Urteil des OLG Hamm vom 19.01.2000

OLG Hamm: wohl des kindes, namensänderung, kindeswohl, elternrecht, eingriff, familie, gefahr, datum, konsens, absicht

Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 31/00
Datum:
19.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 UF 31/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 9 F 403/99
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und der Antrag der
Antragstellerin vom 13. Oktober 1999 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Die Zustimmung des namensführenden Antragsgegners zur Änderung des
Familiennamens kann zumindest derzeit nicht gerichtlich ersetzt werden.
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Das Familiengericht hat bei der Anwendung des § 1618 S. 1 BGB übersehen, daß die
Einbenennung voraussetzt, daß der allein sorgeberechtigte Elternteil und sein neuer
Ehegatte einen gemeinsamen Ehenamen führen, den sie dem Kind erteilen können (vgl.
Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1618 Rdz. 10). Daran fehlt es hier, da die
Antragstellerin und ihr jetziger Ehemann G bei ihrer Eheschließung im Mai 1999 keinen
gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, sondern gem. § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB
dieselben Namen wie bei der Eheschließung führen, die Antragstellerin also
abweichend von ihrem jetzigen Ehemann nach ihrem früheren Ehemann, dem
Antragsgegner, weiter "T" heißt.
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Abweichend vom Wortlaut des § 1618 BGB, der auf das Vorhandensein eines
Ehenamens abstellt, kann diese Vorschrift nicht ergänzend dahingehend interpretiert
werden, daß sie auch auf den Fall anzuwenden ist, in dem die Bestimmung eines
gemeinsamen Ehenamens zukünftig geplant ist. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. Ob
und wann die Absicht, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, realisiert werden wird,
hängt allein von dem Willen und dem fortgesetzten Konsens der neuen Eheleute ab. Ob
zu diesem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der Eingriff in das Elternrecht des früheren
Ehepartners zum Wohl des Kindes geboten sein wird, läßt sich in der Vorausschau nicht
abschließend beurteilen. Die gem. § 1618 S. 4 BGB gebotene Prüfung, ob die
Namensänderung zum Wohl es Kindes erforderlich ist, kann nicht abstrakt auf der
Prognose erfolgen, daß sich die jetzigen Verhältnisse fortsetzen, sondern erfordert die
Beurteilung der konkreten Situation in dem Zeitpunkt, ab dem die Namensänderung
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Wirkung entfalten soll, also zu ihrer Wirksamkeit lediglich die Einwilligung des bisher
namensführenden Elternteils fehlt.
Die Argumentation der Antragstellerin, sie habe bisher von der Annahme eines
gemeinsamen Ehenamens nur deshalb abgesehen, um K für den Fall, daß die
Zustimmung des Antragsgegners zur Namensänderung nicht gerichtlich ersetzt werde,
nicht der Gefahr eines von den übrigen Familienmitgliedern abweichenden Namens
auszusetzen, verkennt, daß durch § 1618 BGB nicht jegliche Namensabweichung
vermieden werden soll, sondern nur diejenige, die mit dem Kindeswohl nicht vereinbar
ist. Die Prüfung, was zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist mit Rücksicht auf den mit
der Namensänderung verbundenen Eingriff in das Elternrecht des nicht
sorgeberechtigten Elternteils den Gerichten übertragen und kann nicht von dem
Elternteil, bei dem das Kind lebt, vorab in der Weise beantwortet werden, daß nur die
Namensgleichheit innerhalb der neuen Familie dem Kindeswohl dient.
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Der Kostenausspruch beruht auf § 13 a Abs. 1 S.1 FGG.
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