Urteil des OLG Hamm vom 14.03.2017

OLG Hamm (kläger, beweis des gegenteils, betrag, trennung, höhe, lebensgemeinschaft, wert, verhältnis zwischen, verhältnis zu, gesellschaft)

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 114/78
Datum:
31.10.1979
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 114/78
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 25/77
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. April 1978 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- DM, die auch durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft der ... und ...erbracht werden kann,
abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung selbst
Sicherheit in gleicher Höhe leistet, die er durch die selbstschuldnerische
Bürgschaft der ... erbringen kann.
Der Wert der Beschwer beträgt 50.000,- DM.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte eine Ausgleichsforderung in Höhe von 50.000,-
DM geltend, die er aus einer beendeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts herleitet.
2
Die Beklagte hatte mit ihrem im Jahre 1956 verstorbenen Ehemann zunächst seit 1950
ein Geschäft in ... betrieben. Ab 1954 führte sie mit ihm ein gepachtetes
Lebensmittelgeschäft nebst Gaststätte in ....
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Nach dem Tode ihres Ehemannes hatte die Beklagten den Kläger kennengelernt, der
seinerzeit noch verheiratet war und 3 unter haltsberechtigte Kinder hatte. Der Kläger - im
Januar 1959 rechtskräftig geschieden - zog nach seiner Darstellung im Jahre 1957 nach
Darstellung der Beklagten Ende 1959 zu dieser. Die Parteien führten einen
gemeinsamen Haushalt. Aus ihrer Verbindung sind 3 Kinder, geb. am 15. September
1957, am 29. Dezember 1962 und am 8. April 1964, hervorgegangen.
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Im Jahre 1960 gab die Beklagte Lebensmittelgeschäft und Gaststätte in ... auf. Sie
bewirtschaftete zunächs die ... in ... In diesem Betrieb arbeitete der Kläger bereits
seinerzeit, nämlich im Jahre 1960 mit voller Arbeitskraft mit, wie nach den
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Urteilsfeststellungen in erster Instanz unstreitig war. Die Konzessionen für diese
Gaststätte und für die nachfolgend geführten Betriebe liefen auf den Namen der
Beklagten. Auf ihren Namen wurden in der nachfolgenden Zeit mehrere Grundstücke
gekauft und bebaut:
Im Jahre 1961 kaufte sie das 1.156 qm große Grundstück ... zum Preise von 6.900,- DM.
Auf diesem Grundstück wurde im Jahre 1962 ein Wohnbungalow errichtet.
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Im Jahre 1963 kaufte sie das 1.020 qm große Nachbargrundstück zum Preise von
6.100,- DM. Auf diesem Grundstück wurde ein Doppelhaus errichtet, das im Jahre 1972
wieder verkauft wurde. In den Jahren 1969-1972 erwarb die Beklagte in drei Teilstücken
das insgesamt 4.637 qm große Grundstück in ... 1970 bis 1972 wurde auf diesem
Grundstück das Hotel-Restaurant ... errichtet. Wie nach den Urteilsfeststellungen in
erster Instanz ebenfalls unstreitig war, war der Kläger bei der Bewirtschaftung der
Betriebe und bei der Errichtung der Bauten mit vollem Arbeitseinsatz tätig. Er führte
Verhandlungen mit den Kreditinstituten und Architekten, nahm bei allen drei Bauten die
Bauleitung wahr und verrichtete einen wesentlichen Teil der Maurerarbeiten.
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Nur die Beklagten, die auch Konzessionsträgerin der Gaststätten war, ist als
Eigentümerin der Grundstücke eingetragen oder - hinsichtlich des mit dem Doppelhaus
bebauten veräußerten Grundstücks ... eingetragen gewesen.
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In den Geschäftsbüchern wurde der Kläger als Angestellter der Beklagten geführt. Sein
Monatsgehalt wurde im Jahre 1960 mit 350,- DM brutto ausgewiesen und steigerte sich
bis zur Trennung der Parteien im Jahre 1976 auf 1.250,- DM brutto.
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Nach der Trennung der Parteien die durch schriftliche Kündigung der Beklagten
erfolgte, schwebte vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage des Klägers.
Jenes Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, in - dem sich die Parteien
darüber einig erklärten, daß das Arbeitsverhältnis einverständlich zum 31.7.1976
beendet worden sei. "Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes"
verpflichtete sich die Beklagte weiterhin, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von
6.000,- DM brutto = netto zu zahlen.
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Der Kläger hat vorgebracht:
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Zwischen den Parteien habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden. Nach
Beendigung dieses Gesellschaftsverhältnisses schulde die Beklagte ihm einen
Ausgleich.
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Der ... habe einen Wert von 1.100.000,- DM, der Bungalow in der ... einen solchen von
200.000,- DM. Der ... sei mit Grundpfandrechten von etwa 380.000,- DM davon im
Januar 1977 valutiert etwa 295.000,- DM, der Bungalow mit solchen in Höhe von
90.000,- DM belastet. Selbst wenn man diese Belastungen voll absetze, schulde ihm die
Beklagte einen Ausgleichsbetrag von mindestens 300.000,- DM.
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Davon hat der Kläger einen Teilbetrag von 50.000,- DM geltend gemacht und beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung seines
Armenrechtsgesuchs zu zahlen.
15
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei ihr Angestellter gewesen; eine
Innengesellschaft nach bürgerlichem Recht habe zwischen ihnen nie bestanden. Die
Arbeitsleistungen des Klägers seien durch dessen Gehalt, freie Wohnung und freie Kost
abgegolten. Zudem habe sie die Unterhaltspflichten des Klägers, die dieser bis zum
Jahre 1974 gegenüber seinen ehelichen Kindern gehabt habe, aus den
Betriebserträgen abgegolten. Die Werte des Grundvermögens habe der Kläger zu hoch,
die der Belastungen zu niedrig angesetzt (die Beklagte nennt ihrerseits in diesem
Zusammenhang keine Zahlen).
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, daß zwischen den
Parteien ein gesellschaftsähnliches Verhältnis im Sinne der §§ 705 ff BGB bestanden
habe und daß die Beklagte dem Kläger nach §§ 730 ff BGB ausgleichspflichtig sei.
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Mit ihrer Berufung vertritt die Beklagte weiterhin die Ansicht, es habe kein
gesellschaftsähnliches Verhältnis zwischen den Parteien bestanden. Der Kläger sei
vielmehr nur ihr Angestellter gewesen, der jedenfalls zunächst nicht mit voller
Arbeitskraft tätig gewesen sei. Aber selbst wenn ein gesellschaftsähnliches Verhältnis
bestanden habe, könne der Kläger noch keinen Ausgleichsbetrag verlangen. Zuvor
müßten sich die Parteien auseinandersetzen. Dabei werde sich herausstellen, daß der
Kläger keine Forderung gegen sie mehr habe. Sie habe, als der Kläger die Mitarbeit in
ihren Betrieben begonnen habe, bereits wesentliche Ersparnisse gehabt, mit denen sie
den Bauplatz bezahlt habe, auf dem später der Bungalow errichtet worden sei. Auch
habe sie die erheblichen Schulden abgelöst, die der Kläger noch aus seiner früheren
Tätigkeit gehabt habe. (Dazu nennt die Beklagte jedoch keinen Betrag). Überdies seien
die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers aus den Betriebserlösen beglichen worden.
Der Kläger habe im übrigen weit mehr Bargeld entnommen, als ihm nach seinem
Anstellungsvertrag zugestanden habe. (Auch insoweit nennt die Beklagte keine
Beträge). Schließlich müsse sich der Kläger anrechnen lassen, daß er regelmäßig auf
ihre Kosten Urlaub gemacht habe, während sie zu Hause geblieben sei. Im Jahre 1976,
nach Trennung der Parteien, habe sich der Kläger einen Pkw Opel-Rekord gekauft. Die
Mittel dazu könnten nur aus den Erträgnissen ihres Gaststättenbetriebes stammen.
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Zinsen stünden dem Kläger allenfalls seit Rechtshängigkeit zu, nicht bereits ab
4.2.1977.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern
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und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen, verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den
Ausführungen der Beklagten entgegen.
27
Unstreitig hat die Beklagte im Jahre 1977 das Hotel-Restaurant ... gegen eine Leibrente
von monatlich 1.200,- DM an ihren Sohn Reinhard übertragen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen
Ausgleichsanspruch jedenfalls in Höhe von 50.000,- DM zugesprochen. Dieser
Anspruch des Klägers ist bereits nach dem unstreitigen Parteivorbringen und dem
streitigen Parteivortrag der Beklagten gerechtfertigt, soweit sie ihre Behauptungen
hinreichend dargelegt hat.
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Zwischen den Parteien hat für die Jahre 1960 bis zu ihrer Trennung im Jahre 1976 eine
sogenannte Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden, auf die Vorschriften des
§ 705 ff. BGB anzuwenden sind.
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Den dazu erforderlichen Gesellschaftsvertrag haben die Parteien zumindest
stillschweigend abgeschlossen.
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Die Parteien haben 17 Jahre lang in einem eheähnlichen Verhältnis bei gemeinsamer
Haushaltsführung zusammengelebt und in dieser Zeit drei gemeinsame Kinder
bekommen und gemeinsam großgezogen. Ob die Parteien die Absicht hatten, später die
Ehe einzugehen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war ihr Zusammenleben auf
jahrelange Dauer ausgerichtet und ähnelte in den dafür wesentlichen Punkten einer
ehelichen Lebensgemeinschaft, war also nicht nur von vorübergehender Dauer.
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Freilich rechtfertigt es dieser Umstand für sich genommen noch nicht anzunehmen, die
Parteien hätten auch ihre rechtlichen Beziehungen hinsichtlich ihres
Vermögenserwerbs wie in einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft regeln wollen. Wäre
es den Parteien nur darum gegangen, die für die Erhaltung ihrer gemeinsamen
Lebensführung notwendigen finanziellen Grundlagen zu schaffen und den täglichen
Lebensbedarf für ihre Lebensgemeinschaft zu sichern, so würde noch keine
Innengesellschaft gegeben sein. Denn die Gesellschaft setzt die gemeinsame Absicht
voraus, einen darüber hinausgehenden besonderen gemeinsamen Zweck zu fördern.
Mit diesem rechtlichen Ausgangspunkt befindet sich der Senat entgegen der Auffassung
der Berufung nicht im Gegensatz, sondern in Übereinstimmung mit den Entscheidungen
BGH NJV 74, 2045 und OLG Saarbrücken NJW 79, 2050.
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Auch die für die Förderung eines solchen Zwecks erforderlichen weiteren
Voraussetzungen sind gegeben. Das Streben der Parteien war mit Erfolg darauf
gerichtet, über eine Existenzgrundlage hinaus erhebliche Vermögenswerte zu schaffen.
In gemeinsamer Arbeit haben sie während der Zeit ihres Zusammenlebens zunächst im
Jahre 1962 einen Wohnbungslow, in den Jahren 1965/66 ein Doppelhaus und
schließlich in den Jahren 1970 bis 1972 das Hotel-Restaurant ... mit - wie sich aus der
vom Kläger abschriftlich überreichten "Mietvereinbarung" vom 24. Mai 1976 ergibt -
mindestens 14 Fremdenzimmern (davon 11 Doppelzimmer) errichtet.
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Nach dem in erster Instanz unwidersprochenen Vortrag des Klägers hat er bei der
Führung des Gaststättenbetriebs ... den die Parteien zunächst innehatten, und bei der
Errichtung der Gebäude mit seiner vollen Arbeits- und Leistungskraft mitgewirkt; er hat
die Gäste betreut und bedient, vor und bei Errichtung der Baulichkeiten
Kreditverhandlungen mit den Sparkasse geführt, mit den Architekten über die
Bauplanung verhandelt, bei allen drei Bauvorhaben im wesentlichen die Aufgaben
eines Bauführers übernommen und auch bei allen drei Bauten handwerkliche
Leistungen erheblichen Umfangs erbracht. Insoweit wird auf die schriftlichen
Bestätigungen der Spar- und Darlehnskasse ... vom September 1977, des Architekten ...
vom 15. September 1977, des Architekten ... vom 16. September 1977 und der Firma ...
vom 12. September 1977 (Bl. 63-66 d.A.) Bezug genommen, denen die Beklagte in
erster Instanz nicht widersprochen hat. Der Kläger hat dabei nach seinem
unwidersprochenen Vorbringen weit intensivere Arbeitsleistungen und weit mehr
Arbeitsstunden erbracht als ein "normaler" Angestellter mit einer 40-Stunden-Woche.
Das ergibt sich überdies aus dem beträchtlichen wirtschaftlichen Aufschwung, den die
Gaststättenbetriebe während des Zusammenlebens der Parteien unstreitig genommen
haben, und dem beträchtlichen Vermögenszuwachs aus dieser Zeit. Ohne die
energische und über das normale Maß hinausgehende Mithilfe des Klägers hätte ein
solcher Aufschwung nicht stattfinden können, zumal die Beklagte während dieser Zeit
die drei gemeinsamen Kinder zu versorgen hatte.
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Die nicht substantiierten Abstriche an der Arbeitsleistung des Klägers, die die Beklagte
erstmalig in der Berufungsinstanz und hier im wesentlichen erst nach Ablehnung ihres
Armenrechtsgesuchs durch den Beschluß vom 9.4.1979 mit Schriftsatz vom 16.10.1979
vorbringt, sind gegenüber dem gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden
erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers unbeachtlich. Die Beklagte hat weder eine
Berichtigung des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils beantragt noch den Wechsel
des Vertrags begründet. Da eine Partei ihr Vorbringen nicht beliebig der jeweiligen
Prozeßlage anpassen darf, vielmehr wahrheitsgemäß vortragen muß (§ 138 Abs. 1
ZPO), erfordert ein Wechsel der Einlassung wenn schon nicht den Nachweis des
Irrtums, so doch zumindest eine Begründung. Da es daran fehlt, muß die Beklagte sich
an ihrer ursprünglichen Einlassung festhalten lassen.
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Allein aufgrund der auf Dauer angelegten und lange währenden eheähnlichen
Lebensgemeinschaft und aufgrund der umfangreichen Arbeitsleistungen, die weit über
die Leistungen eines Arbeitnehmers und über die Arbeitsleistungen hinausgehen, die
ein Ehemann nach § 1356 Abs. 2 BGB a.F. im Geschäft des anderen Ehegatten
üblicherweise zu erbringen hatte, muß angenommen werden, daß die Parteien sich
seinerzeit zumindest stillschweigend darüber einig waren, die Früchte der
gemeinsamen Arbeit dem Kläger anteilig zugute kommen zu lassen. Denn unter
abweichenden Voraussetzungen werden Leistungen von derartigem Umfang innerhalb
einer Lebensgemeinschaft üblicherweise nicht erbracht Angesichts seines
Arbeitsaufwandes ist der Kläger erkennbar von einer Beteiligung am Arbeitsertrag
ausgegangen. Die Beklagte hat sich mit diesem Arbeitsaufwand des Klägers zumindest
stillschweigend einverstanden erklärt. Danach aber kann ihr Verhalten nur so gedeutet
werden, daß die gemeinsame Arbeit zur Schaffung der Vermögenswerte auch nach
ihrem Willen den Zweck verfolgte, sich ein gemeinsames Vermögen zu schaffen. Dabei
ist es ohne Belang, ob sich die Beteiligten bewußt waren, daß ihre stillschweigend
vereinbarten vertraglichen Beziehungen rechtlich als Innengesellschaft zu beurteilen
sind (BGH, Betrieb 72, 2201). Es genügt die aufgrund der Umstände zutreffende
Feststellung, daß sie durch gemeinsamen vollen Arbeitseinsatz Vermögenswerte
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schaffen wollten und geschaffen haben, die über den Zweck, die Lebensgemeinschaft
aufrecht zu erhalten, hinausgingen (BGH, NJW 74, 2278).
Auch mit dieser Wertung der Umstände des Falles befindet sich der Senat entgegen der
Auffassung der Berufung in Übereinstimmung mit den Entscheidungen BGH NJW 74,
2045 und OLG Saarbrücken NJW 79, 2050. Es geht weder darum, dem Kläger einen
Zugewinnausgleich zu verschaffen - jenes Institut gilt nur im Falle der Eheschließung
und soll gerade Fälle angemessen abwickeln, in denen keine Innengesellschaft
sondern ein gesetzlicher Güterstand bestand -, noch geht es darum, in rechtsähnlicher
Anwendung der Vorschrift des § 1298 BGB über die Ersatzpflicht bei Rücktritt vom
Verlöbnis dem Kläger einen Ausgleichsanspruch zu geben. Wer wie die Parteien in
einer Weise an der Schaffung beträchtlicher Vermögenswerte zusammenwirkt, die weit
über eine sowohl bei eheähnlichem als auch bei ehelichem Zusammenleben
praktizierte Existenz Sicherung hinausgeht, damit die äußeren Merkmale einer
Innengesellschaft Verwirktlicht und dabei einen abweichenden Willen nicht erkennen
läßt, muß sich bis zu dem ihm obliegenden Beweis des Gegenteils dementsprechend
behandeln lassen, d.h., das geschaffene Vermögen ist als gemeinsames anzusehen.
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Etwas anderes könnte im vorliegenden Fall nur gelten, wenn die Parteien ausdrücklich
eine abweichende Regelung getroffen hätten wonach der Kläger auch im
Innenverhältnis für seine weitgehende Mitarbeit lediglich wie ein Arbeitnehmer entlohnt
werden, die Früche der Arbeit aber allein der Beklagten zufließen sollten.
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Eine solche Vereinbarung ist nicht getroffen worden.
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Zwar war die Beklagte allein Konzessionsträgerin der Gaststätten. Sie ist allein als
Eigentümerin der Grundstücke eingetragen worden. Das ist indessen nur im Verhältnis
zu Dritten, nicht aber für die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten
untereinander maßgebend (vgl. BGH NJW 53, 418; FamRZ 62, 357; WPM 73, 296).
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Auch die Tatsache, daß der Kläger buchmäßig als Angestellter der Beklagten geführt
wurde und nach der Trennung der Parteien ein von ihm eingeleitetes
Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht anhängig gewesen ist, spricht nicht
dagegen, eine Innengesellschaft anzunehmen. Der Kläger hat im Jahre 1960 für seine
Tätigkeit buchmäßig ein Gehalt von 350,- DM brutto bezogen, das bis 1976 auf
monatlich 1.250,- DM anstieg. Angesichts der vom Kläger unstreitig erbrachten
besonders umfangreichen Arbeitsleistungen bedarf es keiner weiteren Ausführungen,
daß damit die Mitarbeit des Klägers auch nicht annähernd abgegolten sein konnte,
selbst wenn man die freie Wohnung, die freie Kost und bis 1974 Unterhaltsleistungen an
seine ehelichen Kinder hinzurechnet. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß
die Parteien mit dieser Handhabung lediglich Zwecke nach außen verfolgten, nämlich
den, Steuern einzusparen, und insbesondere den, dem Kläger für den Fall der
Bedürftigkeit eine Altersrente zu sichern.
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Auch die Tatsache, daß der Kläger nach der Trennung gegen die Beklagte vor dem
Arbeitsgericht prozessiert hat, läßt angesichts der überwiegenden abweichenden
Umstände nicht den Schluß zu, zwischen den Parteien habe lediglich ein
Arbeitsverhältnis bestanden. Dem steht die lange dauernde enge Lebensgemeinschaft
und die Tatsache der umfangreichen Mitarbeit zwingend entgegen. Auch insoweit hat
das Landgericht zutreffend angenommen, daß es dem Kläger darum ging, nach der
Trennung zunächst alle denkbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um seine auf Dauer
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geplante Lebensstellung nicht aufgeben zu müssen, sowie darum, für eine etwaige
anderweitige Beschäftigung eine bessere Ausgangsposition zu schaffen.
Da zwischen den Parteien eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bestand, deren
Fortbestand durch die Trennung der Parteien unmöglich geworden ist (§ 726 BGB), hat
der Kläger nunmehr Anspruch auf Auszahlung des ihm zustehenden Anteils am
gemeinsam geschaffenen Vermögen (§ 730 ff BGB).
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Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch den im
arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich abgegolten. Dieser Vergleich
hatte nur die Beendigung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits zum Inhalt, der Betrag
von 6.000,- DM sollte nur dazu dienen, die Nachteile auszugleichen, die dem Kläger
durch den Verlust seiner in der Lebensgemeinschaft gewonnenen Position für die
Zukunft entstanden. Der Vergleich berührt nicht die Ansprüche, die der Kläger wegen
seiner erbrachter Leistungen am Gesellschaftsvermögen hat.
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Dem Kläger steht nach § 734 BGB zumindest ein Ausgleichsanspruch in Höhe von
50.000,- DM zu.
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Freilich müssen im Regelfall der Geltendmachung eines
Auseinandersetzungsanspruchs am Vermögen einer beendeten Gesellschaft die
Rechnungslegung und der Rechnungsabschluß vorangehen, die zwischen den
Parteien unstreitig nicht erfolgt sind und ohne die, gewöhnlich die Ausgleichsforderung
nicht zu bestimmen ist.
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Jedoch können schon vor der Auseinandersetzung Teilbeträge am
Auseinandersetzungsguthaben geltend gemacht werden, wenn vor der
Auseinandersetzung zweifelsfrei feststeht, daß dem Beteiligten jedenfalls ein Anspruch
in der eingeklagten Höhe zusteht (vgl. BGH, WPM 76, 789 und Palandt-Thomas, Anm. 2
e zu § 730 BGB). Der Kläger ist schuldrechtlich so zu stellen, als ob er
gesamthänderisch an dem sachenrechtlich der Beklagten gehörenden Vermögen
beteiligt gewesen ist (BGH, WPM 73, 296, 1242).
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Selbst wenn man das Vorbringen der Beklagten, soweit sie dieses hinreichend
substantiiert hat, als richtig unterstellt, steht dem Kläger ein Ausgleichsanspruch
zumindest in Höhe von 50.000,- DM zu. Dabei hat unberücksichtigt zu bleiben, daß die
Beklagte den ... und das dazugehörige Grundvermögen inzwischen auf ihren Sohn
Reinhard übertragen hat, denn für die Auseinandersetzung ist auf den Zeitpunkt der
Beendigung der Gesellschaft abzustellen.
51
Der Kläger hat den Wert des in den Jahren 1970/1972 geschaffenen Anwesens ... mit
1.100.000,- DM, den Wert des Bungalow-Grundstücks mit 200.000,- DM beziffert. Die
Beklagte hat keine Zahlen genannt, sondern lediglich vorgebracht, der Wert der beiden
bebauten Grundstücke sei geringer. Selbst bei vorsichtiger Schätzung, die sich aus der
Höhe der anfänglichen Belastungen ergibt, kann mit dem Landgericht davon
ausgegangen werden, daß sich der Wert beider Hausgrundstücke auf insgesamt
900.000,- DM beläuft. Jedenfalls hat die Beklagte diese Bewertung in der
Berufungsinstanz nicht angegriffen und offenbar auch nicht angreifen können.
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Von diesem Wert sind die grundpfandrechtlich gesicherten Belastungen abzusetzen.
Nach dem Vortrag des Klägers betrugen sie seinerzeit bei Trennung der Parteien
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385.000,- DM. Anfänglich betrugen sie ausweislich der überreichten Grundbuchauszüge
insgesamt 495.000,- DM.
Selbst wenn man unter Berücksichtigung der Behauptung der Beklagten, der Kläger
habe den Belastungsbetrag für die Zeit der Trennung zu niedrig angesetzt, entgegen
den offenbaren Tatsachen davon ausgeht, daß die Belastungen zur Zeit der Trennung
der Parteien noch voll valutiert waren und noch nichts getilgt war, bleibt ein Vermögen
von 405.000,- DM. Selbst wenn man ferner mit der Beklagten davon ausgeht, daß sie
den Betrag von 6.900,- DM zum Ankauf des Grundstücks, auf dem 1962 der
Wohnbungalow errichtet wurde, allein aus Ersparnissen aufgebracht hat, und ihn
zugunsten der Beklagten berücksichtigt, verbleibt ein Gesellschaftsvermögen von
398.100,- DM. Diesem Betrag sind der Geschäftswert des Hotel-Restaurants und der
Wert des Inventars noch hinzuzurechnen.
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Ob dem Kläger an dem Gesellschaftsvermögen ein hälftiger Anteil zusteht, wie es § 722
Abs. 1 BGB für den Fall des Fehlens einer abweichenden Vereinbarung vorsieht, oder
ob etwa aus den Erwägungen des landgerichtlichen Urteils (S. 12, Bl. 110 GA) ein
Anteil von nicht mehr als 35 % angemessen ist, kann dahinstehen. Ein Anteil für weitere
Beteiligte ist jedenfalls nicht zu veranschlagen, denn die Beklagte hat ihre erstmals im
Schriftsatz vom 16.10.1979 aufgestellte Behauptung, an einer Innengesellschaft seien
auch ihre Söhne Uwe und Reinhard sowie ihre Schwiegermutter beteiligt gewesen,
nicht näher dargelegt. Mit der Klageforderung wird dem Kläger ein Betrag
zugesprochen, der unter 35 % des Gesellschaftsvermögens liegt, und zwar auch dann,
wenn man weitere Posten zugunsten des Klägers berücksichtigt:
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Selbst wenn man nämlich entgegen dem Vortrag des Klägers von der Behauptung der
Beklagten ausgeht, die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber seinen drei
ehelichen Kindern seien in den Jahren 1959 bis 1974 aus den laufenden Einkünften der
Lebensgemeinschaft bestritten worden, so macht das für 16 Jahre bei einer
durchschnittlichen Unterhaltslast von 120,- DM pro Kind den Betrag von aufgerundet
70.000,- DM aus, den sich der Kläger abziehen lassen müßte.
56
Selbst wenn man weiterhin den Betrag von 3.000,- DM absetzt, den die Beklagte dem
Kläger über die vergleichsweise übernommene Verpflichtung aus dem
arbeitsgerichtlichen Prozeß hinaus zugewendet haben will, und selbst wenn man gegen
den Vortrag des Klägers davon ausgeht, daß er sich aus den gemeinsam
erwirtschafteten Mitteln im Jahre 1976 einen PKW Opel-Rekord angeschafft hat, der
allenfalls mit 20.000,- DM veranschlagt werden kann, so ergibt sich mit
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der Klageforderung von
50.000,-
DM,
einer Unterhaltslast von
70.000,-
DM,
einem Betrag von
3.000,-
DM
und einem Betrag für den PKW von
20.000,-
DM
ein Gesamtbetrag von
143.000,-
DM,
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der aufgerundet 36 % des oben bezifferten Gesellschaftsvermögens von mindestens
398.100,- DM ausmacht, also deutlich unter 35 % des tatsächlichen
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Gesellschaftsvermögens liegt.
Weitere Beträge mußte sich der Kläger nicht zurechnen lassen.
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Der vergleichsweise gezahlte Betrag von 6.000,- DM stellte - wie oben ausgeführt -
einen in die Zukunft gerichteten Ausgleich für den Verlust der Lebenstellung des
Klägers dar.
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Soweit der Kläger freie Wohnung und Beköstigung erhalten hat, geschah das im
Rahmen der gemeinsamen Lebensführung und war ein Teil der gemeinsamen
Aufwendungen für den Lebensbedarf der Beteiligten, war also laufender Aufwand der
Innengesellschaft. Im übrigen wurden auch Aufwendungen für die Lebensführung der
Beklagten gemacht.
62
Soweit der Kläger regelmäßig Urlaub gemacht hat, dienten die dafür aufgewendeten
Beträge der Erhaltung seiner Arbeitskraft und waren letztlich Entnahmen zur Fortführung
der Gesellschaft und sind deshalb ebenfalls nicht anzurechnen.
63
Für ihre vom Kläger bestrittene Behauptung, sie habe bei Beginn der
Lebensgemeinschaft Schulden des Klägers beglichen, hat der Beklagte weder einen
bestimmten Betrag benannt, geschweige denn den Aufwand belegt. Ihr vorbringen ist
daher insoweit unsubstantiiert und muß außer Betracht bleiben.
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Die Zinsforderung (4 % seit Zustellung des Armenrechtsgesuchs) ist aus dem
Gesichtspunkt des Verzuges (§ 284 Abs. 1 S. 1, § 288 Abs. 1 S. 1 BGB) seit dem
04.02.1977 gerechtfertigt, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.02.1977 zu dem
Armenrechtsgesuch des Klägers Stellung genommen und dessen Forderung abgelehnt
hat.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 546 Abs. 2
ZPO.
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