Urteil des OLG Hamm vom 29.05.2000

OLG Hamm: wissenschaft und forschung, vergleich, dienstverhältnis, altersrente, geschäftsführer, beendigung, vergütung, kopie, vollmachten, aktiven

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 110/99
Datum:
29.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 110/99
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 7 O 543/98
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. April 1999 verkündete
Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise
abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger in Bezug
auf dessen Dienstverhältnis als früherer Geschäftsführer auch nach
dessen Beendigung durch den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrates,
gleichzeitig Vorsitzender des Verwaltungsausschusses, vertreten wird.
Es wird weiter festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger zur Zahlung von
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen ab dem Zeitpunkt
verpflichtet ist, ab dem sie dem Kläger zu Zuzahlungen zur Altersrente
verpflichtet ist.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß
die vom Landgericht festgestellte Pflicht der
Beklagten, Zuzahlungen zu leisten, nicht beginnt, bevor der Kläger eine
Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erhält.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers abwenden
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,00 DM, wenn nicht der
Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Jegliche Sicherheit kann
durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft
eines als Zoll- oder Steuerbürge zu belastenden deutschen
Kreditinstituts erbracht werden.
Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.
Der Kläger ist nicht beschwert.
Tatbestand
1
Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten. Sein Anstellungsverhältnis war geregelt
in Verträgen vom 17. Mai 1969 und 8. Juli 1971. Wegen des Inhalts dieser Verträge wird
auf ihre Kopien (Bl. 14 - 18 d. A.) verwiesen. Ein vom zuständigen Minister für
Wissenschaft und Forschung des Landes NordrheinWestfalen (MWF) bestellter
Beauftragter ("Staatskommissar") als Vertreter der Beklagten kündigte den
Anstellungsvertrag des Klägers am 21. Dezember 1976 fristlos. Mit Bescheid vom
1. Juni 1977 widerrief der MWF die Geschäftsführerbestellung des Klägers. Die
dagegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers wurde abgewiesen. Er ist seit
2
Januar 1978 als Rechtsanwalt niedergelassen und tätig.
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Die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über das Schicksal des
Dienstvertrages und der dem Kläger daraus gebührenden Leistungen führten zu einem
Urteil des Senats vom 16. Mai 1988 (3 O 87/77 LG Dortmund - 8 U 104/78 OLG Hamm),
in welchem die Beklagte u. a. zur Unterzeichnung eines Vertrages mit dem Kläger
verurteilt wurde. Nach dem Inhalt dieses Vertrages sollte sich das Dienstverhältnis nach
den oben genannten Verträgen vom 17. Mai 1969 und 8. Juni 1971 richten und der
Kläger ab 1. Februar 1978 eine Vergütung entsprechend der Besoldungsstufe B 2 statt
derjenigen nach der allgemeinen Dienstordnung (ADO) erhalten. Außerdem hat der
Senat auf den Antrag des Klägers festgestellt, daß zwar das Dienstverhältnis aufgelöst
ist, die Beklagte aber aus der in den genannten Verträgen enthaltenen
Versorgungszusage verpflichtet bleibt. Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidung
wird auf die Kopie des Senatsurteils (Bl. 19 - 55 d. A.) verwiesen.
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In einem weiteren Rechtsstreit (2 O 187/89 LG Dortmund 8 U 91/92 OLG Hamm) haben
die Parteien u. a. um die aus der Versorgungszusage folgenden Pflichten der Beklagten
gestritten. In erster Instanz hat das Landgericht die Beklagte u. a. verurteilt, den Kläger
so zu versichern, daß er unter Berücksichtigung anderweitig erworbener Anwartschaften
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a)
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bei Erreichen der Altersgrenze 75 % der fiktiven letzten Bezüge gem.
Besoldungsgruppe B 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,
7
b)
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bei Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung der bis zur
Erreichung der Altersruhegrenze
9
noch fehlenden Jahre die dementsprechende (75 % bei Eintritt der Altersruhe)
Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente und
10
c)
11
im Falle seines Todes seine Ehefrau die dementsprechende Witwenrente erhält.
12
In zweiter Instanz hat der Senat mit Urteil vom 7. Juni 1993 auf die Berufung der
Beklagten den Antrag des Klägers auf die Verurteilung der Beklagten zum Abschluß
von Versicherungen zugunsten des Klägers hinsichtlich seiner Versorgungsansprüche
abgewiesen. Auch den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung einer Pflicht der
Beklagten, eine Versorgungsrente an ihn bis zu der von ihm beschriebenen Höhe von
75 % seiner fiktiven letzten Bezüge durch eigene Zahlungen aufzustocken, hat der
Senat abgewiesen. Wegen des sonstigen Inhalts der Entscheidung des Senats wird auf
die Kopie des Urteils vom 7. Juni 1993 (Bl. 247 ff. d. A.) verwiesen. In der
Revisionsinstanz haben die Parteien vor dem Bundesgerichtshof einen gerichtlichen
Vergleich abgeschlossen, nach dessen Inhalt die Beklagte sich verpflichtet, die
Rentenleistungen, die dem Kläger von anderer Seite zufließen, durch eigene
Zuzahlungen soweit aufzustocken, daß die Gesamtversorgung des Klägers im Fall
seiner Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder bei Bezug von Altersruhegeld 75 % und die
seiner Ehefrau im Fall seines Todes 45 % seiner fiktiv fortlaufenden Bezüge erreicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichsinhalts wird auf die Kopie des
Vergleichsprotokolls vom 15. Februar 1995 (Bl. 8/9 d. A.) verwiesen.
13
Der am 27. Oktober 1937 geborene Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit in erster
Instanz beantragt,
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festzustellen, daß
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16
1.
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die Beklagte ihm gegenüber bis zum 31.12.1993 durch den Vorsitzenden des
Verwaltungsrates vertreten wurde und seither durch die Vorsitzende/den
Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten wird;
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2.
19
die Beklagte ihm ab Januar 2001 die Zuzahlungen zur Altersrente aus dem am
15.02.1995 vor dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abgeschlossenen
Vergleich VIII ZR 344/93 - schuldet, nicht erst ab Vollendung des 65.
Lebensjahres;
20
3.
21
die Beklagte ihm ab Januar 2001 zur Zahlung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen verpflichtet ist.
22
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
24
Das Landgericht hat die Anträge zu 1) (als unzulässig) und zu 3) (als unbegründet)
25
abgewiesen, dem Antrag zu 2) aber stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das
angefochtene Urteil vom 22. April 1999 (Bl. 166 - 176 d. A.) Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger mit näherer Begründung die abgewiesenen
Anträge in der Sache weiter. Er rügt den Mangel der Prozeßvollmacht der
Beklagtenvertreter. Er beantragt,
26
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen,
27
1.
28
daß die Beklagte dem Kläger gegenüber in Bezug auf dessen
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Dienstverhältnis als Geschäftsführer auch nach Beendigung desselben durch den
Vorsitzenden ihres Verwaltungsrates vertreten wird und
30
2.
31
daß die Beklagte dem Kläger zur Zahlung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-
und Todesfällen verpflichtet ist ab dem Zeitpunkt, ab dem sie dem Kläger zu
Zuzahlungen zur Altersrente verpflichtet ist.
32
Die Beklagte beantragt,
33
1.
34
die Berufung des Klägers zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der
landgerichtlichen Feststellungstenorierung der Zusatz hinzugefügt wird "jedoch
nicht bevor der Kläger eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte erhält",
35
2.
36
abändernd die Klage abzuweisen.
37
Der Kläger beantragt,
38
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
39
Die Beklagte hat im Senatstermin zwei schriftliche Erklärungen des Vorsitzenden des
Verwaltungsrates und des Geschäftsführers der Beklagten über die Erteilung von
Vollmachten vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Erklärungen in der
Anlage zum Protokoll verwiesen (Bl. 243/244 d. A.).
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Wegen des sonstigen Parteivorbringens wird verwiesen auf die in zweiter Instanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den
41
Inhalt des Protokolls vom 10. April 2000.
42
Entscheidungsgründe
43
Die Berufung des Klägers ist begründet, diejenige der Beklagten ist unbegründet.
44
A Berufung des Klägers
45
I.
46
Die Beklagte wird von dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses gesetzlich
vertreten. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 2 StWG NW. Das Rubrum ist dementsprechend
zu vervollständigen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die nachfolgenden
Ausführungen zum Antrag zu 1) verwiesen. Eines Zwischenurteils, das der Kläger noch
in der Berufungsschrift angeregt hatte, bedarf es nicht zur Klärung dieser Frage, die
ohnehin als Gegenstand des Antrags zu 1) zur Entscheidung steht.
47
II.
48
Die erforderliche Prozeßvollmacht der Prozeßbevollmächtigten hat die Beklagte durch
Vorlage der beiden Vollmachtsurkunden im Senatstermin nachgewiesen, so daß die
diesbezügliche Rüge des Klägers unbegründet ist. Die den Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten unter dem 6. April 2000 erteilte Prozeßvollmacht, die die Beklagte im
Senatstermin vorgelegt hat, hat der Geschäftsführer der Beklagten, Herr O,
unterzeichnet. Er ist zwar nicht der vorliegend zur Vertretung der Beklagten berufene
gesetzliche Vertreter. Ihm hat aber der gesetzliche Vertreter, der Vorsitzende des
Verwaltungsausschusses Dr. W, schriftlich eine Vollmacht erteilt, die Interessen der
Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten und weitere
49
Vollmachten zu erteilen. Stellvertretung bei der Erteilung von Prozeßvollmachten ist
zulässig (MusielakWeth, ZPO, § 80, 6).
50
III.
51
Der Antrag zu 1) ist zulässig und begründet.
52
1.
53
Entgegen der Annahme des Landgerichts steht mit der Frage des gesetzlichen
Vertreters der Beklagten ein Rechtsverhältnis zur Entscheidung. Es ist unschädlich, daß
es sich nicht um ein solches zwischen den Parteien handelt. Auch ein Rechtsverhältnis
einer Prozeßpartei zu einer anderen Person (Drittrechtsverhältnis) kann Gegenstand
einer Feststellungsklage sein, wenn es zugleich für die Rechtsbeziehungen der
Parteien von Bedeutung ist und der Kläger an der alsbaldigen Klärung ein rechtliches
Interesse hat (ZöllerGreger, ZPO, 21. Aufl., § 256, Rn. 3 b m. w. N.). Es liegt auf der
Hand, daß die Frage, wer die Beklagte im Verhältnis zum Kläger zu vertreten hat, für die
Rechtsbeziehungen der Parteien von erheblicher Bedeutung ist. Das Interesse an
alsbaldiger Feststellung der gesetzlichen Vertretung auf Seiten der Beklagten ergibt
sich aus der Unsicherheit, die durch die von der Auffassung des Klägers abweichende
Haltung der Beklagten entstanden ist. Zutreffend weist der Kläger außerdem darauf hin,
daß der Antrag zumindest als Zwischenfeststellungsklage zulässig ist.
54
2.
55
Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
56
a)
57
Gem. § 9 Abs. 2 StWG NW vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses die
Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer. Der Senat versteht den Antrag des Klägers
dahin, daß er die
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Vertreterstellung dieser Person, die gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 StWG NW mit dem
Vorsitzenden des Verwaltungsrates identisch ist und auf den der Kläger in seinem
Sachantrag abstellt (möglicherweise geleitet noch von dem Gedanken an die frühere
Rechtslage gem. § 6 Abs. 2 StWG in der Fassung vom 27. Februar 1974, Gesetz- und
Verordnungsblatt des Landes NordrheinWestfalen, Seite 71), festgestellt sehen will.
59
b)
60
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1993, das den Parteien bekannt ist,
ausgeführt (auf Seite 21/22), daß der nach der damaligen Fassung des StWG NW zur
Vertretung berufene Vorsitzende des Verwaltungsrats die Beklagte gegenüber dem
Kläger weiterhin vertritt, auch wenn dieser inzwischen als Geschäftsführer
ausgeschieden ist und sein Dienstverhältnis nur hinsichtlich der Versorgungsansprüche
noch weiter gilt. Daran hält der Senat auch unter Geltung der Neufassung des Gesetzes
hinsichtlich der Vertreterrolle des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses fest.
Insoweit gelten, wie der Senat schon früher ausgeführt hat, jene Gesichtspunkte
entsprechend, wegen derer der Bundesgerichtshof bei einer Aktiengesellschaft die
Fortgeltung des § 112 Aktiengesetz auch für die Vertretung der Gesellschaft gegenüber
dem ausgeschiedenen Vorstand für richtig hält (vgl. BGH NJW 1988, 1384; BGH NJW
RR 1993, 1250 = ZIP 1993, 1380). Wie in jenem Fall gebietet auch bei der Beklagten
die Sicherung einer unbefangenen gesetzlichen Vertretung, daß nicht der Nachfolger
des ausgeschiedenen Geschäftsführers, sondern der Vorsitzende des
Verwaltungsausschusses die Beklagte gegenüber dem ausgeschiedenen
Geschäftsführer vertritt. Davon ist im übrigen auch der Bundesgerichtshof beim
Abschluß des Vergleichs vom 15. Februar 1995 ausgegangen, wie das Rubrum des
Vergleichs erkennen läßt.
61
IV.
62
Auch der Antrag zu 2) des Klägers ist zulässig und begründet.
63
Der Senat versteht den Antrag dahin, daß der Kläger nicht, wie es der Wortlaut des
Antrags nahelegen könnte, die Feststellung bestimmter Zahlungspflichten der Beklagten
erstrebt, sondern daß es ihm um die Klärung seiner grundsätzlichen
Beihilfeberechtigung geht. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang
seines Sachvortrags.
64
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, daß seine Beihilfeberechtigung alsbald
festgestellt wird. Da die Beklagte ihre Pflicht zur Gewährung von Beihilfen leugnet, kann
der Kläger zur Zeit nur im Wege der Feststellungsklage die Gewissheit gewinnen, die
für seine privaten Dispositionen, z. B. bezüglich des Krankenversicherungsschutzes,
von Bedeutung ist. Er kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zu gegebener Zeit
künftig im Falle einer Verweigerung durch die Beklagte Leistungsklage auf Gewährung
von Beihilfen zu erheben. Bei der Beklagten, die öffentlich rechtliche Anstalt ist, kann
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außerdem erwartet werden, daß sie nach einer gerichtlichen Feststellung ihrer
Leistungspflicht nachkommen wird.
Der Kläger ist nach Eintritt der Voraussetzungen für die Zuzahlungspflichten der
Beklagten ihr gegenüber auch beihilfeberechtigt.
66
1.
67
Er geht selbst nicht davon aus, daß diese Beihilfeberechtigung aus dem gerichtlichen
Vergleich vom 15. Februar 1995 hergeleitet werden kann. Der Vergleich befaßt sich
allein mit den laufenden Zuzahlungen der Beklagten zu der Altersversorgung des
Klägers und seiner Ehefrau, beläßt es im übrigen aber ausdrücklich beim Urteil zweiter
Instanz, nämlich jenem des Senats vom
68
7. Juni 1993. In diesem wie auch im vorangegangen Urteil des Landgerichts vom 27.
Februar 1992 stand eine Beihilfenberechtigung des Klägers und seiner Ehefrau nicht
zur Entscheidung.
69
Richtig bemerkt der Kläger, daß eine Beihilfenberechtigung, die anderweit begründet ist,
durch diesen Vergleich nicht beseitigt werden sollte. Es spricht nichts dafür, daß mit der
Vergleichsregelung eine abschließende Regelung der dem Kläger im Ruhestand
zustehenden Leistungen der Beklagten getroffen werden sollte. Soweit das Landgericht
in der vorliegend angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertritt, noch
verbleibende Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte beruhten allein auf
der vergleichsweisen Regelung, kann dies schon wegen der ausdrücklichen
Ausklammerung der sonstigen Gegenstände des Senatsurteils vom 7. Juni 1993 nicht
zutreffen. Erst recht sind solche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht
Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sind, nicht vom Vergleich erfaßt.
70
2.
71
Die Berechtigung des Klägers, nach Eintritt der Zuzahlungsvoraussetzungen gem. dem
gerichtlichen Vergleich auch Beihilfe von der Beklagten zu beziehen, ergibt sich aus § 5
der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen an angestellte Arbeiter und Auszubildende (BVOAng). Nach dieser
Vorschrift erhalten "Dauerangestellte, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen beziehen, und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ... Beihilfen
wie Versorgungsempfänger". Diese Voraussetzungen sind demnächst beim Kläger
verwirklicht.
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Zwar ist der Kläger nicht Dauerangestellter im Sinne der genannten Vorschrift gewesen.
Dieses Rechtsinstitut ist bereits 1938 abgeschafft worden (Mohr/Sabolewski,
Beihilfenrecht NW, zu
73
§ 5 BVOAng NW, B 139). Der Kläger muß aber einem Dauerangestellten in diesem
Sinne gleichgestellt werden. Er ist ein sogenannter Dienstordnungsangestellter
gewesen oder ist einem solchen zumindest vergleichbar beschäftigt gewesen. Seine
Vergütung richtete sich seit dem 1. Januar 1971 nach der allgemeinen Dienstordnung
für übertarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst (ADO), wie sich aus § 4 des
Vertrages vom 8. Juli 1971 ergibt (Bl. 14 d. A.). Gem. § 9 dieses Vertrages sollten
vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen die Vorschriften der ADO und die
74
sie ergänzenden Regelungen auch im übrigen entsprechende Anwendung finden. Auch
noch nach der Abschaffung der ADO mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 verblieb es im
Fall des Klägers hinsichtlich der Vergütung bei der Höhe nach der ADO, wie dem
Tatbestand des Senatsurteils vom 16. Mai 1988 (Bl. 79 d. A.) zu entnehmen ist. Ein
wesentlicher Unterschied des Dienstverhältnisses des Klägers zu jenem eines
Dienstordnungsangestellten wird auch von der Beklagten nicht dargetan.
Der Kläger wird demnächst auch Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen beziehen, wie § 5 BVOAng NW voraussetzt. Kennzeichnend hierfür ist die
Anknüpfung der Altersbezüge an das zu aktiver Zeit innegehaltene Amt und an die
tragenden weiteren Elemente des Alimentationsprinzips. Nach der vertraglichen
Vereinbarung der Parteien in der Urkunde vom 8. Juli 1971 unter § 5 hatte die Beklagte
dem Kläger Altersbezüge in einer Gesamthöhe von 3/4 seiner letzten Dienstbezüge zu
verschaffen, notfalls durch eigene Zuzahlungen. Damit war eine der
Ruhegehaltszahlung an Beamte stark angenäherte Versorgung gewährleistet, die in
Übereinstimmung mit dem Alimentationsprinzips die Beklagte auch nach der aktiven
Zeit des Klägers in die Verantwortung für sein Auskommen einbezog bis hin zu eigenen
laufenden Zahlungen. Entsprechend ist die
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Versorgung der Hinterbliebenen vertraglich geregelt worden, zuletzt auch durch den
gerichtlichen Vergleich vom 15. Februar 1995. Aus diesen Gründen ist es zumindest
gerechtfertigt, die Altersbezüge des Klägers als den Versorgungsbezügen nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen vergleichbar anzusehen.
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Eine andere Würdigung wäre auch mit dem tragenden Gedanken des Senatsurteils vom
16. Mai 1988 nicht zu vereinbaren. In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt, daß das
Dienstverhältnis des Klägers nicht wirksam gekündigt, gleichwohl aber aufgelöst ist,
seitdem die Beklagte sich auf die Beendigung der Organstellung des Klägers berufen
hatte. Deshalb hielt der Senat eine Anpassung des Anstellungsvertrags für geboten, die
er dahin vornahm, daß dem Kläger zwar für die Zeit seiner aktiven Erwerbstätigkeit
keine Bezüge von der Beklagten mehr zustehen, daß seine Alterssicherung durch die
Beklagte aber bestehen bleibt (vgl. im Urteil Bl. 136 - 142 d. A.). Der Senat ist also
gerade nicht von einer für normale Angestellte kennzeichnenden Beendigung der
rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien ausgegangen. Vielmehr hat er die
Sicherung der Alterseinkünfte durch die Beklagte als wesentliches Element der
fortbestehenden Rechtsbeziehung angesehen.
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Gestützt wird diese Würdigung dadurch, daß der Senat mit seinem Urteil die Beklagte
zum Abschluß eines Änderungsvertrags mit dem Kläger verurteilt hat, nach dessen § 2
sich das Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der früheren Verträge vom
17. Mai 1969 und 8. Juli 1971 richten sollte. In dem zuletzt genannten Vertrag ist unter
§ 9, wie schon erwähnt, die Anwendung der ADO für übertarifliche Angestellte und der
sie ergänzenden Regelungen auf das Verhältnis der Parteien ausdrücklich vorgesehen.
Zu den ergänzenden Regelungen zählen auch die
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Beihilfevorschriften des Landes NOrdrhein-Westfalen einschließlich des § 5 BVO ANG.
79
Die vom Kläger begehrte Feststellung der Beihilfeberechtigung kann auch nicht
verweigert werden mit der vom Landgericht gegebenen Begründung, das
Dienstverhältnis sei "aufgehoben". Die im Senatsurteil vom 16. Mai 1988 festgestellte
"Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30. April 1987" kann nicht als Aufhebung in
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diesem Sinne betrachtet werden, weil in diesem Fall die wegen der Versorgungsbezüge
fortbestehende Verpflichtung keine Grundlage hätte. Dem Urteil des Senats ist auch zu
entnehmen, daß er insoweit eine Anpassung des Vertrags an die veränderten
Verhältnisse vorgenommen hat. Dabei hat sich der Senat leiten lassen von dem
Gedanken, daß die unfreiwillige und nicht berechtigte vorzeitige Beendigung des
aktiven Dienstes dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen sollte.
B
81
Berufung der Beklagten
82
I.
83
Die Feststellungsklage des Klägers ist entgegen der Annahme der Beklagten zulässig.
84
1.
85
Ihr fehlt nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Das Landgericht hat das
Feststellungsinteresse damit begründet, daß die Parteien uneinig sind über den
Zeitpunkt, zu dem die Zuzahlungspflicht der Beklagten beginnt. Dem stimmt der Senat
im Ergebnis zu. Er läßt offen, ob mit dem gerichtlichen Vergleich vom 15. Februar 1995
bereits ein Leistungstitel vorliegt, aus
86
dem der Kläger zu gegebener Zeit auch im Vollstreckungswege vorgehen könnte. Bei
einem Streit über die Auslegung eines Vollstreckungstitels kann ausnahmsweise ein
Feststellungsinteresse trotz vorliegenden Titels bestehen (Zöller/Greger, a.a.O., § 256,
Rn. 8 b m.w.N.). Eine solche Ausnahme liegt hier angesichts der unterschiedlichen
Interpretationen des Vergleichsinhalts vor. Der Bundesgerichtshof bejaht ein
Feststellungsinteresse auch, wenn im Vollstreckungsverfahren mit Einwendungen des
Schuldners zu rechnen ist (vgl. die Nachweise a.a.O.). Auch das kann hier
angenommen werden.
87
2.
88
Der Kläger hat der Anregung des Senats folgend seinen Antrag ausdrücklich ergänzt
um einen Zusatz, mit dem geklärt ist, daß die Zuzahlungspflicht, die er festgestellt sehen
will, nicht beginnt, bevor er eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte erhält. Damit wird der Eindruck vermieden, es werde noch vor der
Entscheidung über den Bezug der Altersrente eine Zuzahlungspflicht ab Januar 2001
endgültig festgestellt.
89
II.
90
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
91
1.
92
Der Senat tritt der Auffassung des Landgerichts bei, daß die Zuzahlungspflicht der
Beklagten mit dem Beginn der Leistungen der Rentenversicherungsträger einsetzt, auch
wenn der Kläger zu dieser Zeit das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollte.
Wegen der Gründe wird insoweit auf die landgerichtlichen Ausführungen verwiesen.
93
Abweichend von diesen dürften allerdings die subjektiven
94
Vorstellungen der seinerzeit für die Beklagte verhandelnden Personen, der erneut von
der Beklagten angebotenen Zeugen Dr. N und Prof. Dr. X2, zwar nicht als Meinungen,
sondern als Tatsachen anzusehen sein. Sie sind aber unerheblich und deshalb nicht
beweisbedürftig, weil sie mangels Erkennbarkeit für den Kläger keinen Vertragsinhalt
oder auch nur zur Geschäftsgrundlage geworden sind.
95
2.
96
Auf den Streit um die für die Altersbezüge erforderliche Wartezeit von 35 Jahren kommt
es nicht an. Diese Frage werden die Rentenversicherungsträger zu prüfen und zu
entscheiden haben. Die Beklagte muß das Ergebnis dieser Prüfung hinnehmen. Ob die
Beklagte notfalls auch Zahlungen leisten muß, wenn die Wartezeit für den Rentenbezug
bei den Versicherungsträgern nicht erfüllt ist, ist kein Streitpunkt und braucht deshalb
nicht erörtert und entschieden zu werden.
97
C
98
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
99