Urteil des OLG Hamm vom 16.08.2007
OLG Hamm: operation, behandlungsfehler, tierarzt, anfang, diagnose, anhörung, osteosynthese, versorgung, transport, kausalität
Oberlandesgericht Hamm, 10 U 166/06
Datum:
16.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 166/06
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 O 137/05
Tenor:
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.017,68 €
festgesetzt.
Gründe :
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I.
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Der Kläger nimmt als früherer Eigentümer des Pferdes "S" ( genannt "S1") den
Beklagten als Tierarzt auf Schadensersatz in Anspruch.
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Das o.g. Pferd war wiederholt beim Beklagten in tierärztlicher Behandlung. Am
05.07.2004 wurde es wegen seines auffälligen ungeraden Ganges einer Mitarbeiterin
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des Beklagten, Frau Dr. vet. R, vorgestellt. Diese untersuchte das Pferd, wobei
Beugeproben positiv ausfielen. Dabei wurde keine röntge-
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nologische Untersuchung gemacht. Am 09., 15., 19. und 23.07.2004 – an diesem Tag
wiederholt, wurde das Pferd nochmals untersucht, ab dem 15.07.2004 von dem
Beklagten selbst.
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Dem Pferd wurde als Medikament "Equipalazone" verabreicht. Bei der ersten
Untersuchung am 23.07.2004 sind vom Beklagten Leitungsanästhesien durchgeführt
worden. Bei einer weiteren Untersuchung am 23.07.2004 fertigte der Beklagte
Röntgenaufnahmen des Sprunggelenks an.
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Weitere Untersuchungen des Beklagten – ohne Röntgenaufnahmen - fanden noch am
07.08 und am 09.08.2004 statt. Dabei führte der Beklagte eine Sonographie im
Sehnenbereich durch, die ohne positiven Befund war. Am 19.08.2004 untersuchte der
Beklagte den Rücken des Pferdes. Im September 2004 wurde das Pferd von einem
Chiropraktiker im Rückenbereich behandelt. Bei einer weiteren Untersuchung am
29.09.2004 empfahl der Beklagte, das Pferd weiter leicht zu bewegen. Am 06.10.2004
röntgte der Beklagte wegen des weiteren Lahmens des Pferdes dessen Fesselgelenk.
Dabei stellte er eine bereits ältere Fraktur des Fesselgelenks hinten links fest.
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Am 07.10.2004 wurde das Pferd dem Tierarzt Dr. U vorgestellt, der die Fesselbeinfissur
operativ mit einer Osteosynthese versorgte. Als das Pferd aus der operationsbedingten
Narkose am 08.10.2004 erwachte, erlitt es beim Aufstehen einen vollständigen Bruch
seines Fesselgelenks und musste anschließend – am 10.10.2004 - eingeschläfert
werden. Wegen der anschließend vorgenommenen histopathologischen Untersuchung
wird auf den Untersuchungsbericht der Pathologen vom 15.11.2004 wird verwiesen ( Bl.
155 d.A.).
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Vorprozessual holte der Haftpflichtversicherer des Beklagten ein Gutachten des
tierärztlichen Sachverständigen Dr. C ein. Wegen des Inhalts wird auf das Gutachten
vom 27.01.2005 ( Bl. 15 – 19 d.A.) Bezug genommen. Der Haft-pflichtversicherer des
Beklagten hat dem Kläger wegen des Vorfalls bereits 7.000,- € als Schadensersatz
überwiesen.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm wegen einer fehlerhafter Behandlung
seines Pferdes weitaus mehr Schadensersatz zustehe.
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Er hat behauptet, dass der Beklagte bei einer bereits am 05.07.2004 angezeigten
Röntgenuntersuchung hätte erkennen können, dass sein Pferd eine Fissur am
Fesselgelenk gehabt habe. Bei rechtzeitiger Diagnose hätte diese Fissur konservativ
behandelt werden können, so dass die später durchgeführte Operation nebst Narkose
nicht hätte erfolgen müssen. Weiter hat der Kläger gemeint, dass ihm wegen des
Schadenfalls weit mehr als die ausgezahlten 7.000,- € zustünde. Hierzu hat er
behauptet, dass das Pferd als elitäres Dressurpferd einzustufen gewesen sei dessen
Wert er aus prozessökonomischen Gründen nur mit 40.000,- € angegeben habe.
Darüber hinaus hat der Kläger von dem Beklagten den Ersatz der Behandlungs-kosten
des hinzugezogenen Chiropraktikers, der hierbei entstandenen Transport-kosten, der
Behandlungskosten des Tierarztes Dr. vet. U nebst Transport-kosten, der anteiligen
Rechtsanwaltskosten sowie einer Nebenkostenpauschale, insgesamt 35.017,68 €
verlangt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 35.017,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2005 nebst 114,61 €
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat einen Behandlungsfehler bestritten und behauptet, dass die Fissur in
jedem Fall hätte operativ versorgt werden müssen, so dass ihm der entstandene
Schaden nicht zuzurechnen sei. Zudem hat er die geltend gemachte Höhe des
Schadens, insbesondere den behaupteten Wert des Pferdes, bestritten.
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Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten des Dr. med. vet. T zu der Frage
eines Behandlungsfehlers eingeholt. Wegen des Ergebnisses
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dieser erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom
02.06.2006 ( Bl. 157 – 190 d.A.) Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt :
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Es könne offen bleiben, ob dem Beklagten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, weil
er das Fesselgelenk des Pferdes nicht im Juli, sondern erst im Oktober 2004 geröntgt
habe. Selbst wenn die Knochenverletzung am Fesselgelenk frühzeitig entdeckt worden
wäre, hätte diese operativ durch eine Osteosynthese versorgt werden müssen, mit der
Folge, dass sich auch dann das hier eingetretene postoperative Risiko verwirklicht
hätte. Im übrigen handele es sich bei dem hier verwirklichten Operationsrisiko um ein
schicksalhaftes Ereignis, das nicht mehr von der Schutzpflicht der verletzten
Vertragspflicht erfasst werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
angefochtene Urteil ( Bl. 217 –220 d.A. ) verwiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches
Begehren weiter verfolgt. Er trägt vor, dass aus sämtlichen Gutachten ein
Behandlungsfehler des Beklagten folge, der sogar als grob einzustufen sei. Dieser
Behandlungsfehler habe sich auch schadenskausal ausgewirkt. Denn nach dem
schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. vet. T hätte eine frühzeitig
erkannte Fissur bei geringer Ausdehnung auch konservativ –also ohne Operation –
behandelt werden können. Selbst wenn von vornherein eine Operation indiziert
gewesen wäre, müsse der Beklagte das Risiko des erst bei der späteren Operation
eingetretenen Fesselbruchs tragen. Im Übrigen habe das Landgericht die
Anforderungen an das Beweismaß für die Kausalität verkannt. Schließlich könne die
Zurechnung des Schadens nicht unter dem Aspekt des Schutzzweckes der Norm
verneint werden. Denn jede Vergrößerung der Fissur falle unter den Schutzzweck des
abgeschlossenen Behandlungsvertrages. Zudem sei dem Beklagten auch die
Realisierung des mit der späteren Operation verbundenen Risikos zuzurechnen, weil
diese in einem inneren Zusammenhang mit der Pflichtverletzung gestanden habe.
Wegen des anzunehmenden groben Behandlungsfehlers und der unterlassenen
Befunderhebung seien zudem Beweiserleichterungen für den Bereich der Kausalität
eingetreten.
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Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 35.017,68
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
09.12.2005 nebst 114,61 € vorgerichtliche Rechtsanwalstkosten zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er trägt vor, zum Zeitpunkt seiner
Behandlung hätten keine Befunde vorgelegen, die zwingend zu einer Röntgen-
untersuchung hätten führen müssen. Selbst bei einem früheren Erkennen der
knöchernen Verletzung sei eine Operation mit Osteosynthese notwendig gewesen.
Denn eine Fissur, die noch konservativ hätte behandelt werden können, sei hier
zwingend auszuschließen. Damit hätte sich das hier eingetretene Operationsrisiko auch
bei einer früheren Feststellung des späteren Befundes verwirklicht. Im übrigen sei ein
immer bestehendes Operationsrisiko nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Weiter
behauptet der Beklagte, das Pferd habe zu Beginn seiner Behandlung allenfalls einen
Marktwert von 7.000,- € gehabt. Damit sei ein eventueller Schaden bereits durch die
vorprozessuale Zahlung seiner Haftpflichtversicherung ausgeglichen worden.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselte Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat den Sachverständigen Dr. med. vet. T zu seinem in erster Instanz
vorgelegten schriftlichen Gutachten ergänzend vernommen. Wegen des Inhalts der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll ( Bl. 298 – 299 d.A. ) sowie auf den
Berichterstattervermerk vom 19.06.2007 ( Bl. 301 –303 d.A. ) verwiesen.
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II.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Dem Kläger steht wegen der notwendig gewordenen Euthanasie seines Pferdes "S1"
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadens-ersatzanspruch gegen den
Beklagten zu.
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1.
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Zwar ist dem Beklagten vorzuwerfen, dass er die Fissur am hinteren linken Fesselbein
des Pferdes erst beim Röntgen des Fesselgelenks am 06.10.2004 erkannt hat, obwohl
ihm bzw. seiner Mitarbeiterin das Pferd wegen Lahmungs-erscheinungen bereits ab
dem 05.07.2004 wiederholt vorgestellt worden war.
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Dass es sich bei der am 06.10.2004 auf den Röntgenaufnahmen erkennbaren Fraktur
um eine ältere Verletzung handelt, folgt aus den erstinstanzlich eingeholten,
schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. vet. T in seinem Gutachten
vom 02.06.2006, die er bei seiner Anhörung vor dem Senat am 19.06.2007 bestätigt hat.
Danach ist auf dem Röntgenbild eine Callusbildung zu erkennen, die erst als Folge
einer vorangegangenen Knochenheilung eintritt und aus deren Stadium gefolgert
werden kann, dass am 06.10.2004 die Knochenverletzung bereits seit mindestens 12
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Wochen bestanden haben muss.
Diese Verletzung hätte der Beklagte auch schon früher erkennen und behandeln
können. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Dr. med. vet. T bei seiner Anhörung am 19.06.2007 hätte der
Beklagte die von ihm am 23.07.2004 aufgrund der Leitungsanästhesien gewonnene
Diagnose kritisch hinterfragen müssen, zumal die 4-Punkt- Anästhesien seinerzeit zu 20
% nicht positiv ausgefallen sind. Insoweit hätte damals zwar noch keine röntge-
nologische Untersuchung erfolgen müssen. Da eine Fissur am Fesselgelenk aber
regelmäßig schwer zu erkennen ist, hätte die am 23.07.2004 aufgrund der
Leitungsanästhesie gewonnene Verdachtsdiagnose durch ein späteres Röntgen vom
Tierarzt kritisch überprüft werden müssen. Eine solche Überprüfung hätte - nach den
Ausführungen des Sachverständigen im Termin am 19.06.2007 – etwa 14 Tage
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später, also Anfang August 2004 erfolgen müssen, nachdem ihm das Pferd wegen der
weiter anhaltenden Beschwerden wiederholt vorgeführt worden war.
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Weil der Beklagte dies unterlassen hat, ist von einem Behandlungsfehler auszugehen.
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2.
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Dieser Behandlungsfehler ist nach Auffassung des Senats aber nicht als grob
einzuordnen. Denn die hierfür anzustellende Gesamtbetrachtung ergibt, dass kein
Fehler vorliegt, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. hierzu BGH
NJW 1995, 778 ( 779) und 1998,1782).
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Zunächst liegt der Fehler des Beklagten nicht in einer unterlassenen Befund-erhebung,
sondern in einer fehlerhaften Interpretation der gewonnenen Untersuchungsergebnisse.
Insoweit hat der Sachverständige Dr. med. vet. T im Termin am 19.06.2007
nachvollziehbar erklärt, warum eine röntgenologische Untersuchung im Juli 2004 noch
nicht angezeigt, vielmehr die am 23.07.2004 vom Beklagten vorgenommenen
Leistungsanästhesien der richtige Untersuchungsschritt war ( vgl.
Berichterstattervermerk vom 19.06.2007, Bl. 301 d.A.). Nach diesen überzeugenden
Ausführungen ist der Behandlungsfehler darin zu sehen, dass der Beklagte die damals
gewonnenen Untersuchungsergebnisse fehlerhaft interpretiert und die so gewonnene
Diagnose 14 Tage später nicht mehr kritisch überprüft hat.
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Eine solche Fehlinterpretation von Untersuchungsergebnissen kann aber gerade bei
der Feststellung einer Gelenksfissur, die immer erhebliche Anforderungen an einem
Tierarzt stellt, nicht als ein Fehler eingestuft werden, der einem durchschnittlichen
Vertreter seiner Zunft schlechterdings nicht unterlaufen darf und damit aus objektiver
Sicht nicht mehr verständlich erscheint.
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Hierzu hat sogar der Sachverständige Dr. med. vet. T im Termin am 19.06.2007 erklärt,
dass er selbst nur aufgrund seiner eigenen 30-jährigen Erfahrung auf dem Gebiet der
Orthopädie bei dem Diagnostizieren von Gelenksfissuren besonders sorgfältig vorgeht
und deshalb eine einmal gewonnene Verdachtsdiagnose später noch einmal kritisch
überprüft. Ein solches aufgrund einer langjährigen Erfahrung in
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der Orthopädie gewonnenes Spezialwissen kann aber nach Auffassung des Senats
nicht als Standard bei einem durchschnittlichen, in einer Praxis auf dem Land tätigen
Tierarzt zugrunde gelegt werden.
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3.
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Der dem Beklagten unterlaufende Behandlungsfehler führt aber nicht zu einer
Schadensersatzverpflichtung, weil ihm die am 10.10.2004 notwendig gewordene
Euthanasie des Pferdes nicht zugerechnet werden kann.
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Das Einschläfern des Pferdes war dadurch bedingt, dass es sich beim Aufstehen nach
der operationsbedingten Narkose einen weiteren Fesselgelenksbruch zugezogen hatte.
Dieser neue horizontale und vollständige Bruch des Gelenks hätte nicht mehr
erfolgreich geheilt werden können. Eine solche Verletzung eines frisch operierten
Pferdes kurz nach dem Abklingen der Narkose ist ein eher seltenes Risiko, das jeder
operationsbedingten Narkose anhaftet. Deshalb hat der gerichtliche Sachverständige
Dr. med. vet. T die Verwirklichung dieses allgemeinen Operationsrisiko hier auch als
"schicksalhaft" bezeichnet ( vgl. Gutachten vom 02.06.2006 ( Bl. 190 d.A.) sowie
Berichterstattervermerk vom 19.06.2007 ( Bl. 303 d.A.).
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Für den Eintritt dieses Schadensereignisses war aber der Behandlungsfehler des
Beklagten, der in der Fehlinterpretation seiner Untersuchungsergebnisse lag, nicht
ursächlich.
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Vielmehr hat sich dieser Fehler nur in der Weise ausgewirkt, dass die bereits im Juli
2004 vorhandene Fesselbeinfissur des Pferdes erst verspätetet – beim Röntgen am
06.10.2004 - erkannt worden ist und nicht schon zwei Monate vorher - Anfang August
2004. Nach den Ausführungen des Sachverständigen T hätte der Beklagte bei
sachgerechter Behandlung des Pferdes dieses etwa 14 Tage nach Fertigung der
Leitungsanästhesien erneut untersuchen müssen, um eine Fissur im Fesselgelenk
sicher ausschließen zu können. Bei einer bereits Anfang August 2004 gefertigten
Röntgenaufnahme des Fesselgelenks hätte er dann die Fissur erkennen und
entsprechend behandeln können.
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Allerdings hätte diese Behandlung nicht anders ausgesehen, als die dann Anfang
Oktober 2004 vom Tierarzt Dr. U vorgenommene operative Osteosynthese. Hierzu hat
der Sachverständige Schüle bei seiner Anhörung am 19.06.2007 unmissverständlich
erklärt, dass auch bei einer richtigen Diagnose Anfang August 2004 nur eine operative
Versorgung der Fesselbeinfissur in Betracht gekommen wäre. Danach wäre eine
konservative Behandlung mittels eines "cast"-Verbandes bei dem
streitgegenständlichen Pferd "S1" , das von der Ehefrau des Beklagten als Sportpferd
trainiert wurde, nicht angezeigt gewesen. Eine konservative Behandlung ohne operative
Fixierung bedingt immer einen schlechteren Heilungsverlauf. Das bedeutet, dass ein
Reitpferd auch nach erfolgreichem Abschluss einer solchen konservativen Behandlung
weiterhin lahmt und damit noch nicht einmal für den Freizeitsport eingesetzt werden
kann. Hierzu befragt hat der Beklagte im Termin am 19.06.2007 erklärt, dass er bei
richtiger Diagnose im August 2004 dem Kläger zu einer operativen Versorgung der
Verletzung geraten hätte. Der Kläger hat hierzu erklärt, dass er auf diesen tierärzlichen
Rat gehört hätte ( vgl. Berichterstattervermerk vom 19.06.2007 Bl. 303 d.A.). Diese
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Entscheidung für eine operative Versorgung hat der Sachverständige T ausdrücklich als
"vernünftige Entscheidung" eingeordnet (vgl. Berichterstattervermerk vom 19.06.2007
Bl. 303 d.A.). Damit wäre es aber auch bei einer früheren - richtigen - Diagnose der
Fesselgelenksfissur zu der hier schadensursächlichen Operation gekommen.
Das gilt nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen selbst für den Fall,
dass die ursprüngliche Fissur des Pferdes im August 2004 noch nicht so ausgeprägt
war, wie bei ihrem Erkennen im Oktober 2004. Denn schon Anfang August 2004 wäre
ein gänzlicher Verschluss der Fissur wegen der bereits einsetzenden Heilungs-
vorgänge nicht mehr möglich gewesen. Das hat der Sacherständige bei seiner
Anhörung am 19.06.2007 aufgrund des Alters der Fissur, welches sich anhand der
vorliegenden Röntgenaufnahmen vom 06.10.2004 erschließen lässt, nachvollziehbar
erklärt. Danach wäre eine im August erfolgte Operation des Fesselgelenks nicht anders
verlaufen als die zwei Monate später vom Tierarzt Dr. vet. U vorgenommene Operation (
Fixierung mit zwei Schrauben durch eine Ostheosynthese wie auf den Röntgenbildern,
Bl. 181 d.A., zu sehen ).
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Damit war aber das allgemeine Operationsrisiko, das sich hier verwirklicht hat, im
August 2004 schon genauso groß wie bei der zwei Monate später vom Dr. vet. U
vorgenommenen Operation. Deshalb hat sich der Behandlungsfehler des Beklagten, der
nur zu einer zwei Monate späteren operativen Versorgung der Fesselfissur geführt hat,
nicht kausal auf das dann eingetretene Schadensereignis ausgewirkt (vgl. hierzu auch
OLG Köln OLGR 92, 229 ff; OLG Düsseldorf VersR 1990, 867
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( 868); Geiß/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5.Auflage, Rz. 228).
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Eine Haftung des Beklagten scheidet hier somit schon dem Grunde nach aus.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert,
§ 543 II 1 ZPO.
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