Urteil des OLG Hamm vom 23.05.2000

OLG Hamm: treu und glauben, fahrzeug, arglistige täuschung, abtretung, zusicherung, planwidrige unvollständigkeit, zugesicherte eigenschaft, kaufvertrag, unfall, käufer

Oberlandesgericht Hamm, 28 U 213/99
Datum:
23.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 213/99
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 302/99
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.09.1999 verkün-dete Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichtes Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers beträgt 18.065,08 DM.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
1
Entscheidungsgründe
2
I.
3
Die zulässige Berufung hatte keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
4
1.
5
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Anspruch auf
Rückgängigmachung des Vertrages gemäß §§ 459, 462, 467, 463 BGB.
6
Das Fahrzeug weist zwar einen gemäß § 459 BGB erheblichen Mangel auf:
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Ein Fehler in diesem Sinn liegt nämlich dann vor, wenn der tatsächliche Zustand der
Kaufsache von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien gemeinsam
vorausgesetzt haben, und diese Abweichung ihren Wert negativ beeinflußt (BGH NJW-
RR 1995, 364; Palandt-Putzo: BGB, 59. Auflage, § 459 BGB, Rz. 8). Ein Unfallschaden
ist dann ein für die Haftung gemäß § 459 BGB relevanter Fehler, wenn die
Beschädigungen deutlich über den Bagatellbereich hinaus gehen (BGH NJW 1982,
1386; Palandt-Putzo: a.a.O. § 463 BGB, Rz. 11; Reinking/Eggert: Der Autokauf, 6. Aufl.,
8
Rz. 1853). Die Erheblichkeit des Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung,
wobei nur geringfügige und ausgebesserte Blechschäden sowie reine Schönheitsfehler
aus dem Begriff der Unfallfreiheit auszuklammern sind (Reinking/Eggert: a.a.O. Rz.
1789); von Bedeutung ist insoweit auch der Umfang der erforderlichen Reparaturen
(Reinking/Eggert: a.a.O. Rz. 1587).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das streitbefangene Fahrzeug einen
derart gravierenden, den Bagatellbereich deutlich überschreitenden Unfallschaden
erlitten: Der Sachverständige Dipl.-Ing. U hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und
überzeugend dargelegt, daß von dem Unfallgeschehen nicht nur Blech- und
Karosserieteile betroffen waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist bei
dem Unfall nämlich ein sog. Rahmenschaden aufgetreten; so hat er bei der
Besichtigung des Fahrzeugs festgestellt, daß das Radhaus und der Querträger, beides
tragende Teile des Fahrzeuges, unfallbedingt beschädigt waren und repariert worden
sind. Ein solcher Rahmenschaden übersteigt die Grenze dessen, was als
Bagatellschaden anzusehen ist, deutlich.
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Aber nicht nur aus der Art der Beschädigungen sondern auch aus der Höhe der
Reparaturkosten ergibt sich, daß es sich um ein erhebliches Unfallgeschehen gehandelt
hat. Dazu hat der Sachverständige U in seinem Gutachten ausgeführt, daß die
gesamten Kosten aus der Reparaturkostenrechnung der Firma O GmbH und Co. KG zur
Behebung des Unfallschadens notwendig waren. Demnach beliefen sich die
unfallbedingten Reparaturkosten auf 4.463,33 DM; dieser Betrag liegt eindeutig über
dem Bagatellbereich. Daß das Fahrzeug repariert wurde, steht seiner Mangelhaftigkeit
nicht entgegen; allein die Tatsache, daß das Fahrzeug einen massiven Unfall erlitten
hat, begründet bereits die Fehlerhaftigkeit.
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Der Senat folgt den überzeugenden, in sich widerspruchsfreien und glaubhaften
Feststellungen des gerichtsbekannt besonders sachkundigen und erfahrenen
Sachverständigen Dipl.-Ing. J U ; der Senat hat keinerlei Veranlassung, die
Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen; dieser hat sich das Fahrzeug
gründlich angesehen und konnte die Unfallschäden und den Reparaturumfang
nachvollziehen.
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Dem Wandlungsrecht des Klägers steht trotz der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges der
in dem Kaufvertrag enthaltene wirksame Gewährleistungsausschluß entgegen. Die
Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB sind nämlich grundsätzlich vertraglich
abdingbar; bei gebrauchten Sachen kann sogar jegliche Gewährleistung
ausgeschlossen werden (Palandt-Putzo: a.a.O. Vorbem. v. § 459 BGB, Rz. 27). Ein
solcher Gewährleistungsausschluß umfaßt auch alle Mängel, für die der Verkäufer ohne
diese Vereinbarung haften würde. Lediglich die Haftung des Verkäufers wegen Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft und Arglist ist von dem vertraglichen
Gewährleistungsausschluß gemäß § 476 BGB nicht umfaßt (Palandt-Putzo: a.a.O. §
476 BGB, Rz. 3).
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Der Beklagte kann sich demnach auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluß
berufen, da dem Wagen weder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, noch der Kläger ein
arglistiges Verhalten des Beklagten beweisen konnte.
13
a.
14
Dem Kläger wurde nicht zugesichert, daß der Wagen unfallfrei ist.
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Eine Zusicherung im Sinn von § 459 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß der Verkäufer in
vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft
der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen
des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (BGH NJW 1997, 2318). Ob im Einzelfall
eine Zusicherung anzunehmen ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung, bei der
entscheidend darauf abzustellen ist, wie der Käufer von seinem Erwartungshorizont aus
etwaige zusicherungsrelevante Äußerungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung
der Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGH NJW 1991, 1880; NJW
1997, 2318; OLG Koblenz ZfS 1993, 149).
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Im vorliegenden Fall ist die Unfallfreiheit weder mündlich noch schriftlich zugesichert
worden:
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Dem schriftlichen Kaufvertrag ist keine Zusicherung der Unfallfreiheit schlechthin zu
entnehmen, da dort ausdrücklich nur die Unfallfreiheit während der eigenen Besitzzeit
des Beklagten zugesichert wurde. Das Kaufvertragsformular unterscheidet nämlich
anders als der vom BGH NJW 1998, 2207 f. zu beurteilende Formularvertrag zwischen
der eigenen Besitzzeit des Verkäufers und dem vorangehenden Zeitraum, in dem sich
das Fahrzeug bei einem Vorbesitzer befunden hat. Nur hinsichtlich der eigenen
Besitzzeit des Verkäufers verwendet das Formular den vom Gesetz gebrauchten Begriff
der Zusicherung. Im übrigen beschränkt es sich auf eine bloße Erklärung; hierbei
handelt es sich um eine reine Wissenserklärung des Verkäufers, der für die Richtigkeit
seiner Angabe insoweit erkennbar nicht einstehen will. Zudem enthält der Kaufvertrag in
dieser Rubrik den einschränkenden Zusatz "soweit ihm bekannt". Damit will der
Verkäufer zum Ausdruck bringen, daß er keine gesicherte Kenntnis über Unfallschäden
hat, soweit es nicht die eigene Besitzzeit betrifft. Auch aus Sicht des
Erklärungsempfängers will der Verkäufer mit einer solchen - inhaltlich eingeschränkten -
Erklärung keine generelle Zusicherung der Unfallfreiheit abgeben. Das gilt
insbesondere dann, wenn der Verkäufer kein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ist,
dem üblicherweise wegen seiner besonderen Sachkunde größeres Vertrauen als einem
Privatmann entgegengebracht wird (vgl. OLG Köln NJW 1999 2601; Reinking/Eggert:
a.a.O. Rz. 1793).
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Hat der Beklagte somit im schriftlichen Kaufvertrag lediglich die Unfallfreiheit während
der eigenen Besitzzeit zugesichert, fehlte dem Fahrzeug diese Eigenschaft jedoch nicht.
Der streitbefangene Unfall ereignete sich nämlich im Februar 1995, als das Fahrzeug
sich noch im Besitz des Zeugen N befand. Insoweit hat der Beklagte - wie dargelegt -
eine Unfallfreiheit im schriftlichen Vertrag jedoch nicht zugesichert.
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Schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat der Beklagte ihm auch nicht etwa
durch mündliche Erklärungen während der Vertragsverhandlungen die generelle
Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert. Seinen entsprechenden schriftsätzlich
Vortrag hat der Kläger in seiner Anhörung durch den Senat in der mündlichen
Verhandlung vom 11.04.2000 nämlich relativiert. Demnach hat der Beklagte auch
mündlich eindeutig differenziert zwischen der eigenen Besitzzeit und dem Zeitraum der
Nutzung durch den Vorbesitzer. Der Kläger hat die Äußerung des Beklagten, er habe
das Fahrzeug als unfallfrei erworben, auch als bloße Wissenserklärung ohne
weitergehende zusichernde Bedeutung angesehen. Daß er sich auf die mündlichen
Erklärungen des Beklagten nicht verlassen wollte, folgt schon daraus, daß er sich zur
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Überprüfung dieser Angaben den Ankaufvertrag vom Beklagten vorlegen und die
Übersendung einer Kopie des Vertrages versprechen ließ.
Eine uneingeschränkte Zusicherung der Unfallfreiheit läßt sich auch nicht den
Aussagen der Zeuginnen M und K entnehmen. Die Zeugin K hat das Verkaufsgespräch
in etwa gleicher Weise geschildert wie auch die Parteien. In dieser differenzierenden
Erklärung, daß das Fahrzeug als unfallfrei angekauft und während der eigenen Nutzung
keinen Unfall hatte, ist wie ausgeführt keine generelle Zusicherung der Unfallfreiheit zu
sehen. Soweit der Beklagte nach Aussage der Zeugin M erklärt haben soll, daß das
Fahrzeug unfallfrei sei, was bei der Fa. O GmbH und Co. KG überprüft werden könne,
hat der Beklagte mit einer solche Äußerung ebenfalls nicht die Unfallfreiheit über die
eigene Besitzzeit hinaus zugesichert: Für eine eher unverbindliche Äußerung spricht
zum einen bereits die Mündlichkeit der Abrede, da im schriftlichen Vertrag ausdrücklich
die Unfallfreiheit nur für die Besitzzeit des Beklagten zugesichert wurde. Zudem war der
Beklagte - wegen der Eintragung im Fahrzeugbrief und den Erklärungen im Kaufvertrag
erkennbar - nicht Erstbesitzer des Fahrzeuges; auch der Kläger wußte daher, daß der
Beklagte für den Zeitraum vor dem Ankauf des Fahrzeugs keine verläßliche
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Unfallschäden oder die Unfallfreiheit hatte, zumal
es sich bei den Beklagten um ein Privatverkäufer handelte, der auch nicht über die
notwendige Sachkunde verfügte, um derartige bereits reparierte Unfallschäden
erkennen zu können. Schließlich wollte der Kläger sich auf die Angaben des Beklagte
auch nicht verlassen, da er das Fahrzeug bei einem Bekannten bzw. der Fa. O
untersuchen lassen wollte und sich den Ankaufvertrag vorlegen ließ. Angesichts dieser
Umstände kann der Senat nicht feststellen, daß der Beklagte dem Kläger zugesichert
hat, daß das Fahrzeug vor der eigenen Besitzzeit keinen Unfall erlitten hat.
21
b.
22
Der Kläger konnte auch nicht beweisen, daß der Beklagte ihn über das Vorliegen eines
Unfallschadens gemäß § 463 Satz 2 BGB arglistig getäuscht hat. Eine arglistige
Täuschung liegt dann vor, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel entgegen
einer Offenbarungspflicht dem Kläger nicht mitgeteilt oder Angaben zur Unfallfreiheit
ohne tatsächliche oder hinreichende Grundlage gemacht hat. Der Umstand, daß der
Wagen einen Unfall erlitten hat, ist nämlich grundsätzlich von nicht unerheblicher
Bedeutung für den Käufer und seinen Kaufentschluß. Der Verkäufer muß positive
Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt oder zumindest mit dem Vorliegen eines
offenbarungspflichtigen Unfallschadens gerechnet haben (BGH NJW 1981, 1441; NJW-
RR 1987, 436; NJW 1995, 955). Tiefergehende Unfallschäden, die über den reinen
Bagatellbereich hinausgehen, sind vom Verkäufer uneingeschränkt offenzulegen (BGH
NJW 1982, 1386),wobei jedes einzelne Unfallgeschehen zu offenbaren ist und allein
Angaben über den jetzigen Zustand des Fahrzeuges nicht ausreichen (BGH NJW-RR
1987, 436).
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Daß der Beklagte von dem Unfallgeschehen und dem Umfang des Schadens Kenntnis
hatte, hat der Kläger nicht beweisen können: Der Zeuge N hat in seiner Vernehmung
nämlich bestätigt, daß er den Beklagten bei Ankauf des Fahrzeuges über den
Unfallschaden nicht aufgeklärt hat. Die Frage des Beklagten nach einem Unfall hat der
Zeuge N nach Aussage der Zeugin K ausdrücklich dahin beantwortet, daß das
Fahrzeug unfallfrei sei.
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Der Senat hält diese Aussagen für glaubhaft: Mit dieser Aussage hat der Zeuge N
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nämlich eingeräumt, sich möglicherweise selbst bei Veräußerung des Fahrzeuges nicht
korrekt verhalten zu haben, indem er nicht umfassend über die Unfallschäden aufgeklärt
hat. Zudem stehen beide Aussagen in Übereinstimmung mit dem Inhalt des schriftlichen
Kaufvertrags vom 18.06.1996, in dem dem Beklagten zugesichert wurde, daß das
Fahrzeug keinen Unfallschaden und keine sonstigen erheblichen Beschädigungen
aufweise.
Sonstige Umstände, die auf eine Kenntnis des Beklagten vom Unfallschaden schließen
lassen, sind nicht ersichtlich: Die frühere Nachbarschaft und die entfernte Bekanntschaft
zwischen den Familien des Beklagten und des Zeugen N lassen keinerlei Rückschluß
darauf zu, ob der Beklagte von den beiden Unfallschäden wußte. Dagegen spricht, daß
der Beklagte den Wagen selbst als unfallfreies Fahrzeug erworben und einen
entsprechenden Kaufpreis gezahlt hat. Der Beklagte hatte auch keinen Anhaltspunkte,
die Unfallfreiheit anzuzweifeln; die Reparatur wurde ordnungsgemäß ausgeführt, so daß
selbst für einen Fachmann die unfallbedingten Beschädigungen kaum zu erkennen
sind. Für die Unkenntnis des Beklagten spricht insbesondere der Umstand, daß er
gegenüber dem Kläger selbst eine Untersuchung des Fahrzeuges bei der Firma O
GmbH & Co. KG angeregt hat; wenn er nämlich über die Schäden informiert gewesen
wäre oder mit dem Vorliegen eines offenbarungspflichtigen Schadens gerechnet hätte,
hätte er den Kläger nicht ausdrücklich an die Werkstatt verwiesen, in der die
Reparaturarbeiten ausgeführt worden waren.
26
Kann der Kläger daher weder eine Zusicherung noch eine arglistige Täuschung seitens
des Beklagten beweisen, kann er weder Schadenersatz noch Rückgängigmachung des
Kaufvertrages verlangen.
27
2.
28
Der Kläger hat auch keinen (hilfsweise geltend gemachten) Anspruch auf Abtretung der
Schadenersatzansprüche, die dem Beklagten gegenüber dem Zeugen N zustehen
könnten. Eine Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch ist nicht ersichtlich:
29
a.
30
Den Beklagten traf keine kaufvertragliche Nebenpflicht, eigene
Schadenersatzansprüche gegen den Zeugen N an den Kläger abzutreten. Eine solche
Nebenpflicht ist weder gesetzlich vorgesehen noch in irgendeiner Weise Gegenstand
des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages oder dort auch nur
ansatzweise thematisiert. Aus dem Inhalt des Kaufvertrages ergibt sich vielmehr
eindeutig, daß die Parteien nur ihre eigenen untereinander bestehenden rechtlichen
Beziehungen regeln wollten; rechtliche Beziehungen zu dritten Personen sind dort
weder ausdrücklich noch konkludent angesprochen.
31
b.
32
Teilweise ist in der Literatur angenommen worden, der Umstand, daß der
Zweitverkäufer beim Weiterverkauf die eigene Gewährleistung ausgeschlossen habe,
begründe gemäß § 242 BGB eine Pflicht des Verkäufers, eigene
Schadenersatzansprüche an seinen Käufer abzutreten (so: Darleder/Amramjuk: AcP
1990, 641, 642; Wolter: NJW 1975, 622, 623). Die Abtretung soll nach der einen Ansicht
einen Ausgleich dafür darstellen, daß die nach dem BGB vorgesehene vertragliche
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Rückgriffskette unterbrochen und der Käufer auf einen eventuellen deliktischen
Schadenersatzanspruch dem Erstverkäufer gegenüber beschränkt wird; nach anderer
Ansicht soll mit der Abtretung eine Bereicherung des Zweitverkäufers verhindert
werden, weil dieser seinen eigenen Schadenersatzanspruch gegenüber seinem
Verkäufer behalten und das Risiko einer eigenen Inanspruchnahme ausgeschlossen
habe.
Diese Argumente können jedoch nicht überzeugen: Mit dem Gewährleistungsausschluß
haben die Vertragsparteien ganz bewußt eine bestimmte Risikoverteilung
vorgenommen; diese vertragliche Abrede dient erkennbar dazu, den Verkäufer von der
Haftung wegen Sachmängeln des Kaufgegenstandes freizustellen. Wenn der Käufer
sich auf eine solche Vereinbarung einläßt, besteht generell kein Bedarf, einer solchen
vertraglichen Gestaltung grundsätzlich die Wirksamkeit zu versagen; die Beschränkung
seiner Ansprüche hat der Käufer nämlich bewußt in Kauf genommen. Eine den
Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Bereicherung des Erstkäufers ist
ebenfalls nicht ersichtlich. Ist diesem bei Ankauf ein eigener Schaden entstanden, muß
er sich nicht des eigenen Schadenersatzanspruches gegen den Erstverkäufer begeben,
um beim Weiterverkauf Ansprüche gegen sich selbst ausschließen zu können. Vielmehr
ist die Nichtigkeit des Gewährleistungsausschlusses in § 476 BGB gesetzlich geregelt
und im Übrigen auf Fälle beschränkt worden, wo die Freizeichnung im Verhältnis
zwischen den Vertragsparteien zu unbilligen Ergebnissen führen würde (BGH NJW
1997, 652; Reinking/Eggert: a.a.O. Rz. 1985; Soergel/Huber: BGB, 12. Aufl., § 463 BGB,
Rz. 58; Staudinger/Honsell: BGB, 12. Aufl., § 463 BGB, Rz. 73). Die Wirksamkeit der
Freizeichnung zwischen den Vertragspartnern ist somit unabhängig von einem
Schadenersatzanspruch des Verkäufers aus einem anderen rechtlichen Verhältnis zu
sehen. Erforderlich ist für die Unwirksamkeit des Gewährleistungsanspruches ein
widersprüchliches oder arglistiges Verhalten des eigenen Vertragspartners, also des
Zweitverkäufers (vgl. BGH NJW 1980, 1619, 1621; NJW 1997, 652).
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Vorliegend hat jedoch der Beklagte weder selbst eine Zusicherung über die
Unfallfreiheit des Fahrzeuges abgegeben noch den Kläger arglistig über die
Unfallfreiheit getäuscht. Vielmehr hat er nach Vortrag des Klägers selbst einen Schaden
erlitten bei Ankauf des streitbefangenen Fahrzeuges. Schon dieses steht der
Anwendung des § 242 BGB entgegen.
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Zudem haben die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen so geregelt, daß mit
Ausnahme eines zusichernden oder arglistigen Verhaltens des Beklagten letztlich nicht
dieser, sondern der Kläger die Gefahr der Unfallfreiheit des Fahrzeuges tragen sollte.
Wenn der Beklagte nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung für die fehlende
Unfallfreiheit nicht haften und einstehen und ihn diesbezüglich keinerlei Leistungspflicht
treffen sollte, ist auch kein Grund erkennbar, ihn entgegen der vertraglichen Abrede zur
Abtretung eines ihm zustehenden Gewährleistungsanspruches zu verpflichten.
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Letztlich ist bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen auch zu berücksichtigen,
daß der Erstkäufer durchaus ein legitimes Interesse daran haben kann, selbst keine
Gewährleistungsrechte dem Erstverkäufer gegenüber geltend zu machen; eine solche
Interessenlage ist in gleicher Weise bei der Frage zu berücksichtigen, ob er verpflichtet
ist, diese Gewährleistungsansprüche an den Zweitkäufer abzutreten (vgl.
Soergel/Huber: BGB, 12. Aufl., § 463 BGB, Rz. 58). Ein solches legitimiertes Interesse
hat der Beklagte hinreichend damit begründet, daß er sich an weiteren streitigen
Auseinandersetzungen nicht mehr beteiligen will, insbesondere auch im Hinblick auf
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das mittlerweile bestehende nachbarschaftliche Verhältnis zu dem Zeugen N . Der
Beklagte wäre nämlich notwendigerweise Zeuge in einem sich anschließenden
Folgeprozeß zwischen dem Kläger und dem Zeugen N .
Es verstößt nicht gegen die Grundsätze von Treue und Glauben, wenn der Beklagte, der
sich selbst nicht schadenersatzpflichtig gemacht hat, in dieser konkreten Situation die
Abtretung von Gewährleistungsansprüchen verweigert.
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c.
39
Der Kläger kann die Abtretung von Schadenersatzansprüchen auch nicht im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung verlangen.
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Die ergänzende Auslegung setzt nämlich eine Regelungslücke, also eine planwidrige
Unvollständigkeit und eine ersichtliche Lücke in den Bestimmungen des betreffenden
Rechtsgeschäftes voraus (vgl. BGHZ 40, 90, 103; BGHZ 90, 69, 72). Hieran fehlt es im
Gegensatz zu dem dem Urteil des BGH vom 20.12.1996 (NJW 1997,
652)zugrundeliegenden Fall. Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf abgestellt,
daß die Parteien bei der Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses nur von dem
allgemeinen Mängelrisiko bei einem bebauten Grundstück ausgingen, das die Klägerin
übernehmen sollte, während tatsächlich ein außergewöhnlicher Mangel vorlag, an den
zu denken und ihn - als zusätzliches Risiko - im Vertrag zu regeln für beide Parteien
kein Anlaß bestanden hatte.
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Im vorliegenden Fall liegt eine solche Regelungslücke nicht vor: Ein
Gebrauchtwagenkäufer weiß in aller Regel, daß ein Fahrzeug im Laufe der
vorangegangenen Nutzungszeit beschädigt worden sein kann. Gerade deswegen wird
in aller Regel die Unfallfreiheit zwischen den Parteien des Kaufvertrages ausdrücklich
angesprochen. Die gängigen Kaufvertragsvordrucke enthalten dazu vorformulierte
Erklärungen bzw. Zusicherungen des Verkäufers. So war es auch hier. Die Parteien
haben bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich über die Unfallfreiheit des
Fahrzeugs gesprochen; der Kläger hat besonders großen Wert auf die Unfallfreiheit
gelegt, ohne sich diese jedoch vollumfänglich zusichern zu lassen. Wenn die Parteien
einen solchen Kaufvertrag unterzeichnen, der zudem einen allgemeinen
Gewährleistungsausschluß beinhaltet, haben sie damit die Frage der Unfallfreiheit des
Fahrzeugs bewußt geregelt und das Risiko eines dem Verkäufer nicht bekannten
Unfalls in der Zeit des Vorbesitzers zu Lasten des Käufers, hier des Klägers, verteilt.
42
d.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche
gemäß § 281 BGB.
44
Soweit das Gewährleistungsrecht anwendbar ist, werden nämlich die allgemeinen
schuldrechtlichen Bestimmungen vom Recht der Leistungsstörungen, wozu auch § 281
BGB gehört, verdrängt; das gilt jedenfalls für die Zeit nach Übergabe des
Kaufgegenstandes (BGH NJW 1973, 1234; NJW 1979, 33; NJW 1984, 936; NJW 1991,
1048; NJW 1991, 1675; Palandt-Putzo: a.a.O. vor § 459 BGB, Rz. 2). Die Rechte der
Parteien wegen Mangelhaftigkeit der übergebenen Kaufsache richten sich
ausschließlich nach den §§ 459 ff BGB. Unberührt bleiben davon zwar Verletzungen
von Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, die mit Sachmängeln nichts zu tun haben. Um
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eine solche Nebenpflicht handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht; Gegenstand
einer - ohnehin nicht hinreichend dargelegten - Nebenpflicht wäre nämlich der von dem
Kläger behauptete Sachmangel, daß das - bereits übergebene - Fahrzeug nicht
unfallfrei ist.
Der BGH hat in der oben zitierten Entscheidung offengelassen, ob ein solcher Anspruch
auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche aus dem Rechtsgedanken des § 281 BGB
hergeleitet werden kann (so wohl Palandt-Putzo: a.a.O. vor § 459 Rz. 34; Tiedtke NJW
1992, 3213 und Reinicke/Tiedtke ZIP 1997, 1093, 1095). Eine entsprechende
Anwendung des § 281 BGB ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen: § 281 BGB ist
nämlich ein gesetzlich geregelter Fall der ergänzenden Vertragsauslegung (so BGH
NJW 1987, 1631). Dementsprechend wird in den Fällen, in denen § 281 BGB nicht
unmittelbar anwendbar ist, eine Regelungslücke vorausgesetzt. An einer solchen Lücke
in den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen fehlt es, wie bereits
ausgeführt.
46
e.
47
Ein Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche ergibt sich letztlich auch
nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation.
48
Die Drittschadensliquidation erfaßt die Fälle einer zufälligen Schadensverlagerung, wie
sie bei der mittelbaren Stellvertretung, der Obhut für fremde Sachen und der
obligatorischen Gefahrentlastung angenommen werden. Eine zufällige
Schadensverlagerung bedeutet ein Auseinanderfallen zwischen Gläubigerstellung und
geschütztem Interesse (Palandt-Heinrichs: Vor § 249 BGB, Rz. 112); demzufolge darf
der Schaden nur bei dem Dritten und nicht beim Gläubiger des Anspruchs entstanden
sein (BGHZ 40, 90, 106). Im Falle einer Käuferkette entsteht dem Erstkäufer und
Gläubiger des Schadenersatzanspruches jedoch ein eigener Schaden durch den
Ankauf des mangelhaften Kaufgegenstandes (OLG Hamm NJW 1974, 2091, 2092);
dieser Schaden entfällt auch nicht etwa durch die anschließende Veräußerung (a.a.O.);
insofern findet nämlich eine Vorteilsausgleichung nicht statt (OLG München NJW 1980,
1581), weil es an dem adäquaten und unlösbarem inneren Kausalzusammenhang
zwischen dem schädigenden Ereignis und dem erzielten Vorteil fehlt (BGH NJW 1982,
326; Palandt-Heinrichs: Vor § 249 BGB, Rz. 120, 127). Liegt somit ein Fall der
Schadensverlagerung nicht vor, darf der Zweitkäufer auch nicht den Schaden des
Erstkäufers liquidieren (so auch: Palandt-Heinrichs, vor § 249 BGB, Rz. 118).
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Soweit in der Literatur zum Teil ein Anspruch auf Abtretung der
Gewährleistungsansprüche im Wege der Drittschadensliquidation angenommen wird
(Pfister JuS 1976, 373; Wackerbarth ZIP 1997, 2037, 2039), überzeugt das nicht: Der
Annahme, der Schaden des Erstkäufers bestehe in der Differenz zwischen Ist- und
Sollbeschaffenheit der Kaufsache und gehe mit dem Weiterverkauf auf den Zweitkäufer
über, kann nicht gefolgt werden. Der Schaden besteht nämlich nicht darin, daß eine
Sache mangelhaft ist, sondern in Verschlechterung der Vermögenslage des
Geschädigten. An dieser Vermögensminderung ändert die Weitergabe der
mangelhaften Kaufsache nichts. Der Schaden bleibt als eine rein wirtschaftliche Folge
beim Geschädigten, soweit nicht die Regeln der Vorteilsausgleichung zum Tragen
kommen. Ebensowenig überzeugt die Ansicht, der Schaden sei deswegen und nur beim
Zweitkäufer entstanden, weil er vor der Weiterveräußerung vom Erstkäufer unentdeckt
geblieben ist. Die Entstehung eines Schadens ist nämlich grundsätzlich von der
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Kenntnis des Geschädigten unabhängig.
Dem Beklagten ist durch den Erwerb des unfallbeschädigten Fahrzeuges ein Schaden
entstanden, da er den höheren, für ein mangelfreies Fahrzeug vereinbarten Kaufpreis
gezahlt hat. Daß er das Fahrzeug selbst als unfallfreies Fahrzeug weiterveräußert und
einen entsprechenden Kaufpreis erzielt hat, kann den bei ihm bereits eingetretenen
Schaden nicht mehr beseitigen. Dem Kläger ist zwar ebenfalls ein Schaden durch
Erwerb des Fahrzeuges entstanden, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt und in einer
anderen Höhe. Es handelt sich nicht etwa um den gleichen Schaden, der zunächst beim
Beklagten entstanden ist und an ihn weitergegeben wurde, sondern um einen
wirtschaftlichen Nachteil, der ihm in eigener Person entstanden ist und mit dem
Schaden des Beklagten nicht identisch ist (vgl. dazu schon OLG Hamm NJW 1974,
2091, 2092).
51
II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.
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