Urteil des OLG Hamm vom 14.03.2017

OLG Hamm (betrag, zustellung des zahlungsbefehls, rate, klausel, höhe, bank, verzug, kreditnehmer, zpo, monat)

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 246/73
Datum:
29.03.1974
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
11 U 246/73
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 270/73
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Versäumnisteil- und Schlußurteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 1973
abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
7.606,- DM nebst 11,75 v.H. Zinsen von 5.870,40 DM seit dem 15. Mai
1973 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 1/20 der Klägerin und
19/20 den Beklagten als Gesamtschuldnern, als das zweiten
Rechtszuges zu 3/10 der Klägerin und zu 7/10 dem Beklagter als
Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine Kreditbank, gewährte den beiden Beklagten auf deren schriftlichen
Kreditantrag vom 18. Dezember 1971 einen Gesamtkredit von 8.696 DM, der sich wie
folgt zusammensetzte:
2
Darlehn
5.270,-
DM
Restbetrag
442,-
DM
Fremde Kosten
50,-
DM
Vita-Versicherung
841,-
DM
6.603,-
DM
Kreditgebühr 0,85 % pro Monat
2.021,-
DM
sonstige Kosten der Klägerin
72,-
DM
8.696,-
DM
3
Dieser Betrag sollte vereinbarungsgemäß nach einem zwischen den Parteien
getroffenen Zahlungsplan in einer Rate von 226 DM am 15. Januar 1972 und in 35
weiteren Monatsraten von je 242 DM, fällig am 15. eines jeden Monats, bis zum 15.
Dezember 1974 zurückgezahlt werden. In den von der Klägerin aufgestellten
Kreditbedingungen, die - auf der Rückseite des Darlehnsformulars abgedruckt -
Bestandteil des Darlehnsvertrages der Parteien geworden sind, heißt es u.a.:
4
"8. Ist ein Kunde mit einer Rate mehr als eine Woche nach dem vereinbarten
Fälligkeitstermin ganz oder teilweise in Verzug, so erfolgt Anmahnung durch die Bank.
Als Unkosten hierfür werden berechnet: Mahngebühren DM 3,-, Porto- und
Bearbeitungsgebühr DM 1,-. Bei Rückstand einer Rate von mehr als zwei Wochen kann
die Bank für den rückständigen Betrag 0,4 %o Verzugsgebühren pro Tag oder 1 % für
jeden angefangenen Monat bis zur Zahlung berechnen. Für Stundungen, die nur in
begründeten Fällen gewährt werden können, wird neben der erwähnten Verzugsgebühr
eine Stundungsgebühr von DM 3,- berechnet. ./. Auch alle sonstigen Kosten, die durch
Zahlungsverzug veranlaßt sind (z.B. Einschaltung unserer Rechtsabteilung), gehen zu
Lasten des Kreditnehmers. Als Mindestsatz hierfür berechnet die Bank eine
Unkostenpauschale von 5 % des beizutreibenden Betrages und einen
Materialkostenbeitrag von DM 3,-. Alle Zahlungen werden zunächst auf rückständige
Gebühren und Kosten verrechnet. 20. Gewährte Kredite sind ohne Rücksicht auf die
Fälligkeiten der Raten sofort fällig, wenn a) ein Kreditnehmer mit einer Rate länger als
20 Tage in Verzug gerät; des gleichen wenn ein Käufer erklärt, seine fälligen oder
zukünftigen Verpflichtungen der Bank gegenüber nicht erfüllen zu können. 21. Erfolgt
bei Fälligkeit der Restforderung nicht unverzüglich Regulierung, so ist die Bank
berechtigt, die Sicherungsübereigneten Gegenstände im Namen und für Rechnung der
Kreditnehmer zu verwerten. Die Kreditnehmer verzichten auf den Einwand der
verbotenen Eigenmacht. Unabhängig vom Recht zur Abtretung an Dritte kann die Bank
bei Zahlungsverzug ihre Rechte aus dem Kreditvertrag an ein Inkasso-Institut abtreten.
Die heraus entstehenden Kosten tragen die Kreditnehmer. Bei unpünktlicher oder
unvollständiger Rückzahlung berechnet die Bank für alle Kreditnehmer einheitliche
Erinnerungs-, Verzugs- bzw. Stundungsgebühren. Alle Erinnerungs-Rechtsverfolgungs-
und sonstigen Kosten sind sofort fällig."
5
Nachträglich beantragten die Beklagten, die Laufzeit des Darlehns um einen Monat bis
zum 15. Januar 1975 zu verlängern. Die Klägerin gewährte die Verlängerung, wofür
eine Verlängerungsgebühr von 104 DM entstand.
6
Die Beklagten zahlten bis zum 20. Juni 1972 an die Klägerin auf den insgesamt
geschuldeten Betrag von 8.728 DM einen Betrag von 1.210 DM zurück. Danach
leisteten sie trotz mehrfacher Mahnungen der Klägerin keine weiteren Zahlungen. Mit
Schreiben vom 2. November 1972 kündigte die Klägerin den gesamten Restkredit.
7
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten schuldeten ihr noch einen Betrag von
7.988,40 DM, der sich wie folgt errechne:
8
Gesamtkredit
8.696,- DM
Mahngebühren
18,-
DM
9
Verlängerungsgebühren
104,-
DM
8.818,- DM
Zahlungen der Beklagten
1.210,- DM
7.608,- DM
Unkostenpauschale gern. Ziff. 8 der Kreditbedingungen in Höhe von 5 %
von 7.608,- DM
380,40 DM
7.988,40 DM
Verzugszinsen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat von dem noch
offenstehenden Kreditbetrag abzüglich der Unkostenpauschale seien von den
Beklagten gem. Ziff. 8 Abs. 3 Satz 2 der Kreditbedingungen, also von 7.608,- DM, seit
der Fälligstellung des Kredits zu entrichten.
10
Die Beklagten haben sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
11
Die Klägerin hat beantragt,
12
durch Versäumnisurteil die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
7.988,40 DM nebst 12 % Zinsen von 7,608,- DM seit dem 12. November 1972 zu zahlen.
13
Das Landgericht hat durch Teilversäumnis- und Schlußurteil die Beklagten als
Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.602,- DM nebst 4 % Zinsen von 5.861,70
DM seit dem 15. Mai 1973 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Nach dem Vorbringen der Klägerin könne
sie nur den zugesprochenen Betrag verlangen. Danach könne sie nicht die von ihr
geltend gemachte Unkostenpauschale beanspruchen, da diese nach den
Kreditbedingungen der Klägerin nur dann verlangt werden könne, wenn die Schuldner
mit einzelnen Ratenzahlungen, nicht aber mit der Zahlung des Gesamtkredits im
Rückstand seien. Nr. 8 Abs. 3 Satz 2 der Kreditbedingungen im Zusammenhang mit den
Absätzen 1 und 2 beschränke den Anspruch der Klägerin auf eine Unkostenpauschale
von vornherein auf die unmittelbaren Folgen des Ratenrückstandes. Auch könne die
Klägerin nur Gebühren für die drei üblichen Nahnungen in Höhe von je 4,- DM
beanspruchen. Da in dem Betrag, von dem die Klägerin Zinsen begehre,
Kreditgebühren in Höhe von 1.740,24 DM enthalten seien und von diesen
Kreditgebühren wegen des Zinseszinsverbotes keine Zinsen beansprucht werden
könnten, könne die Klägerin nur von einem Betrag von 5.861,70 DM Zinsen verlangen.
Diese betrügen 4 %. Da die Klägerin nicht dargetan habe, daß sich die Beklagten vor
der am 15. Mai 1973 erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls im Verzug befunden
hätten, könnte die Klägerin auch nur die Zinsen seit dem 15. Mai 1973 beanspruchen.
14
Gegen das Urteil, auf dessen vorgetragenen Inhalt Bezug genommen wird, richtet sich
die Berufung der Klägerin.
15
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt die Klägerin die Ansicht,
entgegen der Auffassung des Landgerichts regele Ziff. 8 Abs. 3 Satz 2 ihrer
Kreditbedingungen schlechthin sämtliche Folgen eines Verzuges der Beklagten,
weshalb zwischen Verzug mit der Zahlung einer Einzelrate und Verzug mit der
16
Rückzahlung des gesamten Kreditbetrages nicht differenziert werden könne. Zumindest
seien ihr aber Verzugszinsen von 1 % pro Monat von den einzelnen Raten jeweils ab
Fälligkeit zuzusprechen. Weiter trägt die Klägerin vor, sie habe die Beklagten viermal
gemahnt. Hilfsweise trägt sie zur Begründung ihres Zinsanspruchs vor, sie habe
während des gesamten Jahres 1973 die von den Beklagten geschuldeten Beträge
refinanzieren müssen, wofür sie 11,75 % an Zinsen habe zahlen müssen.
Die Klägerin beantragt,
17
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an sie weitere 384,40 DM nebst 12 %, jedenfalls aber 11,75 % Zinsen von
7.968,40 DM seit dem 15. Mai 1973 zu zahlen.
18
Die Beklagten, die ordnungsgemäß zum Senatstermin geladen worden sind, haben sich
durch keinen beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen und sind dem Termin am 27. März 1974 unentschuldigt ferngeblieben.
19
Die Klägerin beantragt,
20
Versäumnisurteil gegen die Beklagten zu erlassen.
21
Wegen des Vorbringens der Klägerin im einzelnen wird auf den von ihr vorgetragenen
Inhalt der den Beklagten übersandten Schriftsätze Bezug genommen.
22
Entscheidungsgründe
23
Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
24
über die Berufung der Klägerin war antragsgemäß nach § 542 Abs. 1 ZPO durch
Versäumnisurteil zu entscheiden. Nach § 542 Abs. 2 ZPO hat der Senat für seine
Entscheidung das tatsächliche mündliche Vorbringen der Klägerin für zugestanden zu
erachten, soweit das festgestellte Sachverhältnis nicht entgegensteht.
25
Nach diesem Vorbringen schulden die Beklagten der Klägerin über den bereits vom
Landgericht zuerkannten Betrag von 7.602,- DM hinaus nur noch weitere 4,- DM nebst
weiteren 7,75 % Zinsen von 5.870,40 DM seit dem 15. Mai 1973.
26
Insoweit hat der Senat durch echtes Versäumnisurteil dem im zweiten Rechtszug
weiterverfolgten Klagebegehren stattgegeben.
27
Bezüglich des weitergehenden Klageantrags war unter Zurückweisung der Berufung
der Klägerin die Klage abzuweisen.
28
Die Klägerin kann gemäß Ziff. 8 Abs. 1 Ihrer zum Bestandteil des zwischen den Parteien
abgeschlossenen Kreditvertrages gewordenen Kreditbedingungen an Mahngebühren
noch einen Betrag von 4,- DM beanspruchen. Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug
dargelegt, daß sie die Beklagten viermal gemahnt hat. Für jedes Mahnschreiben steht
ihr nach der genannten Bestimmung der Kreditbedingungen eine Gebühr von 4,- DM zu,
mithin insgesamt 16,- DM. Da das Landgericht der Klägerin nur 12,- DM zugesprochen
hat, kann sie noch 4,- DM verlangen.
29
Ein Anspruch auf die Unkostenpauschale gemäß Nr. 8 Abs. 3 Satz 2 der
Kreditbedingungen steht der Klägerin jedoch nicht zu. Diese allein als
Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Bestimmung ist nicht rechtswirksam. Zwar
ist eine Pauschalisierung des Verzugsschadens nach § 286 BGB durch die Klägerin an
sich dem Grunde nach nicht unbillig. Die Inhaltskontrolle der Klausel ergibt aber, daß
die Unkostenpauschale von 5 % des beizutreibenden Betrages nebst 3,- DM an
Materialkostenbeitrag nicht mehr dem Gebot der Vertragsgerechtigkeit entspricht,
wonach der Unternehmer, der durch einseitige Aufstellung allgemeiner
Geschäftsbedingungen die Vertragsfreiheit für sich allein in Anspruch nimmt, gem. § 242
BGB verpflichtet ist, auf die Interessen seiner künftigen Vertragspartner Rücksicht zu
nehmen. Abweichungen von ausgewogenen Regelungen des dispositiven Rechts über
den Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragspartner sind nur zulässig, wenn
hierfür ein berechtigtes Interesse des Unternehmers vorliegt und die abweichende
Klausel mit den berechtigten Belangen des Kunden noch vereinbar ist (vgl. Palandt-
Heinrichs, BGB, 33. Aufl., Einführung vor § 145 Anm. 6 D c bb und d mit
Rechtsprechungsnachweisen). Andernfalls ist die Klausel wegen Mißbrauchs der
Vertragsfreiheit nach § 242 BGB unverbindlich.
30
Bei der hiernach gebotenen Interessenabwägung ist zum einen zu berücksichtigen, daß
die durch Nr. 8 Abs. 3 Satz 2 der Kreditbedingungen verdrängte Norm des dispositiven
Rechts, nämlich § 286 BGB, nicht lediglich auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht,
sondern der Verwirklichung der Vertragsgerechtigkeit zu dienen hat. Der in Verzug
geratene Schuldner soll nämlich nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 284 ff.
BGB dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dazu gehört auch, daß der
Gläubiger den Schaden, der ihm im Einzelfall entstanden ist, nachweisen muß.
31
Für die Kreditinstitute mit ihrem umfangreichen Geschäftsverkehr besteht zum anderen
ein erhebliches Interesse, vor allem zur schnelleren und reibungslosen Abwicklung von
Kreditgeschäften, ihren Verzugsschaden nicht bis in alle Einzelposten hinein darlegen
und beweisen zu müssen. In diesem Zusammenhang ist ein berechtigtes Interesse an
einer Pauschalisierung des Verzugsschadens anzuerkennen.
32
Eine Unkostenpauschale von 5 % des beizutreibenden Betrages nebst
Materialkostenbeitrag erscheint aber bei offenen Restkrediten, die wie im vorliegenden
Fall mehr als 7.000 DM betragen, bei weitem übersetzt. Denn es darf nicht außer acht
gelassen werden, daß die Klägerin alle erstattungsfähigen Kosten nach Nr. 8 Abs. 3
Satz 1 der Kreditbedingungen oder nach §§ 91 ff., 788 Abs. 1 ZPO ohnehin erhält sie
außerdem Mahnungs- und Stundungsgebühren verlangt und bei Abwicklung des
Darlehnsvertrages im Rahmen des Zahlungsplanes auch Verzugszinsen beanspruchen
kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Klausel Nr. 8 Abs. 3 Satz 2 nicht
mehr nach § 242 BGB als verbindlich anzuerkennen, weil sie werben Mißbrauchs der
Vertragsfreiheit infolge Außerachtlassens der Belange der Darlehnsnehmer
unangemessen ist. Entspricht sie nicht mehr dem Gebot der ausgleichenden
Vertragsgerechtigkeit, so tritt an ihre Stelle die sonst verdrängte Norm des dispositiven
Rechts, da dem Gericht eine Bestimmung des Verzugsschadens entsprechend § 315
Abs. 3 Satz 2 BGB verwehrt ist. Denn die Klausel Nr. 8 Abs. 3 Satz 2 der
Kreditbedingungen fällt ersatzlos weg, so daß ihre Umgestaltung nicht in Frage kommen
kann.
33
Muß sich die Klägerin danach aber auf die Verzugsvorschriften nach §§ 284 ff. BGB
verweisen lassen, so kann sie Ersatz ihres Verzugsschadens nur beanspruchen, wenn
34
sie im Einzelfall ihren Schaden darlegt und beweist. Das hat sie nicht getan, soweit sie
den Betrag von 380,40 DM als Unkostenpauschale verlangt.
Soweit die Klägerin anstelle der Unkostenpauschale Verzugszinsen fordert, kommt Nr. 8
Abs. 2 der vereinbarten Kreditbedingungen als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.
Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird durch diese Klausel lediglich
die Rechtsfolge im Falle das Verzuges des Kreditnehmers mit einer Rate von mehr als
zwei Wochen im Rahmen regulärer veiterer Abwicklung des Darlehnsverhältnisses
unter Aufrechterhaltung des vorgesehenen Zahlungsplanes geregelt, nicht dagegen die
Verzugsfolge bei Fälligstellung des gesamten Kredits gemäß Nr. 20 der
Kreditbedingungen. Für diese gebotene Auslegung sprechen Wortlaut und
Sinnzusammenhang der Klausel. Wenn es darin heißt, bei "Rückstand einer Rate", so
kann damit nur eine Teilzahlungsrate ... im Rahmen des vereinbarten Zahlungsplanes
gemeint sei. Wenn dagegen der Gesamtkredit fällig gestellt wird, schuldet der
Kreditnehmer nur noch die Gesamtsumme, nicht aber eine einzelne Rate. Wie aus Nr. 8
Abs. 2 der Kreditbedingungen und dem vorangestellten Abs. 1 erhellt, sollen durch
diese Klauseln lediglich die Folgen des Verzugs im Rahmen der Abwicklung des
Darlehnsvertrages gemäß dem Zahlungsplan bei Eintritt des Rückstands von einer Rate
geregelt werden. Die Klausel Nr. 20 steht dazu in keinem erkennbaren Zusammenhang.
Eine von der Klägerin etwa angestrebte Anwendung der in Abs. 2 von Nr. 8 getroffenen
Regelung auf die Klausel Nr. 20 ist nicht, zumindest nicht klar ersichtlich und muß
unberücksichtigt bleiben, da jede Unklarheit in den Formularbedingungen die Klägerin
zu vertreten hat, weil sie das Formular entworfen und in den Geschäftsverkehr gebracht
hat.
35
Verzugszinsen kann die Klägerin nur von der Restdarlehnssumme, den Mahnkosten
und den Bearbeitungskosten beanspruchen, nicht aber den von restlichen
Kreditgebühren. Die Handhabung, Verzugszinsen von der Kreditgebühr zu verlangen,
verstößt gegen das Zinseszinsverbot des § 289 BGB. Die Kreditgebühren sind rechtlich
als Zinsen zu werten, da sie die Vergütung dafür sind, die der Darlehnsnehmer für die
zeitweise Überlassung des Darlehnskapitals zu entrichten hat. Daß aber ist genau das
Wesensmerkmal von Zinsen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Januar
1973 in NJW 1973 S. 1002; OLG Köln NJW 66 S. 2217; Ostler-Weidner, § 6
Abzahlungsgesetz Anm. 90 m.w.N.).
36
Die Beklagten schulden der Klägerin an Darlehnskapital, Bearbeitungs- und
Mahnkosten noch einen Betrag von 5.782,40 DM. Ursprünglich schuldeten die
Beklagten an Darlehnskapital 6.603 DM und an Kreditgebühren 2.021 DM, mithin
insgesamt einen Betrag von 8.724 DM. Dieser Betrag erhöhte sich um die
Verlängerungsgebühren, die ebenfalls rechtlich als Zinsen zu werten sind, um 104 DM
auf 8.728 DM. Hierauf haben die Beklagten insgesamt einen Betrag von 1.210 DM
bezahlt. Davon sind 820,60 DM als Rückzahlung auf das Darlehnskapital und 389,40
DM als Zahlung auf die Kreditgebühren anzurechnen. Zwar bestimmt § 367 Abs. 1 BGB,
daß, wenn der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten hat,
eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet wird. Die
Vorschrift des § 367 Abs. 1 BGB kommt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur
Anwendung. § 367 BGB ist keine zwingende Vorschrift, sondern enthält nachgiebiges
Recht. Daraus folgt, daß Gläubiger und Schuldner vor oder bei der Leistung
Vereinbarungen über die Anrechnung treffen können, die von der gesetzlichen
Regelung abweichen (RG SeuffArch 78 Nr. 181; RGRK, BGB, 11. Aufl., Bd. I, 2. Teil, §
37
367 Anm. 3; Erman-Westermann, BGB, 5. Aufl., 1. Band, § 367 Anm. 2). Erklärung und
Einverständnis einer von § 367 Abs. 1 BGB abweichenden Anrechnung der Zahlungen
des Schuldners sind auch konkludent möglich. Hier haben die Parteien eine solche
abweichende Regelung stillschweigend getroffen. Die Klägerin hat mit Einverständnis
der Beklagten die Kreditsumme, die Kreditgebühren und ihre sonstigen Kosten in einem
Betrag zusammengefaßt und einen Zahlungsplan aufgestellt, nach dem dieser Betrag in
pauschalisierten Teilbeträgen, nämlich in einer Rate von 226 DM und in 35
gleichbleibenden Raten von monatlich 242 DM zurückzuzahlen war. Mit dieser
Regelung haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, daß durch die jeweiligen
Ratenzahlungen die Gesamtforderung der Klägerin, also Haupt- und
Nebenforderungen, gleichzeitig getilgt werden sollen. Die Frage - in welcher Höhe dann
die einzelnen Forderungen der Klägerin durch die jeweiligen Ratenzahlungen der
Beklagten getilgt wurden, beantwortet sich danach, was die Parteien vernünftigerweise
gewollt haben. Wenn mehrere Forderungen gleichzeitig in Raten getilgt werden, ohne
daß die besondere Vorrangigkeit einer Forderung betont worden oder ersichtlich ist, so
entspricht es dem vernünftigen Willen der Parteien, daß in einem solchen Falle jede
Forderung verhältnismäßig getilgt wird. Dies steht in Einklang mit der vom Gesetzgeber
in § 366 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung, die auch auf dem vermuteten, vernünftigen
Parteiwillen basiert (Erman-Westermann, a.a.O., § 366 Anm. 2).
Bei einem Darlehnskapital von 6.603 DM, Kreditgebühren einschließlich der
Verlängerungsgebühr in Höhe von 2.125 DM und Zahlungen der Beklagten in Höhe von
1.210 DM ergibt die Verhältnismäßigkeitsberechnung, daß die Beklagten 389,40 DM auf
die Kreditgebühren und 820,60 DM auf die Darlehnsvaluta zurückgezahlt haben. Die
von den Beklagten noch nicht beglichenen Kreditgebühren belaufen sich danach auf
1.735,60 DM. Mithin schulden sie an Darlehnskapital noch einen Betrag von 8.728 DM -
1.210 DM - 1.735,60 DM = 5.782,40 DM, der sich um Kosten der Klägerin von 72 DM
und Mahngebühren von 16 DM auf insgesamt 5.870,40 DM erhöht.
38
Von diesem Betrag kann die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 11,75 % verlangen.
Die Klägerin hat nunmehr dargelegt, daß sie ihrerseits wesentlich höhere Beträge als
die von den Beklagten geschuldeten im Jahre 1973 mit 11,75 % hat refinanzieren
müssen. Daß der Klägerin ein Verzugsschaden in Höhe von 12 % entstanden ist hat sie
auch im zweiten Rechtszug nicht dargetan.
39
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 7 ZPO.
40