Urteil des OLG Hamm vom 14.06.2005
OLG Hamm: fahrzeug, umkehr der beweislast, arglistige täuschung, entgangener gewinn, käufer, totalschaden, kaufvertrag, unfall, gefühl, wetter
Oberlandesgericht Hamm, 28 U 190/04
Datum:
14.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 190/04
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 258/04
Schlagworte:
Beweislast für Soll-Beschaffenheit
Normen:
BGB § 434 I
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Oktober 2004 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
A.
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Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises und
Schadensersatzleistungen aus einem Gebrauchtwagenkauf. Beide Parteien sind
Kraftfahrzeughändler.
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Am 11.02.2004 schlossen die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag über ein
Fahrzeug Citroen Berlingo, Erstzulassung 26.04.2001, zum Kaufpreis von 7.850,- €. Der
Beklagte hatte das Fahrzeug zuvor im Internet bei "x.de" inseriert. In der Internetanzeige
ist ein Unfallschaden nicht erwähnt.
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In einer späteren Rechnung vom 12.02.2004, die nach Darlegung des Klägers erst
nachträglich nach Feststellung eines Unfallschadens erstellt worden sein soll, war
vermerkt, dass das Fahrzeug einen "teilweise instand gesetzten, wirtschaftlichen
Totalschaden" aufweise.
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Das Fahrzeug hatte bei dem Voreigentümer V im Dezember 2003 einen schweren
Unfallschaden erlitten. Gemäß Schadensgutachten S vom 10.12.2003 bestand ein
schwerer rechtsseitiger Heckschaden, der als wirtschaftlicher Totalschaden bewertet
wurde und bei dem u.a. der Kofferraumboden mit Längsträger, das Abschlussblech mit
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Querträger sowie die rechten Seitenteile gestaucht wurden. Der Sachverständige
ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 8.950 € und einen Restwert von 2.500,- €.
Der Beklagte erwarb das Fahrzeug seinerseits von einer Fa. Y in ... zum Preis von
6.850,- €. Im diesbezüglichen Kaufvertrag vom 21.01.2004 heißt es: Der Verkäufer
sichert zu, soweit bekannt, … dass das Fahrzeug lediglich die folgenden
Beschädigungen/Unfallschäden erlitten hat: "leichter Auffahrschaden hinten, keine Teile
erneuert, instand gesetzt und lackiert".
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Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Unfallschaden bereits in der
Internetanzeige nicht angegeben, obwohl hierfür ein Pflichtfeld und eine spezielle
Sparte für Unfallfahrzeuge vorgesehen gewesen seien. Der Beklagte habe ihn nicht
darüber unterrichtet, dass das Fahrzeug einen Heckschaden erlitten habe und ein
Unfallfahrzeug sei. Bei der Besichtigung habe der Beklage nur die Motorhaube, die
Türen und den Kofferraum geöffnet. Er, der Kläger, habe den Schaden dabei nicht
bemerken können. Eine Besichtigung auf einer Hebebühne sei unterblieben. Noch am
Abend des 11.02.2004 nach der Abholung und nach Kontaktaufnahme mit dem
Voreigentümer habe er feststellen müssen, dass das Fahrzeug einen schweren,
rechtsseitigen Heckschaden erlitten habe. Bereits am Folgetag habe er den Beklagten
zur Rede gestellt. Bei diesem Telefonat habe der Beklagte erklärt, dass er den
Unfallschaden selbst nicht bemerkt habe. Der Beklagte habe ihn arglistig über den
Unfallschaden getäuscht.
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Das Fahrzeug hätte mit einer Marge von 800,- € netto, die für vergleichbare Fahrzeuge
üblich sei, weiter veräußert werden können. Eine entsprechende Anfrage eines Kunden
hätte ihm bereits vorgelegen. Ihm seien – nach seiner Auffassung - in entsprechender
Höhe entgangener Gewinn zu ersetzen wie auch die Kosten für die Übermittlung des
Sachverständigengutachtens S von 50,- € und die Kosten für die Abholung des
Fahrzeugs in ... von pauschal 50,- €.
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Der Kläger hat die Rückzahlung des Kaufpreises von 7.850,00 € Zug um Zug gegen
Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges, die Feststellung des Annahmeverzuges
des Beklagten und die Zahlung weiterer 900,00 € verlangt.
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Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, hat behauptet, er habe dem Kläger
sofort mitgeteilt, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden davongetragen
habe. Zudem habe er die Heckklappe des Fahrzeugs geöffnet und dem Kläger den
Unfallschaden gezeigt. Der Kläger habe geäußert, er wolle den Citroen trotzdem kaufen.
Außerdem habe er dem Kläger mitgeteilt, dass der Kauf unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung erfolge, womit sich dieser ausdrücklich einverstanden erklärt habe.
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Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen
Z mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagte den Beweis erbracht habe, dass
er den Kläger über den Unfallschaden aufgeklärt habe, so dass dieser weder eine
mangelhafte Sache erworben habe noch vom Beklagten arglistig getäuscht worden sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils (S. 4 f.) Bezug genommen.
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Der Kläger verfolgt seine Klageanträge mit der von ihm eingelegten Berufung weiter und
rügt in erster Linie eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Das Landgericht habe die
Belastungstendenz des Zeugen Z nicht berücksichtigt und übersehen, dass der Zeuge Z
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insbesondere zum streitigen Gesprächsinhalt aus eigener Wahrnehmung so gut wie
überhaupt keine Angaben habe machen können. Er habe lediglich mitbekommen, dass
es um einen Heckschaden gegangen sei. Art und Umfang des Schadens habe er
ebenso wenig angeben können wie, ob über einen wirtschaftlichen Totalschaden
gesprochen worden sei. Sodann habe der Beklagte bis heute nicht dargelegt, aus
welchen Gründen er den Unfallschaden in der Internetanzeige verschwiegen habe. Die
Aussage des Zeugen sei unergiebig und unglaubwürdig. Es gebe eine Vielzahl weiterer
Widersprüche, die das Landgericht nicht gesehen habe. Auf wiederholte Nachfrage
habe der Zeuge in seiner Vernehmung bekräftigt, dass es ein sehr schöner Tag
gewesen sei und die Sonne geschienen habe. Tatsächlich habe es im maßgeblichen
Zeitraum, wie auch eine vorgelegte Wetterauskunft belege, geregnet ("Schietwetter").
Der Zeuge habe den Vertragsverhandlungen überhaupt nicht beigewohnt. Er könne
auch nicht, wie angegeben, gesehen haben, wie im Kofferraum eine Matte
hochgehoben worden sei. Diese sei befestigt und lasse sich ohne Werkzeug nicht
hochheben.
Der Beklagte verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen und verweist darauf, dass
der Zeuge S glaubhaft ausgesagt habe.
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Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung
eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen U sowie Vernehmung des Zeugen
Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den Berichterstattervermerk vom 14.06.2004 sowie die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15
B.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
17
Er kann von dem Beklagten nicht aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB, §§ 437 Nr. 3,
440, 280 ff., 284 BGB oder §§ 311 II, 280 BGB Zahlung in Höhe von 8.750,00 €
verlangen.
18
I.
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Nach durchgeführter Beweisaufnahme kann nicht zur Überzeugung des Senats
festgestellt werden, dass der Beklagte den Kläger nicht über den durch das Gutachten
des Sachverständigen S festgestellten Unfallschaden aufgeklärt hat und der Kläger
nicht auch von einem Unfallschaden ausgegangen ist. Ein Fehler der Kaufsache liegt
nicht vor. Ebenso wenig ist eine arglistige Täuschung über den Unfallschaden
erwiesen.
20
Es mag dahinstehen, ob, sofern im Kaufvertrag und bei den Vertragsverhandlungen
keine abweichenden Informationen erteilt worden sind, ein Gebrauchtwagen auch ohne
ausdrückliche Zusage der Unfallfreiheit stets kraft stillschweigender
Beschaffenheitsvereinbarung als "unfallfrei" verkauft wird, oder dies nur bei dem
Verkauf durch den Erstbesitzer gilt, und ansonsten mangels abweichender Erklärungen
die Unfallfreiheit lediglich eine vom Geschäftsverkehr grundsätzlich erwartete übliche
Beschaffenheit iSd. § 434 I 2 Nr. 2 BGB darstellt (vgl. Reinking/Eggert, 8. Aufl., Rn. 1272
m.w.N.). In beiden Fällen stellt ein Unfallschaden einen Mangel dar, wenn bei den
Vertragsverhandlungen keine gegenteilige Erklärungen abgegeben worden sind.
21
Im Streitfall ist eine Aufklärung über den Unfallschaden erfolgt und die Parteien sind
übereinstimmend von einem solchen ausgegangen. Dies hat der Beklagte ausdrücklich
behauptet. Der Kläger hat demgegenüber nicht den Nachweis geführt, dass der
Beklagte ihm den Unfallschaden verschwiegen hat. Diese Frage bleibt unter
Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme ungeklärt. Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des insoweit
beweispflichtigen Klägers.
22
1.
23
Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, es sei bei
den Vertragsverhandlungen absolut nicht über einen Unfall gesprochen worden, die im
Kofferraum befindliche Matte sei nicht hochgehoben worden, äußerlich sei nichts zu
sehen gewesen und der Beklagte habe gesagt, dass das Fahrzeug unfallfrei sei, soweit
er es wisse, gab der Beklagte abweichend ab, dass er dem Kläger gesagt habe, dass
das Fahrzeug einen Unfallschaden habe. Der Kläger habe den Teppich im Kofferraum
komplett hochgehoben. Dort hätten sich Deformationsspuren gefunden. Es sei zu sehen
gewesen, dass die Dichtmasse nicht original gewesen sei, und es hätten sich Spuren
von Schleifnebel, Klarlackreste etc. gezeigt. Beide Darstellungen sind möglich und der
Sache nach in sich plausibel. Was zutrifft, vermag der Senat trotz aller Besonderheiten
des Streitfalles nicht festzustellen.
24
Soweit der Kläger den Zeugen Z dafür benannt hat, dass der Beklagte ihn nicht über
den Unfallschaden aufgeklärt hat und dass die Kofferraummatte, die nach der
zuverlässigen Begutachtung durch den Sachverständigen U zur Feststellung des
Unfallschadens angehoben werden musste, nicht hochgehoben worden ist, ist
einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst behauptet hat, der Zeuge sei bei
den Gesprächen nicht zugegen gewesen. Andererseits gab dieser vor dem Senat an,
dass er zwar von den Vertragsverhandlungen nicht allzu viel mitbekommen habe. Er
habe die Parteien jedoch am Fahrzeug gesehen, die, als die Heckklappe auf gewesen
sei, irgendetwas nachgeschaut hätten. Dabei sei über einen Unfallschaden gesprochen
worden. Viel mehr habe er nicht mitgekriegt. Diese Aussage des Zeugen bestätigt die
unterlassene Aufklärung über den Unfallschaden, auch wenn Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, jedenfalls nicht. Wenn der Kläger seinen
eigenen Zeugen für unglaubwürdig und seine Aussage für nicht glaubhaft hält, ist ihm
der Beweis durch diesen Zeugen nicht gelungen. Zweifel an der Aussage eines Zeugen
beweisen nicht das Gegenteil seiner Bekundungen.
25
2.
26
Die Beweislast für die unterlassene Aufklärung liegt, worauf hingewiesen und was
ausführlich erörtert worden ist, beim Kläger. Ein schriftlicher Kaufvertrag, der in diesem
Zusammenhang Klarheit hätte herbeiführen und unter bestimmten Voraussetzungen
eine Vermutung für eine Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf ein unfallfreies
Fahrzeug und damit ein Aufklärungsdefizit hätte begründen können, liegt nicht vor.
Insofern muss der Kläger als Käufer nach allgemeinen Regeln die für ihn günstigen
Umstände, hier den Fehler, darlegen und beweisen. Die Abweichung der Ist- von der
Sollbeschaffenheit und damit die vertraglich geschuldete Soll-Beschaffenheit hat nach
Übergabe des Kaufgegenstandes der Käufer zu beweisen. Diese grundsätzliche
Beweislastverteilung wurde durch die Schuldrechtsreform bewusst nicht geändert. Es
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verbleibt bei der Regel des § 363 BGB. Der Käufer muss danach den Sachmangel
beweisen und sein Vorliegen bei Gefahrübergang (vgl. Palandt-Putzo, 64. Aufl. 2005, §
434 Rn. 59; Staudinger-Annemarie Matusche-Beckmann, Stand 2004, § 434 Rn. 190;
Erman-B. Grunewald, 11. Aufl. 2004, § 434 Rn. 70; Reinking/Eggert, 8. Aufl. 2002, Rn.
1329). Behauptet daher der Käufer eine von der Darstellung des Verkäufers
abweichende, für ihn günstige Sollbeschaffenheitsvereinbarung, von der der
tatsächliche Zustand der Kaufsache ungünstig abweicht, so hat er die vom Verkäufer
behauptete Vereinbarung zu widerlegen. Insoweit trifft den Käufer schon nach
allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für eine stillschweigend vereinbarte
Unfallfreiheit, wenn der Verkäufer den ausdrücklichen Verkauf eines Unfallfahrzeuges
behauptet. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der Verkäufer sich
darauf beruft, dass eine Unterschreitung des gewöhnlichen Standards verabredet
worden sei (vgl. zum alten Recht BGH NJW 1996, 2235; ferner OLG Saarbrücken OLGR
2001, 49 zu § 633 III BGB n.F.; abw. MünchKomm.-Westermann, 4. Aufl. 2004, § 434
Rn. 48; Bamberger/Roth, § 434 Rn. 118, Palandt-Putzo, BGB, 64. Aufl. 2005, § 434 Rn.
59). Gemäß § 434 I 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie der
vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Will daher der Käufer aus § 434 I 2 Nr. 2 BGB
Rechte herleiten und sich auf die übliche, nach der Verkehrsanschauung zu erwartende
Beschaffenheit berufen, dann hat er die Voraussetzung der Anwendung des § 434 I 2
BGB, nämlich das Fehlen einer vom Verkäufer behaupteten ausdrücklichen
Beschaffenheitsvereinbarung, nachzuweisen und damit die Behauptung des Verkäufers
zu widerlegen. Inwieweit bei insoweit widerstreitenden Parteibehauptungen
gegebenenfalls gemäß § 141 ZPO aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung die
Behauptung des Käufers einer fehlenden Beschaffenheitsvereinbarung als erwiesen
erachtet werden kann (vgl. Zöller-Greger, 24. Aufl. 2004, ZPO, § 448 Rdn. 2a; Lange,
Parteianhörung und Parteivernehmung, NJW 2002, 476 ff.; BGH NJW 1999, 363, 364,
NJW 1998, 306 ff.; NJW-RR 1990, 1061 ff.; BVerfG NJW 2001, 2531 f.) , wenn der
Verkäufer nicht substantiiert darlegt, wann und wie er die zu einer entsprechenden
Beschaffenheitsvereinbarung führende Aufklärung gegeben hat, kann vorliegend
dahinstehen. Eine solche substantiierte Schilderung der erfolgten Aufklärung ist durch
den Kläger erfolgt. Deshalb bleibt es – wie auch ansonsten nach allgemeinen Regeln
Sache des Klägers darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass eine solche
Aufklärung nicht erfolgt ist (BGH NJW 2001, 64, 65; 2003, 754, 755; OLG Hamm, 22.
ZS., OLGR 2005, 27).
3.
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Die durchaus vorhandenen Ungereimtheiten in der Darstellung des Beklagten und vor
allem in der Aussage des Zeugen Z begründen, anders als der Kläger im Termin
gemeint hat, demgegenüber keine Umkehr der Beweislast und reichen als Nachweis
dafür, dass ein Unfallschaden nicht vereinbarungsgemäß zugrunde gelegt worden ist,
nicht aus.
29
Die Bekundung des Zeugen Z, der zunächst von dem Beklagten zur Beweis seiner
Behauptung, dass er die Heckklappe des Fahrzeugs geöffnet und dem Kläger den
Unfallschaden gezeigt habe, benannt worden ist, ist abgesehen von einer gewissen
Belastungstendenz nicht widerspruchsfrei und insgesamt sehr detailarm, so dass der
Aussagewert gering ist. Der Zeuge will sich nach seiner erstinstanzlichen Aussage –
nur im Kern – daran erinnert haben, dass über "einen Heckschaden" gesprochen
worden sei. Er habe, da er ja auch nicht durchgehend in der Nähe des Gesprächs
gewesen sei, "ein bisschen davon mitbekommen". An sonstige maßgebliche
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Einzelheiten konnte er sich nicht erinnern. Der Zeuge wusste nicht mehr, welche Marke
der (blaue) Transporter hatte und was konkret zum Unfallschaden gesagt worden ist. Da
die Heckklappe offen gestanden und der Kläger "etwas am Boden geschaut" habe,
"müssen die Parteien wohl über den Unfallschaden gesprochen haben", was
möglicherweise nicht vernommen, sondern nur geschlussfolgert wurde. Einzelheiten
von dem Schaden will er nicht gehört haben. Hinzu kommt, dass es, wofür die vom
Kläger vorgelegten Wetterauskünfte sprechen, damals offenbar kein gutes Wetter gab
und es geregnet haben mag, was mit dem von dem Zeugen geschilderten schönen und
sonnigen Wetter schwerlich in Einklang zu bringen ist. Nunmehr, nach seiner jetzigen
Aussage wollte er die Tageszeit und die Wetterverhältnisse nicht mehr kennen: Es
könne sein, dass die Sonne draußen gewesen sei; er wisse das nicht mehr. Dies lässt
in der Gesamtbetrachtung freilich umgekehrt nicht den Schluss darauf zu, dass der
Beklagte dem Kläger den Unfallschaden nicht gezeigt hat, zumal auch die Erklärungen
des Klägers im Rahmen seiner Anhörung auf Bedenken hinsichtlich ihrer Plausibilität
stoßen.
Der Kläger gab an, es sei zwar nicht über einen Unfall gesprochen worden. Den Unfall
habe er dann aber schon auf der Rückfahrt festgestellt. Er habe ein komisches Gefühl
und Lust gehabt, beim Vorbesitzer nachzufragen. Dies spricht, weil nicht erklärt wird,
weshalb sich dieses ungute Gefühl erst und sogleich auf der Rückfahrt eingestellt haben
soll, eher dafür, dass der Beklagte von dem Heckschaden bereits Kenntnis hatte, wenn
er auch den Umfang falsch eingeschätzt haben mag.
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Der Umstand, dass ein Unfallschaden in der Internetbeschreibung nicht angegeben war,
rechtfertigt sodann auch unter Berücksichtigung von § 434 I 3 BGB ebenfalls nicht den
Nachweis der Nichtaufklärung. Die Nichtangabe spricht zwar in diesem Zusammenhang
zunächst für ein nicht korrektes Verhalten des Beklagten. Jedoch ist zum einen nicht,
wie der Kläger behauptet, erwiesen, dass der (bereits reparierte) Unfallschaden im
Rahmen eines Pflichtfeldes anzugeben war. Vielmehr bezog sich das Pflichtfeld der
betreffenden Internetbörse, wie auch der Sachverständige bestätigt hat, nur auf
unreparierte Fahrzeuge. Zum anderen war die Unfallfreiheit des Fahrzeugs dort nicht
angegeben. Vielmehr fehlen nähere Angaben zum konkreten Zustand des Fahrzeugs,
so dass die öffentliche Äußerung des Beklagten im Internet insoweit die Haftung des
Beklagten noch nicht begründen kann. Im Rahmen der Gesamtwürdigung schlägt dieser
den Beklagten durchaus belastende Umstand daher noch nicht entscheidend durch. Im
Übrigen ist nicht feststellbar, dass der Kläger (vom Beklagten bestritten) den Wagen
tatsächlich auf der Grundlage des Internetangebots gekauft und sich den Text der
Internetseite nicht erst nachträglich ausgedruckt hat.
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Ebenso wenig ist feststellbar, dass der Beklagte dem Kläger mit Fax vom 12.02.2004
den eigenen Ankaufvertrag mit der Fa. Y zwecks Verschleierung der eigenen Arglist
übersandt hat und dass die Fahrzeugrechnung mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug
einen teilweise instand gesetzten, wirtschaftlichen Totalschaden aufweise, erst
nachträglich übermittelt worden ist, um die versäumte Aufklärung über den
Unfallschaden zu "korrigieren". Letzteres ist bestritten, so dass sich auf dieser
Grundlage wiederum eine andere Beurteilung nicht Beurteilung herleiten lässt.
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Der Umstand, dass die Matte im Kofferraum, wie vom Sachverständigen U bestätigt, mit
einem Werkzeug, einem Messer oder ähnlichem, hätte demontiert werden müssen, ist
insofern nicht von entscheidender Bedeutung, als völlig unklar ist, ob und inwieweit die
Matte zu diesem Zeitpunkt überhaupt befestigt war.
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Der vom Kläger sodann im Termin durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Umstand, dass es üblich sei,
Reparatur-Rechnungen und Gutachten zu überreichen, ist schließlich schon deshalb
unmaßgeblich, weil eine Pflicht zur Vorlage eines vorhandenen Schadensgutachtens
und interner Unterlagen nicht besteht (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1675 m.w.N.) und
zudem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte solche Unterlagen über
den eigenen Ankaufsvertrag hinaus in den Händen hielt.
35
II.
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Sodann kommt, ohne dass es entscheidend hierauf noch ankommt, nach der
Interessenlage zwischen den gewerblichen Parteien ein stillschweigender
Haftungsausschluss ähnlich wie bei der Inzahlunggabe eines Altwagens für
Verschleißmängel (vgl. BGH NJW 1982, 1700) in Betracht. Auch soweit der Beklagte
den Nachweis eines Einverständnisses des Klägers mit einem solchen Ausschluss
nicht führen kann und der Zeuge Z jedenfalls von den weiteren Verkaufsgesprächen
nichts mitbekommen hat, könnte, soweit der Mangel nicht arglistig verschwiegen ist, was
nicht nachgewiesen ist, nach dem Interesse der Parteien an einer abschließenden
Abwicklung des Kaufgeschäfts ein stillschweigender Haftungsausschluss erwogen
werden, zumal der Kläger zuvor ein anderes Fahrzeug Renault erwerben wollte und
hierüber bereits ein Auftragsvordruck mit einem Gewährleistungsausschluss erstellt war.
Ein Handelsbrauch besteht insoweit freilich nicht (vgl. dazu Reinking/Eggert, a.a.O., Rn.
1581).
37
III.
38
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 1 ZPO.
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