Urteil des OLG Hamm vom 05.06.2009
OLG Hamm: entlastungsbeweis, unfall, gefahr, aufmerksamkeit, vollstreckbarkeit, beweislast, ausbildung, anhörung, datum, heimbewohner
Oberlandesgericht Hamm, 26 U 27/09
Datum:
05.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 27/09
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 19 O 11/07
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. November 2008
verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.251,93 € nebst Zinsen
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.
Februar 2006 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 11 % und die
Beklagte 89 %. Die Kosten der zweiten Instanz werden von dem
Beklagten getragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
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I.
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Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. den §§ 540, 313a Abs.1, 543, 544 ZPO
n.F. i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO abgesehen.
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II.
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Die Berufung ist begründet.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. den §§ 611, 280, 823 BGB ein Anspruch
auf Ersatz der i. H. v. 12.251,93 € entstanden Aufwendungen aus dem Unfallgeschehen
vom 28.10.2005 zu.
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Der Beklagte haftet für die Folgen des Unfalls, weil er sich hinsichtlich des Vorliegens
einer objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens nicht hat entlasten können.
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Diesen Entlastungsbeweis hätte er führen müssen. Grundsätzlich kann zwar aus dem
Sturz eines Heimbewohners nicht ohne weiteres auf eine schuldhafte Pflichtverletzung
geschlossen werden, so dass die Beweislast im Regelfall bei dem Heimbewohner liegt
(vgl. BGH-Urteil v. 28.04.2005 - III ZR 399/04 - ). Das gilt jedoch nicht, wenn eine von
den vertraglichen Pflichten ausdrücklich erfasste konkrete Gefahrensituation mit
gesteigerten Obhutspflichten bestanden hat, deren Beherrschung gerade einer
Pflegekraft anvertraut war (vgl. BGH-Urteil v. 18.12.1990 - VI ZR 169/90 -; Urteil OLG
Hamm 24.Senat v. 18.10.2005 - 24 U 13/05 - ).
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Diese Situation war hier gegeben. Herr T war sturzgefährdet. Der Sachverständige Dr. P
bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend erläutert, dass wegen der
zusammenwirkenden Folgen des Morbus Parkinson - Gehbeeinträchtigungen mit
Trippelgang und Sturzgefahr - und des erlittenen Schlaganfalls - Schwierigkeit der
Situationseinschätzung, insbesondere des Erfordernisses, sich festzuhalten - immer die
Gefahr des Sturzes bestanden hat. Das wird auch in den Pflegeunterlagen
dokumentiert, wonach Herr T das Zimmer ohne fremde Hilfe nicht verlassen konnte,
Sturzgefahr bei falscher Fußstellung bestand und schon ein Sturz stattgefunden hatte.
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Es bestand deshalb eine gesteigerte Gefahrensituation mit gesteigerten
Obhutspflichten, die in den von der Pflegeeinrichtung beherrschbaren und zu
beherrschenden Pflichtenkreis fielen. Gerade auch der Schutz vor derartigen aus der
Erkrankung resultierenden Gefahren war die vertragliche Aufgabe des Beklagten. Dem
kann nicht entgegen gehalten werden, dass Stürze nie völlig auszuschließen sind. Die
Gefahr waren für den Beklagten voll beherrschbar. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen bestand für eine Pflegekraft aufgrund der durchlaufenen Ausbildung
die Möglichkeit, sich auf die Situation einzustellen und gegebenenfalls sofort
zuzupacken. Bei fachgerechtem Vorgehen war der Unfall also sicher zu verhindern.
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Es erscheint deshalb gerechtfertigt, dem Beklagten den Entlastungsbeweis der
fehlenden Pflichtwidrigkeit und des fehlenden Verschuldens aufzuerlegen.
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Der Entlastungsbeweis ist nicht geführt. Auf der Basis der Erläuterungen des
Sachverständigen spricht vielmehr schon der Umstand, dass sich der Sturz überhaupt
ereignen konnte, für ein pflichtwidriges fahrlässiges Verhalten der Pflegekraft. Ein
Sachverhalt, der das Gegenteil belegt, hat der Beklagte nicht vortragen können. Auch
die Pflegeunterlagen enthalten über das Verhalten der Pflegekraft selbst nur Angaben
für die Zeit nach dem Unfall, nicht aber, wie sie sich davor während des
Unfallgeschehens verhalten hat. Die Aussage der dazu vom Landgericht vernommenen
Zeugin S ist ebenfalls zur Entlastung nicht geeignet. Dass Herr T so schnell zu Boden
gestürzt sei, dass sie überhaupt nichts habe machen können, spricht angesichts der
Feststellungen des Sachverständigen zu den objektiven Möglichkeiten der
Unfallverhinderung eher dafür, dass im entscheidenden Augenblick jedenfalls die
notwendige Aufmerksamkeit nicht gegeben gewesen ist oder die notwendigen
Gegenmaßnahmen schuldhaft nicht ergriffen worden sind.
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Der Beklagte haftet deshalb für die Folgen des Sturzes, so dass die auf die
Zuerkennung des unbestrittenen Betrages von 12.251,93 € gerichtete Berufung Erfolg
hat.
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Der Zinsausspruch ist gem. den §§ 286 Abs.3, 288 Abs.1 BGB begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713, 543 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
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