Urteil des OLG Hamm vom 14.03.2017

OLG Hamm (güterrechtliche auseinandersetzung, ungerechtfertigte bereicherung, abrechnung, auseinandersetzung, kläger, zuständigkeit, vereinbarung, gegenstand, gvg, bereicherung)

Oberlandesgericht Hamm, 5 WF 484/79
Datum:
17.10.1979
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 WF 484/79
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 39 F 164/79
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird
angewiesen, von seinem Bedenken gegen die Zuständigkeit des
Familiengerichts Abstand zu nehmen.
Gründe
1
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist seit dem 9.5.1977 rechtskräftig
geschieden. Während des Scheidungsverfahrens haben sie einen gerichtlichen
Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, der in Ziffer 7 wie folgt lautet:
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"Die Parteien werden den Zugewinn gesondert ausgleichen. Als Vorschuß auf eine
zu erwartende Ausgleichsforderung der Klägerin (jetzige Beklagte) verpflichtet sich
der Beklagte (jetziger Kläger), einen Betrag von 15.000,-- DM an die Klägerin zu
zahlen, und zwar in monatlichen Raten von 1.000,-- DM, jeweils zum 5. eines jeden
Monats, beginnend im Juni 1977.
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Der Kläger hat den Betrag von 15.000,-- DM an die Beklagte gezahlt und begehrt im
vorliegenden Verfahren die Bewilligung des Armenrechts für eine Klage auf
Rückzahlung dieses Betrages mit der Behauptung, in dem Vergleich habe man eine
Vorschußzahlung vereinbart, wobei man davon ausgegangen sei, daß eine endgültige
Abrechnung des Zugewinns noch zu erfolgen habe. Inzwischen habe sich aber bei der
Abrechnung herausgestellt, daß der Beklagten überhaupt kein Zugewinnausgleich
zugestanden habe.
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Demgegenüber trägt die Beklagte vor, mit den 15.000,-- DM habe man einen
Mindestausgleichsanspruch vereinbart, der auch durch eine spätere Abrechnung nicht
hätte geschmälert werden sollen. Im übrigen bestreitet sie die Richtigkeit der
klägerischen Abrechnung des Zugewinns und beruft sich auf einen Ausschluß der
Rückforderung gemäß § 814 BGB und einen Wegfall der Bereicherung. Das
Amtsgericht hat dem Kläger das nachgesuchte Armenrecht verweigert, weil der geltend
gemachte Rückzahlungsanspruch keine Familiensache im Sinne von § 23 b Abs. 1 Nr.
9 GVG und somit für die Klage eine Zuständigkeit des Familiengerichts nicht gegeben
sei.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist zulässig und führt zur Aufhebung
des amtsgerichtlichen Beschlusses.
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Das Amtsgericht ist für die Klage auf Rückzahlung der geleisteten 15.000,-- DM
zuständig, weil es sich insoweit um eine Streitigkeit aus dem ehelichen Güterecht im
Sinne von § 23b Abs. 1 Nr. 9 GVG handelt. Die Parteien hatten in dem
Scheidungsfolgevergleich zumindest einen Teilbereich des Ausgleichs ihres ehelichen
Zugewinns geregelt. Dabei kann hier für die Zuständigkeitsbestimmung dahingestellt
bleiben, ob die vereinbarte Zahlung von 15.000,-- DM nur eine Vorauszahlung auf einen
noch Ungewissen Zugewinnausgleich zugunsten der Beklagten vorbehaltlich
endgültiger Abrechnung oder einen Mindestausgleich unabhängig von der späteren
Abrechnung darstellen sollte. Jedenfalls sind Streitigkeiten, die sich im Hinblick auf eine
solche vertragliche Regelung über den Zugewinn oder bei dessen Abwicklung ergeben,
als Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterecht anzusehen, soweit sie letztlich die
zwischen den Eheleuten vorzunehmende güterrechtliche Auseinandersetzung betreffen.
Das ist vorliegend der Fall. Dem mag der Klageanspruch auch vordergründig nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu beurteilen sein.
Gegenstand der Streitigkeit der Parteien bleibt im eigentlichen ihre güterrechtliche
Auseinandersetzung und ihre dazu getroffene Vereinbarung über den Ausgleich des
ehelichen Zugewinns: An dem Verfahren sind nur die früheren Ehegatten beteiligt. Ein
Bereicherungsanspruch des Klägers kann nur dann gegeben sein, wenn er die 15.000,--
DM ohne die Verpflichtung, einen Zugewinn auszugleichen, an die Beklagte gezahlt
hätte. Gegenstand der rechtlichen Prüfung wird aber der Ausgleich des Zugewinns und
die vertragliche Vereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien
sein, lediglich "im Gewande" eines Bereicherungsanspruches. Fragen des ehelichen
Güterrechts sind aber dem Familienrichter zur Entscheidung anvertraut.
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Das Amtsgericht wird daher hei seiner erneuten Entscheidung von seinen Bedenken
gegen die Zuständigkeit des Familiengerichts Abstand nehmen und das
Armenrechtsgesuch auf seine sonstigen Voraussetzungen hin - Armut des Klägers und
hinreichende Erfolgsaussicht der Klage - prüfen müssen.
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