Urteil des OLG Hamm vom 15.12.2009

OLG Hamm (höhe, abzug, treu und glauben, aufrechnung, grundbuch, kaufpreis, notar, grundstück, mutter, hof)

Oberlandesgericht Hamm, I-10 W 97/07
Datum:
15.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 97/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 2 Lw 46/05
Schlagworte:
Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben bei
Grundstücksverkäufen
Normen:
§13 Abs. 1 S. 2 HöfeO
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels und der Beschwerde der
Antragstellerinnen der Beschluss des Amtsgerichts –
Landwirtschaftsgericht – Lüdinghausen vom 12. Juli 2007 abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin zu 1) 64.899,51
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin zu 2) 63.739,74
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerinnen abgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz werden den Antragstellerinnen zu
1) und 2) zu je 1/4 und dem Antragsgegner zu 1/2 auferlegt.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im ersten Rechtszug werden
nicht erstattet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
Antragstellerinnen zu 1) und 2) und der Antragsgegner zu je 1/3.
Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in der zweiten
Instanz tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) je 1/6. Im Übrigen
tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten der
Beschwerdeinstanz selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
1.
2
Die Beteiligten sind Geschwister. Die Antragstellerinnen machen gegen den
Antragsgegner Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO geltend.
3
Der Antragsgegner war Eigentümer des im Grundbuch von G2 Blatt 0528 eingetragenen
Hofes im Sinne der Höfeordnung sowie des im Grundbuch von G2 Blatt 1295
eingetragenen Grundbesitzes. Ursprünglich standen der Hof und die weiteren
Grundstücke im Eigentum des Vaters der Beteiligten, der nach seinem Tod im Jahr 1989
von der am 21.08.1999 verstorbenen Mutter der Parteien allein beerbt worden ist.
4
Der Antragsgegner bewirtschaftete den Hof schon zu Lebzeiten des Vaters aufgrund
eines Pachtvertrages von Juni 1975 und eines Überlassungsvertrages vom 30.06.1982.
So errichtete er u.a. 1983 einen Schweinestall, für den er Kredite aufnahm.
5
Durch notariellen Erbvertrag vom 19. Januar 1984 (UR-Nr. ###/1984 des Notars Dr. L in
M) setzten die Eltern der Beteiligten den Antragsgegner zu ihrem Hoferben nach dem
Tod des Längstlebenden ein. In § 2 des Erbvertrages heißt es, dass noch zwei Töchter
– die Antragstellerinnen – vorhanden sind, die durch Zuwendungen der Eltern "als vom
Hofesvermögen bereits abgefunden gelten". Insoweit ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass die Antragstellerin zu 1) im Dezember 1977 7.000,00 DM und Anfang
des Jahres 1978 weitere 8.000,00 DM und die Antragstellerin zu 2) im Dezember 1975
15.000,00 DM erhalten haben.
6
Der Antragsteller erwarb den Hof durch Übergabevertrag mit seiner Mutter vom
29. Oktober 1990 unter Vorbehalt eines Altenteilsrechts für diese (Bl. 25 f der Akte 2 LW
33/97 AG Lüdinghausen). Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 15.
Januar 1992. Nicht Gegenstand des Hofübergabevertrages war der im Grundbuch von
G2 Blatt 1295 eingetragene Grundbesitz. Dabei handelt es sich um das mit dem sog.
Altenteilerhaus bebaute Grundstück Gemarkung G2 Flur 53, Flurstück 54, Hof- und
Gebäudefläche, D, 746 qm groß. Dieses Grundstück erwarb der Antragsgegner von
seiner Mutter erst später. Zum Zeitpunkt der Hofübergabe stand das Grundstück noch im
Eigentum der Antragstellerin zu 2). Diese hatte am 18. August 1981 mit dem Vater der
Parteien einen Grundstücksübertragungsvertrag betreffend das vorgenannte Grundstück
geschlossen. Zusammen mit ihrem Ehemann hatte sie auf dem Grundstück ein
Wohnhaus errichtet. Die Übertragung des Grundstücks war gemäß § 4 des genannten
Vertrages im Wege der vorweg genommenen Erbfolge unentgeltlich erfolgt. Mit
weiterem notariellen Vertrag vom 6. Dezember 1977 hatte der Vater der Beteiligten der
Antragstellerin zu 2) auf dem vorgenannten Grundstück zunächst ein Nießbrauchsrecht
eingeräumt. In der Vorbemerkung zu diesem notariellen Vertrag heißt es, dass auf dem
Grundstück mit Mitteln der Eheleute T (das sind die Antragstellerin zu 2) und ihr
Ehemann) ein Wohnhaus errichtet worden sei. Am 22. März 1991 hatten die
Antragstellerin zu 2) und die Mutter der Beteiligten vor dem Landgericht Münster einen
Vergleich geschlossen, in dem sich die Antragstellerin zu 2) verpflichtet hatte, den ihr
7
übertragenen Grundbesitz gegen Zahlung eines Betrages von 300.000,00 DM bis zum
30.09.1991 an die Mutter der Beteiligten aufzulassen.
Zum Zeitpunkt der Umschreibung des Hofes auf den Antragsgegner waren bereits
Abverkäufe vom ursprünglichen Hofesvermögen durch die Mutter der Beteiligten erfolgt.
8
Der Antragsgegner gab die Bewirtschaftung des Hofes 1994 auf, veräußerte nach und
nach sämtliche Grundstücke und auf der Grundbesitzung errichtete Gebäude, die er
zuvor nach erfolgten Umbaumaßnahmen landwirtschaftsfremd genutzt hatte. Wegen
dieser Vorgänge haben die Antragstellerinnen bereits in dem Verfahren 2 Lw 33/97 AG
Lüdinghausen = 10 W 147/04 OLG Hamm Nachabfindungsansprüche geltend gemacht.
Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 07.08.2007 verwiesen.
9
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die letzten beiden
Grundstückskaufverträge vom 16. Juni 2005:
10
1.
11
Kaufvertrag mit I (Bl. 18 ff d.A.) über eine Teilfläche von 98.710 qm aus dem Grundstück
Gemarkung G2, Flur 3, Flurstück 57, Ackerland, Brachland, eingetragen im Grundbuch
von G2 Blatt 0528 (UR-Nr. ###/2005 des Notars S in P); nach Vermessung steht fest,
dass der endgültige Kaufpreis 252.810,00 Euro beträgt.
12
2.
13
Kaufvertrag mit I2 und I3 (Bl. 24 ff d.A.) über:
14
a)
15
eine Teilfläche von 12.000 qm nebst aufstehenden Gebäuden (ehemalige Hofstelle
nebst Nebengebäuden) aus dem Grundstück Gemarkung Flur 53, Flurstück 57
(Grundakten von G2 Blatt 0528),
16
b)
17
eine Teilfläche von 31.000 qm Waldfläche aus dem Grundstück Gemarkung G2, Flur 4,
Flurstück 57 (Grundakten von G2 Blatt 0528);
18
c)
19
das mit dem sog. Altenteilerhaus bebaute Grundstück Gemarkung G2 Flur 53, Flurstück
57, 746 qm groß.
20
Der Kaufpreis für den unter 2a) bis 2c) veräußerten Grundbesitz beträgt pauschal
340.000,00 Euro. Eine Aufschlüsselung des Pauschalkaufpreises auf die Teilflächen zu
2a) bis 2c) ist unterblieben.
21
Auf Antrag der Antragstellerinnen ist vorläufig – bis zur Rechtskraft der Entscheidung in
der Hauptsache – angeordnet, dass von dem Kaufvertrag betreffend I auf dem
Notaranderkonto ein Teilbetrag in Höhe von 110.000,00 Euro und wegen des Kaufs an
die Käufer I2/I3 ein Teilbetrag von 90.000,00 Euro zu verbleiben haben. Auf den in dem
22
Verfahren 10 W 7/06 OLG Hamm ergangenen Beschluss des Senats vom 07.03.2006
wird insoweit verwiesen.
Die Antragstellerinnen haben wegen der Veräußerungen der vorgenannten
Grundstücke an I und I2/I3 Nachabfindung in Höhe von jeweils 121.693,75 Euro
verlangt und unter dem 10. November 2005 entsprechende Zahlungsanträge
eingereicht, die dem Antragsgegner am 18. November 2005 zugestellt worden sind.
23
Wegen der Berechnung ihrer Ansprüche wird auf die Seiten 4 und 5 der Antragsschrift
vom 09.11.2005 (Bl. 4 und 5 d. A.) verwiesen.
24
Die Antragstellerinnen haben beantragt,
25
1.
26
den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerinnen jeweils einen Betrag
von 121.693,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen,
27
2.
28
Herrn Notar S in P anzuweisen, den gesamten Kaufpreis, der aufgrund des von ihm
beurkundeten Grundstückskaufvertrages vom 16.06.2005 (UR-Nr. ###/05) von dem
Käufer I auf sein Notaranderkonto gezahlt wurde, einschließlich der inzwischen auf
dem Notaranderkonto angefallenen Zinsen an die Antragstellerinnen zu je ½
auszuzahlen, soweit der Gesamtbetrag die unter 1) genannten Zahlbeträge nicht
übersteigt,
29
3.
30
den Notar zu 2) anzuweisen, den gesamten Kaufpreis, der aufgrund des von ihm
beurkundeten Grundstückskaufvertrages vom 17.06.2005 (UR-Nr. ###/95) von den
Käufern I2 und I3 auf sein Notaranderkonto gezahlt wurde, einschließlich der
inzwischen auf dem Notaranderkonto angefallenen Zinsen an die
Antragstellerinnen zu je ½ auszuzahlen, soweit der Gesamtbetrag die unter 1)
genannten Zahlbeträge nicht übersteigt,
31
4.
32
die von dem Notar gezahlten Beträge auf die Zahlungsverpflichtung des
Antragsgegners aus 1) anzurechnen.
33
Der Antragsgegner hat beantragt,
34
die Anträge zurückzuweisen.
35
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, bei der Berechnung eines etwaigen
Nacherfindungsanspruchs seien folgende Positionen in Abzug zu bringen:
36
Steuern, die auf dem Veräußerungserlös voraussichtlich in Höhe von 25 % entfallen
würden, das Altenteilsrecht der Mutter, das er mit dem Hofübergabevertrag übernommen
37
habe, sei mit 23.000,00 DM (11.759,71 Euro) pro Jahr zu bewerten, Altschulden aus der
Zeit der Hofübergabe und weitere Schulden seien in Abzug zu bringen, das
Altenteilerhaus sei nicht lediglich mit 100.000,00 Euro, sondern mit 180.00,00 bis
200.000,00 Euro zu bewerten und vom Kauferlös in Abzug zu bringen, die von ihm
geleisteten Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau auf
Zugewinnausgleichsansprüche und Unterhaltsansprüche seiner Söhne seien in Abzug
zu bringen, die von ihm erbrachten Aufwendungen für den Bau des Schweinestalls
seien mindernd zu berücksichtigen. Gleiches gelte für seine Aufwendungen zur
Schaffung von neuem Wohnraum im Hofgebäude. Schließlich müssten sich die
Antragstellerinnen die gezahlten Abfindungen anrechnen lassen. Dies habe nach dem
Verhältnis des Veräußerungserlöses aus dem Jahre 1996 zu dem
Gesamtveräußerungserlös in 2005 zu geschehen. Die Antragstellerin zu 2) habe zudem
nicht nur die von ihr eingeräumten 15.000,00 DM erhalten, sondern weitere 300.000,00
DM für das Altenteilerhaus.
Abzuziehen seien ferner Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren 2 Lw 33/97
AG Lüdinghausen = 10 W 147/04 OLG Hamm mit ca. 10.000,00 Euro gegen jede der
beiden Antragstellerinnen.
38
Schließlich hat der Antragsgegner mit Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung
erklärt, weil die Antragstellerinnen die Abwicklung der Kaufverträge vom 16.06.2005
blockiert hätten, indem sie keine Löschungsbewilligung bezüglich der eingetragenen
Sicherungshypotheken erteilt hätten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
39
Die Antragstellerinnen erwirkten bei dem Landwirtschaftsgericht Lüdinghausen am
10.09.1997 einen Beschluss mit dem Inhalt, dass im Wege vorläufiger Anordnung
zugunsten der Antragstellerin zu 1) im Grundbuch von G2 Blatt 1295 eine
Sicherungshypothek in Höhe von 100.000,00 DM und zugunsten der Antragstellerin zu
2) im Grundbuch von G2 Blatt 0528 ebenfalls eine Sicherungshypothek in Höhe von
100.000,00 DM einzutragen waren. Das Grundbuchamt trug die Sicherungshypotheken
am 04.11.1997 ein. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners forderte die
Antragstellerinnen mit Schreiben vom 11.01.2001 unter Fristsetzung zum 19.01.2001
sowie mit Schreiben vom 15.02.2001 unter Fristsetzung zum 21.02.2001 auf,
Löschungsbewilligungen bezüglich der Sicherungshypotheken zu erteilen (Bl. 108 f
d.A.). Die Antragstellerinnen gaben jedoch keine Löschungsbewilligungen ab. Mit
Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Lüdinghausen vom 17.09.2004 in dem
Verfahren 2 Lw 33/97 wurde der Antragsgegner u.a. verpflichtet, die
Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Sicherungshypotheken bis zur Höhe von
jeweils 51.129,19 Euro zugunsten der Antragstellerinnen zu dulden (Bl. 277 ff der Akte 2
Lw 33/97 AG Lüdinghausen). Auf Antrag des Antragsgegners vom 07.11.2005 hob der
Senat mit Beschluss vom 13.12.2005 (10 W 147/04) die einstweilige Anordnung des
Landwirtschaftsgerichts Lüdinghausen vom 10.09.1997 auf (Bl. 521 ff der Akte 2 Lw
33/97 AG Lüdinghausen). Auf weiteren Antrag des Antragsgegners ersuchte der Senat
mit Beschluss vom 28.02.2006 das Grundbuchamt beim AG Lüdinghausen, die
Sicherungshypotheken zu löschen (Bl. 549 der Akte 2 Lw 33/97 AG Lüdinghausen). Die
Kaufpreise aus den Kaufverträgen vom 16.06.2005 sind schließlich am 05.04.2006 vom
Notaranderkonto an die Volksbank G2 ausgekehrt worden.
40
Zur Begründung seines zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs hat der
Antragsgegner behauptet, spätestens zum 30.09.2005 seien die Kaufpreise aus den
Verträgen mit den Erwerbern I2/I3 und I fällig gewesen, wenn die
41
Löschungsbewilligungen vorgelegen hätten. Sodann hätten die Darlehen in Höhe von
345.000,00 Euro bei der Volksbank G2 zurückgezahlt werden können. Dort seien
Tageszinsen von 98,24 Euro angefallen. Durch die Verzögerung seien ihm in dem
Zeitraum vom 30.09.2005 bis 05.04.2006 Zinsen in Höhe von 18.616,08 Euro
entstanden. Dazu hat der Antragsgegner eine Bescheinigung der Volksbank G2
vorgelegt, wegen deren Inhalts auf Bl. 448 d.A. verwiesen wird.
Die Antragstellerinnen haben einen Schadensersatzanspruch in Abrede gestellt und die
Auffassung vertreten, ein Verzugsschaden wegen der verspäteten Erteilung der
Löschungsbewilligungen könne allenfalls ab dem 02.11.2005 entstanden sein, weil
nach der Mitteilung des Notars S von diesem Tag erst zu diesem Zeitpunkt die
Voraussetzungen für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch mit Ausnahme
der Löschungsbewilligungen vorgelegen hätten. Es sei auch anzunehmen, dass die
Auszahlung der Kaufpreise vor dem 10. Januar 2006 vorgenommen worden sei.
42
Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des
Sachverständigen G3 zu vom Antragsgegner behaupteten Steuern auf den
Veräußerungserlös, durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen H2 zur
Bewertung des Altenteilerhauses und durch schriftliche Aussagen der Zeugen S3 und S
(Bl. 481 und 490 d. A.).
43
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die
Antragstellerinnen jeweils 97.256,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Anträge –
auch bezüglich der verlangten Anweisung an den Notar S – abgewiesen.
44
Ausgehend von einem Veräußerungserlös in Höhe von 252.810,00 Euro hat es den
Antragstellerinnen aus dem Kaufvertrag I Nachabfindungsansprüche in Höhe von
jeweils 46.233,05 Euro zuerkannt. Steuern, Altschulden und
Zugewinnausgleichsansprüche hat es nicht in Abzug gebracht. Das mit dem
Übergabevertrag übernommene Altenteilsrecht der Mutter hat es mit 12.000,00 Euro pro
Jahr und nach Maßgabe der Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz unter
Berücksichtigung des Alters der Mutter zum Zeitpunkt der übernommenen Verpflichtung
mit insgesamt 75.132,00 Euro bewertet und auf den Erlös nach der maßgeblichen
Bezugsfläche anteilig 37.336,85 Euro berücksichtigt. Wegen der Veräußerung erst 14
Jahre nach der Hofübergabe ist ein Abzug von 25 % erfolgt und die Beteiligungsquote
der Antragstellerinnen am Erlös mit jeweils 1/3 berechnet worden. Die erhaltenen
Abfindungen von jeweils 15.000,00 DM hat es nach der Bezugsfläche anteilig mit je
3.811,30 Euro in Abzug gebracht. Mit entsprechender Berechnung sind bezüglich des
Kaufvertrages I2/I3 Nachabfindungsansprüche von je 51.023,59 Euro angenommen
worden. Dabei sind das nicht zum Hofesvermögen gehörende Altenteilerhaus mit einem
Wert von 113.000,00 Euro vom Kaufpreis in Abzug gebracht worden, das Altenteilsrecht
mit einem Betrag von 16.264,57 Euro abgesetzt worden und die erhaltenen
Abfindungen nach der Bezugsfläche anteilig mit je 1.660,27 Euro in Abzug gebracht
worden.
45
Eine Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen hat das Landwirtschaftsgericht
nicht durchgreifen lassen, weil noch keine rechtskräftige Kostenentscheidung
vorgelegen habe. Wegen der nicht erteilten Löschungsbewilligungen hat es einen
Schadensersatzanspruch in Höhe von jeweils 3.823,94 Euro angenommen und
zugunsten des Antragsgegners von dem jeweiligen Nachabfindungsanspruch in Abzug
46
gebracht. Dabei ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass dem
Antragsgegner in dem Zeitraum vom 30.09.2005 bis zum 28.02.2006 ein Zinsschaden in
Höhe von 15.295,76 Euro entstanden ist. Es hat jedoch gemeint, der Antragsgegner
müsse sich ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen, weil er erst am 07.11.2005
beantragt habe, die einstweilige Anordnung vom 10.09.1997 aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung, wegen deren Einzelheiten - auch hinsichtlich des weiteren
erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten - auf ihren Inhalt verwiesen wird, haben
sowohl die Antragstellerinnen als auch der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
47
Die Antragstellerinnen rügen, dass das Landwirtschaftsgericht zu Unrecht ihre Anträge
zu 2) und 3) zurückgewiesen habe. Sie sind der Auffassung, der Notar sei anzuweisen,
den Kaufpreis entgegen der Vereinbarung der Kaufvertragsparteien und entgegen der
ihm erteilten Anweisung nicht an den Verkäufer, sondern an die Antragstellerinnen
auszuzahlen. Gegen die Zurückweisung ihres Zahlungsantrags und die dem insoweit
zugrunde liegende Berechnung des Landwirtschaftsgerichts wehren sie sich nicht.
48
Die Antragstellerinnen beantragen jedoch weiterhin,
49
den Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und auch den weiteren Anträgen der
Antragstellerinnen zu entsprechen, nämlich
50
1.
51
Notar S in P anzuweisen, den gesamten Kaufpreis, der aufgrund des von ihm
beurkundeten Grundstückskaufvertrages vom 16.06.2005 (UR-Nr. ###/2005) von
dem Käufer I auf sein Notaranderkonto gezahlt wurde, einschließlich der
inzwischen auf dem Notaranderkonto angefallenen Zinsen an die
Antragstellerinnen zu je ½ auszuzahlen, soweit der Gesamtbetrag die
zugesprochenen Zahlungsbeträge nicht übersteigt,
52
2.
53
den Notar weiter anzuweisen, den gesamten Kaufpreis, der aufgrund des von ihm
beurkundeten Grundstückskaufvertrages vom 16.06.2005 (UR-Nr. ###/2005) von
den Käufern I2 und I3 auf sein Notaranderkonto gezahlt wurde, einschließlich der
inzwischen auf dem Notaranderkonto angefallenen Zinsen an die
Antragstellerinnen zu je ½ auszuzahlen, soweit der Gesamtbetrag die
zugesprochenen Zahlungsbeträge nicht übersteigt,
54
3.
55
die von dem Notar gezahlten Beträge auf die Zahlungsverpflichtungen des
Antragsgegners anzurechnen,
56
4.
57
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
58
Der Antragsgegner beantragt,
59
die Beschwerde der Antragstellerinnen zurückzuweisen,
60
den Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und die Anträge der
Antragstellerinnen abzuweisen, soweit er zu einer Zahlung von mehr als
49.855,34 Euro nebst Zinsen an jede der Antragstellerinnen verpflichtet worden ist.
61
Der Antragsgegner beanstandet mit seiner Beschwerde, es sei bereits unbillig, dass die
Antragstellerin zu 2) eine Nachabfindung erhalte, nachdem sie bereits mit Übertragung
des Altenteilerhauses und anschließendem Rückkauf 300.000,00 DM aus dem
Hofesvermögen erhalten habe. Der Vater der Beteiligten habe auch die Baukosten für
das Altenteilerhaus getragen, die sich auf 100.000,00 bis 150.000,00 DM belaufen
hätten. Die Veräußerung einer Teilfläche von 1/3 an die Eheleute H sei zugunsten der
Antragstellerin zu 2) erfolgt und habe dazu geführt, dass der Hof nicht mehr
existenzfähig gewesen sei.
62
Der Wert des Altenteilsrechts sei nicht nach dem Verhältnis der zu veräußernden
Fläche, sondern der erzielten Erlöse aufzuteilen, so dass der Wert zu 75,48 % zu
berücksichtigen sei. Er habe mit dem Hofübergabevertrag auch die Altschulden
übernommen. Zumindest die Verbindlichkeiten beim Eigentumsübergang in Höhe von
82.706,60 DM seien anteilig entsprechend den Verkaufserlösen zu berücksichtigen.
Ebenso seien der Betriebsmittelkredit und der Kredit für einen Ackerschlepper sowie
Investitionen für den Schweinestall in Abzug zu bringen. Allein auf den
Schweinemaststall entfielen nach dem Gutachten des Sachverständigen H2 35.230,00
Euro. Seine Investitionen in das Wohnhaus seien ebenfalls als eigene Leistungen
anzusehen. Er habe mindestens 150.000,00 Euro in das Wohnhaus investiert. Durch
diese Umbaumaßnahmen sei eine Wertsteigerung von 77.580,00 Euro eingetreten. Die
Abfindungen, die die Antragstellerinnen jeweils in Höhe von mindestens 15.000,00 DM
erhalten hätten, seien nach dem Verhältnis des Erlöses der Veräußerung aus dem
Jahre 1996 und der Veräußerungen aus dem Jahr 2005 anzurechnen. Schließlich hält
der Antragsgegner an der Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem
Verfahren 2 Lw 33/97 AG Lüdinghausen fest. Er macht geltend, diese Ansprüche
beliefen sich auf 6.520,25 Euro sowie 4.057,68 Euro, das sind zusammen 10.577,83
Euro. Der Antragsgegner ist weiter der Auffassung, das Amtsgericht habe bezüglich des
zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruches wegen unterlassener
Löschungsbewilligung zu Unrecht ein Mitverschulden berücksichtigt. Es sei vielmehr
der volle Zinsschaden in Höhe von 18.616,08 Euro abzuziehen. Der Zeitraum zwischen
dem Ersuchen des Senats auf Löschung der Sicherungshypotheken und der Ablösung
der Verbindlichkeiten sei den Antragstellerinnen ebenfalls anzulasten. Wegen der in der
Beschwerdeinstanz vom Antragsgegner aufgestellten neuen Berechnung der
Nachabfindungsansprüche wird auf Bl. 574 f d.A. verwiesen.
63
Die Antragstellerinnen halten die Einwendungen des Antragsgegners gegen die
Berechnung ihres Nachabfindungsanspruchs durch das Landwirtschaftsgericht nicht für
gerechtfertigt. Sie sind der Auffassung, das Altenteilsrecht sei nach dem Verhältnis der
Fläche des gesamten Hofes zu den veräußerten Flächen abzuziehen. Allenfalls sei eine
Anrechnung nach den Ertragswerten, nicht aber nach den Verkaufspreisen möglich. Der
Antragsgegner habe auch nicht nachgewiesen, dass er mit den Verkaufserlösen
Altschulden abgedeckt oder Investitionen vorgenommen habe. Der Antragsgegner habe
auch keine Verbindlichkeiten der Übertragsgeberin bei Hofübergabe übernommen.
Verbindlichkeiten, die bei Umschreibung des Eigentums auf ihn vorhanden gewesen
seien, seien seine persönlichen Schulden gewesen. Der Wert des Schweinestalls sei
64
nicht zu berücksichtigen, da er bereits zu einer Zeit gebaut worden sei, als der Vater der
Beteiligten noch Hofeigentümer gewesen sei. Soweit die Antragstellerinnen zunächst
weiter bestritten hatten, dass durch Investitionen des Antragsgegners in das Wohnhaus
eine Wertverbesserung eingetreten sei, haben sie schließlich mit Schriftsatz vom
31.07.2009 zugestanden, dass der Antragsgegner selbst eine Werterhöhung um
77.580,00 Euro herbeigeführt habe, die von dem Verkaufserlös in Abzug zu bringen sei.
Insoweit wird auf Bl. 717 f d.A. verwiesen.
Bezüglich der Aufrechnung des Antragsgegners mit Kostenerstattungsansprüchen
haben die Antragstellerinnen ihrerseits mit Schreiben vom 22.10.2007 die Aufrechnung
mit den im Beschluss des OLG Hamm vom 07.08.2007 in dem Verfahren 10 W 147/04
festgestellten Forderungen erklärt. Sie berühmen sich außerdem eines
Kostenerstattungsanspruchs aus dem Beschwerdeverfahren 10 W 155/07 OLG Hamm
in Höhe von 150,42 Euro und sind der Auffassung, die Aufrechnung dieser Beträge
ergebe zugunsten des Antragsgegners eine Restforderung von 489,91 Euro aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.09.2007. Im Ergebnis könne der Antragsgegner
deshalb nur 489,91 Euro und 4.057,68 Euro zur Aufrechnung stellen. Insoweit haben die
Antragstellerinnen die Hauptsache für erledigt erklärt.
65
Sie sind weiter der Auffassung, wegen unterlassener Löschungsbewilligungen könne
der Antragsgegner allenfalls bis zum 28.02.2006 einen Zinsschaden zur Aufrechnung
stellen.
66
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des
Sachverständigen H2.
67
Die Akten 2 LW 33/97 AG Lüdinghausen = 10 W 147/04 OLG Hamm und die
Grundakten von G2 Blatt 0528 und Blatt 1295 AG Lüdinghausen lagen zur Information
des Senats und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
68
II.
69
Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg.
70
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist dagegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet.
71
1.
72
Soweit die Antragstellerinnen mit ihrer Beschwerde erreichen wollen, dass der Notar S
angewiesen wird, den auf sein Notaranderkonto gezahlten Kaufpreis aus den Verträgen
mit den Erwerbern I und I2/I3 einschließlich der Zinsen an die Antragstellerinnen zu je ½
auszuzahlen, ist eine Rechtsgrundlage für ihr Begehren nicht ersichtlich. Der Senat hat
zwar durch seinen Beschluss vom 7. März 2006 angeordnet, dass der Notar S die
Kaufpreise aus den Grundstückskaufverträgen vom 16. Juni 2005 mit den Käufern I und
I2/I3 in bestimmter Höhe nicht auszahlen darf und insoweit eine vorläufige Anordnung
nach § 18 LwVG zur Sicherung der Ansprüche getroffen. Die Antragstellerinnen
begehren nunmehr aber endgültige Erfüllung aus den vom Notar verwahrten Beträgen.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf Erfüllung aus den gesicherten Beträgen.
73
2.
74
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, soweit er zur Zahlung von
mehr als 64.899,51 Euro an die Antragstellerin zu 1) und mehr als 63.739,74 Euro an
die Antragstellerin zu 2) – jeweils zuzüglich der anteiligen Zinsen – verurteilt worden ist.
Im Übrigen ist sein Rechtsmittel jedoch unbegründet.
75
a)
76
Die Antragstellerinnen haben gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO. Der Antragsgegner ist aufgrund des
Übertragungsvertrages vom 29.10.1990 und der erfolgten Umschreibung im Grundbuch
am 15.01.1992 Hoferbe im Sinne von § 13 HöfeO geworden. Zur Nachabfindung ist
auch derjenige Hofnachfolger verpflichtet, der den Hof aufgrund eines
Hofübergabevertrages erworben hat. Der Antragsgegner hat innerhalb der Frist von 20
Jahren seit der Hofübernahme (15.01.1992) Grundstücksverkäufe vorgenommen und
dabei jeweils einen Erlös erzielt, der unzweifelhaft 1/10 des Hofeswertes übersteigt. Der
Hofeswert (1 ½-fache Einheitswert, § 12 Abs. 2 HöfeO) beträgt hier höchstens
153.000,00 DM (letzter Einheitswert: 102.000,00 DM, vgl. Bl. 300 der Akte 2 Lw 33/97
AG Lüdinghausen, eingerechnet waren aber noch die Flurstücke 29 und 38). 1/10 davon
sind 15.300,00 DM. Die mit den Grundstücksverkäufen an die Erwerber I und I2/I3
erzielten Verkaufserlöse von 252.810,00 Euro bzw. 340.000,00 Euro liegen deutlich
über diesem Betrag und waren auch nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz
HöfeO zur Erhaltung des Hofes erforderlich, denn der Antragsgegner hat mit diesen
letzten Veräußerungsgeschäften den Hof endgültig aufgegeben.
77
b)
78
Für die Berechnung der Nachabfindungsansprüche sind die erzielten Verkaufserlöse
zugrunde zu legen. Aus dem Kaufvertrag mit dem Käufer I hat der Antragsgegner einen
Kaufpreis von 252.810,00 Euro erhalten und aus dem Kaufvertrag mit den Käufern I2/I3
340.000,00 Euro.
79
Von dem letztgenannten Kaufpreis ist allerdings der Erlösanteil nicht
nachabfindungspflichtig, der auf das Flurstück 54 (Altenteilerhaus) entfällt. Dieses
Grundstück war nicht Gegenstand des Hofübergabevertrages vom 29. Oktober 1990,
weil es bereits mit Vertrag vom 18.08.1981 vom Vater der Beteiligten auf die
Antragstellerin zu 2) übertragen worden war. Dadurch kam es zur Trennung vom
Hofeigentum. Das Flurstück 54 gehörte weder zum Hof, als der Hofübergabevertrag
zugunsten des Antragsgegners am 29. Oktober 1990 geschlossen wurde, noch als der
Antragsgegner am 15.01.1992 als neuer Hofeigentümer im Grundbuch eingetragen
wurde. Der Antragsgegner ist erst später Eigentümer dieses Grundstücks geworden,
nämlich aufgrund der Auflassung vom 07.11.1991 und der am 13.05.1992 erfolgten
Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Der Erlösanteil für das Altenteilerhaus ist mit
113.000,00 Euro in Ansatz zu bringen. Diesen Betrag hat das Amtsgericht auf der
Grundlage der von dem Sachverständigen H2 getroffenen Feststellungen in Ansatz
gebracht. Die Antragstellerinnen akzeptieren den Abzug dieses Betrages vom
Verkaufserlös. Der Antragsgegner ist dem Wertansatz des Sachverständigen ebenfalls
nicht mehr entgegen getreten.
80
c)
81
Den insgesamt erzielten Kaufpreiserlösen ist entgegen der von den Antragstellerinnen
vertretenen Auffassung auch kein weiterer Betrag hinzuzurechnen. Zwar hat der
Sachverständige H2 den Grundstücken einen über die erzielten Kaufpreise
hinausgehenden Verkehrswert beigemessen. Eine Addition dieser Differenz zu den
tatsächlich erzielten Erlösen ist jedoch nicht angezeigt. Nach § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO
ist ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, zwar
hinzuzurechnen. Es fehlen jedoch vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für die
Annahme, dass der Antragsgegner unter Verstoß gegen Treu und Glauben einen zu
niedrigen Kaufpreis vereinbart hat. Die Anwendung des § 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO
erfordert ein grobes Missverhältnis zwischen Erlös und Verkehrswert, das einen
vernünftigen Eigentümer in der Lage des Veräußerers von der Veräußerung hätte
Abstand nehmen lassen (vgl. dazu Lange/Wulff/Lüdtke/Handjery, 10. Aufl., § 13 HöfeO
Rdnr. 24). Ein derart grobes Missverhältnis kann hier schon zwischen Verkehrswert und
erzieltem Verkaufserlös nicht festgestellt werden.
82
d)
83
Vom Kaufpreiserlös sind außerdem gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 zweite Alternative HöfeO
77.580,00 Euro in Abzug zu bringen. Die Antragstellerinnen haben im Laufe des
Beschwerdeverfahrens zugestanden, dass das Wohnhaus aufgrund von
Umbaumaßnahmen, die der Antragsgegner nach der Eigentumsumschreibung auf ihn
vorgenommen hat, eine Wertsteigerung erfahren hat und dass sich diese – wie vom
Antragsgegner behauptet – in Höhe von 77.580,00 Euro auf den Kaufpreiserlös
ausgewirkt hat. Der Antragsgegner hat umfangreiche Umbau- bzw.
Renovierungsmaßnahmen unter Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel
vorgenommen. Es entspricht nicht der Billigkeit, dass die Antragstellerinnen an dem
Kaufpreis im Wege der Nachabfindung teilhaben, soweit dieser auf der mit Mitteln des
Antragsgegners herbeigeführten Wertsteigerung beruht.
84
Allerdings können neben dem Abzug der vorgenannten Werterhöhung nicht auch die
Rechnungen für Handwerker- und Materialleistungen, die den Umbau und die
Renovierung betreffen, in Abzug gebracht werden. Gleiches gilt für die insoweit
verwendeten Kreditmittel.
85
Weiter in Abzug zu bringen ist das der Mutter der Beteiligten im Hofübergabevertrag
eingeräumte Altenteilsrecht. Der Jahreswert des Altenteilsrechts ist nach den von den
Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr beanstandeten Feststellungen des
Sachverständigen H2 mit 12.000,00 Euro zu bewerten. Nach Anlage 9 zu § 14
BewertungsG ist im Hinblick auf das Alter der Mutter und den zugrundezulegenden
Faktor 6,261 von einem Werte des Altenteilsrechts in Höhe von 75.132,00 Euro
auszugehen. Da es hier nur um die Veräußerung von Teilflächen geht, ist das
Altenteilsrecht, das auf dem gesamten Hof lastete, nur anteilig zu berücksichtigen.
Dabei ist es angemessen und entspricht der Rechtsprechung des Senats, diese
Aufteilung nach dem Verhältnis der veräußerten Flächen zur Fläche des gesamten
Hofes vorzunehmen. Der übertragene Hof hatte ursprünglich eine Fläche von 19,8632
ha. Die Grundstücke, die an den Erwerber I veräußert worden sind, haben eine Größe
von 10,1124 ha (jetzige Flurstücke 60 und 61, lfd. Nr. 9 und 10 des
Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs von G2 Blatt 0528 sowie Blatt 95 der
Grundakten). Die an die Erwerber I2/I3 veräußerten Flächen belaufen sich – ohne das
Altenteilerhausgrundstück – auf 4,0554 ha (lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses des
Grundbuchs von G2 Blatt 1295 sowie 95 der Grundakten Blatt 0528). Die an beide
86
Erwerber veräußerten Flächen des Hofes betragen somit insgesamt 14,1678 ha und
machen damit 71,327 % der Hoffläche aus. Das Altenteilsrecht ist demnach anteilig mit
53.589,40 Euro in Abzug zu bringen (71,327 % von 75.132,00 Euro).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das Altenteilsrecht nicht nach dem
Verhältnis der erzielten Erlöse zu verteilen.
87
e)
88
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind keine weiteren Beträge vom
Kaufpreiserlös in Abzug zu bringen:
89
Ein Abzug für Steuern auf die Veräußerungserlöse kommt nicht in Betracht. So hat der
Sachverständige G3 in seinem Gutachten vom 12. Januar 2006 festgestellt, dass im
Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Verkäufen nicht mit einer
Einkommensteuerbelastung zu rechnen ist (Bl. 153 d. A.). Eine Auskunft des
Finanzamts M zu der Frage der Steuerbelastung konnte in erster Instanz nicht eingeholt
werden, weil der Antragsgegner das Finanzamt nicht von der Pflicht zur
Verschwiegenheit entbunden hat. Wie der Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz
eingeräumt hat, hat er bislang auch noch keine Steuern auf die Veräußerungserlöse
gezahlt. Ein Abzug ist daher nicht gerechtfertigt.
90
Es war auch kein Abzug für angebliche Altschulden aus der Zeit der Hofübergabe und
weitere Schulden vorzunehmen. Der Antragsgegner hat verschiedene Kreditverträge
vorgelegt, die er mit der Volksbank G2 abgeschlossen hat.
91
Aus der Bescheinigung der Volksbank vom 09.09.2004 (Bl. 465 d. A.) geht hervor, dass
zum Zeitpunkt der Eintragung des Antragsgegners als Hofeigentümer im Grundbuch am
15.01.1992 bei der Volksbank zwar Verbindlichkeiten in Höhe von 82.706,60 DM auf
dem Girokonto Nr. ####700 und von 300.000,00 DM auf dem Darlehenskonto Nr.
####720 bestanden. Nach dem diesbezüglichen Kreditvertrag vom 13.09.1991 (Bl. 466
d. A.) wurde ein Kontokorrentkredit in Höhe von 35.000,00 DM für Betriebsmittel (Nr.
####700) und ein Darlehen in Höhe von 300.000,00 DM (Nr. ####720) für die
Zwischenfinanzierung des Kaufpreises für das Altenteilerhaus (U) aufgenommen. Das
Darlehen über 300.000,00 DM sollte bei Auszahlung des Kaufpreises aus dem
Grundstücksverkauf an die Eheleute H am 06.09.1991 zurückgezahlt werden und ist
wohl auch entsprechend getilgt worden. Das Altenteilerhausgrundstück gehörte jedoch
nicht zum Hof. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dieses Darlehen aus dem
Verkaufserlös H getilgt worden ist. Wann welche Betriebsmittel mit Hilfe des
Kontokorrentkredits angeschafft worden sein sollen, hat der Antragsgegner nicht
dargelegt. Ein Betriebsmittelkredit kann zudem nicht bei der Berechnung von
Nachabfindungsansprüchen berücksichtigt werden, wenn ihn der
Nachabfindungspflichtige selbst aufgenommen hat. Zum einen handelt es sich insoweit
nicht um die Übernahme von Altschulden des Hofübergebers. Zum anderen sind
aufgelaufene Rückstände, die von Aufwendungen herrühren, die ihrer Natur nach aus
den laufenden Erträgen aufzubringen sind, wie z.B. die mit der ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden Anschaffungen, in der Regel nicht
absetzbar (vgl. dazu Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 13 HöfeO Rdnr.
135). Zu den Aufwendungen für Betriebsmittel gehört u.a. auch die Anschaffung eines
Ackerschleppers, wozu der Antragsgegner den Kredit vom 10.06.1992 in Höhe von
29.000,00 DM verwendet haben will. Bei diesem Kredit handelt es sich im Übrigen auch
92
nicht um eine Altschuld, die bei Hofübernahme am 15.01.1992 bestanden hat. Gleiches
gilt für den weiteren Kredit über 120.000,00 DM, den der Antragsgegner anführt. Dieser
Kreditvertrag vom 07.12.1999 soll für eine Steuernachzahlung aus dem Landverkauf
von 1996 verwendet worden sein und kann auch aus diesem Grund nicht erlösmindernd
berücksichtigt werden.
Auch der Kredit vom 26.09.2000 über 100.000,00 DM ist keine Altschuld, sondern vom
Antragsgegner nach Übernahme des Hofes selbst aufgenommen.
93
Zahlungen des Antragsgegners auf Zugewinnausgleichsansprüche und
Unterhaltsansprüche seiner Söhne sind ebenfalls nicht erlösmindernd zu
berücksichtigen. Grundsätzlich kommt zwar ein Abzug nach § 13 Abs. 5 Satz 4 zweite
Alternative HöfeO dann in Betracht, wenn die Erlöse zur Erfüllung einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht oder zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs verwendet
werden (so: Wöhrmann, a.a.O., § 13 HöfeO Rdnr. 132). Die vom Antragsgegner
geschuldete Summe zur Erfüllung der obengenannten Ansprüche ist lt. Kreditvertrag
vom 07.12.1999 (Bl. 468 d. A.) von der Volksbank G2 finanziert worden. Die
streitgegenständlichen Verkaufserlöse aus den Verkaufserträgen I2/I3 und I sind jedoch
nicht zur Tilgung dieses Darlehens verwendet worden. Der Zeuge S2 hat in seiner
schriftlichen Aussage diesen Kredit vom 07.12.1999 nicht in der Auflistung der von der
Kaufpreiszahlung abgelösten Bankschulden aufgeführt. In der Beschwerdeinstanz führt
der Antragsgegner diese Position auch nicht mehr erlösmindernd auf.
94
Soweit der Antragsgegner schließlich seine Aufwendungen für den Bau des
Schweinestalls mit einem Betrag von 35.230,00 Euro in Abzug bringt, handelt es sich
insoweit nicht um eine übernommene Altschuld. Der Stall ist bereits vor der
Hofübergabe vom Antragsgegner selbst im Jahr 1983 errichtet worden, wie der
Antragsgegner im Termin vor dem Landwirtschaftsgericht am 17.09.2004 in dem
Verfahren 2 Lw 33/97 AG Lüdinghausen selbst erklärt hat (Bl. 270 der vorgenannten
Akte). Diese Aufwendungen hat der Antragsgegner mithin nicht als Hoferbe im Sinne
von § 13 Abs. 5 Satz 4 erste Alternative HöfeO gemacht, sondern als Pächter bzw.
Nutzungsberechtigter.
95
f)
96
Von dem bereinigten Erlös in Höhe von 348.640,60 Euro (Summe der Kaufpreiserlöse
von 252.810,00 + 340.000,00 = 592.810,00 Euro abzüglich 113.000,00 Euro für das
Altenteilerhaus, 77.580,00 Euro zugestandene Werterhöhung, 53.589,40 Euro anteiliges
Altenteilsrecht) sind 25 % - das sind 87.160,15 Euro – abzuziehen, da die Veräußerung
hier knapp 14 Jahre nach der Hofübergabe erfolgte (§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO). Danach
verbleibt ein nachabfindungspflichtiger Erlös in Höhe von 261.480,45 Euro.
97
g)
98
Die Quote, mit der die Antragstellerinnen an dem Erlös zu beteiligen sind, beträgt 1/3,
wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 7. März 2006 in dem Verfahren
10 W 7/06 und 07.08.2007 in dem Verfahren 10 W 147/04 ausgeführt hat. Die
Nachabfindungsquote entspricht dem nach allgemeinen Recht bemessenen Anteil am
Nachlass der Mutter (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Bei gesetzlicher Erbfolge wären die
Antragstellerinnen Erbinnen zu je 1/3 geworden. Hiernach belaufen sich die
Nachabfindungsansprüche zunächst auf jeweils 87.160,15 Euro.
99
h)
100
Unstreitig haben die Antragstellerin jeweils 15.000,00 DM (7.669,38 Euro) als
Abfindung, die sie sich anzurechnen haben, erhalten, und zwar die Antragstellerin zu 1)
7.000,00 DM im Dezember 1977 und 8.000,00 DM Anfang 1978 und die Antragstellerin
zu 2) 15.000,00 im Dezember 1975. Diese Beträge sind um den Kaufkraftschwund zu
bereinigen. Abzustellen ist dabei einerseits auf die Zeit der Zuwendungen und
andererseits auf den Vollzug der streitgegenständlichen Kaufverträge. Wie aus den
Grundakten hervorgeht, sind sowohl die Erwerber I2/I3 als auch der Erwerber I am
28.03.2006 als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden (Grundbuch von G2
Blatt 1295 und Blatt 2269). Der Verbraucherpreisindex betrug im Jahr 1975
durchschnittlich 51,2, im Jahr 1978 durchschnittlich 56,8 und im Jahr 2006 110,1. Es
ergeben sich danach folgende inflationsbereinigte Werte:
101
Antragstellerin zu 1): 7.669,38 Euro x 110,1 : 56,8 = 14.866,17 Euro;
102
Antragstellerin zu 2): 7.669,38 Euro x 110,1 : 51,2 = 16.492,16 Euro.
103
Diese Abfindungen sind nach dem Anteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten
Grundstücke entfällt. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 07.08.2007 in
dem Verfahren 10 W 147/04 ausgeführt hat, ist es angemessen, die Vorempfänge
entsprechend dem Verhältnis der damaligen Gesamtfläche des übertragenen Hofes zu
den Flächen der übertragenen Grundstücke anzurechnen. Es gilt derselbe
Anrechnungsmaßstab wie bei der Anrechnung des Altenteilsrechts. Danach ergeben
sich folgende anzurechnende Werte für die Abfindungen:
104
Antragstellerin zu 1): 14.866,17 Euro x 71,327 % = 10.603,59 Euro
105
Antragstellerin zu 2): 16.492,16 Euro x 71,327 % = 11.763,36 Euro.
106
Danach stehen den Antragstellerinnen folgende Nachabfindungsansprüche zu:
107
Antragstellerin zu 1): 76.556,56 Euro
108
Antragstellerin zu 2): 75.396,79 Euro.
109
i)
110
Ein Ausschluss der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin zu 2) gem. §
13 I, V S. 4 HöfeO kommt nicht in Betracht. Wegen der Begründung wird auf die
Ausführungen des Senats in dem Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde insoweit
verweigernden Beschluss vom 27.05.2008 verwiesen.
111
j)
112
Die Ansprüche der Antragstellerinnen sind in Höhe von jeweils 2.349,01 Euro durch die
Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners und in Höhe
von jeweils weiteren 9.308,04 Euro durch die Aufrechnung mit einem
Schadensersatzanspruch gemäß § 389 BGB erloschen.
113
Der Antragsgegner hat die Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen aus dem
Verfahren 2 Lw 33/97 AG Lüdinghausen = 10 W 147/04 OLG Hamm erklärt. Diese
betragen nach den Beschlüssen des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 25.09.2007 und
16.11.2007 6.520,25 Euro und 4.057,68 Euro, das sind insgesamt 10.577,93 Euro (Bl.
668 und 677 der vorgenannten Beiakte). Gegen die jeweiligen
Nachabfindungsansprüche der Antragstellerinnen hat er jeweils mit dem hälftigen
Betrag des gesamten Kostenerstattungsanspruchs aufgerechnet. Diese Gegenforderung
hat er erstmals mit Schriftsatz vom 22.02.2008 beziffert (Bl. 571 d. A.). Die frühere
Geltendmachung der seinerzeit noch nicht entstandenen Kostenerstattungsansprüche
als Gegenforderung ist ohne Wirkung. Eine im Voraus für den Fall der Entstehung der
Gegenforderung abgegebene Aufrechnungserklärung ist nämlich unwirksam (vgl. dazu
Palandt/Grüneberg, BGB, § 388 Rdnr. 1). Zeitlich vor dieser Aufrechnungserklärung des
Antragsgegners mit Schriftsatz vom 22.02.2008 erfolgte allerdings die Aufrechnung der
Antragstellerin mit Schreiben vom 22.10.2007 (Bl. 607 d. A.). Die Aufrechnung wurde
erklärt mit Ansprüchen der Antragstellerinnen aus dem Beschluss des Senats vom
07.08.2007 in dem Verfahren 10 W 147/04 in Höhe von jeweils 2.367,81 Euro zuzüglich
Zinsen, die sich nach der vorgelegten Forderungsaufstellung auf 1.144,30 Euro
belaufen. Insoweit wird auf Bl. 611 d. A. verwiesen. Diese Aufrechnung richtete sich
gegen den Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners in Höhe von 6.520,25 Euro.
Dadurch ist der Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners in Höhe von 5.879,92
Euro (2 x 2.367,81 Euro + 1.144,30 Euro) erloschen und besteht somit nur noch in Höhe
von 640,33 Euro zuzüglich weiterer 4.057,68 Euro.
114
Die von den Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 06.08.2008 erklärte weitere
Aufrechnung mit einem ihnen zustehenden Kostenerstattungsanspruch in Höhe von
150,42 Euro gemäß Beschluss des AG Lüdinghausen vom 28.02.2008 (Bl. 610 d. A.)
gegen den Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners greift dagegen nicht durch.
Insoweit erfolgte die Aufrechnungserklärung des Antragsgegners mit seinen
Kostenerstattungsansprüchen gegen die streitgegenständlichen
Nachabfindungsansprüche der Antragstellerinnen zeitlich früher. Es gibt keine "Replik"
der Aufrechnung (vgl. dazu Palandt/Grüneberg a.a.O. § 389 Rdnr. 1). Im Ergebnis kann
der Antragsgegner mit einem Kostenerstattungsanspruch von 4.698,01 Euro (640,33
Euro + 4.057,68 Euro) aufrechnen, d.h. gegen jeden der Nachabfindungsansprüche mit
2.349,01 Euro. Insoweit haben die Antragstellerinnen die Hauptsache in Höhe von
489,91 Euro und 4.057,68 Euro, das sind insgesamt 4.547,59 Euro, für erledigt erklärt.
115
Dem Antragsgegner steht außerdem gegen die Antragstellerinnen wegen der von
diesen nicht erteilten Löschungsbewilligungen bezüglich der Sicherungshypotheken in
Höhe von jeweils 100.000,00 DM gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB ein
Schadensersatzanspruch zu, den der Senat mit insgesamt 18.616,08 Euro bemisst.
116
Die Antragstellerinnen waren zur Erteilung von Löschungsbewilligungen für die zu ihren
Gunsten eingetragenen Sicherungshypotheken verpflichtet. Die Sicherungshypotheken
waren wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam, wie der Senat mit Beschluss vom
13.12.2005 in dem Verfahren 10 W 147/04 ausgeführt hat. Darauf wird verwiesen. Der
Antragsgegner hat die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 11.01.2001 unter
Fristsetzung zum 19.01.2001 sowie mit Schreiben vom 15.02.2001 unter Fristsetzung
zum 21.02.2001 aufgefordert, Löschungsbewilligungen bezüglich dieser
Sicherungshypotheken zu erteilen. Die Antragstellerinnen gaben gleichwohl keine
Löschungsbewilligungen ab. Wie der Zeuge S, der mit der Kaufvertragsabwicklung
befasste Notar, in seiner schriftlichen Zeugenaussage bekundet hat, hätten die
117
Kaufpreise jedenfalls bis zum 30.09.2005 fällig gestellt werden können, wenn die
Löschungsbewilligungen der Antragstellerinnen vorgelegen hätten. Nach der Aussage
des Zeugen S2 konnten die Kredite des Antragsgegners erst am 05.04.2006 mit dem
Eingang der Kaufpreiszahlungen abgelöst werden, so dass dem Antragsgegner ein
Schaden an Zinsen und Gebühren in dem Zeitraum vom 30.09.2005 bis zum
05.04.2006 in Höhe von 18.616,08 Euro entstanden ist. Entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts haben die Antragstellerinnen für den gesamten Zeitraum vom 30.09.2005
bis zum 05.04.2006 einzustehen. Zwischen der Nichterteilung der
Löschungsbewilligungen und dem entstandenen Schaden über den gesamten Zeitraum
besteht ein adäquater Zurechnungszusammenhang. Die Antragstellerinnen hätten es
jederzeit in der Hand gehabt, die Löschungsbewilligungen zu erteilen, um den Schaden
nicht weiter entstehen zu lassen. Nach Auffassung des Senats ist dem Antragsgegner
nicht deshalb gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden anzulasten, weil er die
Antragstellerinnen nicht bereits frühzeitig gerichtlich auf Abgabe der
Löschungsbewilligungen in Anspruch genommen hat. Zwar ist nicht von der Hand zu
weisen, dass ein früheres Tätigwerden des Antragsgegners auch zu einer früheren
Entscheidung des Senats mit der entsprechenden Anordnung geführt hätte. Jedoch
erscheint dem Senat ein etwaiges Mitverschulden des Antragsgegners gegenüber dem
Verschulden der Antragstellerinnen derartig geringfügig, dass es ganz dahinter
zurücktritt. Die Antragstellerinnen haben deshalb dem Antragsgegner den gesamten
Schaden zu ersetzen. Gegen die Nachabfindungsansprüche der Antragstellerinnen
kann der Antragsgegner deshalb jeweils 9.308,04 Euro zur Aufrechnung stellen.
Es verbleiben nach dieser Berechnung vom Antragsgegner folgende auszugleichende
Beträge:
118
für die Antragstellerin zu 1) 64.899,51 Euro,
119
für die Antragstellerin zu 2) 63.739,74 Euro.
120
Des Weiteren schuldet der Antragsgegner Zinsen auf die zugesprochenen Beträge in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005 gemäß § 291
Satz 1, zweiter Halbsatz BGB.
121
III.
122
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Es entspricht in dem hier
vorliegenden echten Streitverfahren des Landwirtschaftsrechts billigem Ermessen, die
Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen entsprechend dem Obsiegen und
Unterliegen der Beteiligten zu verteilen.
123
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 24 Abs. 1 LwVG).
124
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
125
Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
126
Anlage:
127
Rechtsmittelbelehrung bei nicht zugelassener Rechtsbeschwerde
128