Urteil des OLG Hamm vom 14.03.2017

OLG Hamm (störung, mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, zustand, selbstmord, kaufmännische ausbildung, ehemann, gutachten, gutachter, selbsttötung, zeitpunkt)

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 239/76
Datum:
27.04.1977
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 239/76
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 127/75
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 1976
verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.085,95
(siebenundvierzigtausendfünfundachtzig 95/100) DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 20. Januar 1976 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 59.000,- DM abzuwenden.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist die Witwe des Bauunternehmens .... Dieser hatte im Dezember 1969
unter der Versicherungs-Nr. ... bei der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag
abgeschlossen, in dem die Klägerin als Bezugsberechtigte eingesetzt war. Die
Versicherungssumme war auf 50.000,- DM vereinbart und hatte sich nachträglich auf
50.964,- DM erhöht. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Großlebensversicherung zugrunde, in denen es in §8 (Selbsttötung) wie folgt heißt:
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Bei Selbsttötung des Versicherten zahlt die Gesellschaft die volle
Versicherungssumme, wenn beim Ableben seit Einlösung des Versicherungsscheins
oder Wiederherstellung der Versicherung 5 Jahre verstrichen sind oder wenn
nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden
ist. Andernfalls ist eine etwa vorhandene geschäftsplanmäßige Deckungsrückstellung
auszuzahlen.
3
Der Ehemann der Klägerin schied am 17. Januar 1974 durch Selbstmord aus dem
Leben. Er ertränkte sich in ... bei ... in der Lippe. Sein Pkw wurde am selben Tag
unverschlossen mit steckendem Zündschlüssel auf einem Parkplatz in den ...
Waldungen unweit des Lippeufers aufgefunden. Zwischen den Vordersitzen des Pkw
lag ein aus einem Notizbuch herausgerissener Zettel, auf dem auf der einen Seite
geschrieben stand:
4
"Meine Helga Birgit Michael u. Andre + ich naß sterben".
5
Auf der anderen Seite des Zettels befanden sich neben einer älteren geschäftlichen
Notiz die Worte:
6
"Ich sterbe für so fiele. Ich habe Eich sehr geliebt aber nur Euch. Diese Heilt (e) Welt
ist Böse."
7
In einer Entfernung von etwa 350 m vom Auto wurden auf einem Waldweg inmitten einer
Pfütze die Schuhe des Verstorbenen, ordentlich hintereinander abgestellt, aufgefunden,
300 m weiter an der Böschung zum Ufer der Lippe der Dufflecoat des Verstorbenen. Der
Leichnam wurde später in ... bei ... ans Ufer geschwemmt und dort am 12. Februar 1974
von spielenden Kindern entdeckt. Die Untersuchung des Leichenbluts ergab einen
Äthylalkoholgehalt von 1,8 g %o.
8
Der Ehemann der Klägerin befand sich zur Zeit der Tat in geschäftlichen und
persönlichen Schwierigkeiten. Gegen ihn schwebte ein Ermittlungsverfahren wegen
aktiver Bestechung (45 Js 144/73 StA Münster), in dem kurz zuvor die Buchhalterin des
von ihm und seinen beiden Brüdern gemeinsam betriebenen Bauunternehmer von der
Kriminalpolizei als Zeugin vernommen worden war. Ferner bestanden
Meinungsverschiedenheiten mit seinen beiden Brüdern auf geschäftlicher Ebene, u.a.
wegen der Höhe der Gewinnbeteiligung. Der Ehefrau des Verstorbenen war aufgefallen,
daß dieser schon in der Nacht vor dem Selbstmord sehr unruhig war und kaum
geschlafen hatte. Insbesondere äußerte er Befürchtungen, ein Baukran könne wegen
eines in der Nacht herrschenden Sturms umstürzen. Am Morgen des 17. Januar 1974
wollte er zunächst nicht kaffetrinken. Er fuhr dann mit dem Pkw zum Betrieb, von dort
aus sogleich aber zurück nach Hause, um die Tochter um 8.00 Uhr zur Schule zu
bringen. Danach kam er wiederum nach Hause, fuhr erneut fort, und zwar zu seiner
Schwägerin, um deren Sohn zu bitten, nach dem Baukran zu sehen. Bei seiner
abermaligen Rückkehr brachte er für den Sohn einen Rollschuh mit nach Hause, der in
seinem Betrieb repariert worden war. Er fuhr sodann wieder fort und wurde zuletzt
lebend von einem Bekannte, den er grüßte, in Richtung ... fahrend gesehen.
9
Die Beklagte hat im Juli 1974 der Klägerin das durch Beiträge angesparte
Deckungskapital aus der Lebensversicherung in Höhe von 2.923,90 DM sowie die
Mitgliedsbeiträge für die Zeit vom 1. Februar bis 1. November 1974 in Höhe von 954,15
DM erstattet.
10
Die Klägerin hat behauptet: Ihr Ehemann habe sich im Zeitpunkt des Selbstmordes in
einem die freie Willensbestimmung ausschließen den Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befunden. Sie hat dazu ein Privatgutachten des Leitenden
Medezinaldirektors des Westfälischen Landeskrankenhauses, Dr. med. ..., vorgelegt (Bl.
39 ff d.A.). Der Gutachter kommt darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, der
Verstorbene habe sich, ausgelöst durch die Schwierigkeiten mit seinen Brüdern und das
gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren, in einem tiefgreifenden Depressionszustand
befunden. Diesen Depressionszustand könne man durchaus einem seelischen
Depressionszustand anderer Art gleichsetzen, und er komme nach seinem Gewicht
einerechten Psychose, etwa einer Depression aus dem endogen-cirkulären
Formenkreis gleich. Der Verstorbene habe sich bei der Selbsttötung in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befunden.
11
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung der Versicherungssumme
abzüglich der erstatteten Beiträge und der ausgezahlter Deckungsrückstellung. Sie hat
beantragt,
12
die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.085,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar
1976 zu zahlen.
13
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Sie hat bestritten, daß die freie Willensbestimmung des Verstorbenen im Zeitpunkt des
Selbstmordes ausgeschlossen gewesen sei. Sie hat dazu ein Gutachten der
Universitäts-Nervenklinik ... vom 7. Juli 1975 (Bl. 18 ff d.A.) vorgelegt, in dem der
Gutachter im Gegensatz zu dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen zu
dem Ergebnis kommt, die Selbsttötung des Ehemannes der Klägerin könne aus
situativen Schwierigkeiten abgeleitet werden und sei planmäßig durchgeführt worden.
Hinweise darauf, daß der Verstorbene die Selbsttötung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit unter völligem Ausschluß der freien Willensbestimmung infolge
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen habe, ergäben sich nicht.
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Das Landgericht hat durch Einholung des Gutachtens ... vom 22. Juni 1976 (Bl. 61 ff
d.A.) Beweis erhoben und die Klage ab gewiesen. Es hat die Leistungspflicht der
Beklagten für ausgeschlossen gehalten, weil - entgegen dem Gutachten Prof. Dr. ...
nicht feststehe, daß der Ehemann der Klägerin in einem die freie Willensbestimmung
schließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt habe. Es fehle
an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die hinreichend sichere Feststellungen
auf den Geisteszustand des Verstorbenen im Zeitpunkt des Selbstmordes zuließen. -
Auf das landgerichtliche Urteil wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes gemäß
§543 ZPO Bezug, genommen.
17
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt unter Berufung auf das
gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten Prof. Dr. ... ihre Behauptung, ihr
Ehemann habe sich im Zeitpunkt des Selbstmordes in einem Geisteszustand befunden,
in dem die freie Willensbestimmung ausgeschlossen gewesen sei. Das Landgericht
habe die Ausführungen des Sachverständigen mißdeutet.
18
Die Klägerin beantragt,
19
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an sie
47.085,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1976 zu zahlen.
20
Die Beklagte beantragt,
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1. die Berufung zurückzuweisen,
2.
hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
abzuwenden.
22
Sie bestreitet auch in zweiter Instanz, daß der Ehemann der Klägerin den Selbstmord im
Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen habe. Sie behauptet, der
Ehemann der Klägerin habe vielmehr planmäßig und aus seiner Situation heraus
einfühlsam gehandelt, wenn man berücksichtige, daß der Verstorbene schon immer ein
zur Schwermut neigender Mann gewesen sei. Im übrigen sei es eine
Erfahrungstatsache, daß dieweitaus meisten Selbstmörder nicht im Zustand des
Ausschlusses der freien Willensbestimmung handelten.
23
Wegen des Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
24
Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. ... zur mündlicher Erläuterung seines
Gutachtens gehört, wobei die Beklagte ihren Standpunkt durch den Facharzt Dr. ...
(Universitäts-Nervenklinik ...) hat vertreten lassen. Die Akten 30 Js 1135/74 und 45 Js
144/73 StA Münster lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung. Auf ihren Inhalt
wird verwiesen.
25
Entscheidungsgründe
26
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
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Die Klägerin hat den Nachweis, daß ihr Ehemann im Zeitpunkt des Selbstmordes in
einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit gehandelt hat, erbracht. Ein solcher Zustand liegt vor, wenn der
Versicherungsnehmer sich in einer geistigen Verfassung befunden hat, in der er sein
Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen konnte (vgl. zu
§104 Ziff. 2 BGB schon RGZ 130, 71; vgl. ÖOGH VersR. 64, 761 mit Anmerkung Wahle
und weiteren Nachweisen; vgl. OLG Frankfurt VersR 62, 821 m.v.N.).
28
Ungeachtet der in den Sachverständigengutachten erörterten Frage, was in
medizinisch-psychiatrischem Sinn als "Bilanzselbstmord" zu bezeichnen ist, steht
zunächst fest, daß der Verstorbene das Für und Wider einer Selbsttötung nicht mit
Überlegung, die von einer depressiven Stimmungslage unbeeinflußt war, abgewogen
hat.
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Zwar befand sich der Verstorbene, wie auch die Klägerin nicht bestreitet, in einigen
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Schwierigkeiten: Gegen ihn richtete sich das Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft wegen aktiver Bestechung, nach dem - jedenfalls aus damaliger
Sicht - Anklageerhebung und Verurteilung des Verstorbenen drohten. Ein für den
Verstorbene positiver Ausgang des Ermittlungsverfahrens zeichnete sich damals noch
nicht ab. Auch gegen den Beamten der Amtsverwaltung ..., dem der Verstorbene Geld
und Geschenke zugewandt haben soll, ist Anklage erhoben worden, wenngleich das
Strafverfahren mit einem Freispruch endete (45 Js 144/73 StA Münster). Außerdem
bestanden geschäftlich-familiäre Schwierigkeiten. Wie sich aus der Ermittlungsakte 30
Js 1135/74 StA Münster ergibt, war es zwischen den drei Brüdern ... die Inhaber des
Bauunternehmens ... waren, zu Meinungsverschiedenheiten unterschiedlicher Art
gekommen, u.a. wegen des Baus eines Schwimmbades auf dem Grundstück des
Verstorbenen und wegen der Gewinnbeteiligung der drei Brüder. Noch am Vortage des
Selbstmordes hatte der Verstorbene ein Schreiben des Anwaltes eines Bruders
erhalten.
Diese Schwierigkeiten waren jedoch keineswegs unüberwindlich und nicht so
gravierend, daß sich bei vernünftiger Überlegung ein Selbstmord als denkbarer Ausweg
hätte darstellen können. Die wirtschaftliche Existenz des Verstorbenen war durch seine
20 %ige Gewinnbeteiligung am Unternehmen sichergestellt, so daß er einem etwaigen
Streit um eine Erhöhung der Gewinnbeteiligung gelassen entgegensehen konnte. Der
Ausgang des Ermittlungsverfahrens war seinerzeit noch völlig offen, es stand nicht
einmal fest, ob es zu einer Anklageerhebung kommen würde, geschweige denn ließ
sich absehen, wie ein etwaiges Strafverfahren ausgehen würde.
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Das Handeln des Verstorbenen ist unter diesen Umständen nur dann zu erklären, wenn
er sich zur Zeit der Tat in einem - auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen -
psychischen Ausnahmezustand befand, in dem ein vernünftiges Überlegen und
Abwägen zumindest beeinträchtigt war. Die entscheidende Frage war nur, ob diese
Beeinträchtigung so weit ging, daß die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
Dies war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Der Sachverständige Prof.
Dr. ... hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. Juni 1976 ausgeführt, es habe
von vornherein eine Disposition des Verstorbenen zur abnormen Reaktion und zum
Selbstmord vorgelegen. Der Verstorbene sei von seinem Bruder als ängstlicher und
empfindsamer Mensch geschildert worden, was man in vielen Dingen des täglichen
Lebens habe feststellen können. Er habe niemals allein riskante geschäftliche
Entscheidungen treffen können und habe mehrfach gesagt, er müßte ein "so dickes
Fell" haben wie sein Bruder. Ein weiterer dispositioneller und Persönlichkeitsfaktor sei
die Tatsache gewesen, daß der Verstorbene offenbar schwer in der Lage gewesen sei,
sich anderen mitzuteilen. Er habe versucht, mit seinen Problemen allein fertig zu werden
und habe gerade zum Schluß "alles in sich hineingefressen", auch seiner Ehefrau
nichts über den Inhalt des am Vortages des Selbstmordes erhaltenen Briefes des
Anwalts seines Bruders gesagt. Solche Menschen neigten bekannterweise besonders
stark zu überschießenden effektiven Ausbrüchen. Zu diesen dispositionellen
Schwierigkeiten seien die situativen Probleme hinzugetreten. Den geschäftlichen
Schwierigkeiten sie er kaum gewachsen gewesen. Ohne ausreichende kaufmännische
Ausbildung sei er gezwungen gewesen, einen Betrieb mit hohen Umsätzen zu leiten
und für den kaufmännischen Teil die Verantwortung zu tragen, wobei er sich besonders
darüber gekränkt habe fühlen müssen, daß sein Gewinnanteil nur 20 % betragen habe
und daß seine Brüder mit seinen persönlichen Ausgaben nicht einverstanden gewesen
seien. Als dann noch die Affäre mit der angeblichen Bestechung und den polizeilichen
Vernehmungen hinzugekommen sei und als letztes der Brief des Anwaltes des Bruders,
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seien das die Tropfen gewesen, die das Faß zum Überlaufen gebracht hätten, d.h. die
den ohnehin erheblich überforderten, schon vorher leicht depressiv verstimmten
Verstorbenen zur psychischen Dekompensation gebracht hätten. Er haben offenbar in
den letzten Tagen die Übersieht über alle auf ihn eindrängenden Schwierigkeiten
verloren und sei darüber schließlich affektiv entgleist. Er sei nicht mehr in der Lage
gewesen, seine verschiedenen Belange richtig zu bewerten. Etwa in den letzten 24
Stunden vor seinem Tode sei er in einen "depressiv gefärbten Unruhe- und - letztlich -
Versagenszustand" geraten. Dieser Depressionszustand sei sicher kein endogener,
sondern nach der psychiatrischen Nomenklatur als symptomatisch zu bezeichnen und
komme sowohl in der qualitativen Ausprägung als auch im quantitativen Ausmaß der
Handlungen einer echten Psychose gleich Die depressiv gefärbten Gedankeninhalte
hätten bei ihm schließlich zu einer starken effektiven Dekompensation geführt, die
schließlich bis zum äußersten, dem Selbstmord, geführt hätten. Der depressiv gefärbte
effektive Ausnahmezustand müsse als krankhafte Störung der Geistestätigkeit gelten
und habe die freie Willensbestimmung ausgeschlossen.
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... an.
Über die an sich schon überzeugenden medizinisch-wissenschaftlichen Argumente
hinaus sprechen insbesondere folgende Indizien für eine tiefgreifende, durch Umstände
und Persönlichkeitsstruktur hervorgerufene geistige Verwirrung und gegen die Fähigkeit
des Verstorbenen, sein Verhalten von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen:
Schon in der Nacht vor der Tat hat der Verstorbene wenig geschlafen, ist vielmehr
mehrfach aufgestanden und ohne vernünftigen Sinn hin und her gelaufen. Dieses von
innerer Unruhe bestimmte Verhalten setzte sich am Morgen des 17. Januar 1974 fort.
Der Verstorbene wollte nicht kaffeetrinken, fuhr dann mit dem Pkw fort, kam nach Hause
zurück, brachte anschließend die Tochter zur Schule, kam wieder nach Hause, fuhr ein
drittes Mal fort zu seiner Schwägerin und brachte einen Rollschuh für den Sohn mit.
Schließlich fuhr er ein viertes und letztes Mal fort. Schon das häufige planlose Hin- und
Herfahren läßt auf eine erhebliche Verwirrung schließen und zeigt, daß der Verstorbene
von erheblicher Unruhe getrieben wurde und sein Verhalten nicht mehr vernünftig
gesteuert hat. Es kommen aber noch weitere, gewichtigere Indizien hinzu: Der
möglicherweise wegen Fehlens einer Schreibunterlage sehr unordentlich beschriebene
Zettel, den er im Pkw hinterließ, bevor er sich ertränkte, enthält eine Reine
orthographischer Fehler und keinerlei Satzzeichen. Als besonders gravierend fällt auf,
daß der Verstorbene das Wort "viele" mit "f" am Anfang geschrieben hat, "böse" mit
einem großen Anfangsbuchstaben und statt "ich muß sterben" "ich naß sterben". Aus
der Aussage der Zeugin ... der Sekretärin des Verstorbenen, ergibt sich, daß er der
Rechtschreibung sehr wohl mächtig war. Als Sekretärin ist die Zeugin ... in der Lage,
dies zu beurteilen. Die Aussage ist in diesem Punkt durchaus glaubhaft, wenn auch im
übrigen, was die angeblich nach einem Besuch der Polizei grau gewordene
Haarsträhne anbelangt, der Zeugin die Phantasie einen Streich gespielt haben mag.
Von dem haufmännischen Leiter eines Bauunternehmens, auch wenn es sich nicht um
ein großes Unternehmen handelt ist zu erwarten, daß er die Rechtschreibung leidlich
beherrscht, und wären, so grobe orthographische Fehler, wie auf dem Zettel
festzustellen sind, höchst ungewöhnlich. Der Senat hat sich durch Einblick in den
Terminkalender des Verstorbenen und anderen Notizen (Hülle Bl. 190 d.A.) selbst
davon überzeugt, daß der Verstorbene, dessen Handschrift von der Zeugin ...
identifiziert worden ist, keine nennenswerten orthographischen Fehler gemacht hat.
Somit spricht auch der vom Verstorbenen unmittelbar vor der Tat beschriebene Zettel für
einen erheblichen Verwirrungszustand. Als weitere Merkwürdigkeit kommt hinzu, daß er
seine Schuhe in einiger Entfernung vom Auto in einer Pfütze abgestellt und offenbar auf
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Strümpfen den weiteren Weg bis zur Lippe zurückgelegt hat - ein völlig sinnloses Tun,
das auch nicht damit erklärt werden kann, daß Selbstmörder sich vor dem Ertränken oft
entkleiden. Denn hier hat der Verstorbene sich nicht unmittelbar vor dem Gang ins
Wasser die Schuhe ausgezogen, sondern unmotiviert schon auf einem Waldweg, und
ist auf Strümpfen weitergegangen. Ferner war zu bedenken, daß der Verstorbene nach
der auch insoweit glaubhaften Aussage ...strenggläubig katholisch war und sich
anläßlich eines anderen Selbstmordfalles sehr ablehnend über ein solches Handeln
geäußert hat. Hinzu kommt weiter als Indiz, daß wie von dem Sachverständigen Prof.
Dr. ... bei seiner mündlichen Einvernahme bestätigt worden ist - die Begehungsart des
Selbstmordes, nämlich das Sich-Ertränken, im hiesigen Raum bei einem Mann selten
ist. Schließlich war durch den Alkoholgenuß - niemand weiß, wann, wo und warum der
Verstorbene Alkohol zu sich genomen hat - möglicherweise eine gewisse Enthemmung
eingetreten, zumal der Verstorbene, wie sich sowohl aus den Angaben der Klägerin als
auch der Aussage der Zeugin ... ergibt, sonst keinen oder kaum Alkohol trank und die
Wirkung des Alkohols deshalb und infolge der Übermüdung möglicherweise größer
gewesen ist als gewöhnlich.
All diese Indizien sprechen sehr gegen ein gesteuertes Handeln und lassen den Schluß
des Gutachters Prof. Dr. ... der Verstorbene habe sich zur Tatzeit in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befunden, überzeugend erscheinen. Die von der Beklagten gegen das Gutachten mit
sachverständiger Hilfe geäußerten Bedenken vermögen demgegenüber nicht
durchzugreifen. Die Beklagte, die sich vor allem auf den von ihr zum Termin gestellten
Gutachter Dr. ... beruft, geht in Übereinstimmung mit dem Gutachter Prof. Dr. ... davon
aus, daß beim Verstorbenen eine Disposition zu abnormen Reaktionen bestand und die
hinzukommenden situativen Schwierigkeiten dann zum Selbstmord geführt haben (vgl.
insbesondere Gutachten vom 7.9.1976, Bl. 86, 91). Sie räumt auch ein, daß beim
Zusammentreffen einer labilen Charakterstruktur mit situativen Schwierigkeiten die
Gefahr eines Suicids größer sei als bei anderen Menschen, will jedoch daraus trotz aller
Begleitumstände nicht den Schluß ziehen, die freie Willensbestimmung des
Verstorbenen sei infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen
gewesen, weil faßbare Motive für einen Selbstmord vorhanden gewesen seien. In der
Erörterung im Termin vom 27. April 1977 konnten die Unterschiede in der medizinischen
Beurteilung weiter präzisiert werden: Der Privatgutachter Dr. ... hat erklärt, es sei sicher,
daß der Verstorbene sich in einem Erregungszustand befunden habe und ihm die
"Kontroll entglitten" sei. In diesem Zustand der Dekompensation sei zwar die freie
Willensbestimmung ausgeschlossen gewesen, aber nicht infolge einer krankhaften
Störung der Geistestätigkeit, denn das entscheidende Kriterium einer Krankheit sei das
Fehlen der Einfühlbarkeit. Das Handeln des Verstorbenen sei, berücksichtige man
außer den situativen Schwierigkeiten die Charakterstruktur, einfühlbär. Der Gutachter
Prof. Dr. ... hat demgegenüber das Fehlen der Einfühlbarkeit als ein wichtiges; nicht
aber das ausschlaggebende Kriterium des medizinischen Krankheitsbegriffes
bezeichnet.
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Auf diese Differenz zwischen den beiden Gutachten kommt es jedoch aus
Rechtsgründen nicht an. Wenn - wie hier - die freie Willensbildung des Täters infolge
seines geistigen Zustandes ausgeschlossen ist, so steht damit zunächst notwendig fest,
daß eine Störung der Geistestätigkeit vorliegt. Denn es ist nicht vorstellbar, wie ohne
eine solche Störung der geistige Zustand des Täters zum Ausschluß der freien
Willensbestimmung führen sollte. Fraglich kann nur sein, ob diese Störung als krankhaft
zu werten ist. Für §8 AVB, der §104 Ziff. 2 BGB nachgebildet ist ist nicht erforderlich,
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daß der die freie Willensbildung ausschließende Zustand der Störung der
Geistestätigkeit auf einer Krankheit in medizinischem Sinn beruht (vgl. auch Prölss-
Martin, VVG, §169 Anm. 4). Das Gesetz geht vielmehr davon aus, daß eine Störung der
Geistestätigkeit, die zu einem Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung
geführt hat, regelmäßig als krankhaft anzusehen ist. Es reicht also die - hier bereits
getroffene - Feststellung aus, daß der Wille der betreffenden Person nicht mehr durch
beherrschbare Erwägungen bestimmt wird, sondern an die Stelle der
Selbstentschließung ein Unterliegen unter nicht mehr durch den Willen kontrollierbare
Empfindungen und Vorstellungen tritt (vgl. RGZ 130, 71), ohne daß von der
Rechtsprechung auf die Ursachen abgestellt wird und abgestellt werden kann, die zu
einem solchen Geisteszustand geführt haben. Denn es besteht kein vernünftiger Grund,
die rechtlichen Folgen eines Handelns danach zu differenzieren, auf welchen Ursachen
der geistige Zustand beruht, der zum Ausschluß der freien Willensbestimmung führt, von
dem Ausnahmefall, daß sich jemand schuldhaft in einem solchen Geisteszustand
versetzt hat, einmal abgesehen. Folglich ist hier nicht entscheidend, ob der
Geisteszustand, in dem der Verstorbene sich im Zeitpunkt des Selbstmordes befand,
durch eine Krankheit in medizinischem Sinne beeinflußt war, worüber die Meinungen
der Sachverständigen auseinandergehen. Rechtlich bedeutsam ist - wie erwähnt - nur,
daß dem Verstorbenen "die Kontrolle entglitten" war und er wegen seines geistigen
Zustandes sein Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen
konnte. Daß in diesem Sinne die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war, ist
übereinstimmende Auffassung beider Sachverständiger.
Soweit der Gutachter Dr. ... - allerdings im Rahmen der Prüfung, ob der Geisteszustand
des Verstorbenen in medizinischem Sinn auf einer Krankheit beruhte - auf ein
Einfühlbarkeit der Handlung abstellt, ist einzuräumen, daß auch rechtlich ein die freie
Willensbildung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht
vorliegt, wenn "der von einfühlbaren Motive gesenkte Wille" noch Einfluß auf die
Entscheidung des Verstorbenen hatte (vgl. OLG Frankfurt VersR 62, 821 m.w.N.). Diese
von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien betreffen jedoch nicht die Krankhaftigkeit
der festgestellten Geistesstörung, sondern die Frage des Ausschlusses der freien
Willensbestimmung. Deshalb ist rechtlich maßgebend nicht die Einfühlbarkeit des
Handlungserfolges, sondern ob dieser Erfolg in freier Willensentscheidung
herbeigeführt wurde. So kommt es auch im Rahmen des §104 Ziff. 2 BGB nicht darauf
an, ob der Betreffende etwas getan hat, was im Ergebnis vernünftig war oder nicht,
sondern ob er sein Handeln nach vernünftigen Überlegungen ausrichten kann, wobei
allerdings das Ergebnis ein wichtiges, im Falle des Selbstmordes gewiß nicht für das
Vorliegen der freien Willensbestimmung sprechendes Indiz ist. So mag hier zwar sein,
daß der vorliegende Selbstmord bei einem Mann ähnlicher Charakterstruktur unter den
gegebenen Verhältnissen auch dann hätte geschehen können, wenn dieser Mann noch
zu einer freien Willensentscheidung in der Lage gewesen wäre und sich nach
Abwägung aller Umstände bei noch klarem Verstande zum Selbstmord entschlossen
hätte. So aber liegt der Fall nicht, denn beide Sachverständige stimmen ja darin überein,
daß dem Verstorbenen die Kontrolle entglitten war und er seinen Willen nicht mehr nach
vernünftigen Überlegungen steuern konnte. Jedenfalls steht das aufgrund der
Beweisaufnahme aus den dargelegten Gründen fest. Mit der Feststellung des
Ausschlusses der freien Willensbestimmung ist auch die Problematik der Einfühlbarkeit
der Tat erledigt und nicht noch einmal bei der Frage zu prüfen, ob die zugrundeliegende
geistige Störung krankhaft war oder nicht.
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Daß der Verstorbene sich selbst vorsätzlich durch den Alkoholgenuß geschäfts- und
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zurechnungsunfähig gemacht habe, hat die Beklagte nicht behauptet. Auch die beiden
Sachverständigen haben diesen in der mündlichen Verhandlungen erörterten
Gesichtspunkt keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen. Der Alkoholgenuß
ist deshalb nur als untergeordnetes Element der Gesamtumstände auszugehen, so daß
es einer näheren Erörterung der Beweislastfrage bei alkoholbedingter
Zurechnungsfähigkeit nicht bedarf. Sonstige Ausnahmeumstände der genannten Art
sind wohl ersichtlich. Unabhängig von den erörterten Rechtsfragen, also im Wege der
Hilfsbegründung, ist aber dem Gutachten von Prof. ... auch insoweit zu folgen, als er die
festgestellte geistige Störung als krankhaft bezeichnet. Es bestehen keine Bedenken
gegen seine Feststellung, daß ein depressiv gefärbter effektiver Ausnahmezustand
vorgelegen habe, der als krankhafte Störung der Geistestätigkeit auch in medizinischem
Sinn anzusehen sei.
Da die Klageforderung der Höhe nach außer Streit war, war die Beklagte in Abänderung
des angefochtenen Urteils antragsgemäß zu verurteilen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufig
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§708 Ziff. 7, 713 ZPO.
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Beschwer der Beklagten: 47.085,95 DM.
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