Urteil des OLG Hamm vom 15.10.1999

OLG Hamm: schenkung von todes wegen, rechtsgeschäft unter lebenden, grundbuch, schenkungsversprechen, vormerkung, eigentümer, familie, auskunft, rechtsgrundlage, verfügung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 34 U 185/98
15.10.1999
Oberlandesgericht Hamm
34. Zivilsenat
Urteil
34 U 185/98
Landgericht Arnsberg, 1 O 182/98
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.10.1998 ver-kündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Land-gerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht
diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu leistende Sicherheit
auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,
einer Sparkasse oder Genossen-schaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand:
Im Grundbuch von G - Bl. #1 - waren zunächst die Eheleute H3 und I als Eigentümer
eingetragen, nach dem Tode des Herrn I seine Ehefrau I als Alleineigentümerin, die
ihrerseits am 05.11.1997 verstorben ist. Zugunsten des Klägers ist in Abteilung II lfd. Nr. 4
am 07.02.1991 eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden. Die Beklagte ist
ihrerseits am 17.05.1994 als Eigentümerin eingetragen worden.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer im
Grundbuch, Löschung der auf den streitgegenständlichen Grundstücken befindlichen
Lasten und im Wege der Stufenklage Auskunft über die mit den Grundstücken erzielten
Mieteinnahmen sowie Zahlung dieser Mieteinnahmen nebst Zinsen, die Beklagte ihrerseits
begehrt widerklagend die Löschung der zugunsten des #####/#### Klägers eingetragenen
Auflassungsvormerkung. Dem liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
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Nach dem Tod ihres am 24.09.1990 vorverstorbenen Ehemannes setzte Frau I zunächst
mit Testament vom 02.10.1990 die Beklagte, ihre Nichte, zur nichtbefreiten Vorerbin und
deren Sohn, den Zeugen B3, zum Nacherben ein (Bl. 34/35 der BeiA 17 O 83/91 LG X). Mit
notariellem Vertrag vom 06.11.1990 - UR-Nr. #####/#### des Notars Dr. Q in G
Bl. 7 d.A. - übertrug sie ihren Grundbesitz gemäß § 1 Abs. 1 unentgeltlich auf den
Beklagten, wobei Umschreibung erst nach ihrem Tod erfolgen sollte. Auf diesem Vertrag
beruht die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers. Unstreitig ist in
diesem Zusammenhang, daß die Eheleute I schon Anfang 1990 eine Übertragung auf den
Beklagten geplant und den Notar D in G mit dem Vertragsentwurf beauftragt hatten (Bl. 177
ff.); ein für den 05.04.1990 vorgesehener Beurkundungstermin scheiterte aus im einzelnen
streitigen Gründen.
Der Vertrag vom 06.11.1990 enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Abs. 2:
"Die Übergabe der Grundstücke erfolgt an dem Tage, an dem Frau I verstirbt. An
diesem Tage gehen Nutzungen, Lasten und Gefahr auf den Erwerber über."
§ 3:
"Herr H verpflichtet sich, alle kaufmännischen Arbeiten für Frau I auszuführen, also den
persönlichen und geschäftlichen Schriftverkehr, die Kontoführung, die Vorbereitung der
Steuererklärung, Verhandlungen mit Handwerkern und Mietern. Im Todesfall von Frau I soll
er die erforderlichen Formalitäten abwickeln."
§ 4:
"Die Übergabe des Grundstücks an Herrn H erfolgt lastenfrei. Frau I bzw. ihr
Rechtsnachfolger ist demnach verpflichtet, die zur Zeit eingetragenen Belastungen mit
Wirkung zum Tage der Übergabe abzulösen und auf ihre Kosten zur Löschung zu bringen,
das sind zur Zeit die Posten Abteilung III Nr. 17 bis 24 ....."
§ 5 enthält zunächst die Auflassungserklärungen der Vertragsschließenden betreffend die
Grundstücke G1 und G2 und sodann folgende Bestimmungen:
"...
Wir bevollmächtigen hiermit unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
im Wege der Einzelvollmacht unwiderruflich den amtierenden Notar oder seinen
Nachfolger im Amt, für uns oder in unserem Namen handelnd, die Umschreibung des
Eigentums im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, sobald Frau I verstorben ist.
...
Der beurkundende Notar oder sein Nachfolger im Amt wird angewiesen, den
Beteiligten erst dann beglaubigte Ausfertigungen dieses Vertrages auszuhändigen, die
Auflassung einzureichen und die Eigentumsumschreibung zu veranlassen, wenn ihm die
Sterbeurkunde von Frau I vorliegt."
Weiterhin bewilligten und beantragten die Erschienenen die Eintragung einer Vormerkung
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zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für den Kläger an bereitester
Stelle im Grundbuch.
Die Erschienenen gaben den Verkehrswert der übertragenen Grundschuldbesitzung mit
500.000,00 DM an.
Aus der der Klageschrift beigefügten Ablichtung aus dem Grundbuch von G betreffend die
vorgenannten Grundstücke ergibt sich, daß in Abt. III lfd. Nr. 17 bis 24 verschiedene
Grundschulden mit einem Gesamtnennwert in Höhe von 384.800,00 DM eingetragen sind,
wobei eine Grundschuld in Höhe von 50.000,00 DM für die Erblasserin und ihren
vorverstorbenen Ehemann eingetragen ist. Streitig ist, in welcher Höhe diese
Grundschulden valutierten.
Durch Erbvertrag vom 26.03.1991 - UR-Nr. #1 des Notars X3 in X2 (Bl. 13/14 der BeiA 6 IV
195/91 AG Soest) - setzte Frau I ihren Großneffen, den Zeugen B3, zu ihrem Alleinerben
ein. Mit weiterem Vertrag vom 28.12.1993 - UR-Nr. #2 des Notars T in G (Bl. 154 ff. GA) -
übertrug Frau I ihren eingangs genannten Grundbesitz auf die bei der
Beurkundungsverhandlung durch eine vollmachtlose Vertreterin vertretene Beklagte, wobei
sie sich an dem übertragenen Grundbesitz auf ihre Lebensdauer den unentgeltlichen
Nießbrauch vorbehielt. Die Beklagte übernahm die in Abteilung III des Grundbuchs
eingetragenen Rechte zur ausschließlich dinglichen Haftung. Durch notariell beurkundete
Genehmigungserklärung vom 12.01.1994 genehmigte die Beklagte die von der
vollmachtlosen Vertreterin abgegebenen Erklärungen; sie wurde daraufhin am 17.05.1994
als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen.
Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 02.01.1991 (Bl. 44 ff./55 ff. GA) hatte Frau I dem
Kläger gegenüber die Anfechtung des Vertrages vom 06.11.1990 wegen Erklärungsirrtums
und arglistiger Täuschung erklärt, die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen und
dem Kläger Hausverbot erteilt. Gleichzeitig hatte sie ihn aufgefordert, Rechnung zu legen.
Insoweit nahm sie den Kläger gerichtlich auf Rechnungslegung betreffend die von ihm in
dem Zeitraum vom 26.09.1990 bis zum 15.01.1991 durchgeführte Verwaltung ihres
Vermögens in Anspruch (17 O 83/91 LG Wuppertal = 7 U 261/91 OLG Düsseldorf). Die
Klage, die in erster Instanz abgewiesen worden war, hatte in zweiter Instanz teilweise
Erfolg: Das OLG Düsseldorf verurteilte den Beklagten unter Abweisung der
weitergehenden Klage und Berufung, der Erblasserin eine geordnete Auskunft über die von
ihm getätigten Geschäfte für die Zeit vom 26.09.1990 bis zum 15.01.1991 zu erteilen sowie
im einzelnen anzugeben, welche Belege er über diese Geschäfte noch im Besitz habe.
Zeitgleich beantragte Frau I mit anwaltlichem Schreiben vom 03.01.1991 unter
Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben vom 02.01.1991 die Einrichtung einer
freiwilligen Vermögenspflegschaft und schlug den Zeugen B als Pfleger vor. Der Zeuge B
war gemäß den Beschlüssen des Amtsgerichts Soest vom 09.02. und 24.04.1991 Pfleger
bis zum 22.11.1996, von diesem Zeitpunkt an die Beklagte bis zum Tode der Frau I am
05.11.1997 (Az.: 5 a XVII H 62 AG Soest).
Vorgerichtlich hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.1998 erfolglos
aufgefordert, seiner Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch bis zum 15.03.1998
zuzustimmen.
Die Parteien haben in erster Instanz im wesentlichen um die Rechtsfrage gestritten, ob der
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Vertrag vom 06.11.1990 ein Schenkungsversprechen unter Lebenden oder ein solches von
Todes wegen enthält.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Vertrag regele ein Schenkungsversprechen unter
Lebenden. Wenn dies zu verneinen sei, sei die Schenkung aufgrund der zu seinen
Gunsten erfolgten Eintragung der Auflassungsvormerkung vollzogen; denn dadurch sei ihm
bereits zu Lebzeiten durch die Erblasserin ein Anwartschaftsrecht eingeräumt worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
seiner Eintragung als Eigentümer an den im Grundbuch des Amtsgerichts Soest von G
- Blatt #2 - verzeichneten Grundstücken G1 und G2 zuzustimmen,
2.
die zur Zeit im Grundbuch des Amtsgerichts Soest von G - Blatt #2 - in der III. Abteilung
eingetragenen Belastungen abzulösen und auf ihre Kosten zur Löschung zu bringen,
3.
a)
ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sie Mieteinnahmen für das im Antrag
zu 1. näher bezeichnete Grundstück seit dem 05.11.1997 erzielt hat,
b)
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu
versichern,
c)
an ihn Zahlung in Höhe der Mieteinnahmen in der noch zu bestimmenden Höhe nebst
4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt,
den Kläger zu verurteilen, seine Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch des
Amtsgerichts Soest - Bl. #2 - in Abteilung II am 07.02.1991 zu seinen Gunsten
eingetragenen Auflassungsvormerkung zu erteilen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Vertrag vom 06.11.1990 enthalte ein
Schenkungsversprechen von Todes wegen. Die Parteien
dieses Vertrages hätten eine Überlebensbedingung vereinbaren wollen. Das ergebe sich
schon aus den vom Kläger gemäß § 3 des Vertrages übernommenen Verpflichtungen. Ein
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Vollzug des Schenkungsversprechens liege nicht vor, weil die Erblasserin zu Lebzeiten
kein Vermögensopfer erbracht habe. Im übrigen sei das Schenkungsversprechen seitens
der Erblasserin durch das Schreiben vom 02.01.1991 wirksam widerrufen worden,
nachdem sich der Kläger groben Undanks ihr gegenüber schuldig gemacht habe, weil er
seinen aus § 3 des Übertragungsvertrages folgenden Pflichten nicht nachgekommen sei.
Jedenfalls sei dieser Vertrag sittenwidrig, weil die Erblasserin nach § 4 des Vertrages
verpflichtet gewesen sei, alle zur Zeit des Vertragsschlusses eingetragenen Belastungen
bis zu ihrem Tode abzulösen und auf ihre Kosten zur Löschung zu bringen. In diesem
Zusammenhang hat die Beklagte behauptet, die Erblasserin sei finanziell nicht in der Lage
gewesen, die bestehenden Belastungen abzulösen, weil den Einkünften aus Mietzinsen
und Rente in Höhe von monatlich ca. 7.000,00 DM Fixkosten für Heizung, Strom, Wasser,
Versicherungen sowie laufende Zinstilgungen in Höhe von insgesamt ca. 6.800,00 DM
monatlich gegenüber gestanden hätten.
Der Kläger, der behauptet hat, er habe bis zum Zugang des Schreibens vom 02.01.1991
alle aus § 3 des Übertragungsvertrages folgenden Pflichten erfüllt, hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Durch am 02.10.1998 verkündetes Urteil hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer
ausgeführt, zu Gunsten des Klägers sei mangels Vorliegen eines vormerkungsfähigen
Anspruchs keine wirksame Vormerkung entstanden, so daß er keinen Anspruch gegen die
Beklagte auf Abgabe der Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch
habe. Zwar sei die Eintragung einer Vormerkung auch zur Sicherung eines künftigen oder
bedingten Anspruchs zulässig. Voraussetzung sei jedoch, daß bereits eine feste
Rechtsgrundlage für die Entstehung dieses Anspruches geschaffen worden sei. Das sei
vorliegend zu verneinen, weil der Vertrag vom 06.11.1990 rechtlich als Schenkung von
Todes wegen einzuordnen sei. Durch diese werde kein nicht mehr einseitig zu
beseitigender Anspruch geschaffen; nur in letzterem Fall könne aber vom Vorliegen einer
festen Rechtsgrundlage ausgegangen werden.
Auf den weiteren Inhalt des landgerichtlichen Urteils wird auch zur
Sachverhaltsschilderung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er vertritt unter
Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Ansicht,
eine Schenkung von Todes wegen liege nicht vor, wobei er nunmehr der Meinung ist, es
fehle angesichts der von ihm ausweislich der Regelung in § 3 des Übertragungsvertrages
übernommenen Verpflichtungen schon an dem Merkmal der Unentgeltlichkeit der
Verfügung. Jedenfalls sei ein Schenkungsversprechen von Todes wegen vollzogen
worden, weil er ein Anwartschaftsrecht erlangt habe. Außerdem sei die Beklagte durch die
Zuwendung des Grundstücks ungerechtfertigt bereichert, da die Zuwendung in der Absicht
erfolgt sei, ihn zu beeinträchtigen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Frau I an der
Übertragung der Grundstücke auf die Beklagte sei nicht erkennbar.
Der Kläger beantragt,
abändernd
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die Beklagte zu verurteilen,
a)
seiner Eintragung als Eigentümer an den im Grundbuch des Amtsgerichts Soest von G
- Blatt #2 - verzeichneten Grundstücken G1 und G2 zuzustimmen,
b)
die zur Zeit im Grundbuch des Amtsgerichts Soest von G - Blatt #2 - in der III. Abteilung
eingetragenen Belastungen abzulösen und auf ihre Kosten zur Löschung zu bringen,
2.
die Beklagte weiter zu verurteilen,
a)
ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe sie Mieteinnahmen für die im Antrag
zu 1 a) näher bezeichneten Grundstücke seit dem 05.11.1997 erzielt hat,
b)
erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu
versichern,
c)
an ihn Zahlung in Höhe der Mieteinnahmen in der noch zu bestimmenden Höhe nebst
4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu leisten,
3.
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere zum Vorliegen eines Schenkungsvertrages
von Todes wegen, zum Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und zur
Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 06.11.1990. Sie vertritt in diesem Zusammenhang die
Ansicht, der Übertragungsvertrag sei jedenfalls aufgrund der Anfechtungserklärung gemäß
Schreiben vom 02.01.1991 als von Anfang an nichtig anzusehen.
Sie meint weiterhin, dem Kläger stehe auch kein Bereicherungsanspruch gegen sie zu. Sie
widerspricht der ihrer Ansicht nach insoweit vorliegenden Klageänderung und vertritt die
Meinung, ein lebzeitiges Eigeninteresse der Frau I an der Übertragung des Grundstückes
auf sie habe bestanden. Sie behauptet insoweit, der Kläger habe der Frau I nach
Vertragsschluß klar gemacht, er habe vorrangig andere berufliche Interessen
wahrzunehmen; sein Bestreben sei es gewesen, die Verfügungsmöglichkeiten der Frau I
über ihre monatlichen Einnahmen möglichst gering zu halten, um die auf den Grundstücken
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abgesicherten Verbindlichkeiten in kürzester Zeit in höchstmöglichen Umfang reduzieren
zu können, so daß für Frau I die Notwendigkeit einer anderweitigen Absicherung
bestanden habe. Diese habe sie dadurch erlangt, daß in dem notariell beurkundeten
Vertrag vom 28.12.1993/12.01.1994 ein lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht
für sie aufgenommen und auf diese Weise ihre persönliche Absicherung bewerkstelligt
worden sei. Im übrigen sei die Übertragung des Grundstücks auf sie durch Frau I erfolgt,
weil diese sich auf diese Weise sich ihrer, der Beklagten, Fürsorge weiterhin habe
versichern wollen. Hinzugetreten sei das Motiv, daß der Grundbesitz in der Familie
gehalten werden sollte, weil dies dem ursprünglichen Willen der Eheleute entsprochen
habe.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom
11.05.1999 (Bl. 186) durch Vernehmung der Zeugen H, B und F. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 17.09.1999 Bezug
genommen.
Die Akten 17 O 83/91 LG Wuppertal, die Betreuungsakte 5 a XVII H 62 AG Soest und die
Nachlaßakten 6 IV 195/91, 6 VI 61/98, 6 IV 435/90 sowie 510/90 und 511/90 AG Soest
lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf den Inhalt der vorgenannten Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer der
streitgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch von G steht dem Kläger unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 888 Abs. 1 i.V.m. § 883 Abs. 2 BGB.
Zwar ist zugunsten des Klägers eine Vormerkung eingetragen. Hierauf kann sich der
Kläger jedoch nicht berufen, weil ein durch Vormerkung sicherungsfähiger Anspruch auf
dingliche Rechtsänderung - Eigentumsübertragung - aufgrund des Vertrages
vom 06.11.1990 nicht besteht. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitern allerdings
Ansprüche aus dem gemäß §§ 518 Abs. 1 S. 1, 2276 Abs. 1 S. 1 BGB formwirksam
geschlossen Vertrag nicht schon infolge Sittenwidrigkeit des Vertragswerkes wegen
unentgeltlicher Übertragung des Grundbesitzes oder infolge der mit Schreiben vom
02.01.1991 erklärten Anfechtung durch Frau I, das eine konkrete Darlegung von
Anfechtungsgründen nicht enthält. Der aus dem Vertrag vom 06.11.1990 folgende
Anspruch des Klägers auf Eigentumsübertragung ist aber nicht sicherungsfähig. Denn
künftige Ansprüche sind nur vormerkbar, wenn für die Entstehung schon eine feste
Rechtsgrundlage geschaffen ist, d.h. eine vom künftigen Schuldner nicht mehr einseitig zu
beseitigende Bindung besteht (Palandt/Bassenge, BGB, 57. Aufl., § 883 Rdnr. 15 m.w.N.).
Daran fehlt es vorliegend, weil es sich bei dem Übertragungsvertrag vom 06.11.1990 um
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ein Schenkungsversprechen von Todes wegen handelt, welches die Erblasserin gemäß §
2286 BGB nicht daran hinderte, über ihr Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
weiterhin zu verfügen.
a)
Bei dem Vertrag vom 06.11.1990 handelt es sich um einen Schenkungsvertrag. Denn in § 1
des Vertrages heißt es, die Übertragung erfolge unentgeltlich. Zwar hat sich der Kläger in §
3 des Vertrages verpflichtet, alle kaufmännischen Arbeiten für die Erblasserin auszuführen.
Dieser Umstand ändert jedoch nichts am Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung. Zum
einen ergibt sich aus dem am 15.01.1993 verkündeten Urteil des OLG Düsseldorf im
Rechtsstreit 17 O 83/91 LG Wuppertal = 7 U 261/91 OLG Düsseldorf, daß der Kläger sich
seine dementsprechenden Tätigkeit von der Erblasserin hat vergüten lassen. Zum anderen
stellt eine im Übergabevertrag übernommene Versorgung des Übertragenden keine
Gegenleistung dar, sondern mindert lediglich den Wert des Geschenkes (BGH NJW 1989,
2122).
b)
Das aus dem Vertrag vom 06.11.1990 folgende Schenkungsversprechen der Erblasserin
stellt ein solches von Todes wegen dar. Das ergibt die Auslegung des Vertrages vom
06.11.1990.
Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen ist immer dann zu bejahen, wenn die
Parteien eine Überlebensbedingung vereinbart haben, d.h. eine Bedingung, daß der
Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist in der
Rechtsprechung anerkannt, daß eine Schenkung von Todes wegen vielfach auch dann
gewollt ist, wenn der jeweilige Erblasser nicht ausdrücklich eine Überlebensbedingung im
Sinne dieser Vorschrift erklärt hat (BGH JZ 1987, 361, 362 = BGHZ 99, 97 ff.). Maßgebend
für die Frage, ob ein Schenkungsversprechen von Todes wegen oder ein solches unter
Lebenden vorliegt, ist der durch Auslegung gemäß § 133 BGB zu ermittelnde individuelle
Wille der Beteiligten (BGH, NJW 1988, 2731, 2732).
aa)
Die Auslegung des Vertrages vom 06.11.1990 führt zu dem Ergebnis, daß Frau I den
Vertrag vom 06.11.1990 abschloß, um die Durchführung ihrer persönlichen und
geschäftlichen Angelegenheiten gerade durch den Kläger sicherzustellen. Dafür spricht die
ausdrückliche Verpflichtung des Klägers, alle kaufmännischen Arbeiten für Frau I
auszuführen und im Todesfall die erforderlichen Formalitäten abzuwickeln (§ 3 des
Vertrages). Schon daraus folgt, daß gerade die Person des Klägers für sie maßgebend war.
Aus Sicht der Frau I bot es sich an, gerade den Kläger mit solchen Aufgaben zu betrauen,
weil dieser - wie sich auch aus dem Tatbestand des am 26.09.1991 verkündeten Urteils
des Landgerichts Wuppertal (17 O 83/91) ergibt - ihr und ihrem vorverstorbenem Ehemann
bereits früher bei der Bearbeitung finanzieller Angelegenheiten geholfen und sie unterstützt
hatte.
bb)
Diese Auslegung wird durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.
Denn zum einen liegen besondere Gründe gerade in der Person des Klägers vor, die Frau I
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motivieren konnten, ihm schenkungsweise die streitgegenständlichen Grundstücke
zuzuwenden. Zum anderen sind sachliche, in der Interessenlage wurzelnde Gründe dafür,
eine Rechtsübertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bejahen zu können, nicht
ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger seine Behauptung, auch seine Ehefrau und seine
zwei Söhne seien Frau I und ihrem vorverstorbenen Ehemann besser bekannt gewesen
und der vorverstorbene Ehemann der Frau I habe seine, des Klägers, Ehefrau als
kompetente Gesprächspartnerin geschätzt, nicht bewiesen. Die als Zeugin vernommene
Ehefrau des Klägers hat dazu erklärt, sie habe Frau I zunächst nur aufgrund telefonischer
Gespräche gekannt; persönlich gekannt habe sie anfangs nur deren vorverstorbenen
Ehemann. Ein Kennenlernen habe sich erst ergeben, als der gesundheitliche Zustand des
Herrn I so schlecht geworden sei, daß er nicht mehr nach X zu ihrem Ehemann habe
kommen können, um dort mit diesem geschäftliche Probleme zu besprechen. Nach den
Aussagen der Zeugin hat ein erster persönlicher Kontakt erst im Sommer 1990
stattgefunden. Sie sei zunächst mit ihrem Ehemann bei der Erblasserin und Herrn I
gewesen, später noch einmal mit ihren Kindern, weil die Familie I diese habe kennen
lernen wollen. Hieraus kann nicht entnommen werden, daß auch die Familie des Klägers
begünstigt werden sollte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch die Behauptung des Klägers nicht
bewiesen, Motiv für die Übertragung der Hausgrundstücke sei auch der Umstand gewesen,
daß der vorverstorbene Ehemann der Erblasserin einen geplanten Umbau des Hauses bis
ins Detail mit der Ehefrau des Klägers besprochen habe, weil er gehofft habe, der Kläger
und seine Ehefrau würden diesen Umbau fortsetzen, wobei er die Ehefrau des Klägers
aufgrund ihres Berufs als technische Zeichnerin und Bauzeichnerin
als kompetente Gesprächspartnerin geschätzt habe. Die Zeugin hat insoweit nämlich
lediglich bekundet, der Ehemann der Erblasserin habe ihr, als sie in G gewesen sei, den
Keller des Hauses gezeigt, den er umgebaut und renoviert habe; auch sei über die
Fortsetzung von Umbaumaßnahmen am Haus gesprochen worden sowie über die Frage,
ob ihr Mann, der Kläger, diese durchführen könne. Dies sei von ihnen jedoch unter den
Vorbehalt gestellt worden, daß sie finanziell zur Fortführung dieser Umbaumaßnahme in
der Lage seien. Aus dieser Schilderung der Zeugin ergibt sich, daß über Details des
Umbaus jedenfalls nicht gesprochen worden und ein Versprechen, die Umbaumaßnahmen
würden fortgesetzt, nicht erfolgt ist.
Dafür, daß es Frau I gerade auf die Person des Klägers ankam, spricht auch, daß diese
sich gegenüber dem Zeugen B beschwerte, weil der Kläger sie nicht mehr aufsuchte. Denn
ihre Fragen nach dem Kläger zeigen, daß ihr maßgeblich an der Person des Klägers und
den von ihm durchzuführenden Arbeiten gelegen war. In diesem Zusammenhang hat der
Senat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B.
Im Falle des § 2301 BGB, wie er hier nach einer Gesamtwertung vorliegt, sind Verfügungen
unter Lebenden nicht ausgeschlossen.
c)
Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht liegt eine feste Rechtsgrundlage im Sinne
einer nicht mehr einseitig zu beseitigenden Bindung an das Schenkungsversprechen auch
nicht deshalb vor, weil die Schenkung bereits durch Leistung des zugewendeten
Gegenstandes vollzogen worden ist im Sinne des § 2301 Abs. 2 BGB. An einem solchen
Vollzug fehlt es vorliegend gerade:
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Der Kläger will einen Vollzug darin sehen, daß durch die Bewilligung und Eintragung der
Auflassungsvormerkung ein Anwartschaftsrecht entstanden sei. Dabei verkennt er jedoch,
daß die
Eintragung einer Auflassungsvormerkung nur dann zu einem Anwartschaftsrecht führen
kann, wenn tatsächlich ein sicherungsfähiger künftiger Anspruch besteht, was aber - wie
gerade dargelegt - nicht der Fall ist. Den vom Kläger in diesem Zusammenhang
herangezogenen Ausführungen von Nieder (in: DNotI-Report 1999, S. 99) vermag sich der
Senat nicht anzuschließen. Nieder führt in diesem Aufsatz aus, der Ansicht, durch die
Abgabe des Schenkungsversprechens von Todes wegen sei noch kein sicherbarer
schuldrechtlicher Grundstücksübertragungsanspruch entstanden, könne jedenfalls in dem
Fall nicht gefolgt werden, in dem bereits eine Auflassung erfolgt sei. Das ergebe sich aus §
873 Abs. 2 BGB, weil danach die Beteiligten an die Einigung gebunden seien. Nieder
verkennt bei dieser Argumentation, daß § 873 Abs. 2 BGB lediglich die Bindung an die auf
die dingliche Rechtsänderung gerichtete Einigung bestimmt, aber - wie Bassenge (in:
Palandt, § 873 Rdn. 10) zu Recht ausführt - keinen schuldrechtlichen Anspruch auf
Rechtsänderung verschafft, so daß es dabei bleibt, daß eine Vormerkung einen
sicherbaren Anspruch erfordert (so auch MünchKomm-Musielak, 3. Aufl., § 2301 Rdn. 26
m.w.N.; inzident auch Staudinger-Kanzleiter, 12. Aufl., § 2301 Rdn. 24 und 31, der ausführt,
der Vollzug der Schenkung erfordere bei Grundstücken Auflassung und Eintragung und bei
Grundstücksgeschäften könne die Schenkung erst dann als vollzogen angesehen werden,
wenn eine wirksame Einigung vorliege und der Schenker dem Beschenkten die zur
Eintragung im Grundbuch erforderliche Eintragungsbewilligung ausgehändigt oder beim
Grundbuch eingereicht habe).
d)
Auch im Zeitpunkt des Todes der Frau I ist ein schuldrechtlicher, durch Vormerkung
sicherbarer Anspruch des Klägers auf dingliche Rechtsänderung nicht entstanden. Diese
Rechtsfolge scheitert am zwischenzeitlich formwirksam erfolgten Abschluß des Vertrages
vom 28.12.1993/12.01.1994, durch den das Eigentum
an den fraglichen Grundstücken auf die Beklagte übertragen worden ist. Das Recht der
Frau I, über ihr Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wurde durch
den Abschluß des Grundstücksübertragungsvertrages vom 06.11.1990 nämlich nicht
beschränkt (§§ 2301 Abs. 1 S. 1, 2286 BGB). Zwar ist anerkannt, daß sich ein Erblasser
nicht nur erbrechtlich von Todes wegen, sondern auch noch unter Lebenden binden kann,
indem er - dann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden - sich schuldrechtlich verpflichtet,
eine Verfügung unter Lebenden zu unterlassen (§ 137 Satz 2 BGB). Der (stillschweigende)
Abschluß eines solchen Verpflichtungsvertrages zwischen Frau I und dem Kläger kann
aber nicht festgestellt werden. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, daß die
Erblasserin sich verpflichten wollte, schon zu ihrer Lebenszeit über die fraglichen
Grundstücke nicht mehr anderweitig zu verfügen. Außerdem fehlt jeglicher Vortrag des
mangels Bestehens einer dahingehenden rechtlichen oder tatsächlichen Vermutung
darlegungs- und beweispflichtigen Klägers (vgl. dazu BGH, NJW 1959, 2252, 2253) dazu.
2.
Auch aus § 894 BGB ergibt sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte; das
Grundbuch wird durch die Eintragung eines dem Kläger als Vormerkungsberechtigten
gegenüber unwirksamen Rechts nicht unrichtig im Sinne des § 894 BGB (OLG Hamm,
NJW-RR 1993, 529, 530; Palandt/Bassenge, § 894 Rdn. 2).
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3.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zustimmung zu seiner Eintragung als
Eigentümer ergibt sich auch nicht aus § 2287 BGB.
a)
Allerdings ist das Berufen auf diese Anspruchsgrundlage erst in der Berufungsinstanz
entgegen der von der Beklagten geäußerten
Auffassung zulässig. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Klageänderung vorliegt (§ 264
Nr. 1 ZPO), ist diese sachdienlich gemäß § 263 Alternative 2 ZPO, weil es
prozeßwirtschaftlich ist, auch über diese Anspruchsgrundlage im rechtshängigen Prozeß
zu entscheiden. Daß die Klageänderung erst in der Berufungsinstanz erfolgt, ändert daran
nichts, weil das Gesetz den Verlust einer Tatsacheninstanz in einem solchen Fall in Kauf
nimmt (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 263 Rdn. 21 m.w.N.).
b)
Die Voraussetzungen des § 2287 BGB liegen nicht vor, wie nach Durchführung der
Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht.
Eine Beeinträchtigungsabsicht im Sinne dieser Vorschrift kann nur bei fehlendem
lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung anerkannt werden
(Palandt/Edenhofer, § 2287 Rdn. 6 m.w.N.). Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten
Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß ein anerkennenswertes Motiv für die
Übertragung des Eigentums auf die Beklagte einerseits deshalb bestand, weil Frau I die
Absicht hatte, mittels der Schenkung ihre Versorgung und Pflege im Alter sichern zu
wollen, andererseits deshalb, weil dieser Vertrag nachteilige Bestimmungen, die der
Vertrag vom 06.11.1990 aufwies, nicht enthielt.
aa)
Die Beklagte hat entsprechend der ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur Bestimmung des § 2287 BGB obliegenden Darlegungslast (BGHZ 66, 8, 16/17)
vorgetragen, Frau I habe das Grundstück auf sie übertragen, um sich auf diese Weise der
bislang bereits in erheblichem Umfang erfolgten Fürsorge weiterhin zu versichern. Diese
Darlegung hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Sie wird im übrigen durch die
Aussage
des Zeugen B bestätigt, der bekundet hat, es sei nach dem Tode ihres vorverstorbenen
Ehemannes innerhalb der Familie auch über die Pflege der Frau I gesprochen worden. Es
habe Einigkeit bestanden, daß sich eine Person aus der Familie um sie kümmern müsse.
Dementsprechend habe sich zunächst seine Schwiegermutter, dann seine Frau und auch
seine Mutter, die Beklagte, um Frau I gekümmert; an den ursprünglichen Gesprächen sei
diese auch selbst beteiligt gewesen.
Auch insoweit sieht der Senat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Zeugenaussage zu
zweifeln. Der Zeuge hat seine Aussage ohne erkennbare überschießende Begünstigungs-
oder Belastungstendenzen gemacht.
Vom - maßgeblichen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 806, 807) - Standpunkt eines
objektiv urteilenden Dritten ist ein lebzeitiges Eigeninteresse jedenfalls dann
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anzuerkennen, wenn ein Erblasser die den Vertragserben beeinträchtigende Verfügung
getroffen hat, um die Versorgung für sein Alter sicherzustellen oder zu verbessern (BGHZ
66, 8, 16 = NJW 1976, 749; BGH, WM 1977, 876, 877; 1979, 442, 445; BGHZ 77, 264, 267;
83, 44, 46), wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls anerkannt ist, daß
sich eine solche Verfügung auch aus Gründen des Dankes für geleistete und noch zu
leistende Dienste, Pflege oder Hilfe rechtfertigt (BGHZ 66, 8, 16; BGH, NJW 1978, 423,
424; BGHZ 88, 269; OLG München, NJW-RR 1987, 1484).
bb)
Im übrigen verbesserte sich die Rechtsstellung der Frau I gegenüber der durch die
Gestaltung des Übertragungsvertrages vom 06.11.1990 geschaffenen Situation durch die
Übertragung der Grundstücke auf die Beklagte. Zwar sah der Vertrag vom 06.11.1990 vor,
daß sie Eigentümerin bleiben und ihr alle Nutzungen verbleiben sollten. Aber der Vertrag
vom 28.12.1993/12.01.1994 enthielt im Gegensatz zum Vertrag vom
06.11.1990 keine Verpflichtung der Frau I zur Ablösung der in Abteilung III eingetragenen
Belastungen. Außerdem verlor sie zwar ihr Eigentum, behielt aber den unentgeltlichen
Nießbrauch an den Grundstücken, was wirtschaftlich einer Eigentümerstellung gleichkam.
Eine Verpflichtung zur Tilgung der eingetragenen Belastungen bestand hingegen im
Verhältnis zur Beklagten nicht.
cc)
Hinzu kommt, daß gegenüber dem lebzeitigen Eigeninteresse der Frau I nicht etwa das
Interesse von eigenen Abkömmlingen als Vertragserben abzuwägen ist, sondern das
deutlich geringer einzuschätzende Interesse von nicht familienangehörigen Personen, mit
denen - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - jedenfalls keine intensiven und besonders
nahen persönlichen Bindungen bestanden haben (vgl. dazu auch OLG München, NJW-RR
1987, 1484, 1486).
4.
Da weitergehende Anspruchsgrundlagen für das klägerische Begehren nicht ersichtlich
sind, hat das Landgericht dem Klageantrag zu 1) zu Recht nicht stattgegeben.
II.
Da nach dem Vorstehenden ein Anspruch des Klägers auf Zustimmung zu seiner
Eintragung als Eigentümer nicht besteht, hat er auch keinen Anspruch auf Ablösung und
Löschung der eingetragenen Belastungen, wobei sich ein Freistellungsanspruch betreffend
die eingetragenen Belastungen ohnehin nur gegen den oder die Erben der Frau I richten
könnte; und nach der Erbausschlagung durch den Zeugen B ohnehin nicht ersichtlich ist,
daß die Beklagte gesetzliche Erbin nach Frau I geworden ist.
III.
Aus diesem Grunde steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erteilung von Auskunft
betreffend die Höhe der in der Vergangenheit erzielten Mieteinnahmen und Zahlung zu.
IV.
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Zu Recht hat das Landgericht auf die zulässige Widerklage der Beklagten den Kläger
verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Soest zu
seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu erteilen. Dieser Anspruch ergibt
sich aus § 894 BGB. Da - wie vorstehend dargelegt - mangels Bestehen eines durch
Vormerkung sicherungsfähigen Anspruchs zu Unrecht eine Vormerkung zugunsten des
Klägers im Grundbuch eingetragen worden ist, steht der Inhalt des Grundbuchs mit der
wirklichen Rechtslage nicht in Einklang. Dadurch wird das Eigentum der Beklagten auch
beeinträchtigt.
V.
Die somit unbegründete Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711
Satz 1 ZPO, die Entscheidung der Beschwer auf § 546 II ZPO.