Urteil des OLG Hamm vom 12.03.2003
OLG Hamm: operation, hepatitis, lege artis, bluttransfusion, wahrscheinlichkeit, behandlungsfehler, schmerzensgeld, anhörung, wissenschaft, diagnose
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 22/02
Datum:
12.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 22/02
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 331/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2001 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Der am 16.01.1952 geborene Kläger litt an rezidivierenden Kieferhöhleninfektionen
sowie an einer behinderten Nasenatmung.
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Am 04.12.1979 wurde er stationär in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus
in der HNO-Abteilung aufgenommen. Nach einer Untersuchung wurde die Indikation zur
Operation gestellt. Es erfolgt präoperativ eine Blutuntersuchung, die neben weiteren
sonst unauffälligen Werten einen Quick-Wert von 40,3 % ergab. Der Normbereich für
den Quick-Wert liegt zwischen 70 und 120 %.
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Am 05.12.1979 erfolgte gegen Mittag die Operation in Form einer
Kieferhöhlenfensterung und einer Nasen-Septum-OP. Postoperativ erbrach der Kläger
am gleichen Tag abends mehrfach frisches Blut und es traten Teerstühle auf. Der Kläger
wurde auf die Intensivstation verlegt. In der Nacht vom 05.12. auf den 06.12.1979
wurden dem Kläger 20 Milliliter Prothrombinkonzentrat (Hochgerinnungs aktives
Plasma) sowie 250 Milliliter Humanalbumin verabreicht. Am 06.12.1979 erfolgte eine
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Notfallgastroskopie, die den Verdacht auf eine hämorrhagische Fundusgastritis ergab.
Im Verlaufe des Tages erhielt der Kläger weitere 250 Milliliter Humanalbumin und 300
Milliliter HGA-Plasma. Am 07.12.1979 wurden 2 mal 250 Milliliter
Erythrozytenkonzentrat sowie 2 mal 250 Milliliter Humanalbumin transfundiert. Am
08.12.1979 wurden weitere 250 Milliliter Erythrozytenkonzentrat verabreicht. Eine
Gastroskopie ergab keine akut blutende Stelle. Am 09.12.1979 wurden dem Kläger
weitere 250 Milliliter Humanalbumin verabreicht. Er wurde auf die innere Klinik
zurückverlegt und am 22.12.1979 aus dem Krankenhaus entlassen.
Im Jahre 1989 äußerte der Internist und Rheumatologe Dr. M3 erstmalig den Verdacht,
dass der Kläger an einer Hepatitis C erkrankt sein könnte. Bei einem stationären
Aufenthalt vom 19.03. bis 19.04.1991 in der Universitätsklinik N wurde die Diagnose
einer Hepatitis C gestellt. Diese Diagnose wurde durch weitere Untersuchungen am
Universitätsklinikum N und im Krankenhaus der Beklagten bestätigt.
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Der Kläger nimmt wegen dieser Erkrankung die Beklagte auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld in Anspruch und wirft ihr eine fehlerhafte Behandlung im Dezember
1979 vor, wodurch es zu der Hepatitis-C-Infektion gekommen sei. Er hat behauptet, dass
die Operation nicht indiziert gewesen sei, da auch eine konservative Behandlung
möglich gewesen sei. Jedenfalls hätte die Operation angesichts der bei ihm in den
Tagen zuvor bestehenden Magenschmerzen zurückgestellt werden müssen. Auch sei
ein erhöhtes Blutungsrisiko wegen eines früheren Alkoholabusus nicht bedacht worden.
Weiterhin hat er die Aufklärung vor der Operation beanstandet und behauptet, dass er
noch andere Ärzte konsultiert hätte, wenn er über das Risiko einer Blutung mit
nachfolgender Bluttransfusion aufgeklärt worden wäre. Aufgrund der Bluttransfusionen
sei die Hepatitis-C-Infektion übertragen worden. Sonstige Übertragungswege seien
auszuschließen.
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Der Kläger hat beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld
(Vorstellung: 50.000,-- DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 12.07.2000 zu zahlen,
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2.
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen zukünftigen
materiellen Schaden aus Anlass der Krankenhausbehandlung im Dezember 1979
zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere
Dritte übergegangen sind.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung erhoben. Ferner
hat sie behauptet, dass der Kläger im Dezember 1979 lege artis behandelt worden sei.
Die Hepatitis-C-Infektion des Klägers sei nicht auf die Bluttransfusion, sondern auf
andere Ursachen zurückzuführen. Zwischen der HNO-Operation und der
gastrointestinalen Blutung habe kein Zusammenhang bestanden. Die
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Magenproblematik des Klägers sei auch vor dem Auftreten der Blutung nicht bekannt
gewesen.
Das Landgericht hat schriftliche Sachverständigengutachten des Prof. Dr. M2 und des
Prof. Dr. Blasczyk eingeholt. Die Gutachten sind sodann von den Oberärzten Dr. M und
Dr. I erläutert worden. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dies
damit begründet, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen die Operation
indiziert gewesen sei, Behandlungsalternativen nicht bestanden hätten und eine
fehlerhafte Durchführung der Operation sowie der postoperativen Behandlung nicht
feststellbar sei. Soweit möglicherweise auf den präoperativ festgestellten Quick-Wert
unterhalb von 70 % nicht reagiert worden sei, lasse sich eine Kausalität für die Hepatitis-
C-Infektion nicht feststellen. Es fehle bereits an dem Nachweis, dass die postoperativ
aufgetretenen Blutungen Folge der Operation gewesen seien. Ebensowenig sei
feststellbar, dass die Hepatitis-C-Infektion des Klägers durch die Bluttransfusionen
verursacht worden sei. Seien die aufgetretenen Blutungen mit der Notwendigkeit zur
Bluttransfusion auch kein mit dem operativen Eingriff typischerweise verbundenes
Risiko, so habe es darüber auch keiner Aufklärung des Klägers bedurft.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger
sein Schadensersatz- und Schmerzensgeldbegehren weiter. Er behauptet, dass es
fehlerhaft, möglicherweise sogar grob fehlerhaft gewesen sei, auf den laborchemischen
Befund vom 04.12.1979 mit dem ausgewiesenen Quick-Wert von 40,3% nicht zu
reagieren. Jedenfalls hätten die Ärzte der Beklagten weitere Befunde erheben müssen,
die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhöhte Blutungsneigung ergeben hätten,
weshalb von der Kieferhöhlen-/Nasenscheidewandoperation hätte Abstand genommen
werden müssen. Auch sei die postoperative Blutung im Nasen- und Rachenraum
mitursächlich dafür geworden, dass die Bluttransfusion notwendig geworden sei. Der
Kläger meint, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Nachweis der
Kausalität zwischen der Operation und der Hepatitis-C-Infektion ausreiche, da durch die
Operation die Primärverletzung geschaffen worden sei. Er behauptet, dass er keine
weiteren Risikofaktoren für eine solche Infektion aufweise. Schließlich wiederholt er die
Aufklärungsrüge und behauptet, dass die Operation nur relativ indiziert gewesen sei und
keine Risikoaufklärung stattgefunden habe. Wäre ihm das gesamte Risikospektrum
mitgeteilt worden, hätte er anderweitigen ärztlichen Rat eingeholt.
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Der Kläger beantragt,
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das am 26.10.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
abzuändern und
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das
Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (Vorstellung 50.000,- DM)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.07.2000 zu zahlen, sowie
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2.
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und
immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der Krankenhausbehandlung der
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Beklagten im Dezember 1979 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angegriffene Urteil.
Sie behauptet, dass die Operation optimal verlaufen sei. Eine Ursächlichkeit der
Operation für die Gabe der Bluttransfusionen bestehe nicht. Die Gabe der
Bluttransfusionen seien vital indiziert gewesen. Alternative Behandlungsmöglichkeiten
hätten nicht bestanden. Eine gastrointestinale Blutung sei auch nicht zu befürchten
gewesen. Soweit der Quick-Wert nicht weiter kontrolliert worden sei, sei dies im Hinblick
auf die Operation bedeutungslos, weil bei dieser keine außergewöhnliche Blutung
aufgetreten sei. Es müsse ohnehin davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem
Quick-Wert von 40,3 % um ein labortechnisch bedingtes Versehen handele. Auch fehle
ein Zusammenhang zwischen der gastrointestinalen Blutung und dem Quick-Wert, weil
die Blutung durch eine Gefäßanomalie entstanden sei und nicht durch eine
pathologische Blutungsneigung. Das Gerinnungssystem des Klägers habe einwandfrei
funktioniert. Veranlassung zu weiteren Untersuchungen habe schon deshalb nicht
bestanden, weil der Kläger seine gesundheitlichen Probleme vor der Operation nicht
mitgeteilt habe. Weitere Erkenntnisse über den Ursprung der ihm verabreichten
Blutkonserven seien nicht möglich, weil die dokumentierenden Journalbücher vernichtet
seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Krankenunterlagen der Beklagten,
die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen.
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Der Senat hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Anhörung der
Sachverständigen Prof. Dr. M2 und Dr. I. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der
Beweiserhebung wird auf den Berichterstattervermerk vom 12. März 2003 verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.
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Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche aus der Behandlung im Dezember 1979 aufgrund einer
positiven Vertragsverletzung des Krankenhausaufnahmevertrages oder gem. §§ 831,
847 BGB zu.
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1.
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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist schon fraglich
geworden, ob die Beklagte überhaupt für einen Behandlungsfehler bei der
Durchführung der Kieferhöhlenfensterung und der Nasenscheidewandoperation am
05.12.1979 haftbar zu machen ist. Denn nach den Ausführungen des Klägers kommt in
Betracht, dass der Operateur Dr. H als Belegarzt tätig wurde. In diesem Falle wäre für
den Entschluss zur Operation und deren Durchführung allein der Belegarzt
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verantwortlich (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 24; 103 ff. m. w.
N.).
Eine abschließende Aufklärung dieser Problematik ist jedoch nicht erforderlich, da eine
Haftung der Beklagten auch dann nicht besteht, wenn man zugunsten des Klägers die
Passivlegitimation der Beklagten unterstellt. Aus diesem Grunde brauchte auch dem
Schriftsatzantrag des Klägers im Senatstermin am 12.03.2003 nicht entsprochen zu
werden.
33
2.
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Auch die Frage, ob die Behandlung des Klägers der nach dem damaligen
Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft gebotenen Sorgfalt nicht genügte und
damit fehlerhaft erfolgte, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Die
ergänzende Beweisaufnahme vor dem Senat hat allerdings keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass die Operation vom 07.12.1997 nicht indiziert gewesen oder
unsachgemäß durchgeführt worden wäre. Ebensowenig kann der Vorwurf erhoben
werden, dass auf die beim Kläger im Vorfeld der Operation bestehenden
Magenbeschwerden nicht reagiert worden wäre, denn es lässt sich schon nicht
feststellen, dass der Kläger diese Beschwerden vor seiner Aufnahme auf die
Intensivstation, als die Blutungen bereits eingetreten waren, offenbart hätte. Einziger
Ansatzpunkt für ein Behandlungsfehler ist daher, dass der operierende Arzt die
Ergebnisse der Blutuntersuchung des Klägers vom 04.12.1979 nicht in dem gebotenen
Maße gewürdigt hätte und aufgrund des außerhalb des Normbereichs liegenden Quick-
Wertes von 40,3 % zunächst von der Operation Abstand nahm, um zunächst eine
Besserung des Wertes zu erreichen. Insofern hat der Sachverständige Prof. Dr. M2 bei
seiner Anhörung durch den Senat einerseits ausgeführt, dass er selbst den gemessenen
Quick-Wert zum Anlass genommen hätte, eine Kontrolluntersuchung durchzuführen und
bei Bestätigung des Wertes konsiliarischen Rat einzuholen, welche Ursache diesem
Wert zu Grunde liegt und wie der Wert zu verbessern sei. Ebenso hat der
Sachverständige ausgeführt, dass er als Chefarzt das Verhalten eines Oberarztes rügen
würde, der bei der Nichtbeachtung eines solchen Quick-Wertes gegen einen
niedergelegten Qualitätsstandard verstoßen hätte. Andererseits hat der
Sachverständige aber auch ausgeführt, dass er die Entscheidung zur Operation trotz
des gemessenen Quick-Wertes für vertretbar hielt und insofern die Verantwortung des
Operateurs betont. Diese Ausführungen sprechen wiederum dafür, dass der ärztliche
Standard trotz des gemessenen Quick-Wertes bei dem Entschluss zur Operation im
Falle des Klägers noch nicht unterschritten war, zumal davon ausgegangen werden
muss, dass die zusätzliche Magenproblematik des Klägers seinerzeit nicht bekannt war.
35
3.
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Aber auch dann, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Durchführung
der Operation ohne Überprüfung und Besserung des Quick-Wertes fehlerhaft war, so
fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Nachweis, dass durch diesen
Behandlungsfehler letztlich die Hepatitis-C-Infektion bei dem Kläger verursacht wurde.
Dabei mag zugunsten des Klägers weiterhin noch unterstellt werden, dass durch eine
Kontrolle des Quick-Wertes und eine Behandlung der Leberfunktionen oder andere
Maßnahmen eine Blutung im Rachenraum wie auch die gastrointestinale Blutung bei
dem Kläger und damit auch die Gabe von Bluttransfusionen vermieden worden wären,
weshalb der Senat auch davon absehen konnte, ein zusätzliches gastroenterologisches
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Sachverständigengutachten einzuholen.
Denn jedenfalls vermag der Kläger nicht den Nachweis zu führen, dass die
Blutersatzstoffe, die ihm zwischen dem 05. und 09.12.1979 verabreicht wurden, mit
Hepatitis-C-Erregern kontaminiert und Ursache der 1989 erstmals vermuteten und 1991
sicher diagnostizierten Hepatitis-C-Infektion waren. Eine solche Feststellung lässt sich
auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes treffen, dass nach Auffassung des
Senates für diese Beweisführung der Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO anzulegen ist und
daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des
Klägers ausgereicht hätte. Denn bei der Hepatitis-C-Infektion handelt es sich um einen
Sekundärschaden, der aus der Primärverletzung der gastrointestinalen Blutung
resultieren würde. Die gastrointestinale Blutung ist deshalb als Primärschaden zu
sehen, weil sie den ersten Verletzungserfolg des – unterstellten – ärztlichen
Behandlungsversäumnisses darstellt, weil sich die in Betracht kommende
Versäumnisse der Behandlerseite auf die Verhinderung dieser Blutung beziehen.
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Der Senat vermag aber nicht festzustellen, dass auch nur eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Hepatitis-C-Infektion des Klägers durch die
Bluttransfusionen ausgelöst wurde. Dies ergibt sich aus den Ergebnissen der vom
Senat durchgeführten Beweisaufnahme, die die bereits vom Landgericht gefundenen
Ergebnisse bestätigt hat. Der Senat folgt dabei den Ausführungen des
Sachverständigen Dr. I. Seine Ausführungen waren überzeugend. Als Oberarzt der
Abteilung für Transfusionsmedizin der medizinischen Hochschule I2 verfügt der
Sachverständige über ein breites Fachwissen und einen erheblichen Erfahrungsschatz.
Seine Ausführungen waren in jeder Hinsicht nachvollziehbar, ausgewogen und fundiert.
Demnach erscheint es zwar durchaus möglich, dass die Ursache der Hepatitis-C-
Infektion des Klägers Ende 1979 erfolgten Bluttransfusion liegt. Eine sichere
Feststellung oder auch nur die Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist
aber insbesondere angesichts des langen Zeitraumes zwischen möglicher
Infektionsquellen und deren Diagnose nicht möglich. Der Sachverständige hat
überzeugend ausgeführt, dass durchaus auch in Betracht kommt, dass sich der Kläger
die Infektion bereits vor der Bluttransfusion oder zu einem späteren Zeitpunkt
zugezogen hat. So konnten bei dem Kläger bereits nicht sämtliche in der medizinischen
Wissenschaft als gesichert geltenden Übertragungswege ausgeschlossen werden.
Zwar besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger den von dem Sachverständigen
genannten Risikogruppen der Drogenabhängigen, Homosexuellen, Prostituierten oder
Häftlingen zugeordnet werden kann. Auch kann dem Kläger abgenommen werden, dass
er in dem Zeitraum von 1979 bis 1991 keine weiteren Bluttransfusionen erhalten hat.
Gleichwohl kann schon nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden, dass sich der Kläger die Infektion durch Sexualkontakte zugezogen hat, da
nach den Ausführungen des Sachverständigen schon bei einem normalen
Sexualkontakt außerhalb der Risikogruppen, erst recht aber bei einem eventuellen
Kontakt mit Prostituierten eine Ansteckung möglich erscheint. Diesen Übertragungsweg
vermag der Kläger nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuräumen. Vor allem
ist aber zu berücksichtigen, dass nach den Darstellungen des Sachverständigen Dr. I
bei einer erheblichen Zahl der Hepatitis-C-Erkrankungen eine sogenannte sporadische
Infektion stattgefunden hat, bei der mit den als gesichert erkannten Infektionswegen die
Infizierung des Patienten nicht zu erklären ist. Warum es bei diesen Patienten
gleichwohl zu einer Infektion kam, vermag die medizinische Wissenschaft bis zum
heutigen Tage nicht sicher zu erklären. Gerade die sporadische Infektion besitzt jedoch
praktisch eine erhebliche Bedeutung, da ihr in der medizinischen Literatur zwischen 30
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bis 70 % der Infektionsfälle zugerechnet werden, wobei der Sachverständige einen
Mittelwert von 50 % angab. Diese Bewertung ändert sich auch dann nicht, wenn man in
Einklang mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts Brandenburg (NJW 2000,
Seite 1500 (1501)) nur von einer Häufigkeit von 40 % bei den sporadischen Infektionen
ausgehen würde.
Sonstige Beweiserleichterungen kann der Kläger nicht in Anspruch nehmen. So hat die
höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits wiederholt die
Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei einer bestehenden Hepatitis-
oder HIV-Infektion nach in der Vergangenheit liegender Bluttransfusion abgelehnt (vgl.
OLG Brandenburg, NJW 2000, Seite 1500 (1502); OLG Düsseldorf, NJW 1995, Seite
3060; KG, AHRS 6510/27). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein
Anlass, wenn man die Ausführungen des Sachverständigen Dr. I über die Vielfältigkeit
der möglichen Übertragungswege einer Hepatitis-C-Infektion berücksichtigt, zumal im
vorliegenden Fall zwischen der Bluttransfusion und dem Feststellen der Infektion über
10 Jahre lagen.
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Auch eine Beweiserleichterung aufgrund eines groben Behandlungsfehlers scheidet
aus. Dies folgt schon daraus, dass es sich bei der Hepatitis-C-Infektion nach Ansicht
des Senats nicht um einen Primär-, sondern um einen Sekundärschaden handelt. Die
Beweiserleichterung aufgrund eines groben Behandlungsfehlers bezieht sich jedoch
regelmäßig nur auf die Primärverletzung, wenn nicht der Sekundärschaden gerade
typische Folge der Primärverletzung ist, weil sich die Verschleierung des
Ursachenzusammenhanges durch den groben Behandlungsfehler auf die
Kausalitätfeststellung für den Sekundärschaden im Regelfall nicht auswirkt (vgl. BGH,
NJW 1988, Seite 2948 (2949); 1994, Seite 801 (803)). Bei der Hepatitis-C-Infektion
handelt es sich aber nicht um eine typische Folge einer Bluttransfusion. Dies folgt schon
aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I, dass trotz einer Vielzahl von
Bluttransfusionen in den 70iger und 80iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts, als
ein Nachweis des Hepatitis-C-Virus im Spenderblut nicht möglich war, heute keine
Vielzahl von Altinfektionen zu beklagten ist. Im Übrigen liegt aber angesichts der
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M2 aber auch die
Annahme fern, dass in der unterbliebenen Kontrolle und Reaktion auf den gemessenen
Quick-Wert ein grober Behandlungsfehler liegen könnte. Dies folgt schon daraus, dass
der Sachverständige die Entscheidung zur Operation trotz des gemessenen Quick-
Wertes sogar noch für vertretbar hielt und ein Arzt der von ihm betriebenen Klinik nicht
mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müsste, wenn er eine ähnliche
Verhaltensweise zeigen würde.
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Schließlich scheidet ein Behandlungsfehler bei der Auswahl und Verabreichung der
eingesetzten Blutersatzstoffe aus. Wie der Sachverständige Dr. I schon vor dem
Landgericht überzeugend dargelegt hat, bestand angesichts der absinkenden Blutwerte
infolge der gastrointestinalen Blutung beim Kläger eine vitale Indikation für die
Verabreichung dieser Präparate. Im Jahre 1979 war es auch noch nicht möglich, die
Kontaminierung des Blutes mit Hepatitis-C-Erregern festzustellen und zu vermeiden.
Schließlich kann dem ärztlichen Personal der Beklagten auch nicht vorgeworfen
werden, die eingesetzten Blutpräparate aus einer unsicheren Quelle beschafft zu haben.
Insofern hat die Beklagte unwidersprochen und durch Transfusionsberichte in den
Krankenakten gestützt vorgetragen, dass sie ihre Blutpräparate von dem DRK-
Landesverband Nordrhein-Westfalen bezogen hätte, ohne dass irgendwelche
Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit dieser Quelle bestünden. Eine
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Beweiserleichterung wegen Unvollständigkeit der Dokumentation infolge der
Vernichtung der Journalbücher kommt schließlich schon aus diesem Grunde dem
Kläger nicht zugute, weil die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für die Unterlagen (vgl.
hierzu Steffen/ Dressler, a.a.O., Rdn. 462) bereits abgelaufen war, bevor der Beklagten
die mögliche Beweisrelevanz dieser Unterlagen bewusst sein konnte.
4.
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Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche wegen einer unzureichenden Aufklärung
über die Risiken der am 05.12.1979 durchgeführten Operation zu. Einer Aufklärung über
das Risiko der Magenblutung mit der Notwendigkeit einer Bluttransfusion bedurfte es
nicht, da es sich um kein typisches Risiko der vorgenommenen Operation handelte,
sondern um ein Geschehen, welches durch eine anderweitige Erkrankung des Klägers
im gastrointestinalen Raum ausgelöst wurde. Dass hingegen die Bluttransfusionen
durch die postoperativen Blutungen im Rachenraum bedingt waren oder diese
zumindest mitursächlich wurden, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen
Prof. Dr. M2 nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, denn dem Kläger war eine
Bellocq-Tamponade gelegt worden, welche die Blutungen im Rachenbereich zum
Stillstand brachte. Insbesondere deshalb erscheint es möglich, dass die weitere
Blutungsquelle im Körper des Klägers für die Notwendigkeit der Bluttransfusion allein
verantwortlich war. Auch kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger durch die
Operation selbst ein Schaden entstanden ist. Der indizierte Eingriff erfolgte lege artis
und war hinsichtlich der Kieferhöhlen- und Nasenscheidewandbeschwerden des
Klägers erfolgreich. Eine Verursachung der Hepatitis-C-Infektion durch die Operation
lässt sich, wie bereits ausgeführt wurde, nicht nachweisen.
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5.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO lagen nicht vor.
Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, da über die Besonderheit
eines Einzelfalles zu entscheiden war. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist
auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten. Der Senat hatte weder über offene, bislang von der
Rechtsprechung nicht abschließend oder kontrovers entschiedene Rechtsfragen zu
befinden, noch ist er von der Entscheidung anderer Oberlandesgerichte oder der
höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen.
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Dieses Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 20.000,-- Euro.
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