Urteil des OLG Hamm vom 16.03.2004

OLG Hamm: eltern, familienname, auszug, urkunde, ausstellung, geburt, unrichtigkeit, kopie, verfügung, beweiskraft

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 45/04
Datum:
16.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 45/04
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 3 T 333/03
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligte zu 1) ist türkische Staatsangehörige. Sie wurde am 14.11.1976 als Kind
der Eheleute G und G1 im Kreiskrankenhaus X geboren. Die Geburtsanzeige mit der
Erklärung zur Vornamensgebung wurde von den Eltern am 16.11.1976 mit dem
Familiennamen "G2" unterschrieben. Der Standesbeamte des Standesamtes X änderte
bei der Bearbeitung der Anzeige den Familiennamen der Eltern in "G3" ab unter
Hinzufügung des Vermerks: "geändert lt. Heir.Urk." Die in Bezug genommene
Heiratsurkunde steht weder im Original noch in Kopie zur Verfügung. In dem
Geburtseintrag Nr. ###### des Geburtenbuchs wurde der Familienname der Beteiligten
zu 1) und ihrer Eltern mit "G3" beurkundet.
3
Die Beteiligte zu 1) hat am 01.08.2002 zur Niederschrift des Standesbeamten ihres
damaligen Wohnortes F a.M. beantragt, den vorgenannten Geburtseintrag dahin zu
berichtigen, dass ihr Geburtsname und der Familienname ihrer Eltern richtig "G2" lautet.
Zur Begründung hat sich die Beteiligte zu 1) bezogen auf eine beigefügte Urkunde des
türkischen Generalkonsulats E betreffend ihre Eheschließung vom 17.12.1997 sowie
auf eine Kopie der Heiratsurkunde ihrer Eltern, in denen der Familienname jeweils in
der Schreibweise "G2" wiedergegeben ist.
4
Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1) mit Verfügung vom 15.11.2002 aufgegeben,
zum weiteren Nachweis eine von dem zuständigen türkischen Standesamt ausgestellte
Geburtsurkunde ihres Vaters beizubringen. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin ein Y
(Auszug aus dem türkischen Familienregister) vorgelegt, in dem der Familienname der
Eltern sowie der Beteiligten zu 1) und ihrer beiden Geschwister jeweils mit "G2"
wiedergegeben wird.
5
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 08.05.2003 den Berichtigungsantrag
zurückgewiesen, weil ohne Vorlage einer Geburtsurkunde des Vaters ein hinreichender
Nachweis der Unrichtigkeit des Geburtseintrags der Beteiligten zu 1) nicht erbracht sei.
6
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 26.05.2003
Beschwerde eingelegt, mit der sie unter erneuter Vorlage eines Y um eine Überprüfung
der angefochtenen Entscheidung gebeten hat.
7
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 05.12.2003 – wegen eines Schreibfehlers
berichtigt durch Beschluss vom 07.01.2004 – in Abänderung der Entscheidung des
Amtsgerichts den Standesbeamten des Standesamtes X angewiesen, am Rande des
vorgenannten Geburtseintrags berichtigend zu vermerken, dass der Geburtsname des
Kindes und der Familienname der Eltern richtig G2 lautet.
8
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten
zu 2), die er mit Schreiben vom 05.01.2004 bei dem Landgericht mit dem Ziel eingelegt
hat, die Entscheidung des Landgerichts sachlich zu bestätigen.
9
II.
10
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 1 PStG, 27, 29
FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Dem Beteiligten zu 2) als
Standesamtsaufsichtsbehörde steht gem. § 49 Abs. 2 PStG ein Beschwerderecht
unabhängig von einer eigenen Beschwer zu.
11
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts
nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
12
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend sowohl von der
Zulässigkeit der Erstbeschwerde als auch des Berichtigungsantrags (§ 47 Abs. 2 PStG)
der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Auch in der Sache hält die Entscheidung des
Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.
13
Gegenstand des Verfahrens ist die richtige Schreibweise des Geburtsnamens der
Beteiligten zu 1), den sie nach ihrem türkischen Heimatrecht von dem Ehenamen ihrer
Eltern ableitet. Die Eintragung des Namens in dem Geburtseintrag der Beteiligten zu 1)
nimmt an der besonderen Beweiskraft des § 60 Abs. 1 S. 1 PStG teil. Gegenüber dieser
Beweiskraft ist nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift der Nachweis der Unrichtigkeit der
beurkundeten Tatsache zulässig. Dieser ist erst geführt, wenn der Tatrichter aufgrund
des Ergebnisses der Ermittlungen die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit der
Eintragung gewonnen hat, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen
sind (vgl. Keidel/Sternal, FG, 15. Aufl., vor § 71, Rdnr. 37 m.w.N.).
14
Das Landgericht hat aus den nachstehend erörterten näheren Gründen die positive
Überzeugung gewonnen, dass die Schreibweise des Geburtsnamens der Beteiligten zu
1) richtig "G2" lautet. Diese tatsächliche Würdigung unterliegt im Verfahren der weiteren
Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob der Tatrichter den
Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Würdigung des Beweisstoffes alle
wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche
Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze sowie
feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat. Es genügt danach, dass die tatsächliche
Würdigung des Landgerichts rechtlich möglich ist, sie muss nicht zwingend sein
(Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 27, Rdnr. 42 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler lässt die
Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.
15
Die Kammer sieht den Nachweis einer von der beurkundeten abweichenden
Schreibweise des Geburtsnamens der Beteiligten zu 1) maßgebend durch den von ihr
vorgelegten "Y" als geführt an. Bei dieser Urkunde handelt es sich nach den
Feststellungen der landgerichtlichen Entscheidung um einen Auszug aus dem von den
türkischen Behörden geführten Personenstandsregister, und zwar in der Form des nach
türkischem Personenstandsrecht geführten Familienregisters, in dem die Angaben über
Personen aus dem gleichen Familienstamm zusammengetragen werden, und zwar bei
dem Register des Ehemannes. Dieser Auszug dient im türkischen Rechtskreis dem
Nachweis des Personenstandes (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht, Länderteil Türkei, S. 46 f.). Der Auszug weist den Familiennamen der
Eltern und der Beteiligten zu 1) nebst ihrer beiden Geschwister in der Schreibweise
"G2" aus. Als weiteren Hinweis auf die Richtigkeit dieser Schreibweise konnte die
Kammer die entsprechende Beurkundung des Geburtsnamens der Beteiligten zu 1) in
der Urkunde über ihre Eheschließung vom 17.12.1997 sowie die vorgelegte Kopie der
Heiratsurkunde ihrer Eltern bewerten. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass das
Landgericht im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung die Möglichkeit
ausgeschlossen hat, dass der Geburtsname der Beteiligten zu 1) erst nach ihrer Geburt
eine Änderung hin zu der Schreibweise "G2" erfahren hat. Diese Schlussfolgerung hat
die Kammer aus dem Umstand gezogen, dass die Eltern der Beteiligten zu 1) bereits die
Anzeige deren Geburt am 16.11.1976 mit dem Familiennamen "G2" unterschrieben
haben und die Änderung der Schreibweise dieses Namens von dem beurkundenden
Standesbeamten vorgenommen worden ist. Diese Schlussfolgerung ist tragfähig, weil
unter diesen Umständen, bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt der Geburt der
Beteiligten zu 1), nur entweder die eine oder die andere Schreibweise des
Familiennamens richtig sein kann, jedoch nichts für eine nachträgliche
Namensänderung spricht.
16
Das Landgericht war auch nicht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG)
gehalten, die Berichtigungsanordnung von der Vorlage einer internationalen
Geburtsurkunde für den namensgebenden Vater der Beteiligten zu 1) abhängig zu
machen. Dabei kann offen bleiben, inwieweit einer solchen Geburtsurkunde ein
zusätzlicher Beweiswert zukommen könnte. Aus den Vorschriften über die Ausstellung
solcher internationaler Geburtsurkunden (Übereinkommen über die Ausstellung
mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 08.09.1976) ergibt sich für
das gerichtliche Berichtigungsverfahren nach § 47 PStG keine
Beweismittelbeschränkung. Wenn das Landgericht sich auf eine Verwertung des
türkischen Familienregisters beschränkt hat, das ohnehin Grundlage für die Ausstellung
einer internationalen Geburtsurkunde wäre, so liegt dies im Rahmen des dem Tatrichter
vorbehaltenen Ermessens bei der tatsächlichen Würdigung und kann rechtlich nicht
beanstandet werden.
17