Urteil des OLG Hamm vom 09.03.2010

OLG Hamm (antragsteller, vertrag, höhe, betrag, hof, kaufpreis, fläche, wert, erlös, vater)

Oberlandesgericht Hamm, I-10 W 50/08
Datum:
09.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 50/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 7 Lw 80/04
Schlagworte:
Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben
Normen:
§ 13 Abs. 1 S. 1, 2 HöfeO
Leitsätze:
1. Nachabfindungspflichtig sind neben dem Erlös aus einem
Grunstückskaufvertrag als "kaschierter Kaufpreisanteil" auch Zahlungen,
die über einen Zeitraum von 25 Jahren für die Stellung von
Ausgleichsflächen im Straßenbau vereinbart werden
2. Zur konkreten Berechnung der Nachabfindungsansprüche gemäß §
13 Abs. 1 S. 1,2 HöfeO.
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Soest vom
07.03.2008 wird unter Zurückweisung der weitergehenden
wechselseitigen Beschwerden abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller jeweils
227.281,97€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2004 zu zahlen. Im übrigen
werden der Antrag der Antragsteller sowie die Hilfswiderklage des
Antragsgegners zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beteiligten erster Instanz tragen, die Antragsteller je 1/20 und
der Antragsgegner 9/10 der gerichtlichen Kosten und der
außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Von den
außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner
jeweils 9/10 und die Antragsteller jeweils 1/10.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beteiligten zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu
730.000,00€ festgesetzt (Beschwerde der Antragsteller: 460.000,00€;
Hilfswiderklageanträge einschließlich Feststellungsantrag des
Antragsgegners: bis zu 270.000,00€).
Gründe:
1
I.
2
Die Beteiligten sind Geschwister. Sie streiten über Nachabfindungsansprüche gemäß §
13 HöfeO.
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Sie sind die einzigen Abkömmlinge des am 31.08.2001 verstorbenen Landwirts I y, der
in zweiter Ehe im Güterstand der Gütertrennung verheiratet war und dessen Ehefrau F2
noch lebt. Die erste Ehefrau und Mutter der Beteiligten verstarb im Jahre 1976.
4
Der Vater der Beteiligten war Eigentümer des im Grundbuch von G1 Blatt 292,
Amtsgericht Soest, eingetragenen Hofes.
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Mit Pachtvertrag vom 14.02.1985 pachtete der Antragsgegner den Hof von seinem
Vater.
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Mit Hofübergabevertrag vom 26.03.1991 (UR-Nr. ###/91 des Notars H in I2) übertrug der
Vater der Beteiligten seinen im Grundbuch von G1 Blatt 292 eingetragenen Hof auf den
Antragsgegner. Die Eigentumsumschreibung auf den Antragsgegner im Grundbuch
erfolgte am 19.12.1991.
7
Gemäß § 2 des Hofübergabevertrags räumte der Antragsgegner seinem Vater und
dessen Ehefrau ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an sämtlichen
Räumen des Hauses M2 13 in M-G1 einschließlich der freien Nutzung des Gartens ein.
Der Erblasser und dessen Ehefrau hatten nur die anfallenden Kosten für Strom, Wasser
und Heizung für das von ihnen bewohnte Haus zu tragen. Sämtliche anderen Kosten für
die Unterhaltung des Hauses einschließlich der Entwässerungskosten sollte der
Antragsgegner tragen. Das Wohnungsrecht ist am 07.05.1998 im Grundbuch gelöscht
worden, nachdem die Wohnungsberechtigten durch notariellen Vertrag vom 08.08.1997
gegen Zahlung einer Entschädigung von monatlich 325,00 DM ab dem 01.09.1997 bis
zum Tode des Längstlebenden auf ihr Wohnrecht verzichteten.
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Sodann übertrug der Vater der Beteiligten dem Antragsgegner mit notariellem Vertrag
vom 19.05.1993 (UR-Nr. ##8/93 des Notars H in I2) sein Eigentum an den hofesfreien
Grundstücken Gemarkung G1, Flur 1, Flurstücke 365 und 366. In § 4 dieses Vertrags
verpflichtete sich der Antragsgegner, ab April 1993 an seinen Vater monatlich 4.400,00
DM auf dessen Lebenszeit zu zahlen. Gemäß § 5 des Vertrags übernahm der
Antragsgegner die Verpflichtung, nach dem Ableben seines Vaters an dessen Ehefrau
und an beide Antragsteller auf deren Lebenszeit jeweils ¼ Anteil des aus dem
Erbbaurecht erzielten Pachtzinses abzuführen, wobei die Zahlungen auf die Pflichtteils-
bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche der Begünstigten nach dem Tode des Vaters der
Beteiligten angerechnet werden sollten.
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Der Vater der Beteiligten übertrug den Antragstellern mit Vertrag vom 06.01.1995 (UR-
Nr. ##/95 des Notars Dr. H in I2) das im Grundbuch von G2 Blatt 36 verzeichnete
hoffreie Grundstück Flur 2, Flurstück 271 (Wiese von 6,5249 ha). Der Vater verpflichtete
sich zudem zu einer Zahlung von je 30.000,00 DM an die Antragsteller. Die Leistungen
des Vaters erfolgten im Wege vorweggenommener Erbfolge mit der Bestimmung der
Anrechnung auf Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche.
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In der Folgezeit tätigte der Antragsgegner verschiedene Rechtsgeschäfte, aufgrund
derer die Antragsteller Nachabfindungsansprüche geltend machen:
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Mit notariellem Vertrag vom 18.10.2001 (UR-Nr. ##5/01 des Notars Dr. U in S) verkaufte
der Antragsgegner eine an der Autobahnauffahrt zur Bundesautobahn A 2 in I2-P
gelegene Fläche an die Firma L KG, die dort eine Rast- und Tankanlage (F) errichtete.
Es wurden die Flurstücke 173, 365, 366 und eine Teilfläche des Flurstücks 364
veräußert. Die Teilfläche des Flurstücks 364 gehörte zum Hof des Antragsgegners. Das
veräußerte Flurstück 173 mit einer Fläche von 1.758 m² ist im Höfegrundbuch
eingetragen. Ob es auch materiell zum Hof gehörte, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Parzellen 365 und 366 mit einer Gesamtgröße von 5.872 m² gehörten unstreitig
nicht zum Hof. Im Kaufvertrag ist der Preis pro m² mit 10,2258 € (20,00 DM) angegeben.
Der Antragsgegner erhielt von der Erwerberin am 14.11.2001 einen Kaufpreis
unabhängig vom Ergebnis der noch durchzuführenden Vermessung in Höhe von
572.647,00 €.
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Zugunsten der Erwerberin, der L KG, S, wurde am 06.11.2001 eine
Auflassungsvormerkung eingetragen. Die Grundbuchumschreibung auf die Erwerberin
erfolgte am 16.07.2003.
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Mit weiterem notariellen Vertrag vom 18.10.2001 (UR-Nr. ##6/01 des Notars Dr. U in S),
der als "Vertrag über die Stellung von Ausgleichsflächen" bezeichnet ist, verpflichtete
sich der Antragsgegner gegenüber der Erwerberin zur Stellung, Bepflanzung, Pflege
und Unterhaltung von Ausgleichsflächen mit einer Größe von 34.264 m² sowie zur
Unterlassung von Nutzungen auf diesen Flächen, die nach dem Bebauungsplan bzw.
dem landschaftspflegerischen Begleitplan nicht zulässig sind. Hintergrund war eine
Verpflichtung nach dem Bebauungsplan Nr. 11, für die verkauften Flächen
Naturausgleichsflächen zu stellen. Nach den Vorstellungen der Vertragsparteien war zu
erwarten, dass die Gemeinde M diese Verpflichtung der Erwerberin auferlegen würde.
Die im Zuge der Errichtung der Rast- und Tankanlage versiegelte Fläche musste
danach im Verhältnis 1:1 mit Naturflächen ausgeglichen werden. Die Ausgleichsflächen
sollten teilweise aus der von der Erwerberin erworbenen unversiegelt bleibenden
Fläche bestehen. Da die Erwerberin über weitere Ausgleichsflächen nicht verfügte,
schloss sie mit dem Antragsgegner den weiteren Vertrag vom 18.10.2001. Der
Antragsgegner sollte danach aus seinem weiteren Vermögen Ausgleichsflächen stellen,
bis die versiegelte Fläche im Verhältnis 1:1 in Naturflächen ausgeglichen war. Die
Ausgleichsflächen aus dem Vermögen des Antragsgegners nannten die
Vertragsparteien "externe Ausgleichsflächen". Nach dem Vertrag sollte die Käuferin die
Kosten der Erstbepflanzung entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans bzw.
des landschaftspflegerischen Begleitplanes in Höhe von maximal 61.355,00 € tragen.
Für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2026 (25 Jahre) soll der Antragsgegner
ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.986,00 € erhalten. Selbst dann, wenn die
Ausgleichsflächen bereits vor dem 01.01.2027 baurechtlich nicht mehr erforderlich sein
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sollten, soll die Zahlungspflicht nach dem Vertrag bis zum 31.12.2026 fortbestehen. Für
den Fall, dass am 01.01.2027 das Erfordernis der Stellung von Ausgleichsflächen noch
fortbesteht, soll ab diesem Zeitpunkt ein Entgelt von nur 18 Cent pro m²
Ausgleichsfläche im Jahr geschuldet sein. Im Vertrag wurde zudem vorgesehen, dass
der Antragsgegner im Bedarfsfall ggf. eine weitere Ausgleichsfläche von bis zu 10.000
m² zur Verfügung stellt. Für diese Ausgleichsfläche sollte der Antragsgegner ebenfalls
nur 18 Cent pro m² im Jahr erhalten. Ansonsten sollte die Stellung weiterer
Ausgleichsflächen bereits durch die Zahlung von monatlich 2.986,00 € bis zum
31.12.2026 abgegolten sein.
Jedenfalls bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
09.03.2010 erhielt der Antragsgegner das vertraglich vereinbarte Entgelt.
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Ein Ausführungsvertrag der Gemeinde M, der die für den Antragsgegner verbindliche
Umsetzung der im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) festgelegten
Maßnahmen im Einzelnen regelt, liegt weiterhin lediglich als Muster vor. Es läuft derzeit
ein Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 "B". Der Antragsgegner
konnte die vorgesehenen Flächen bislang weiterhin landwirtschaftlich uneingeschränkt
nutzen.
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Vor Errichtung des F hatte die Fa. N GmbH auf der Grundlage eines Erbbaurechts, das
an den Flurstücken 365 und 366 bestand, auf diesen mit Vertrag vom 18.10.2001
verkauften Flächen eine Tankstelle betrieben. Da der Antragsgegner im Jahr 1996
feststellte, dass die damals noch betriebene Tankstelle auch Teile der Parzelle Flur 1,
Flurstück 173 benutzte, schloss er am 15.11.1996 mit der Mineralölgesellschaft einen
notariellen Miet-/Pachtvertrag (UR-Nr. ##/96 des Notars Dr. U2 in I2) über das Flurstück
173. Die Mineralölgesellschaft verpflichtete sich, an den Antragsgegner einen Mietzins
von monatlich 2.637,00 DM zu zahlen. Dieser Betrag wurde bis zur Veräußerung der
Flächen an die Fa. F gezahlt.
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Da die Bundesstraßenverwaltung im Zuge des sechsspurigen Ausbaus der
Bundesautobahn A # im Bereich I2-P Flächen benötigte, schloss der Antragsgegner mit
der Bundesstraßenverwaltung am 09.10./08.11.2000 eine Vereinbarung über die
Nutzung von zwei Grundstücken des Antragsgegners zu straßenbaulichen
Lagerzwecken ab. Auf Grund dieser Vereinbarung erhielt der Antragsgegner im
Dezember 2000 eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 DM. Die Vereinbarung vom
09.10./08.11.2000 wurde durch notariellen Kauf- und Tauschvertrag vom 18.09.2001
(UR-Nr. ###/2001 des Notars L3 in T) zwischen dem Antragsgegner einerseits und der
Bundesrepublik Deutschland und dem Kreis T andererseits abgelöst. Danach
übereignete der Antragsgegner der Bundesstraßenverwaltung Flächen mit einer
Gesamtgröße von ca. 20.136 m². Die Bundesstraßenverwaltung übertrug dem
Antragsgegner Flächen von ca. 10.970 m². Der Kreis T verkaufte an den Antragsgegner
eine Fläche von 7.957 m². Im Vertrag ist der Wert der vom Antragsgegner abgegebenen
Flächen einschließlich Entschädigungen mit insgesamt ca. 234.023,00 DM beziffert
worden, der Wert der von der Bundesstraßenverwaltung übertragenen Flächen mit ca.
17.270,00 DM und der Kaufpreis für die vom Kreis T verkauften Flächen mit 8.753,00
DM. Da der Wert der vom Antragsgegner abgegebenen Flächen den Wert der von ihm
hinzuerworbenen Flächen deutlich übertraf, zahlte die Bundesstraßenverwaltung am
06.12.2001 - bereits vor Vermessung der Flächen – einen Betrag in Höhe von
208.000,00 DM (106.348,71 €).
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Wegen der Inanspruchnahme weiterer Teilflächen zahlte die Straßenverwaltung auf
Grund von Folgevereinbarungen einen weiteren Betrag von insgesamt 7.467,00 € an
den Antragsgegner, und zwar 3.127,00 € für Aufwuchsschäden, 2.170,00 € für
Nutzungsausfall und 2.170,00 € für Mindererträge in Folgejahren.
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Die Antragsteller haben behauptet, dass bei Abschluss des Hofübergabevertrags noch
ein Hof im Sinne der HöfeO vorgelegen habe. Das Flurstück 173 sei hofzugehörig
gewesen. Das alte Tankstellengebäude habe darauf nicht gestanden. Der Hofeswert
habe vor den Abverkäufen mindestens 2.760.000,00€ betragen.
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In dem zweiten Vertrag vom 18.10.2001 sei ein "kaschierter" Kaufpreis enthalten, der in
entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO dem Erlös hinzuzurechnen sei.
Der objektive Verkehrswert für die mit Notarvertrag vom 18.10.2001 übertragenen
Flächen habe im Zeitpunkt des Verkaufs bei über 20,00 € / m² gelegen. Der angebliche
Kaufpreis von 572.647,00 € für eine Fläche von 56.096 m² sei offensichtlich zu niedrig
und bewusst gesenkt worden, um Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben
und Steuern zu verkürzen.
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Der Antragsgegner erziele ein Entgelt, das weit über das Entgelt für eine reine
landwirtschaftliche Nutzung hinausgehe, ohne seinerseits auf die eigene
landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit zu verzichten. Unstreitig beackere er die
Ausgleichsflächen weiter bzw. nutze sie als Grünland. Zusätzlich erhalte er ein hohes
Entgelt für die Zusatzfunktion des Grundstücks, nämlich den Einsatz als
Ausgleichsfläche bzw. für die bloße Reservierung für die Zukunft.
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Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, auch der aus der Bereitstellung der
Ausgleichsflächen erzielte Erlös sei nachabfindungspflichtig, auch wenn die Flächen
weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden könnten. Über einen Zeitraum von 25
Jahren ergebe sich ein an den Antragsgegner zu zahlender Betrag in Höhe von
895.800,00€. Wenn man diesen Betrag auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung am
14.11.2001 abzinse, errechne sich ein Betrag in Höhe von 427.839,45€, von dem den
Antragstellern 1/6, d. h. jeweils ein Betrag in Höhe von 71.306,57€ zustehe.
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Das Altenteilsrecht habe allenfalls einen Wert von 500,00 DM pro Monat.
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Die im Rahmen der erhobenen Stufenklage gestellten Anträge auf Auskunftserteilung
und eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und der Richtigkeit der erteilten
Auskünfte haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Die Antragsteller haben ihren Anspruch in der dritten Stufe wie folgt berechnet:
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Verkehrswert der an die Fa. L
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veräußerten Flächen: 963.000,00€
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Wert der auf Grund des Vertrages des Notars
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L3 in T vom 24.09.2001
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abgegebenen Flächen (234.000,00 DM) 119.642,30€
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Aufwandsentschädigung der Straßenverwaltung
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für die Lagerfläche 7.400,00€
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Erlöse aus der Vermietung der Parzelle 173
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gemäß Vertrag des Notars U2 vom
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1996. 95.727,65€
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Gesamt: 1.185.769,95€
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Davon 1/6: 197.628,31€
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Die Antragsteller haben sodann beantragt,
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1.
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dem Antragsgegner aufzugeben,
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a. an beide Antragsteller jeweils 197.628,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2004 zu zahlen;
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b. an beide Antragsteller jeweils weitere 71.306,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2004 zu zahlen;
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sowie hilfsweise
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2.
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zu dem Antrag zu 1. b) festzustellen, dass die Zahlungsbeträge, die der
Antragsgegner gem. Notarvertrag vom 18.10.2001 (UR-Nr. ##6/01 des Notars Dr.
U) von der Fa. L KG für die Bereitstellung der dort genannten Parzellen als
Ausgleichsflächen erhalten hat und bis zum 18.12.2011 erhält, der
Nachabfindungspflicht gem. § 13 Abs. 4 b) HöfeO unterfallen, und beide
Antragsteller daran mit einer Quote von je 1/6 nachabfindungsberechtigt sind.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Er hat behauptet, bei Abschluss des Hofübergabevertrags habe kein Hof im Sinne der
Höfeordnung mehr vorgelegen. Der Erblasser habe den Hof bei Übertragung auf den
Antragsgegner nicht mehr aktiv bewirtschaftet. Anfang der 70iger Jahre habe der Vater
der Beteiligten sämtliches landwirtschaftliches Inventar veräußert. Der Hof sei 1972
verpachtet worden. Der Vater der Beteiligten habe alle Maschinen und Geräte sowie
das Milchkontingent veräußert. Der Hof sei nicht mehr zu bewirtschaften gewesen. Die
gesamten Flächen hätten stillgelegt werden müssen, weil sie mit Pestiziden belastet
gewesen seien. Es habe auch kein Material für eine Bewirtschaftung gegeben. Seit
1972 seien keine Investitionen mehr vorgenommen worden. In den Jahren 1984 bis
1990 habe er verschiedene Maschinen und Geräte im Wert von über 210.000,00 DM
kaufen müssen, ohne die der Hof nicht habe bewirtschaftet werden können. Der
Vorpächter habe bereits die Kühe abgeschafft. Der Zustand des Hofes sei katastrophal
gewesen. Die Ernteerträge seien unzureichend gewesen. Auch das Getreide habe nicht
annähernd den erforderlichen Ertrag erbracht, so dass die Äcker hätten stillgelegt
werden müssen. Der Antragsgegner habe seinerzeit sein Studium beendet gehabt und
sei als Dipl.-Ingenieur bei dem C-Konzern in N2 berufstätig gewesen. Der Hofeswert
habe im Zeitpunk der Übernahme maximal 1.023.000,00€ betragen.
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Es habe keine Hofübergabe im Sinne von § 17 HöfeO stattgefunden. Im
Hofübertragungsvertrag vom 19.03.1991 seien keine angemessenen Gegenrechte für
den Übertragungsgeber enthalten, nämlich nur ein Wohnungsrecht. Weitere
Gegenrechte seien erst mit dem Vertrag vom 19.05.1993 begründet worden. Bei den
Verträgen hätten die kaufvertraglichen Elemente überwogen.
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Der mit Vertrag vom 18.10.2001 erzielte Kaufpreis sei angemessen gewesen. Die
Zeugin y habe sich beim Gutachterausschuss für Grundstücksbewertungen des Kreises
T erkundigt und die Auskunft erhalten, dass ein Preis von 20,00 DM / m² angemessen
sei.
55
Ferner sei der Verkauf der Flächen im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
erfolgt. Die Veräußerung sei zur Erhaltung des Hofes erforderlich gewesen. Er habe
umfangreiche Einkäufe von Maschinen und Geräten tätigen müssen, um den Hof wieder
erfolgversprechend bewirtschaften zu können. Wegen erforderlicher Maßnahmen zur
Verbesserung der Wasserqualität und zur Verlegung von Abwasserleitungen, die die
Gemeinde M 1998 beschlossen habe, hätten Kosten von insgesamt 600.000,00 DM
gedroht. Für eine sodann ebenfalls beschlossene Anlegung von Abbiegespuren für die
Tankstelle hätten ebenfalls Kosten von 600.000,00 DM angestanden. Die Gemeinde
habe zudem verlangt, dass für den Tankstellenbereich ein Regenrückhaltebecken
anzulegen sei, was Kosten von 100.000,00 DM erfordert hätte. Mit diesen Kosten sei er
überfordert gewesen, so dass der Verkauf von landwirtschaftlichem Gelände nicht zu
umgehen gewesen sei, um den Hof als solchen zu erhalten. Die Erwerberin habe einen
Großteil der Anlieger- und Erschließungskosten übernommen.
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Der aus dem Verkauf erzielte Erlös habe auf seiner besonderen unternehmerischen
57
Tüchtigkeit als Hofeserbe beruht, so dass eine Erlösminderung von mindestens 50 %
aus Billigkeitsgründen gem. § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO vorzunehmen sei.
Ferner seien Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. So habe er sich in dem im
Verfahren 10 U 90/03 OLG Hamm geschlossenen Vergleich zur Abgeltung der
Ansprüche der Antragsteller aus § 5 Abs. 1 des notariellen Vertrags vom 19.05.1993
verpflichtet, an die Antragsteller je 85.000,00 € zu zahlen. Der Vertrag vom 19.05.1993
habe in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Hofübergabevertrag vom
19.03.1991 gestanden. Die Zahlungen von jeweils 85.000,00 € hätten aus dem
Veräußerungserlös für das verkaufte landwirtschaftliche Gelände erbracht werden
müssen. Tatsächlich stelle der Betrag von je 85.000,00 € nur ein Viertel des
Grundstückswertes dar. Abzuziehen seien demnach jeweils sogar 340.000,00 €.
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Er habe ferner auf Grund des Vertrags vom 19.05.1993 vom 01.04.1993 bis zum
31.03.2000 eine monatliche Rente von 4.400,00 DM (insgesamt 369.600,00 DM) an
seinen Vater und vom 01.04.2000 bis zum 31.08.2001 monatlich 4.855,84 DM
(insgesamt 82.549,28 DM) an die Antragsteller gezahlt sowie am 10.10.2002 eine
Einmalzahlung von 14.567,52 DM erbracht. Er zahle an die zweite Ehefrau des Vaters
monatlich 620,00 €. Die in § 5 Abs. 5 des Vertrags vom 19.05.1993 getroffene
Bestimmung zur Anrechnung auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
beziehe sich auch auf Ansprüche nach § 13 HöfeO.
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Die Antragsteller hätten sich außerdem die Übertragung des Grundstücks gemäß
Vertrag vom 06.01.1995 anrechnen zu lassen.
60
Anteilig sei das Altenteilsrecht mit einem Betrag von 33.189,24 € abzuziehen. Das
Altenteilsrecht sei mit einem Wert von 1.500,00 DM pro Monat anzusetzen. Nachdem
das Wohnungsrecht 1998 gelöscht worden sei, habe er weiterhin Abstandszahlungen
von 160,00 € an seine Mutter gezahlt.
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Es sei auch die Einkommensteuer aus dem steuerlichen Veräußerungsgewinn
abzusetzen. Unabhängig davon, ob Steuern bereits angefallen seien, genüge eine
"latente" Steuerlast. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf ein Schreiben des
Steuerberaters H2 vom 04.03.2008 eine Steuerbelastung von ca. 206.330,00 €
errechnet. Die Kirchensteuer betrage zudem 25.922,00 €.
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Der auf die nicht hofeszugehörigen Parzellen 173, 365 und 366 entfallende
Veräußerungserlös sei in Abzug zu bringen. Diese Flurstücke seien wegen des
Tankstellenbetriebs schon seit 1966 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden.
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Für die Flächen, die für den Ausbau der Bundesautobahn A # zur Verfügung gestellt
worden seien, sei ein erheblicher Teilbetrag abzuziehen, weil in der
Gesamtentschädigung auch Beträge für Anschneide-, Aufwuchs- und Randschäden
ebenso wie Rechtsanwaltsgebühren enthalten seien (9.796,15 DM, 80.897,00 DM,
1.988,00 DM und 8.482,61 DM).
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Bezüglich der Ausgleichsflächen handele es sich nicht um eine landwirtschaftsfremde
Nutzung. Er habe die von der Landschaftsbehörde geforderten Pflanzen, Bäume und
Hecken anzupflanzen und zu pflegen. Er habe eine erhebliche Anzahl von Arbeiten
durchzuführen, die mit einem Betrag von insgesamt 945.710,40 DM bezahlt würden.
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Bisher führe er nur die Pflege der Pflanzen und Bäume auf dem Grundstück des
Autohofes durch. Allein das Stellen und die Pflege von Ausgleichsflächen könnten
keinen Nachabfindungsanspruch auslösen.
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Die gemäß Vereinbarung vom 09.10./08.11.2000 gezahlte Aufwandsentschädigung für
Lagerflächen entspreche in etwa der Stilllegungsprämie, so dass es sich nicht um eine
nachabfindungspflichtige Leistung handele. Eine kurzfristige Entwidmung sei nicht
nachabfindungspflichtig.
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Schließlich sei eine Degression nach § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO zu berücksichtigen.
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Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben über die Höhe des Verkehrswertes des
vom Antragsgegner veräußerten Grundbesitzes durch Einholung eines schriftlichen
Gutachtens des Sachverständigen L4 vom 24.01.2007. Es hat sodann den
Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller jeweils 123.005,30 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2004 zu zahlen und
den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im
Wesentlichen ausgeführt:
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Wegen des eingetragenen Hofvermerks bestehe die widerlegbare Vermutung, dass im
Zeitpunkt der Hofübergabe tatsächlich ein Hof im Sinne der HöfeO vorgelegen habe.
Der Antragsgegner habe diese Vermutung nicht widerlegt. Er habe vorgetragen, vor der
Hofübergabe umfangreiche Maschinenkäufe getätigt zu haben, um einen wirtschaftlich
funktionsfähigen Hof übernehmen zu können.
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Die Veräußerung der Flächen sei nicht zur Hoferhaltung erforderlich gewesen. Sie habe
mehr als zehn Jahre nach der Hofübergabe stattgefunden. Eine wirtschaftliche Notlage,
die eine Veräußerung erforderlich gemacht habe, sei nicht ersichtlich.
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Der Antragsgegner sei Hoferbe im Wege vorweggenommener Erbfolge geworden. Aus
dem ersten Vertrag vom 18.10.2001 habe er einen Betrag von 572.647,00 € erhalten.
Daraus seien die nicht hofzugehörigen Flurstücke 365, 366 und 173 mit einer Fläche
von insgesamt 7.630 m² herauszurechnen. Auch das Flurstück 173 sei im Zeitpunkt der
Hofübergabe im Jahr 1991 nicht mehr regelmäßig von der Hofesstelle aus
bewirtschaftet worden. Demnach sei ein Betrag von 77.902,30 € von dem Erlös
abzuziehen (7.630 m² x 10,21 €). Der bereinigte Erlös betrage danach 494.744,70 €.
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Ein Teil des Entgelts aus dem zweiten Vertrag vom 18.10.2001 bzgl. der
Ausgleichsflächen sei kaschierter Kaufpreis des ersten Vertrags. Der Antragsgegner
erhalte auf Grund des zweiten Vertrags vom 18.10.2001 Leistungen, die in einem
krassen Missverhältnis zu der ihm obliegenden Gegenleistung stünden. Er bekomme
die Kosten der Erstbepflanzung der Ausgleichsflächen von über 60.000,00 € ersetzt. Er
erhalte über einen Zeitraum von 25 Jahren im Monat fast 3.000,00€ nur dafür, dass er
die Ausgleichsflächen stelle und sie entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorgaben
pflege. Diese Pflege sei nicht besonders aufwendig. Ein Betrag von monatlich fast
3.000,00 € für Unterhaltungsmaßnahmen sei unverhältnismäßig. Zudem nutze er die
Ausgleichsflächen weiterhin landwirtschaftlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Zahlungspflicht auf jeden Fall für 25 Jahre bestehen bleibe, auch wenn
zwischenzeitlich eine Stellung von Ausgleichsflächen nicht mehr erforderlich sei. Es sei
auch nicht plausibel, dass die ggf. weiter benötigte Fläche von 10.000 m² nur mit 18
Cent pro m² im Jahr vergütet werden solle, obwohl kein Unterschied in der Verpflichtung
73
des Antragsgegners bestehe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Ablauf der
25 Jahre bei Fortbestehen der Verpflichtung zur Stellung von Ausgleichsflächen
ebenfalls nur noch 18 Cent pro m ² im Jahr gezahlt werden sollten. Ein und dieselbe
Leistung werde in ungewöhnlicher Weise unterschiedlich bewertet.
Bis März 2008 habe der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 223.950,00 € auf
Grund des zweiten Vertrags erhalten (2.986,00 € x 75 Monate). In diesem Betrag sei ein
kaschierter Kaufpreis von 173.122,50 € enthalten. Ein Betrag von 50.827,50 € entfalle
auf die Arbeitsleistungen des Antragsgegners, die er bzgl. der Ausgleichsflächen zu
erbringen habe (Unterhaltung und Pflege). Der Betrag errechne sich wie folgt: Zu der
veräußerten Fläche von 56.096 m² sei die sog. externe Ausgleichsfläche von 34.264 m²
zu addieren. Die Summe sei zu halbieren, weil das Verhältnis der versiegelten Fläche
zur nicht versiegelten Fläche 1: 1 betragen solle. Die ergebe eine Ausgleichsfläche von
insgesamt 45.180 m². Die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung des
Antragsgegners bzgl. der Ausgleichsflächen betrage nach dem Vertrag 0,18 € pro m² im
Jahr bzw. 0,015 € im Monat. 75 Monate x 0,015 € x 45.180 m² ergebe den Betrag von
50.827,50 €.
74
Der kaschierte Kaufpreis sei um den Flächenanteil der hofesfreien Parzellen 365, 366
und 173 zu bereinigen. Der Quadratmeterpreis des kaschierten Kaufpreisanteils betrage
3,83 € (173.122,50 € ./. 45.180 m² = 3,83 €). Dieser sei mit der Gesamtfläche der
hofesfremden Parzellen von 7.630 m² zu multiplizieren. Um den sich ergebenden Betrag
von 29.222,90 € sei der Kaufpreis zu bereinigen.
75
Es ergebe sich somit ein insgesamt bereinigter Kaufpreis von 638.644,30 €.
76
Rechne man den kaschierten Kaufpreis von 173.122,50 € dem bereinigten Kaufpreis
von 494.744,70 € hinzu, ergebe sich ein nochmals bereinigter Kaufpreis von 667.867,20
€.
77
Da demnach der kaschierte Kaufpreis zu dem Kaufpreis im ersten Vertrag vom
18.10.2001 hinzuzurechnen sei, gehe der Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner
habe treuwidrig einen zu geringen Erlös erzielt, ins Leere. Im Übrigen ergebe sich aus
dem Gutachten des Sachverständigen L4, dass der Antragsgegner keinen zu niedrigen
Preis vereinbart habe. Der Sachverständige komme zu einem angemessenen Kaufpreis
von ca. 15,00 €/m². Der Antragsgegner habe nach dem Inhalt des ersten Vertrags vom
18.10.2001 für einen Preis von ca. 10,00 € verkauft. Unter Berücksichtigung des
Aufschlags wegen des kaschierten Kaufpreisanteils komme man tatsächlich in die Nähe
eines Preises von 15,00 € pro m ². Auch der Umstand, dass sich die
Verfahrensbevollmächtigten so kontrovers über das Gutachten gestritten hätten, sei ein
Indiz dafür, dass der Antragsgegner als Naturalpartei nicht treuwidrig einen zu geringen
Erlös ausgehandelt habe.
78
Der Pachtvertrag vom 15.11.1996 sei außer Ansatz zu lassen, weil das Flurstück bereits
zur Zeit der Hofübergabe im Jahr 1991 nicht mehr zum Hof gehört habe.
79
Aus dem Vertrag vom 18.09.2001 sei der Erlös von 208.000,00 DM (106.348,71 €) und
aus den Folgevereinbarungen der Betrag von 7.467,00 € zu addieren. Anwaltskosten
des Antragsgegner von 5.228,21 € seien aus Billigkeitsgründen als notwendige
Auslagen abzuziehen. Dies ergebe einen bereinigten Erlös von 108.587,50 € aus dem
Vertrag vom 18.09.2001 und den Folgevereinbarungen.
80
Dieser Betrag sei dem Erlös aus den Verträgen vom 18.10.2001 (638.644,30 €)
hinzuzurechnen (Summe: 747.231,80 €).
81
Davon sei ein Altenteil in Höhe von 9.200,00 € in Abzug zu bringen, so dass 738.031,80
€ verblieben. Bei dem Altenteil sei ein Monatsbetrag von 500,00 € anzusetzen, weil der
Antragsgegner aus der Hofübergabe noch nicht einmal die Strom-, Wasser- und
Heizungskosten zu tragen gehabt habe. Der Betrag sei auf 10 Jahre zu kapitalisieren,
weil das Wohnungsrecht bereits 1998 gelöscht worden sei und der Vater der Beteiligten
im Jahr 2001, also zehn Jahre nach der Hofübergabe, verstorben sei. Freiwillige
Zahlungen nach Löschung des Wohnungsrechts blieben unberücksichtigt. Der Betrag
für das Altenteilsrecht sei quotenmäßig im Verhältnis des Kauferlöses zum Verkehrswert
des Hofes zu berücksichtigen, weil der Antragsgegner nur einen Teil des Hofes
veräußert habe. Es sei mit einer Quote von 30% zu rechnen, was zu einem
anrechenbaren Betrag aus dem Altenteil von 9.200,00 € führe.
82
Aus dem Betrag von 738.031,80 € stünden den Antragstellern jeweils 1/6 zu, mithin
123.005,30 €.
83
Es seien keine Abzüge wegen auf den Veräußerungserlös zu zahlender
Einkommensteuer zu machen. Der Antragsgegner rechne fiktive Steuern aus. Es
komme nur auf die tatsächlich bereits entstandene Steuerbelastung an.
Steuerbescheide seien trotz Hinweises des Gerichts nicht vorgelegt worden.
84
Es seien auch keine Abzüge nach § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO vorzunehmen. Der
Antragsgegner habe nicht substantiiert dargetan, dass ausschließlich seine Tüchtigkeit
dazu geführt habe, dass die Flächen hätten verkauft werden können. Es bleibe möglich,
dass ein Dritter den Verkauf ebenso herbeigeführt hätte.
85
Vorausempfänge der Antragsteller gem. § 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO wegen der Verträge
vom 19.05.1993 und vom 06.01.1995 seien nicht anzurechnen, weil beide Verträge
hoffreies Vermögen beträfen.
86
Es komme auch keine Degression in Betracht. Die Degressionsfrist beginne mit der
Eintragung des Nachfolgers im Grundbuch, hier am 19.12.1991. Nach den
Grundstücksveräußerungen des Antragsgegners seien die Grundbücher bis zum
19.12.2001 auf die Erwerber zwar noch nicht umgeschrieben gewesen. Gleichwohl
seien die Grundstücksverkäufe bis zum 19.12.2001 vollständig abgewickelt worden. Die
Kaufpreise seien komplett gezahlt worden. Der Besitz sei übergegangen und es seien
Auflassungsvormerkungen eingetragen worden. Dann sei es treuwidrig, wenn sich der
Antragsgegner darauf berufe, dass die Grundbuchumschreibung erst nach Ablauf der
Zehnjahresfrist erfolgt sei. Es habe ihm oblegen abzuwarten, um die Degressionsfrist
auszulösen. Dies habe er nicht getan. Dann könne er keine Degression zu Lasten der
weichenden Erben für sich in Anspruch nehmen.
87
Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Beteiligten.
88
Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügen die Antragsteller im Wesentlichen:
89
Das Landwirtschaftsgericht habe als kaschierten Kaufpreis nur den bereits erhaltenen
Teil des Erlöses aus dem Vertrag vom 18.10.2001 (UR-Nr. ##6/01) berücksichtigt.
90
Werde der kapitalisierte und abgezinste Betrag des gesamten kaschierten Kaufpreises
von 427.839,45€ zum Kaufpreis von 572.647,00 € addiert, ergebe sich ein erzielter Erlös
von 1.000.486,00 €. Bei einer verkauften Gesamtfläche von 56.096 m² betrage der
Quadratmeterpreis 17,82 €. Dieser Preis liege immer noch unter dem amtlichen
Bodenrichtwert für das Gewerbegebiet I2-P. Wenn nur die bereits gezahlten Raten des
kaschierten Kaufpreises berücksichtigt würden, sei jedenfalls dem Feststellungsantrag
wegen der zukünftigen Zahlungen stattzugeben.
Der Abzug von 50.827,50 € für tatsächliche Arbeitsleistungen des Antragsgegners bzgl.
der Ausgleichsflächen sei nicht gerechtfertigt. Dass nach öffentlichem Recht ein
Verhältnis von versiegelter und nicht versiegelter Fläche von 1:1 vorgesehen sei,
besage nicht, dass die Hälfte der Gesamtfläche inklusive der sog. externen
Ausgleichsflächen bereits versiegelt sei. Dies sei nicht gegeben. Die Ausgleichsfläche
müsse nur vorgehalten werden, aber nicht tatsächlich angelegt sein. Es seien keine
45.180 m ² Ausgleichsfläche angelegt und vom Antragsgegner gepflegt worden. Als
Dipl.-Ing. halte sich der Antragsgegner weitgehend im Ausland auf und betreibe daher
keine Eigenbewirtschaftung. Die externen Ausgleichsflächen würden weiterhin ohne
Einschränkung landwirtschaftlich genutzt. Dem Antragsgegner seien keine Kosten
entstanden und er habe keine Leistungen erbracht, um dort etwas Anderes als
Landwirtschaft zu betreiben.
91
Die Parzelle 173 gehöre zum Hof. Sie sei bei Abschluss des Kaufvertrags UR-Nr. ##5
/01 noch im Hofgrundbuch eingetragen gewesen. Auch wenn sie von dem alten
Tankstellenbetrieb teilweise in Anspruch genommen worden sei, bedeute dies keine
hoffremde Nutzung auf Dauer. So habe der Vater in seinem Testament vom 09.01.1995
erklärt, dass das "Erbgrundstück" der Tankstelle zum Hof gehöre.
92
Wenn die Hofzugehörigkeit des Flurstücks 173 bei Abschluss des
Hofübertragungsvertrags am 26.03.1991 zu verneinen sei, wäre das Flurstück 173 nicht
auf den Antragsgegner übertragen worden, so dass das Grundbuch unrichtig sei. Die
Parzelle 173 hätte beim Tod des Vaters zu dessen hoffreiem Vermögen gehört. Der
Antragsgegner hätte das Flurstück 173 am 18.10.2001 als Nichtberechtigter veräußert.
Der Erlös hätte der Erbengemeinschaft nach dem Vater bzgl. des hoffreien Vermögens
zugestanden. Daran seien die Antragsteller mindestens mit je 1/6 beteiligt. Hilfsweise
für den Fall, dass die Parzelle 173 bei Übertragung des Hofes noch hofeszugehörig
gewesen ist und die damals bereits bestehende Nutzung durch den Tankstellenbetrieb
nicht unter § 13 Abs. 4 b) HöfeO fällt, machen die Antragsteller einen Anspruch gem. §
12 Abs. 2 S. 3 HöfeO auf einen Zuschlag zum Hofeswert nach dem Verkehrswert des
Flurstücks 173 geltend. Falls die Parzelle 173 auch im Herbst 2001 bei Abschluss des
Vertrags UR-Nr. ##5/01 noch als hofeszugehörig anzusehen sei, seien
Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO entstanden. Wenn die Parzelle 173 beim
Tod des Vaters am 31.08.2001 noch in dessen hofesfreiem Vermögen gewesen sei,
seien die Antragsteller am Verkaufserlös als Surrogat nach ihrer allgemeinen Erbquote
beteiligt, also mit mindestens 1/6. Für diesen Fall machen die Antragsteller einen
Anspruch gegen den Antragsgegner auf Auskehrung geltend.
93
Zwar sei die Parzelle 173 auch schon von dem alten Tankstellenbetrieb in Anspruch
genommen worden. Dies habe aber niemand gewusst. Erst durch den Mietvertrag vom
15.11.1996 habe der Antragsgegner erhebliche Gewinne aus der
landwirtschaftsfremden Nutzung dieser Parzelle gezogen. Diese falle unter § 13 Abs. 4
b) HöfeO. Die Miete sei von Januar 1996 bis zum 14.11.2001 gezahlt worden: 71
94
Monate x 2.637,00 DM = 187.227,00 DM (95.727,65 €).
Die Antragsteller bestreiten den Abzug von Anwaltskosten in Höhe von 5.228,21 €. Die
Anwaltskosten seien dem Antragsgegner von der Straßenverwaltung ersetzt worden.
95
Aus dem Flächentausch gem. Vertrag vom 18.09.2001 und der Vereinbarung vom
09.10./08.11.2000 seien folgende Beträge zu berücksichtigen: Zahlung von 1.000,00
DM (511,29 €) im Dezember 2000 sowie von 7.467,00 € zwischen September 2002 und
August 2005 gem. Schreiben der Straßenverwaltung vom 06.02.2006 und die
Abschlagszahlung von 208.000,00 DM (106.348,71€), insgesamt also 114.327,00 €.
96
Die Antragsteller haben folgende Berechnung aufgestellt:
97
Gezahlter Kaufpreis: 572.647,00 €
98
"Kaschierter" Kaufpreis: 427.839,00 €
99
abzgl. Anteil für
100
Parzellen 365, 366: 104.782,00 €
101
abzgl. Wohnungsrecht: 3.988,00 €
102
891.716,00 €
103
Mieteinkünfte aus
104
Vertrag vom 15.11.96: 95.727,65 €
105
Einkünfte aus Verein-
106
barung vom 9.10./8.11.
107
2000 und aus Flächen-
108
tausch vom 18.9.2001: 114.327,00 €
109
1.101.770,65 €
110
Anteil von 1/6: 183.628,44 €
111
Schließlich sei auch die Kostenentscheidung fehlerhaft. Das Auskunftsverlangen sei vor
Erfüllung begründet gewesen.
112
Die Antragsteller haben zunächst beantragt,
113
unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts –
Landwirtschaftsgerichts – Soest vom 07.03.2008
114
115
1. dem Antragsgegner aufzugeben, an den Antragsteller und die Antragstellerin
jeweils 183.637,16€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Stufenklage (26.07.2004) zu
zahlen,
2. hilfsweise festzustellen, dass die Zahlungsbeträge, die der Antragsgegner gemäß
dem Notarvertrag Nr. ##6/01 des Notars U vom 18.10.2001 mit der Firma L KG für
die Bereitstellung der dort genannten Parzellen als Ausgleichsflächen erhalten hat
und bis zum 18.12.2011 erhält, der Nachabfindungspflicht gemäß § 13 Abs. 4 b
HöfeO unterfallen, und der Antragsteller sowie die Antragstellerin daran mit einer
Quote von je 1/6 nachabfindungsberechtigt sind.
116
Im Senatstermin vom 09.03.2010 haben die Antragsteller ihren Antrag zu Ziffer 1.
erweitert und ihren Hilfsantrag zu Ziffer 2. korrigiert, so dass sie nunmehr beantragen,
117
unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts –
Landwirtschaftsgerichts – Soest vom 07.03.2008
118
1. dem Antragsgegner aufzugeben, an den Antragsteller und die Antragstellerin
jeweils 230.000,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Stufenklage (26.07.2004) zu
zahlen,
2. hilfsweise festzustellen, dass die Zahlungsbeträge, die der Antragsgegner gemäß
dem Notarvertrag Nr. ##6/01 des Notars U vom 18.10.2001 mit der Firma L KG für
die Bereitstellung der dort genannten Parzellen als Ausgleichsflächen erhalten hat
und bis zum 18.12.2011 erhält, der Nachabfindungspflicht gemäß § 13 Abs. 4 b
HöfeO unterfallen, und der Antragsteller sowie die Antragstellerin daran mit einer
Quote von je 1/4 nachabfindungsberechtigt sind.
119
120
Der Antragsgegner beantragt,
121
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts Soest vom
07.03.2008, Aktenzeichen 7 Lw 80/04, den Antrag der Antragsteller sowie den
Hilfsantrag zurückzuweisen,
2. die sofortige Beschwerde der Antragsteller einschließlich des geänderten
Hilfsantrages zurückzuweisen,
3. hilfsweise, die Antragsteller im Wege der Widerklage zu verurteilen, ihm das
Eigentum an der beim Amtsgericht Hamm im Grundbuch von G2 Blatt 36
verzeichneten landwirtschaftlichen Grundfläche Gemarkung G2, Flur 2, Flurstück
271 (Grünland, C2) zur Fläche von 6 ha 52 a 49 qm zu verschaffen und für den
Fall, dass die Antragsteller ihrer Verurteilung zur Eigentumsverschaffung binnen
122
Monatsfrist nach Rechtskraft nicht nachkommen, an ihn 260.996,00€ zu zahlen,
und außerdem festzustellen, dass die Antragsteller verpflichtet sind, ihm
sämtlichen Schaden aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu ersetzen, der
dadurch entstanden ist, dass die vorbezeichnete landwirtschaftliche Nutzfläche
aus dem Hofesvermögen des Erblassers ausgenommen und auf die Antragsteller
zu Eigentum übertragen worden ist.
4. äußerst hilfsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
123
Die Antragsteller beantragen,
124
die sofortige Beschwerde des Antragsgegners einschließlich der hilfsweise
gestellten Widerklage zurückzuweisen.
125
Der Antragsgegner beanstandet mit seiner sofortigen Beschwerde im Wesentlichen:
126
Bei den Grundstücksverkäufen und der Stellung von Ausgleichsflächen gem. Verträgen
vom 18.10.2001 (UR.-Nr. ##5 und ##6/01) sei kein kaschierter Kaufpreis anzunehmen.
Es liege keine treuwidrige Erlösvereitelung nach § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO vor. Nach den
vom Sachverständigen L4 ermittelten Quadratmeterpreisen von 15,75 € (ohne
Berücksichtigung der Belastungen im Grundbuch Abt. II) bzw. von 14,49 € (mit
Berücksichtigung der Belastung im Grundbuch Abt. II) sei der übliche Preis nur um 36 %
bzw. 30 % unterschritten worden. Es sei kein krass unausgewogenes Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung im Vertrag über die Ausgleichsflächen gegeben.
Der landschaftspflegerische Begleitplan von Oktober 2001 sehe nur für eine Teilfläche
einen Aufwand von 948.050,00 DM vor. Für eine weitere Fläche von 17.830 m² gem.
Ziff. III. 1. a) des Vertrags vom 18.10.2001 (UR-Nr. ##6/01) ergebe sich ein weiterer
Aufwand von 543.280,10 DM.
127
Ferner habe sich der Antragsgegner verpflichtet, künftig jede Nutzung zu unterlassen,
die der Bebauungsplan bzw. der landschaftspflegerische Begleitplan für
Ausgleichsflächen nicht zulasse. Nach Ziffer 3. des Begleitplans sollen die Ackerflächen
durch gelenkte Sukzession in ein extensives Grünland mit Nässe- und
Feuchtebereichen überführt werden. Dann scheide eine weitere landwirtschaftliche
Nutzung aus. Dann ergebe sich bei einer Fläche von 34.264 m² ein Nutzungsausfall von
mindestens 4.000,00 € p. a., auf die Vertragsdauer von 25 Jahren abgezinst ein Betrag
von 55.132,00 €. Die Leistungen und Gegenleistungen im Vertrag über die
Ausgleichsflächen seien unter Berücksichtigung der getroffenen Risikoverteilung
ausgewogen. Ein Abzug für die Kosten der Erstbepflanzung sei nicht gerechtfertigt, weil
die Käuferin sich nur verpflichtet habe, die Kosten für die Pflanzen zu erstatten, nicht
aber für die Erstbepflanzung. Der Begleitplan verzeichnete Aufwand betreffe nur die
Anpflanzung und Pflege, nicht aber die Kosten der Pflanzen.
128
Von dem gezahlten Betrag von 208.000,00 DM gem. Vertrag vom 18.09.2001 sei ein
Betrag von 92.681,15 DM abzusetzen. Dieser Betrag betreffe nach § 2 des Vertrags
Entschädigung für innerbetrieblichen Lagezuschlag der Flurstücke 78 und 80, für
forstlichen Aufwuchs, künftige forstliche Randschäden sowie landwirtschaftliche
Anschneideentschädigungen und Abwertungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
129
Mit den Entschädigungen habe nicht der Wert der Grundstücke, sondern die
Beeinträchtigung der in der Nachbarschaft gelegenen, im Eigentum des Antragsgegners
verbleibenden Grundstücke abgegolten werden sollen. Dies ergebe sich aus dem
Schreiben des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe vom 24.02.2000. Zumindest seien
die Entschädigungen aus Billigkeitsgründen nach § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO abzusetzen.
Ferner hätten Steuern abgezogen werden müssen. Es habe sich bisher eine
tatsächliche Steuerbelastung von 54.991,20 € ergeben. Bis zum Jahr 2027 ergebe sich
hinsichtlich eines Betrages von 400.000,00 €, den er in einen § 6 b EStG-Fonds
eingestellt habe, eine Steuerbelastung von 151.330,00 €. Steuerbescheide könnten
nicht vorgelegt werden, weil er mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt werde und diese
von ihrem Steuergeheimnis Gebrauch mache. Ihm seien Anwaltskosten von 1.763,95 €
und von 5.228,21 € entstanden.
130
Schließlich greife die Degression nach § 13 Abs. 5 HöfeO ein. Er habe den Zeitpunkt
der Eigentumsumschreibung nicht treuwidrig herausgezögert. Das Grundeigentum habe
der Antragsgegner erst mit der Umschreibung im Grundbuch verloren. Dass der
dingliche Rechtsakt entscheidend sei, sei ständige Rechtsprechung des BGH.
131
Die Antragsteller hätten im Zusammenhang mit dem Hof bereits Zahlungen in Höhe von
465.130,18 € erhalten (Verkauf des Maschinenparks 1972: 35.735,62 €; Übereignung
der Wiese in I2-G2 Blatt 36: 130.498,00 €; zwei Konten bei der Volksbank G1:
114.000,00 €; Zahlungen des Antragsgegners von insgesamt 14.896,56 €; Zahlung aus
dem Vergleich 10 U 90/03 OLG Hamm von insg. 170.000,00 €). Der Wert des Hofes
beruhe ausschließlich auf seinen Leistungen.
132
Auf jeden Fall seien die an die Antragsteller am 15.04.2004 jeweils gezahlten
85.000,00€ in Abzug zu bringen. Die Klausel in § 5 des notariellen Vertrages vom
19.05.2003, nach der die Antragsteller sich Zahlungen des Antragsgegners "auf ihre
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tode" des Vaters
"anrechnen lassen" müssten, sei dahingehend zu verstehen, dass auch eine
Anrechnung auf Ansprüche aus § 13 HöfeO erfolgen müsse. Der Erblasser habe zu
diesem Zeitpunkt lediglich noch das später im Jahre 1995 höferechtswidrig an die
Antragsteller übereignete Grundstück in seinem Vermögen gehabt. Einen anderen Sinn
mache die Vertragsklausel daher nicht.
133
Der Hofübergabevertrag vom 26.03.1991 verstoße offenkundig gegen den
höferechtlichen Geschlossenheitsgrundsatz und bedeute bei Umdeutung analog § 140
BGB ein (lediglich) freies Veräußerungsgeschäft unter Lebenden mit der Konsequenz,
dass ein Anspruch aus § 13 HöfeO ipso iure ausgeschlossen sei. Der Erblasser habe im
Jahre 1995 höferechtswidrig landwirtschaftliche Nutzflächen, nämlich die beim
Amtsgericht Hamm im Grundbuch von G2 Blatt 36 verzeichnete landwirtschaftliche
Grundfläche Gemarkung G2, Flur 2, Flurstück 271 (Grünland, C2) zur Fläche von 6 ha
52 a 49 qm auf die Antragsteller übertragen. Primär stütze er sich aber auf ein
Zurückbehaltungsrecht, sekundär auf die insoweit gestellten Sachanträge.
134
Auf der Grundlage seiner eigenen Berechnung, die er anhand einer Fachzeitschrift, der
"U3", vorgenommen habe, ergebe sich, dass er mehr gezahlt habe, als überhaupt zur
Verfügung gestanden habe.
135
Wegen des im Senatstermin vom 09.03.2010 korrigierten Hilfsantrages erhebt der
136
Antragsgegner die Einrede der Verjährung.
Im Senatstermin vom 20.01.2009 erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass der
Wert des Wohnrechts der Eltern durchgehend mit einem Betrag in Höhe von 325,00 DM
(166,17€) pro Monat zu bewerten und der Betrag für das Wohnrecht insgesamt mit
einem Anteil von 30 % zu berücksichtigen sei
137
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes
nimmt der Senat auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2009 nebst
Berichterstattervermerk vom selben Tage Bezug.
138
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. L2 und
Einholung einer amtlichen Auskunft des Kreises T bzw. der Gemeinde M. Es wird Bezug
genommen auf den Vermerk des Berichterstatters vom 09.03.2010 sowie auf den Inhalt
der Schreiben des Kreises T vom 20.07.2009 (Bl. 970 d. A.) und des Bürgermeisters der
Gemeinde M vom 05.08.2009 (Bl. 978 d. A.).
139
II.
140
Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten sind nach §§ 22 Abs. 1 LwVfG a. F. (§ 1
Ziffer 5 LwVfG), 22 Abs. 1 FGG a. F. zulässig.
141
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat zum überwiegenden Teil, die sofortige
Beschwerde des Antragsgegners im Wesentlichen keinen Erfolg.
142
1.)
143
Den Antragstellern steht gegenüber dem Antragsgegner als Nachabfindung jeweils ein
Anspruch auf Zahlung in Höhe von 227.281,97 € aus §§ 17 Abs. 2, 13 Abs. 1 S. 1, 2
HöfeO zu.
144
Die Antragsteller sind nachabfindungsberechtigt nach § 13 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 12 Abs.
1 HöfeO, da sie mit dem Antragsgegner nach ihrem Vater neben der zweiten Ehefrau
die nach bürgerlichem Recht berufenen gesetzlichen Erben zu je 1/4 sind (§§ 1931 Abs.
1, 1924 Abs. 1, 4 BGB).
145
Der Antragsgegner ist nachabfindungsverpflichtet, da der Hof auf ihn aufgrund
Übergabevertrages vom 26.03.1991 (Urkunden-Nr. ###/91 des Notars H in I2) durch
Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 19.12.1991 übergegangen ist und er zum
Hof gehörende Grundstücke innerhalb der 20-Jahresfrist veräußerte und dadurch Erlöse
erzielte, die insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes übersteigen (§ 13 Abs. 1 S. 2
HöfeO).
146
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Hofübergabevertrages am 26.03.1991 handelte es
sich auch noch um einen Hof i. S. der Höfeordnung. Die Eintragung des Hofvermerks
begründet die Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene
Eigenschaft hat (§ 5 HöfeVfO). Der Antragsgegner konnte diese Vermutung nicht
widerlegen. Vielmehr hat er selbst dargelegt, noch in den Jahren 1984 – 1990 in
größerem Umfang Maschinen und Geräte angeschafft zu haben, um den Hof
bewirtschaften zu können. Der Antragsgegner hält seine Behauptung der fehlenden
147
Hofeigenschaft in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr aufrecht.
Einer Hofübergabe im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO steht hier auch nicht entgegen,
dass dem Hofübergeber im Hofübergabevertrag selbst kein umfassendes
Altenteilsrecht, sondern nur ein Wohnungsrecht eingeräumt worden ist, denn es steht
dem hofübergebenden Eigentümer frei, von der Einräumung eines Altenteilsrechts und
der Auferlegung von Abfindungspflichten abzusehen (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery,
Kommentar zur Höfeordnung, 10. Auflage, 2001, § 17 HöfeO Rn. 7).
148
a) Notarielle Verträge des Notars Dr. U vom 18.10.2001 (UR.-Nrn. ##5 und ##6/01):
149
(1)
150
Soweit der Antragsgegner in Erfüllung des notariellen Grundstückskaufvertrages des
Notars Dr. U vom 18.10.2001 (UR-Nr. ##5 /01) hofeszugehörige Grundstücksflächen
übertrug, unterliegt zunächst der nach Ziffer V. dieses Vertrages geschuldete und
unstreitig an den Antragsgegner gezahlte Kaufpreis in Höhe von 572.647,00€ der
Nachabfindungspflicht nach § 13 Abs. 1 S. 1, 2 HöfeO.
151
Der Antragsgegner hat zum Hof gehörende Grundstücke an die Fa. L KG veräußert.
Dies geschah innerhalb der Frist von 20 Jahren nach der Übertragung des Hofes an ihn
gemäß Vertrag vom 26.03.1991. Der erzielte Erlös überstieg auch 1/10 des
Hofeswertes. Der Einheitswert des Hofes betrug ausweislich der Mitteilung des
Finanzamtes T vom 11.02.2008 80.600,00 DM und der Hofeswert demnach 120.900,00
DM (61.815,19€).
152
Die Veräußerung war nicht zur Erhaltung des Hofes erforderlich (§ 13 Abs. 1 S. 2
HöfeO). Die Veräußerung diente schon nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners
nicht der Finanzierung von Maschinen und Geräten für den Hof. Die vom Antragsgegner
vorgelegte Auflistung entsprechender Maschinenkäufe bezieht sich auf die Jahre 1984
bis 1990. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass erst elf Jahre später zur
Finanzierung dieser Einkäufe Landveräußerungen erforderlich waren. Hintergrund der
Landveräußerungen waren vielmehr finanzielle Interessen des Antragsgegners, die
gerade nicht der Erhaltung des Hofes dienten. So wollte der Antragsgegner nach
seinem eigenen Vortrag Kosten abwenden, die die Gemeinde M ihm als Eigentümer der
Grundstücke, auf denen die alte Tankstelle betrieben wurde, auferlegt haben soll.
153
(2)
154
Nachabfindungspflichtig nach § 13 Abs. 1 S. 1, 2 HöfeO ist weiter ein aufgrund des
notariellen Vertrages des Notars Dr. U vom 18.10.2001 über die Stellung von
Ausgleichsflächen (Urkunden-Nr. ##6/01) geschuldeter Betrag in Höhe von
427.839,45€. Dabei handelt es sich um einen kaschierten Kaufpreisanteil des aufgrund
der vorgenannten Veräußerung von Hofesgrundstücken geschuldeten
Gesamtkaufpreises.
155
Dies ergibt sich zum einen aus der Gestaltung der am selben Tag geschlossenen
notariellen Verträge vom 18.10.2001 (Urkunden-Nrn. ##5/01 und #6/01). Zum anderen
steht dies als Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zur
Überzeugung des Senats fest.
156
Der Antragsgegner erhält nach dem Vertrag über die Stellung von Ausgleichsflächen
über die Dauer von 25 Jahren ein monatliches Entgelt von 2.986,00€. Diese
Zahlungsverpflichtung soll in jedem Fall bis zum 31.12.2026 fortbestehen, selbst wenn
bereits vorher Ausgleichsflächen nicht mehr erforderlich sein sollten. Im Vertrag vom
18.10.2001 gehen die Vertragsparteien unter Ziff. I. davon aus, dass die Pflicht,
Ausgleichsflächen zu stellen, primär die Gemeinde trifft und diese die Erfüllung der
Pflicht der Erwerberin auferlegen wird. Etwaige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der
Gemeinde sind bisher aber nicht auf den Antragsgegner übertragen worden. Wie der
Antragsgegner im Senatstermin vom 20.01.2009 angab und auch weiterhin von ihm
nicht in Abrede gestellt wird, ist bislang eine Verpflichtung bezüglich der
Ausgleichsflächen noch nicht zum Tragen gekommen. Einen plausiblen Grund, weshalb
er gleichwohl schon seit dem 01.01.2002 für die Dauer von 25 Jahren ein monatliches
Entgelt von 2.986,00€ erhält, konnte der Antragsgegner nicht nennen. Zwar hat der
Antragsgegner mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 09.03.2009 ein Schreiben
des Kreises T vom 06.02.2009 vorgelegt, mit dem er gebeten worden ist, die Umsetzung
der Kompensationsmaßnahmen kurzfristig anzugehen. In diesem Schreiben ist auch
ausgeführt, dass die Maßnahmen bezüglich der Eingrünung des Autohofes bereits
umgesetzt seien, jedoch die Grünflächen im Osten noch nicht angelegt seien. Vom
Antragsgegner weiterhin nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist aber, welche
konkreten Ausgleichsmaßnahmen rechtsverbindlich festgelegt worden sein sollen und
welche Flächen hiervon betroffen sind. Dies geht aus dem Schreiben des Kreises T vom
06.02.2009 nicht hervor. Vielmehr teilte der Bürgermeister der Gemeinde M, die nach
dem Schreiben des Kreises T vom 20.07.2009 die Planungshoheit für das
Bauleitplanverfahren innehat, in der vom Senat eingeholten amtlichen Auskunft vom
05.08.2009 mit, dass ein Ausführungsvertrag, der die Umsetzung der im
landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten Maßnahmen im Einzelnen regelt, bis
jetzt lediglich als Muster erstellt worden sei. Ein entsprechender Abschluss müsse noch
erfolgen.
157
Der Antragsgegner konnte weiter zum Nachweis seines angeblichen Aufwands, den er
hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen bisher gehabt haben will, lediglich eine
Rechnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen am Rasthof in Höhe von
379,39€ (Rechnung der Fa. T2 vom 27.02.2004) und ein Angebot der Fa. T2 vom
27.02.2004 über 3.847,80€ vorgelegen, die aber schon deshalb unberücksichtigt
bleiben müssen, weil erstere Rechnung auf die Ehefrau des Antragsgegners ausgestellt
ist, mithin keine Verpflichtung des Antragsgegners ersichtlich ist und es sich bei letzterer
lediglich um ein unverbindliches Angebot handelt.
158
Hinzu kommt, dass der Antragsgegner den genauen Hintergrund der
Vergütungsregelung im Vertrag über die Stellung von Ausgleichsflächen (Urkunden-Nr.
##6/01) nicht nachvollziehbar darlegen konnte. Allein der Umstand, dass die
Zahlungspflicht der Käuferin auch dann über 25 Jahre andauern soll, wenn
Ausgleichsflächen gar nicht mehr gestellt zu werden brauchen, zeigt, dass es sich bei
dem im zweiten Vertrag vom 18.10.2001 vereinbarten Entgelt tatsächlich um einen
Kaufpreisanteil handelt, der dem Grundstückskaufvertrag mit der Urkunden-Nr. ##5/01
zuzuordnen ist. Dafür spricht auch, dass das Entgelt für die Stellung von
Ausgleichsflächen für die Zeit ab dem 01.01.2027 nur noch 0,18 € pro m²
Ausgleichsfläche im Jahr betragen soll, wenn das Erfordernis zur Stellung von
Ausgleichsflächen noch fortbesteht. Auch für die Stellung weiterer Ausgleichsflächen
von bis zu 10.000 m² (Ziffer VIII. des Vertrages) ist ebenfalls nur eine Vergütung von
0,18€ pro m² im Jahr vorgesehen. Ein plausibler Grund für diese unterschiedliche
159
Vergütungshöhe ist nicht ersichtlich.
Weiter verpflichtete sich die Käuferin unter Ziffer IV. 1. des zweiten Vertrages vom
18.10.2001 sogar dazu, die Kosten der Pflanzen für die Erstbepflanzung bis zu einer
Höhe von 61.355,00€ zu tragen.
160
Schließlich konnte auch der Zeuge Dr. L2 glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass
es sich bei beiden Verträgen vom 18.10.2001 um ein "Paket", d. h. um einen
kaufmännisch betrachtet einheitlichen Erwerbsvorgang handelte, unabhängig davon,
dass ein Teil der geschuldeten Zahlungen sich über einen langen Zeitraum erstreckt.
Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen, dies
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge selbst bzw. die von ihm
vertretene Gesellschaft kein erkennbares Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat.
161
Das danach für den Antragsgegner aus dem zweiten Vertrag vom 18.10.2001
(Urkunden-Nr. ##6/01) verbleibende Risiko, dass die im landschaftspflegerischen
Begleitplan geregelten Maßnahmen tatsächlich für ihn verbindlich umgesetzt werden
sollten, hatte bislang keinen wirtschaftlich messbaren Nachteil für den Antragsgegner,
da er die betroffenen Flächen unstreitig weiterhin einschränkungslos landwirtschaftlich
nutzen konnte.
162
Demnach war die für die Dauer von 25 Jahren von der Käuferin monatlich zu
erbringende Zahlung in Höhe von 2.986,00€ als Zahlung auf den Kaufpreis für die
Grundstücksverkäufe nach dem ersten Vertrag vom 18.10.2001 (Urkunden-Nr. ##5/01)
zu berücksichtigen.
163
Bei einem Zeitraum vom 25 Jahren ergibt sich ein anteiliger Kaufpreis in Höhe von
895.800,00€ (2.986,00€ X 12 X 25). Diesen Betrag hat der Senat bezogen auf die
Kaufpreiszahlung am 14.11.2001 nach einem Zinssatz in Höhe von 3 % mit einem
Faktor von 0,477606 abgezinst, so dass sich ein weiterer anzurechnender Betrag in
Höhe von 427.839,45€ ergibt.
164
Der Einbeziehung als Teil des geschuldeten Gesamtkaufpreises kann auch nicht
entgegen gehalten werden, es bliebe dann unberücksichtigt, dass ein Teil des
Kaufpreises in Raten zu zahlen ist und erst später fällig wird, zum Teil sogar erst nach
Ablauf der Nachabfindungsfrist gemäß § 13 Abs. 1 HöfeO. Wenn der
Nachabfindungspflichtige wie vorliegend versucht, durch die vertragliche Gestaltung
einen großen Teil des geschuldeten Kaufpreises zu kaschieren, um damit seine
Nachabfindungspflicht zu umgehen, ist es treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er sich
gleichzeitig auf die spätere Fälligkeit beruft (vgl. Wöhrmann, Das
Landwirtschaftserbrecht, 9. Auflage, 2008, § 13 HöfeO, Rz.24). Er muss sich dann so
behandeln lassen, als wenn der errechnete tatsächlich geschuldete Gesamtkaufpreis in
einem Betrag gezahlt worden wäre. Dem Umstand der späteren Fälligkeit wird bereits
durch eine angemessene Abzinsung hinreichend Rechnung getragen.
165
Schließlich ist bei einem wie vorliegend zum Teil kaschierten Kaufpreis auch kein Fall
des § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO gegeben, weil unter Einbeziehung beider Verträge vom
18.10.201 gerade kein zu geringer Kaufpreis vereinbart wird. Der tatsächlich vereinbarte
Gesamtkaufpreis ist nur teilweise in einem anderen Rechtsgeschäft enthalten und wird
dadurch verschleiert.
166
Einer Vernehmung der Zeugin y zu der Behauptung des Antragsgegners, welchen
Quadratmeterpreis ihr der Gutachterausschuss auf ihre Anfrage hin mitgeteilt hat,
bedurfte es nicht. Selbst wenn der Zeugin vom Gutachterausschuss gesagt worden
wäre, dass der Richtwert bei ca. 20,00 DM gelegen habe, ließe dies schon keine
zwingenden Rückschlüsse auf die eigentlichen weiteren Vertrags- und
Preisverhandlungen zu, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner nach
eigenen Angaben mit mindestens einem weiteren Interessenten verhandelt hat.
167
(3)
168
Von dem sich danach ergebenden Gesamtkaufpreis in Höhe von 1.000.486,45€
(572.647,00€ + 427.839,45€) ist ein Kaufpreisanteil in Höhe von 136.119,20€ in Abzug
zu bringen, der auf die mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 18.10.2001
(Urkunden-Nr. ##5/01) verkauften Flächen der Flurstücke 173, 365 und 366 entfällt. Bei
diesen Flächen handelte es sich nämlich um hofesfreies Vermögen, das nicht der
Nachabfindungspflicht unterliegt.
169
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Flurstücke 365 und 366 im Zeitpunkt des
Abschlusses des Hofübergabevertrages nicht zum Hof gehörten.
170
Auch das Flurstück 173 war im Zeitpunkt des Abschlusses des Hofübergabevertrages
vom 26.03.1991 nicht mehr hofeszugehörig, obwohl es noch im Höfegrundbuch
verzeichnet war. Die nach § 5 HöfeVfO grundsächlich für die Hofeszugehörigkeit
sprechende Vermutung ist vorliegend widerlegt. Für den Fall, dass Ländereien nicht von
der Hofstelle aus bewirtschaftet werden, sondern dauerhaft verpachtet sind, gehören sie
nicht zum Hof (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 2 HöfeO, Rz. 2). Dies ist hier
der Fall. Ausweislich des Schreibens der Fa. N GmbH vom 14.03.1986 (Bl. 137 d. A.)
hat der Vater der Beteiligten das heutige Flurstück 173 mit einer Fläche von 1.758 m²
mit (Vor-)Vertrag vom 30.04.1968 zum Betrieb der alten Tankstelle vermietet.
Ausweislich des zugrunde liegenden Vertrages handelte es sich gerade nicht um eine
nur vorübergehende Verpachtung/Vermietung. Vielmehr sollte danach ein Erbbaurecht
für die Dauer von 33 Jahren mit dem Vorrecht auf eine Verlängerung um weitere 66
Jahre bestellt werden. Unerheblich ist insoweit, dass an dem Flurstück 173 später kein
Erbbaurecht bestellt wurde und die Benutzung dieses Flurstücks bis zum Abschluss des
Mietvertrages vom 15.11.1996 kostenlos war. Entscheidend ist, dass eine dauerhafte
Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung bestand, die jedenfalls bis zur Hofübergabe am
26.03.1991 nicht wieder aufgehoben worden war. Diese auf Dauer angelegte
Überlassung spricht bereits als solche regelmäßig für eine Entwidmung. Auf die
Erklärung des Vaters der Beteiligten in seinem Testament vom 09.01.1995, d. h. auf
einen erklärten entgegen stehenden Willen des Hofeigentümers kommt es daher hier
schon nicht an (vgl. insoweit Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, a.a.O., § 2
HöfeO, Rz. 32). Unerheblich ist weiter, dass das Flurstück 173 nur teilweise von dem
alten Tankstellenbetrieb benutzt worden ist und diese Mitbenutzung durch die
Tankstelle bis zum Jahr 1996 in Vergessenheit geraten war. Jedenfalls objektiv bestand
seit 1968 ein Vertrag über eine Nutzungsüberlassung des gesamten Flurstücks 173.
171
Danach ist der Gesamtkaufpreis um den Anteil der Flurstücke 173, 365 und 366 zu
kürzen. Bei einer Gesamtfläche dieser Flurstücke von 7.630 m² (1.758 m² + 3 m² + 5.869
m²) und einem Quadratmeterpreis in Höhe von 17,84 €, der sich auf der Grundlage
eines Gesamtkaufpreises in Höhe von 1.000.486,45€ (572.647,00€ + 427.839,45€) und
einer verkauften Gesamtfläche von 56.096 m² bestimmt, errechnet sich ein in Abzug zu
172
bringender Kaufpreisanteil in Höhe von 136.119,20€.
(4)
173
Erlösmindernd in Abzug zu bringen war gemäß § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO das vom
Antragsgegner in § 2 des Hofübergabevertrages vom 26.03.1991 übernommene
Wohnungsrecht, das später in eine zu zahlende Entschädigungsleistung umgewandelt
worden ist.
174
Den vorzunehmenden Abzug hat der Senat wie folgt berechnet:
175
Die Beteiligten haben im Senatstermin vom 20.01.2009 übereinstimmend erklärt, den
Wert des Wohnungsrechts mit einem Betrag in Höhe von 325,00 DM (166,17€)
anzusetzen. Dieser Betrag entspricht auch der im Vertrag vom 08.08.1997 für die
Aufhebung des Wohnungsrechts vereinbarten Entschädigung.
176
Der Wert des Wohnungsrechts bemisst sich zunächst nach den bisher tatsächlich
erbrachten Leistungen (vgl. OLG Hamm vom 26.03.1987, 10 WLw 13-15/86, in: AgrarR
1988, 21f.). Bei dem seit Beginn der Verpflichtung gemäß Hofübertragungsvertrag vom
26.03.1991 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 09.03.2010, d. h.
einem Zeitraum von ca. 19 Jahren, für die bislang geschuldete Verpflichtung jährlich
zugrunde zu legenden Wert von 3.900,00 DM (1.994,04€) ergibt sich insgesamt ein
Betrag in Höhe von 74.100,00 DM (37.886,73€). Hinzu kommt der für die künftig
weiterhin geschuldete Verpflichtung anzusetzende Wert, der sich auf der Grundlage der
voraussichtlichen Lebenserwartung der zweiten Ehefrau des Vaters anhand der Anlage
9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes mit einem Faktor von 4,739 bestimmt. Danach ergibt
sich Wert in Höhe von 9.449,75€, mithin insgesamt ein zu berücksichtigender Wert des
Wohnungsrechts in Höhe von 47.336,48€.
177
Erlösmindernd zu berücksichtigen ist das Wohnungsrecht aber lediglich – wie im
Senatstermin vom 20.01.2009 von den Beteiligten übereinstimmend erklärt - mit einer
Quote von 30 %.
178
Der Wert des anteilig anzurechnenden Wohnungsrechts beträgt somit 14.200,95€.
179
b)
180
Auch wegen des mit Vertrag vom 18.09.2001 vereinbarten Flächenkaufes bzw.
Flächentausches steht den Antragstellern ein Nachabfindungsanspruch aus § 13 Abs. 1
S. 1, 2 HöfeO zu.
181
Auch ein Grundstückstausch stellt eine Veräußerung dar (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery,
a.a.O., § 13 HöfeO, Rz. 8). Der Antragsgegner hat aus dem Vertrag vom 18.09.2001 eine
Zahlung von 208.000,00 DM (106.348,71 €) erhalten.
182
Davon in Abzug zu bringen ist ein Betrag in Höhe von 92.681,15 DM (47.387,12€), der
als Entschädigung für forstliche Randschäden sowie als Anschneideentschädigungen
gezahlt worden ist. Diese Beträge ergeben sich aus dem Vermerk der
Straßenbauverwaltung vom 24.02.2000 (9.796,15 DM + 80.897,00 DM + 1.986,00 DM).
Zwar ist dieser Vermerk bereits ca. 1 ½ Jahre vor Abschluss des Vertrags vom
18.09.2001 gefertigt worden. Gleiches gilt für das beigefügte Forstgutachten vom
183
06.02.1998. Soweit die Antragsteller den Vortrag des Antragsgegners, dass es sich bei
diesem Betrag um den Mindestbetrag der Schäden des Antragsgegners handelt,
bestritten haben, haben sie daran in der Beschwerdeinstanz aber nicht mehr
festgehalten.
Es verbleibt danach ein nachabfindungspflichtiger Betrag in Höhe von 58.961,59€.
184
c)
185
Den Antragstellern steht kein Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs. 4 b) HöfeO
wegen des Mietzinses aus dem Mietvertrag vom 15.11.1996 zu, weil er sich auf das
Flurstück 173 bezieht, das schon seit dem Jahr 1968 nicht mehr zum Hof gehört (s. o. II.
1.) a) (3)).
186
d)
187
Soweit der Antragsgegner weiter eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 DM (511,29€)
aufgrund der Nutzungsvereinbarung vom 09.10./08.11.2000 erhalten hat, besteht
ebenfalls kein Nachabfindungsanspruch aus § 13 Abs. 4 b) HöfeO. Diese Vereinbarung
betraf lediglich die vorübergehende Nutzung von Flächen zu Lagerzwecken. Eine nur
vorübergehende oder kurzfristige Entwidmung von Hofgrundstücken, z. B. ihre Nutzung
als Lager- oder Abstellplatz für wenige Monate durch Dritte, reicht im Allgemeinen für
den Tatbestand des § 13 Abs. 4 b) HöfeO nicht aus (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery,
a.a.O., § 13 HöfeO, Rz. 64). Umstände, die es vorliegend ausnahmsweise als
gerechtfertigt erscheinen ließen, dennoch eine Nachabfindungspflicht anzunehmen,
sind nicht ersichtlich.
188
e)
189
Auch soweit die Straßenbauverwaltung gemäß Schreiben vom 06.02.2006 einen Betrag
in Höhe von 7.467,00€ an den Antragsgegner gezahlt hat, besteht kein
Nachabfindungsanspruch der Antragsteller. Die Zahlungen betreffen unstreitig
Schadensersatzpositionen (Aufwuchsschäden, Nutzungsausfall und Mindererträge in
Folgejahren), nicht hingegen erzielte Erlöse bzw. Gewinne.
190
f)
191
Weitere Abzüge nach § 13 Abs. 5 HöfeO sind nicht vorzunehmen.
192
(1)
193
Ein Abzug für Rechtsanwaltskosten kann nicht erfolgen (§ 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO). Es ist
schon nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Antragsgegner überhaupt mit
Rechtsanwaltskosten belastet worden ist. Zwar gab er im Senatstermin vom 20.01.2009
an, er habe die Rechtanwaltskosten selbst gezahlt. Trotz Hinweises des Senats konnte
der Antragsgegner aber nicht näher darlegen, ob diese Kosten nicht – wie von den
Antragstellern behauptet – mit der Zahlung seitens der Straßenverwaltung gemäß
Vertrag vom 18.09.2001 abgegolten worden sind.
194
(2)
195
Ebenso ist kein Abzug gemäß § 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO unter dem Gesichtspunkt
gerechtfertigt, dass der Erlös ganz oder zum Teil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
auf eigenen Leistungen des Antragsgegners als Hoferben beruhen würde. Dass die
Erlöserzielung auf einer besonderen unternehmerischen Tüchtigkeit des
Antragsgegners und nicht primär auf dem Betriebskapital "Hof" beruhte, hat der
Antragsgegner schon nicht dargelegt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Auflistung von
Gesprächen, die der Antragsgegner im Zusammenhang mit der Veräußerung geführt
haben will, genügt dazu nicht. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner
Verkaufsverhandlungen mit mehreren Mitbewerbern führte und zum Abschluss brachte,
bedeutet nicht zwingend, dass das Ergebnis der Bemühungen auf die eigenen
Leistungen des Antragsgegners zurück zu führen und nicht gerade die besondere Lage
und Güte der betroffenen Grundstücksflächen zusammen mit dem auf der Käuferseite
bestehenden Bedarf für den Vertragsschluss maßgebend war. Gleiches gilt für den
pauschalen Vortrag des Antragsgegners, der Wert des Hofes habe ausschließlich auf
seinen Leistungen beruht. Hinzu kommt insoweit, dass schon nicht ersichtlich ist,
inwieweit etwaige, durch Leistungen des Antragsgegners bedingte Wertsteigerungen in
den Verkaufsverhandlungen ihren Niederschlag gefunden haben sollten, da die
veräußerten Grundstücke gerade nicht für landwirtschaftliche Zwecke erworben worden
sind.
196
(3)
197
Erlösmindernd zu berücksichtigen sind vorliegend auch nicht etwaige weitere
Nachlassverbindlichkeiten (§ 13 Abs. 5 S. 4 HöfeO). Die Herausgabe des vom Hoferben
erlangten Erlöses kann unbillig sein, wenn die Veräußerung oder die Verwertung
vorgenommen worden ist, um Abfindungsansprüche erfüllen zu können oder um
Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 13
HöfeO, Rz. 29).
198
Ein Abzug der vom Antragsgegner in Erfüllung des Vergleichs vom 11.03.2004 (10 U
90/03 OLG Hamm) an die Antragsteller jeweils geleisteten 85.000,00€ ist nicht
gerechtfertigt. Mit dem Vergleich vom 11.03.2004 wurden die Ansprüche der
Antragsteller aus § 5 des notariellen Vertrags vom 19.05.1993 abgegolten. In diesem
Vertrag ist zu Gunsten der Antragsteller ein Recht auf Beteiligung an dem Pachtzins aus
dem Erbbaurecht begründet worden, mit dem die Flurstücke 365 und 366 belastet
waren. Diese Flurstücke gehörten schon damals unstreitig nicht zum Hof. Der
Antragsgegner sollte also nach § 5 des Vertrages Zahlungen aus den Erträgen des
hofesfreien Vermögens erbringen (Einnahmen bzgl. der Tankstelle). Danach ist es unter
dem Gesichtspunkt der Billigkeit gerade nicht angezeigt, Zahlungen des
Antragsgegners, die er nach dem Vergleich zur Erledigung der Ansprüche aus § 5 des
Vertrags vom 19.05.1993 zu leisten hatte, bei den hier verfahrensgegenständlichen
Nachabfindungsansprüchen, die ausschließlich das Hofvermögen betreffen,
abzusetzen.
199
Gleiches gilt für die Beträge, die der Antragsgegner an seinen Vater gemäß § 4 des
Vertrags vom 19.05.1993 gezahlt hat und die sich der Höhe nach ebenfalls auf die
Pachterträge aus dem Tankstellenbetrieb bezogen. Die Anrechnungsbestimmung in § 5
des Vertrags vom 19.05.1993 bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach nur auf
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod des Vaters der
Beteiligten, nicht aber auf Nachabfindungsansprüche bezüglich der Hofübergabe an
den Antragsgegner. Der Vertrag vom 19.05.1993 und der Hofübergabevertrag vom
200
26.03.1991 sind gesondert zu betrachten, da sie einmal das Hofvermögen und einmal
das hoffreie Vermögen betreffen.
(4)
201
Nicht erlösmindernd zu berücksichtigen waren weiter die vom Antragsgegner lediglich
abstrakt berechneten vermeintlichen Steuerverpflichtungen.
202
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OLG Hamm vom 18.06.2009,
Az. 10 W 90/03; OLG Hamm vom 27.11.2008, Az. 10 W 02/03, abgedruckt in: AUR
2009, 399f.) ist die den Hofeigentümer nach der Veräußerung treffende
Einkommenssteuer auf den Entnahmegewinn, die unzweifelhaft öffentliche Abgabe ist,
zwar zu Lasten des Nachabfindungsberechtigten gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 HöfeO zu
berücksichtigen, d. h. von dem erzielten Erlös abzusetzen (vgl. auch Wöhrmann, a.a.O.,
§ 13 HöfeO, Rz. 122).
203
Dies setzt aber voraus, dass der Nachabfindungspflichtige, der sich auf § 13 Abs. 5 S. 1
HöfeO beruft, durch Vorlage des Steuerbescheides nachweist, dass und in welcher
Höhe er etwa Einkommenssteuer auf den Veräußerungserlös tatsächlich hat zahlen
müssen oder zahlen muss. Keine Berücksichtigung finden fiktive Steuern (vgl. auch
Wöhrman, a.a.O.,§ 13 HöfeO, Rz. 124).
204
Danach kann vorliegend nicht auf eine durch die Veräußerung bedingte, fest stehende
oder künftig zwingend entstehende Steuerverpflichtung des Antragsgegners
geschlossen werden. Unstreitig hat der Antragsgegner bislang auf den
Veräußerungserlös keinerlei Steuern zahlen müssen und auch trotz mehrfacher
gerichtlicher Hinweise und eigener Ankündigungen – zuletzt ließ der Antragsgegner
durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12.05.2009 ankündigen, einen
Steuerbescheid für das Jahr 2006 innerhalb eines Monats vorlegen zu wollen – keinen
Steuerbescheid oder vergleichbaren Nachweis vorgelegt. Offen bleibt daher auch, ob
künftig überhaupt Steuerverpflichtungen entstehen werden. Denkbar ist z. B., dass eine
Verrechnung von Steuerverpflichtungen mit Verlusten möglich ist oder aber
steuermindernde Investitionen getätigt werden.
205
(5)
206
Schließlich greift die so genannte Degression nach § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO vorliegend
nicht. Danach ist von dem Erlös ein Viertel des Erlöses abzusetzen, wenn die
Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre und die Hälfte des Erlöses, wenn
sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.
207
Auch wenn vorliegend die Grundbuchumschreibung der mit den streitgegenständlichen
Verträgen veräußerten Grundstücke später als zehn Jahre nach der Hofübertragung
erfolgte, hat vorliegend ein Degressionsabschlag dennoch zu unterbleiben, weil dem
Antragsgegner vor Ablauf der Zehnjahresfrist der wirtschaftliche Gegenwert in vollem
Umfang zugeflossen ist und die Erwerberin dinglich gesichert war (vgl. insoweit auch
Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 13, Rz. 76; Faßbender/Hötzel/von
Jeinsen/Pikalo, Kommentar zur Höfeordnung, 2. Auflage, 1991, § 13, Rz. 55;
Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, a.a.O., § 13, Rz. 102).
208
Die hier gegenständlichen nachabfindungspflichtigen Erlöse stammen aus Verträgen,
209
die am 18.09.2001 und am 18.10.2001 abgeschlossen wurden. Als Erbfall gilt hier die
Hofübertragung auf den Antragsgegner (§ 17 Abs. 2 HöfeO), die mit der
Eigentumsumschreibung am 19.12.1991 vollzogen worden ist. Die
Grundbuchumschreibung der mit den streitgegenständlichen Verträgen veräußerten
Grundstücke erfolgte zwar unstreitig nach dem 19.12.2001, mithin später als zehn Jahre
nach der Hofübertragung. Indessen hat der Antragsgegner die Erlöse aus dem Vertrag
vom 18.09.2001 und dem Vertrag vom 18.10.2001 (Urkunden-Nr. ##5/01) bereits vor
dem 19.12.2001 erhalten, nämlich am 14.11.2001. Vor diesem Datum war der Erwerb
auch bereits dinglich durch Auflassungsvormerkungen gesichert. .
Auch die monatlichen Zahlungen aus dem zweiten Vertrag vom 18.10.2001 (Urkunden-
Nr. ##6/01), die zum Teil erst nach Ablauf der der Fristen des § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO
fällig werden, führen zu keiner anderen Wertung. Sie sind als kaschierter Kaufpreis in
die Berechnung eingestellt. Der Antragsgegner muss sich so behandeln lassen, als
wenn die Zahlungen zum selben Zeitpunkt geleistet worden sind wie der weitere
Kaufpreisanteil in Höhe von 572.647,00€ am 14.11.2001. Dem Umstand der späteren
Fälligkeit ist bereits durch die vorgenommene Abzinsung hinreichend Rechnung
getragen worden.
210
g)
211
Schließlich haben sich die Antragsteller keine bereits empfangenen Abfindungen
gemäß § 13 Abs. 1 HöfeO anzurechnen lassen.
212
Die anteilige Anrechnung erhaltener Abfindungsleistungen im Sinne des § 12 Abs. 4
HöfeO ist auch bei Nachabfindungsansprüchen nach § 13 HöfeO vorzunehmen. Die
Regelung in § 12 Abs. 4 HöfeO ordnet die Anrechnung von Zuwendungen an, die der
Miterbe oder Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser unter Lebenden als Abfindung aus
dem Hof erhalten hat. Es muss sich dabei um Zuwendungen handeln, die "aus dem
Hof" erbracht worden sind, wozu es ausreicht, dass sie nach den vorhandenen
Umständen aus dem vom Hof erwirtschafteten Vermögen stammen (vgl. OLG
Oldenburg, RdL 2004, 265).
213
(1)
214
Eine solche Abfindung liegt nicht in der Übertragung des Wiesengrundstücks,
eingetragen im Grundbuch von G2, Blatt 36, Flur 2, Flurstück 271 – Grünland, C2 – zur
Größe von 6,5249 ha an die Antragsteller gemäß Vertrag vom 06.01.1995 (Urkunden-
Nr. ##/1995 des Notars Dr. H in Hamm). Es ist schon nicht ersichtlich, dass das
Wiesengrundstück zum Hof gehörte. Bezüglich der gemäß § 1 des Vertrags vom
06.01.1995 vereinbarten Zahlung des Vaters der Beteiligten in Höhe von je 30.000,00
DM an die Antragsteller ist nicht ersichtlich, dass diese aus dem Hofesvermögen
erfolgte. Sie kann ebenso aus Einnahmen des Vaters aus dem hoffreien
Tankstellengelände gestammt haben. Im Hinblick auf die im Vertrag vom 06.01.1995
enthaltene Bestimmung, dass die Antragsteller sich die Übertragung des
Wiesengrundstücks und den Geldbetrag auf ihre späteren Erb- bzw.
Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen müssen, ist schon nicht ersichtlich, dass sich
diese Bestimmung auch auf Nachabfindungsansprüche bezüglich des Hofvermögens
gem. § 13 HöfeO beziehen sollte.
215
(2)
216
Bezüglich der Kontoguthaben bei der Volksbank G1 (Konto-Nrn. ####77 und ####05)
über 114.000,00€ ist ebenfalls nicht erkennbar, dass diese zum Hofesvermögen
gehörten. Zudem haben die Antragsteller auch bestritten, davon überhaupt Zahlungen
erhalten zu haben. Eine Zahlung an die Antragsteller konnte der Antragsgegner weder
darlegen noch unter Beweis stellen.
217
(3)
218
Auch bezüglich der Zahlung an die Antragsteller von jeweils 35.000,00 DM aus dem
Verkauf des Maschinenparks im Jahr 1972 ist nicht hinreichend dargelegt und
ersichtlich, dass diese Zuwendung als Abfindung bestimmt war und insbesondere auf
etwaige künftige Nachabfindungsansprüche aus § 13 Höfe angerechnet werden sollte.
219
(4)
220
Die Zahlung des Betrages von jeweils 7.448,28 € durch den Antragsgegner am
10.10.2002 erfolgte nach dem Vorbringen der Antragsteller auf die Ansprüche aus § 5
des Vertrages vom 19.05.1993, der das Tankstellengrundstück betraf, so dass ein
Abzug nicht gerechtfertigt ist (s. o.). Gegenteiliges wird vom Antragsgegner nicht
dargelegt.
221
h)
222
Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.
223
Soweit der Antragsgegner im Senatstermin 09.03.2010 die Einrede der Verjährung
erhoben hat, bezog sich diese schon lediglich auf den mit Schriftsatz der
Bevollmächtigten der Antragsteller vom 18.07.2008 zu Ziffer 2.) hilfsweise geltend
gemachten und im Senatstermin von den Antragstellern korrigierten
Feststellungsanspruch. Über den Hilfsantrag musste der Senat aber schon wegen des
Erfolgs des Hauptantrages nicht entscheiden.
224
Auch für den Fall, dass man die Einrede auf den durch die nachträgliche Korrektur der
Nachabfindungsquote bedingten Mehrbetrag bezieht, hat weder der Antragsgegner
hinreichend dargelegt, dass die Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 9 HöfeO abgelaufen
war noch ist dies ersichtlich.
225
Der Nachabfindungsanspruch verjährt nach § 13 Abs. 9 HöfeO mit Ablauf des dritten
Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der
Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom
Erbfall an. Erforderlich ist danach nicht nur die Kenntnis des Veräußerungs- oder
Verwertungsaktes. Der Berechtigte muss aus der ihm bekannt gewordenen
Veräußerung oder Verwertung zudem die rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben,
dass ihm ein Nachabfindungsanspruch zusteht (vgl. Wöhrmann, § 13, Rz. 150).
226
Danach bleibt schon offen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Antragsteller
hinreichende Kenntnis der Voraussetzung des Nachabfindungsanspruchs erlangt
haben sollen.
227
Selbst wenn die Antragsteller noch im Jahre 2001 hinreichende Kenntnis erlangt hätten,
228
ist die dann bis zum 31.12.2004 laufende Verjährungsfrist mit Zustellung des
Stufenantrages am 26.07.2004 gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB gehemmt worden (§
209 BGB). Die Hemmung bezog sich bis zur Höhe des später bezifferten Betrages über
insgesamt jeweils 268.934,88€ (vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage, 2010, § 204, Rz. 2
m.w.N.).
Auch soweit die Antragsteller mit Beschwerdeschriftsatz vom 18.07.2008 lediglich noch
einen Betrag in Höhe von 183.637,16€ geltend gemacht haben und die Hemmung
wegen des darüber hinaus gehenden Betrages gemäß § 204 Abs. 2 S. 1, 2 sechs
Monate danach endete, steht insoweit ebenfalls kein Ablauf der Verjährungsfrist fest, da
dies jedenfalls voraussetzen würde, dass die Antragsteller tatsächlich bereits im Jahre
2001 hinreichende Kenntnis nach § 13 Abs. 9 HöfeO gehabt hätten, was aber nicht
ersichtlich ist. Andernfalls, d. h. bei einer hinreichenden Kenntnis ab dem 01.01.2002, ist
die frühestens zum 31.12.2005 ablaufende, durch die Zustellung der Antragsschrift am
26.07.2004 aber bis zum 18.01.2009 gehemmte Verjährungsfrist erneut nach ca. 14
Monaten mit der Antragstellung im Senatstermin am 09.03.2010 gemäß § 204 Abs. 2 S.
3 BGB gehemmt worden. In dem zwischen den die Hemmung jeweils auslösenden
Ereignissen liegenden Zeitraum konnte Verjährung bei
229
Kenntnis ab 01.01.2002 aber nicht eintreten.
230
i)
231
Der Nachabfindungsanspruch der Antragsteller errechnet sich danach wie folgt:
232
Kaufpreis aus Verträgen vom 18.10.2001 864.367,25€
233
abzgl. Wohnungsrecht: ./.14.200,95€
234
zzgl. Erlös aus Vertrag vom 18.09.2001: + 58.961,59€
235
Gesamt: 909.127,89€
236
Davon ¼
227.281,97€
237
2.)
238
Soweit die Antragsteller zudem hilfsweise Ansprüche nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO auf
einen Zuschlag zum Hofeswert geltend machen, falls die Parzelle 173 bei
Hofübertragung auf den Antragsgegner noch hofeszugehörig war und die damals
bereits bestehende Nutzung durch den Tankstellenbetrieb nicht unter § 13 Abs. 4 b)
HöfeO fällt, kommt ein Anspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil die Parzelle 173
schon bei Hofübertragung nicht mehr zum Hof gehörte (s. o.).
239
3.)
240
Auch soweit die Antragsteller schließlich ihren Anspruch hilfsweise auf einen Anspruch
auf anteilige Auskehrung des Verkaufserlöses bzgl. des Flurstücks 173 nach dem
Erbrecht des BGB stützen, ist eine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren schon
nicht zulässig. Es handelt sich um einen Anspruch, der erstmals im
Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Er war noch nicht Gegenstand des
241
erstinstanzlichen Verfahrens und kann dann grundsätzlich nicht zum Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Auch die Voraussetzungen der bei einem wie
hier echten Streitverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 263 ZPO sind
nicht gegeben. Die Eventualklagehäufung ist nicht sachdienlich. Insoweit fehlt für einen
Anspruch nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB schon die sachliche Zuständigkeit
des Landwirtschaftsgerichts und des Beschwerdegerichts im FGG-Verfahren. Der
Antragsgegner hat zudem in eine Antragsänderung auch nicht eingewilligt.
4.)
242
Schließlich kann sich der Antragsgegner weder auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen
eines Eigentumsverschaffungsanspruchs an der beim Amtsgericht Hamm im Grundbuch
von G2 Blatt 36 verzeichneten landwirtschaftlichen Grundfläche Gemarkung G2 Flur 2
Flurstück 271 (Grünland, C2) zur Fläche von 6 ha 52 a 49 qm bzw. eines
Schadensersatzanspruchs in Höhe von 260.996,00€ stützen noch stehen ihm insoweit
die im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Ansprüche auf
Eigentumsverschaffung, Schadensersatz und Feststellung zu.
243
Es ist weder vom Antragsgegner dargelegt noch ersichtlich, dass das Grundstück,
eingetragen im Grundbuch von G2, Blatt 36, Gemarkung G2, Flur 2, Flurstück 271
(Grünland, C2) zur Fläche von 6 ha 52 a 49 qm, im Zeitpunkt der Hofübertragung am
26.03.1991 hofeszugehörig war. Es war unstreitig nicht im Hofgrundbuch eingetragen.
Auch gibt es ansonsten keine Anhaltspunkte dafür, dass es zum Hof gehörte. Darauf hat
der Senat auch schon in dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren 10 W 70/06
ausweis-
244
lich, des dortigen Protokolls vom 29.08.2006 hingewiesen.
245
5.)
246
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
247
III.
248
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVfG. Es
entspricht in dem hier vorliegenden Verfahren billigem Ermessen, die Gerichtskosten
des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten entsprechend ihrer
Obsiegens- und Unterliegensquote zu verteilen.
249
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 24 Abs. 1 LwVfG a.F.). Es handelt sich
um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
250
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 19 Buchst. d) HöfeVfO i. V.m. § 30
Abs. 1 KostO a. F.
251
Anlage
252
Rechtsmittelbelehrung
253