrift
tatsächlich zugegangen ist.
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Jedoch sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung der am 07.
November 1996 geschlossenen Ehe der Parteien zur Zeit noch nicht erfüllt. Das
Familiengericht hat die Haltung der Antragsgegnerin zur Scheidung nicht hinreichend
untersucht, indem es sie entgegen § 613 Abs. 1 ZPO nicht persönlich angehört hat. Die
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Pflicht zur Anhörung der Antragsgegnerin entfällt vorliegend nicht deshalb, weil sie sich
im Ausland aufhält und unter dem 20. Juli 1998 an das Gericht geschrieben hat. Ob
dieses Schreiben in jedem Satz von ihrem Willen getragen wird, läßt sich nicht
feststellen. Zum einen fehlt die Unterschrift, zum anderen kann die Antragsgegnerin kein
Deutsch, so daß ohne den Vergleich mit dem rumänischen Text, der nicht vorliegt, nicht
festgestellt werden kann, ob sie das, was ihr privater Übersetzer geschrieben hat, in
dieser Weise erklären wollte.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anhörung besteht unter den augenblicklichen
Umständen noch nicht. Wenn die Antragsgegnerin nicht doch noch vor dem deutschen
Gericht erscheint, muß versucht werden, sie in Rumänien anzuhören (vgl. Zöller-
Philippi, ZPO 21. Aufl., § 613 Randziffer 4). Daß die dortigen Behörden die Rechtshilfe
verweigern werden, kann man derzeit nicht feststellen.
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Der Verstoß gegen § 613 ZPO stellt einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar, der
zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO führt. Gegen eine eigene
Sachentscheidung des Senats gemäß § 540 ZPO spricht neben der fehlenden
Entscheidungsreife der Umstand, daß nur auf diesem Weg der Antragsgegnerin
Gelegenheit gegeben werden kann, den nachehelichen Unterhalt im Verbund geltend
zu machen (§ 623 Abs. 4 ZPO). Die dadurch eintretende Verfahrensverzögerung fällt
gegenüber der übrigen Verfahrensdauer nicht besonders ins Gewicht.
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