Urteil des OLG Hamm vom 30.11.2006
OLG Hamm: trunkenheit, kollision, verkehr, blutprobe, körperverletzung, radfahrer, blutalkoholkonzentration, unfall, fahrzeugführer, augenschein
Oberlandesgericht Hamm, 1 Ss 503/06
Datum:
30.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ss 503/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 25 Cs 35 Js 1876/06
Tenor:
Die Revision wird verworfen, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger
Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt
worden ist. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil mit den zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lemgo
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
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Das Amtsgericht Lemgo hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs infolge Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubtem
Entfernen vom Unfallort, "jeweils begangen im Zustand erheblich verminderter
Schuldfähigkeit", zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,- € verurteilt.
Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wurde
eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von
13 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
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Zum Tathergang hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
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"Am Tattag befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw die Straße BC-Weg in Richtung
C-Weg. Zur gleichen Zeit befuhr der Geschädigte, der Zeuge L, den C-Weg in
Fahrtrichtung K- Weg. An der Einmündung der Straßen T-Weg T-Weg achtete der
Angeklagte nicht auf den für ihn von rechts kommenden Fahrradfahrer, vielmehr
sprach er mit seiner in der Straße am Steinbruch aus seiner Sicht links am
Fahrbahnrand sitzenden volltrunkenen Ehefrau. Im Einmündungsbereich kam es
zwischen dem Pkw des Angeklagten und dem Fahrradfahrer L zur Kollision. Der
Geschädigte erlitt eine Steißbeinprellung, des weiteren war seine ganze linke
Körperseite blau. Der Angeklagte hielt sein Fahrzeug nach der Kollision an und
fragte den Geschädigten aus dem Fenster heraus ohne auszusteigen, was mit ihm
los sei. Sodann drehte der Angeklagte sein Fahrzeug im Einmündungsbereich und
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fuhr die Straße Am B wieder hoch. Er stellte sein Fahrzeug vor seiner
Wohnanschrift ab und begab sich zur Unfallstelle zurück, wo er etwa 5 bis 6
Minuten später eintraf. Am Unfallort war zwischenzeitlich die Polizei eingetroffen,
die den Pkw des Angeklagten in Augenschein nahm und eine Blutprobe
veranlasste.
Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine mittlere
Alkoholkonzentration von 2,48 o/oo."
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt. Er ist der Auffassung, den Urteilsgründen sei nicht
zu entnehmen, worauf das Amtsgericht die Annahme einer vorsätzlichen
Trunkenheitsfahrt nach der Kollision mit dem Radfahrer gestützt habe.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben,
soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (in
Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort) verurteilt wurde und die Revision im
Übrigen zu verwerfen.
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II.
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1.
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Die statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Revision des Angeklagten hat
teilweise - einen jedenfalls vorläufigen - Erfolg. Sie führt in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lemgo.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel u.a. wie folgt Stellung
genommen:
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"Durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme
einer vorsätzlichen Tatbegehung der Trunkenheit im Verkehr.
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Nach einhelliger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht bereits aus
einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf eine vorsätzliche Trunkenheit
im Verkehr geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Fahrt
nach einem Unfall fortsetzt. Es gibt nach wie vor keinen Erfahrungssatz, dass
derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine
Fahruntüchtigkeit erkennt. Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche
Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei kommt es auf die vom
Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei
Fahrantritt an. Für die Annahme vorsätzlicher Begehung bedarf es deshalb der
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der
Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem
Fahrantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Tat (OLG Hamm,
Beschluss vom 04.02.1999 - (4 Ss 7/99) m.w.N.). Insofern lässt das Urteil
hinreichende Feststellungen sowie eine Auseinandersetzung mit den insoweit für
die Beurteilung der Schuld bedeutsamen Gesichtspunkte vermissen. Allein die
Mitteilung des Alkoholgehaltes genügen der Feststellung zur vorsätzlichen
Begehungsweise - auch nach einem Unfallgeschehen - nicht."
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Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend:
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Das Amtsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, warum sich der Angeklagte
seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen sein soll, als er nach der
Kollision mit dem Radfahrer seine Fahrt fortsetzte. Ob die Art und Weise des Unfalls
geeignet war, dem Angeklagten seine Fahruntauglichkeit vor Augen zu führen, ist den
getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Nichtbeachten des
(bevorrechtigten) Radfahrers ist für sich allein noch kein zuverlässiges Indiz für das
Wissen des Angeklagten um seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (vgl. dazu OLG
Zweibrücken VRS 82, 35). Zwar liegt es nahe, dass der Angeklagte seinen Fahrfehler
bemerkt hat, jedoch versteht sich das nicht von selbst, weil die Wahrnehmungsfähigkeit
gerade erheblich alkoholisierter Fahrzeugführer häufig deutlich gestört ist (OLG Hamm,
NZV 1999, S. 92).
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Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen
vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde. Zugleich war aus verfahrens-
rechtlichen Gründen die damit in Tateinheit stehende, ansonsten aber nicht zu
beanstandende Verurteilung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort aufzuheben.
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2.
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Im Übrigen war die Revision als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat, (§ 349 Abs.2 StPO).
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