Urteil des OLG Hamm vom 10.03.2009
OLG Hamm: firma, erblasser, umwandlung der gesellschaft, verwertung, geschäftsführer, lizenzvertrag, unteilbare leistung, juristische person, geschäftsbetrieb, auskunft
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 148/08
Datum:
10.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 148/08
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 104/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2008 verkündete Urteil
der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt aus übergegangenem Recht kraft Vermächtnisses seines
Schwiegervaters von den Beklagten als Gesamtschuldnern im Wege der Stufenklage
(Abrechnung, Bucheinsicht, Auskunft) die Bezahlung der Höhe nach noch zu
bestimmender Lizenzgebühren.
2
Der Kläger ist der Schwiegersohn des am 11.05.2005 verstorbenen lngenieurs X F.
Dieser und sein Bruder, der Ingenieur I F, schlossen am 01.09.1980 als Lizenzgeber mit
der T GmbH in N2, gegründet am 01.09.1980, eingetragen am 20.01.1981 (vormals
Amtsgericht Meschede HRB ###, jetzt Amtsgericht Arnsberg HRA ####), vertreten durch
deren damaligen Geschäftsführer, den Dipl.-Ing. B M, als Lizenznehmerin einen
"Lizenzvertrag". Die Lizenznehmerin durfte danach nach näheren Maßgaben die von
den Lizenzgebern entwickelte "schwimmerbewegte Wehrklappe" (deutsches Patent Nr.
########, am 13.02.1993 ausgelaufen) und "Abdrosselung" (deutsche
Patentanmeldung Nr. P ########, hat nicht zum Patent geführt) exklusiv weltweit
herstellen, herstellen lassen und vertreiben. Die Lizenznehmerin sollte dafür als
Lizenzgebühren an die Lizenzgeber 10 % des Nettofakturenwertes ihrer Lieferungen
3
und Leistungen aufgrund der Lizenz, Fälligkeit bei Zahlung des Bestellers der Lieferung
oder Leistung, zahlen. Die Lizenznehmerin sollte weiter den Lizenzgebern zu deren
Orientierung über die lizenzpflichtigen Geschäftsvorgänge prüffähige Abrechnungen
vorlegen und ihnen auf Verlangen Einsicht in die Bücher geben. Der Lizenzvertrag
sollte schließlich "zeitlich parallel mit dem Bestand der T GmbH" laufen und nur
"parallel" zu dieser Gesellschaft kündbar sein. Wegen der Einzelheiten des
Lizenzvertrages wird auf dessen Text Bezug genommen (Anlage K 3, Anlageheft I 12
ff.).
Die Parteien des Lizenzvertrages schlossen im April 1981 als Know-How-Geber bzw.
Know-How-Nehmerin einen dem Lizenzvertrag entsprechenden Vertrag betr. das
umfassende Know-How "luftgesteuerter Hebeanlage (Modell M2)". Dieser Vertrag ist
nicht von Herrn I F unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf
dessen Text Bezug genommen (K 4, I 17 f.).
4
Die Lizenznehmerin, die T GmbH firmierte ab 1985 als I2 GmbH (fortan I2 alt).
5
Die I2 alt und die Herren X und I F vereinbarten am 21.09.1987 im ersten Zusatzvertrag
zum Lizenzvertrag vom 01.09.1980, dass zusätzlicher Lizenzgegenstand laut
Lizenzvertrag das "luftgesteuerte Hebewehr Modell M2" sein sollte. Wegen der
Einzelheiten des Zusatzvertrages wird auf dessen Text Bezug genommen (K 5, I 19f.).
Die Genannten vereinbarten am 21.09.1987 mit zweitem Zusatzvertrag eine
"Mindestlizenzgebühr" und am 04.09.1989 mit drittem Zusatzvertrag, dass ab
01.01.1988 Bezugsgröße für die Lizenzgebühr nicht mehr der "Nettofakturenwert an den
Kunden, sondern der "Nettoeinstandspreis (Herstellerpreis)" sein sollte und weiter
folgende Ergänzung des § 7 c) des Lizenzvertrages vom 01.09.1980:
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"Dieser Vertrag läuft nach Ablauf des Patentschutzes als Know-How-Vertrag mit den
gleichen Bedingungen weiter. Für den Fall der Auflösung der I2 wird dieser Vertrag mit
den gleichen Bedingungen mit der Unternehmensgruppe U fortgeführt. Der
Lizenznehmer I2 führt als 100%ige Tochter der U die entsprechende
Verpflichtungserklärung der U als Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses
Zusatzvertrages herbei."
7
Wegen der Einzelheiten des dritten Zusatzvertrages wird auf dessen Text Bezug
genommen (K 7, I 22 f.).
8
Die U M GmbH in C2 (Amtsgericht Charlottenburg HRB #####, am 31.10.1999
aufgelöst, am 05.11.2002 gelöscht, fortan U) war die Führungsgesellschaft der M-
Gruppe. Die I2 alt gehörte zu der Gruppe.
9
Die U erklärte mit Schreiben vom 16. März 1989 (vgl. Fotokopie Anlage K 8 Bl. 24 des
Anlagenhefters), das an die Lizenzgeber X und I F gerichtet war, dass sie dem dritten
Zusatzvertrag vom 4. März 1989 beitrete und die von der Firma I2 übernommene
Verpflichtung akzeptiere.
10
Die I2 alt rechnete die Lizenz- und Know-How-Gebühren quartalsweise ab. Sie hat sie
so bis zum 14.06.1994 bezahlt und dem Schwiegervater des Klägers zuletzt am
07.02.1996 einen Abschlag von 2.262,57 € gezahlt.
11
Die U-Gruppe geriet 1996 in finanzielle Schwierigkeiten. Die C3 GmbH in X2 (fortan C3)
12
bemühte sich zur Vermeidung der Insolvenz der Gruppe um einen außergerichtlichen
Vergleich mit ihren Gläubigern. Die Herren X und I F verzichteten auf entsprechende
Anfrage der C3 vom 27.10.1997 an die Gläubiger "einmalig" zu 45 % auf ihre für 1996
und 1997 noch ausstehenden Lizenz- und Know-How-Gebühren.
Die Beklagten zu 1) und 2) gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1997 die I3
GmbH mit Sitz in N2, eingetragen am 16.01.1998 (vormals Amtsgericht Meschede
HERB ###, jetzt Amtsgericht Arnsberg HRB ####) und wurden deren Geschäftsführer.
13
Am 10.03.1998 schlossen Herr K jeweils als alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer der I2 alt und der U und die Beklagten zu 1) und 2) als Geschäftsführer
für die I3 GmbH handelnd in notarieller Form einen "Geschäftsanteilskauf- und
Abtretungsvertrag" (II 1 - 13). Darin verkaufte die U bei gleichzeitiger Abtretung ihre
Gesellschaftsanteile i. H. v. 250.000,00 DM an der I2 alt an die I3 GmbH.
14
In § 12 dieses Vertrages heißt es, dass die Beklagten zu 1) und 2) dem Vertrag beitreten
und gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der von
der Käuferin übernommenen Vertragspflichten einstehen.
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Wegen des Inhaltes des Vertrages im Einzelnen wird auf die Fotokopien des
Anlagehefters II Blatt 1 ff zum Schriftsatz der Beklagten vom 30. November 2006
(Bl. 114 ff d.A.) verwiesen.
16
Am 15.05.1998 wurden mit entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen Herr K als
Geschäftsführer der I2 alt ab - und die Beklagten zu 1) und 2) wieder zu
Geschäftsführern der I2 alt berufen und weiter jeweils die I2 alt und die I3 GmbH
umfirmiert, die I2 alt in I4 GmbH und die I3 GmbH in I2 GmbH (fortan I2 neu). Die
entsprechenden Einträge in das Handelsregister erfolgten jeweils am 19.06.1998.
Darüber hinaus wurde bei der Umfirmierung der I3 in die I2 neu beschlossen, dass die
I2 neu nicht für die Verbindlichkeiten der I2 alt haftet. Auch das wurde am 19.06.1998 in
das Handelsregister eingetragen.
17
Die Gesellschaftsversammlung der I4 GmbH beschloss am 18.12.1998 die
Umwandlung der Gesellschaft (Formwechsel) in die I4 GmbH & Co. KG. Der Beschluss
wurde am 09.08.1999 mit dem Vermerk eingetragen, dass der Formwechsel erst mit
dem Eintrag der GmbH & Co. KG wirksam wird und die Firma (der GmbH) sodann
erloschen ist (I 90 ff.).
18
Die I4 GmbH & Co. KG (fortan GmbH & Co. KG) wurde am 17.09.1999 unter HRA ####
Amtsgericht Meschede, jetzt HRA #### Amtsgericht Arnsberg, eingetragen (I 91 - 93).
Komplementärin war die I4 Verwaltungs GmbH (HERB #### Amtsgericht Arnsberg
gegründet 19.08.1998, Geschäftsführer Beklagter 1) und 2), I 94). Lt.
Handelsregistereintragung vom 9. Februar 2005 ist die GmbH & Co. KG/I2 aufgelöst und
die Firma erloschen.
19
Wegen der gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen der I2 alt und der I2 neu im
Einzelnen wird auf die Fotokopien der Handelsregisterauszüge in den Anlagen K 48 ff
des Anlagehefters I verwiesen.
20
Der Kläger wandte sich unter dem 30.08.1998 wegen der Lizenzforderungen seines
Schwiegervaters an die Prozessvertreter der Beklagten zu 3). Die wiesen ihn unter dem
21
22.10.1998 darauf hin, dass die "nach wie vor existente jedoch unter I4 GmbH"
firmierende I2 alt "ihren Geschäftsbetrieb eingestellt" habe, dass die Beklagte zu 3), die
I2 neu, eine andere juristische Person als die I2 alt sei und zudem ausweislich eines
entsprechenden Eintrages im Handelsregister nicht für die Verpflichtungen der I2 alt
hafte (K 28, I, 67 f).
Der Kläger meint, die Beklagten schuldeten ihm teils als Gesamtschuldner
Lizenzgebühren aus dem Zeitraum 08.01.1996 bis 31.12.2005 aufgrund des Lizenz- und
Know-How-Vertrages (im folgenden: L-K-Vertrag) bzw. wegen unberechtigter
Verwertung der Gegenstände dieses Vertrages und vorab zur Klärung dieser Ansprüche
deren Abrechnung, Einsicht in die Bücher der Beklagten sowie Auskunft.
22
Der Kläger macht dazu im Wesentlichen geltend:
23
Er sei als Vermächtnisnehmer nach seinem Schwiegervater X F und weiter aufgrund
einer entsprechenden Abtretung der Erben Inhaber der Rechte des Verstorbenen aus
dem L-K-Vertrag geworden. Die Beklagten hätten die der I2 alt aus diesem Vertrag
zustehenden Nutzungsrechte für sich verwertet, die Beklagten zu 1) und 2) für sich
selbst bzw. als Geschäftsführer der im folgenden Klageantrag genannten Firmen und
die Beklagte zu 3) als I2 neu. Sie führe den Geschäftsbetrieb der I2 alt mit den gleichen
Know-How-pflichtigen Geschäften und dem gleichen Gesellschaftszweck nahtlos bis
heute fort. Die Verwertung der Gegenstände des LK-Vertrages sei dadurch erfolgt, dass
die Beklagten die genannten Patente und das genannte Know-How bei ihren
Geschäften benutzt hätten. Dass und wie das geschehe, belegten auch die Angaben
der Beklagten zu 3) in den vorgelegten lnternetausdrucken vom 30.05. und 03.11.2006.
Nach Ablauf des Patentschutzes sei die Verwertung zumindest in der Weise
geschehen, dass sich die Patente bei den Geschäften der Beklagten mitursächlich
ausgewirkt hätten. Im Übrigen dauere die Pflichtigkeit aus dem L-K-Vertrag auch über
das Erlöschen der Patente hinaus an.
24
Zu den Patenten und dem Know-How habe es bei der I2 alt Unterlagen wie
Zeichnungen und Bauanleitungen gegeben. Dass den Beklagten zu 1) und 2) aufgrund
ihrer langjährigen Geschäftsführertätigkeit für die I2 alt die Patente und das Know-How
bekannt gewesen sei, ändere nichts an der "wilden Verwertung" dieses Wissens durch
sie. Für die Beklagten zu 1) und 2) habe insoweit eine besondere ihr Dienstverhältnis
als Geschäftsführer der I2 alt überdauernde Treuepflicht bestanden. Danach sei es
ihnen nicht gestattet gewesen, ihr Wissen unter "anderer Flagge", z. B. als
Geschäftsführer der I2 neu zu verwerten. Dazu komme, dass sie durch die Übernahme
der I2 alt und weitere "gesellschaftliche Transaktionen" sowie die Umfirmierung die
Vergütungsansprüche aus dem L-K-Vertrag hätten leer laufen lassen. Die Beklagten zu
1) und 2) hätten dabei eigennützig mit dem Ziel gehandelt, den Berechtigten die
Lizenzgebühr vorzuenthalten.
25
Der Kläger meint, die Beklagten zu 1) und 2) schuldeten ihm Ersatz bzw. die Erstattung
offener Lizenzgebühren gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3,17,18,19 UWG wegen
Verletzung bzw. Verwertung der Gegenstände des L-K-Vertrages als geschützter
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und weiter gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen
Verletzung des ausschließlichen (Verwertungs-) Rechts des Lizenzgebers/Erfinders
sowie gemäß § 826 BGB wegen Verwertung der Gegenstände des L-K-Vertrages ohne
Vergütung und schließlich gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie § 687 Abs. 2 BGB
wegen ungerechtfertigter Bereicherung bzw. angemaßter Eigengeschäftsführung durch
26
Verwertung ohne Bezahlung.
Die Beklagte zu 3) schulde ihm gemäß § 25 Abs. 1 HGB die Lizenzgebühren aus den
vom Erblasser abgeschlossenen Lizenzverträgen. Die Beklagte zu 3) habe das
Geschäft der I2 alt übernommen und unter deren Firma fortgeführt. Die Voraussetzungen
für einen Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB lägen nicht vor. Grundlage für die
haftungsbegründende Geschäftsübernahme nebst Firmenfortführung sei der Vertrag
vom 10. März 1998. Für einen Haftungsausschluss fehle es an der entsprechenden
Vereinbarung zwischen der I2 alt und der Beklagten zu 3).
27
Schließlich hafte die Beklagte zu 3) auch gemäß § 419 BGB a.F. für die Lizenzgebühr
aufgrund des Übernahmevertrages vom 10. März 1998.
28
Der Kläger meint schließlich, die Beklagten zu 1) und 2) und/oder die Beklagte zu 3)
schuldeten die Lizenzgebühr auch aufgrund einer vertraglicher Absprache mit seinem
Schwiegervater. Dieser habe aufgrund des (Sanierungs-) Vorschlages der C3 auf 45 %
der Leasinggebühr für 1996 und 1997 in der Erwartung verzichtet, ab 1998 wieder die
volle Lizenzgebühr zu erhalten. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten davon gewusst, nur
vor diesem Hintergrund die I2 alt übernehmen können und damit zum Ausdruck
gebracht, dass sie ab 1998 die volle Leasinggebühr wieder zahlen wollen und werden.
29
Der Kläger hat von den Beklagten Abrechnung, Einsicht in die Bücher und Auskunft
verlangt.
30
Wegen des Inhaltes seiner Anträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils (Bl. 269 ff d.A.) verwiesen.
31
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
32
Die Beklagten haben gemeint, der Vortrag des Klägers ergebe nichts Konkretes dazu,
dass und wie sie die Gegenstände der verschiedenen Lizenzverträge verwertet hätten
oder verwerteten. Die von dem Kläger vorgelegten Internetausdrucke sagten dazu auch
nichts ausreichend Substantiiertes. Das gelte insbesondere auch für die behauptete
persönliche Verwertung durch die Beklagten zu 1) und 2). Eine solche habe es auch
nicht gegeben.
33
Im Übrigen seien den Beklagten zu 1) und 2) die Gegenstände des L-K-Vertrages aus
ihrer langjährigen Geschäftsführertätigkeit für die I2 alt bekannt gewesen. Die
Gegenstände hätten auch nicht die Qualität von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Die zugrundeliegenden Patente seien ausgelaufen. Sie und das Know-How unterlägen
auch keinem besonderem Schutz mehr und könnten deshalb von jedermann genutzt
werden.
34
Auch eine Haftung der Beklagten für die Schulden der I2 alt komme nicht in Betracht.
Das Handelsgewerbe der I2 alt habe die Beklagte zu 3) nicht übernommen. Ein
Wechsel des Unternehmensträgers von der I2 alt zur I2 neu/Beklagten zu 3) habe nicht
stattgefunden. Die Beklagte zu 3) sei bereits vor dem 10.03.1998 als Mitbewerberin auf
dem Geschäftsfeld der I2 alt tätig gewesen. Beide Gesellschaften hätten nebeneinander
existiert. Die Beklagte zu 3) habe die I2 alt als solche fortgeführt. Die Angaben in dem
Anwaltsschreiben vom 22.10.1998 an den Kläger, die I2 alt habe "ihren
Geschäftsbetrieb eingestellt" bzw. "Umsätze" wurden von ihr nicht mehr erzielt,
35
bedeuteten nur, dass die I2 alt keine Neugeschäfte mehr abgeschlossen, sondern nur
noch bestehende laufzeitgebundene Verträge erfüllt habe. Im Übrigen scheide eine
Haftung der Beklagten zu 3) für die Lizenzgebühren auch nach § 25 Abs. 2 HGB aus.
Die Beklagten behaupten, im Zuge der Firmenänderung der Beklagten zu 3) sei bei den
entsprechenden Gesellschaftsbeschlüssen am 15.05.1998 ausdrücklich vereinbart
worden, dass die Beklagte zu 3) nicht für die im Betrieb der I2 alt begründeten
Verpflichtungen hafte.
Die Beklagten meinen, der Haftungsausschluss sei damit und mit seinem Eintrag in das
Handelsregister am 19.06.1998 bezogen auf einen etwaigen Geschäftsübergang noch
rechtzeitig veröffentlicht worden. Auf den 10.03.1998 könne für den Übergang nicht
abgestellt werden. Unter diesem Datum habe die Beklagte zu 3) nur Anteile an der I2 alt
erworben.
36
Die Beklagten erheben hilfsweise die Einrede der Verjährung.
37
Sie machen geltend, Herr X F und der Kläger als sein Vertreter hätten schon 1998
Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die I2 GmbH" geltend gemacht. Die
Beklagten zu 1) und 2) seien seinerzeit deren Geschäftsführer gewesen. Damit hätten
die Anspruchsteller schon 1998 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden
Umständen und den potentiellen Schuldnern gehabt und die streitgegenständlichen
Ansprüche zumindest im Wege der Feststellungsklage geltend machen können. Nach
der seit dem 01.01.2002 geltenden Regelverjährung von 3 Jahren seien deshalb
sämtliche Ansprüche des Klägers mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt.
38
Das Landgericht hat durch Urteil vom 17. Juli 2008 die Klage als unbegründet
abgewiesen.
39
Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 265 ff der Akten verwiesen.
40
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er
seine erstinstanzlichen Anträge teilweise sprachlich verändert weiterverfolgt.
41
Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages wendet sich der
Kläger gegen die Annahme des Landgerichts, es fehle an einer vertraglichen
Anspruchsgrundlage. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten die Lizenzverpflichtungen mit
Zustimmung seines Schwiegervaters übernommen. Insoweit verweist der Kläger mit
näheren Ausführungen auf § 6 Abs. 2 d Nr. 4 des Anteilskaufvertrages vom 10. März
1998, auf das Schreiben der C3 vom 22. Mai 1998 (vgl. Fotokopie Anlage K 13 S. 31
des Anlagehefters I) und auf das Schreiben seines Schwiegervaters vom 22. Mai 1998
an die I2 GmbH (Anlage K 59 Bl. 221 d.A.).
42
Auch die Beklagte zu 3) habe die Gebührenpflicht aus den Verträgen mit Zustimmung
seines Schwiegervaters übernommen. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten beim
Anteilskaufvertrag vom 10. März 1998 als gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer
der später umfirmierten Beklagten zu 3) gehandelt, als sie die Geschäftsanteile der
Vertragspartnerin seines Schwiegervaters kauften und abgetreten erhielten und das
bereits genannte Schreiben seines Schwiegervaters vom 22. Mai 1998 empfingen.
43
Der Kläger stützt seine Ansprüche ferner nach wie vor auf § 25 Abs. 1 HGB, die er auch
nicht für verjährt hält. Vorsorglich verweist der Kläger auch auf § 242 BGB in diesem
44
Zusammenhang. Er wirft den Beklagten zu 1) und 2) ein kollusives Zusammenwirken
vor, mit dem die Beklagten versucht hätten, durch gesellschaftsrechtliche
Verschiebungen die Bedienung seines Anspruches gleichsam versanden zu lassen.
Auch die Beklagte zu 3) habe grob treuwidrig gehandelt, indem sie von der
unbeschränkten Nutzung der Lizenzgegenstände profitiert habe, ohne den vereinbarten
Gebührenanspruch zu befriedigen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er seine Ansprüche darüber hinaus auch auf die
§§ 823 ff BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG und damit auf eine gesetzliche
Anspruchsgrundlage stützen könne, wie er es auch schon bereits in erster Instanz
dargelegt hat. Er legt im Einzelnen dar, worin seiner Meinung nach die nicht
offenkundigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse lägen, die weder den aktuellen
noch den früheren Werbematerialien der ursprünglichen Lizenznehmerin zu entnehmen
seien. Auch an errichteten Objekten sei das betriebs- bzw. geschäftsgeheime Wissen
nicht ablesbar. Auch der nötige Unternehmensbezug des betriebs- und
geschäftsgeheimen Wissens sei gegeben. Der gewerbliche Charakter sei nicht
zweifelhaft. Das betriebs- und geschäftsgeheime Wissen sei ihm erbrechtlich
zuzuordnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dieses Wissen auch nach wie
vor marktgängig und keineswegs veraltet. Es könne ausgeschlossen werden, dass die
Beklagten eine unabhängige, komplette Neuentwicklung ohne irgendeine Verbindung
zu den Lizenzgegenständen vertreiben würden.
45
Die unbefugte Verwertung des betriebs- und geschäftsgeheimen Wissens führe zur
Haftung der Beklagten zu 1) und 2). Nach den geschlossenen Verträgen habe eine
Verwertung insbesondere die vereinbarte Gebührenzahlung vorausgesetzt. Schon als
Geschäftsführern der damaligen Vertragspartnerin seines Schwiegervaters sei den
Beklagten zu 1) und 2) klar gewesen, dass die von ihnen erworbenen Kenntnisse der
Lizenzgegenstände und die Fähigkeit, diese wirtschaftlich zu verwerten, die
Rechtsposition seines Schwiegervaters berührten. Nach Beendigung ihres
Beschäftigungsverhältnisses seien die Beklagten zu 1) und 2) nicht befugt gewesen,
das betriebs- bzw. geschäftsgeheime Wissen zu verwerten.
46
Auch die Beklagte zu 3) hafte aus den §§ 17 Abs. 2 Nr. 2 und 18 UWG für die nach
Meinung des Klägers unbefugte Verwertung des betriebs- bzw. geschäftsgeheimen
Wissens.
47
Der Kläger beantragt,
48
unter Abänderung des am 17.07.2008 verkündeten Urteils des LG Arnsberg,
Aktenzeichen I-8 0 104/06,
49
I.
50
werden die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt,
51
1.
52
dem Kläger Abrechnung zu erteilen über die Ansprüche des am 11.05.2005
verstorbenen X F und des Klägers aufgrund der von den Beklagten oder/und den
Firmen
53
1. I2 GmbH, seit 19.06.1998 I4 GmbH (AG Meschede. HRB ###);
54
2. I4 GmbH & Co. KG (AG Meschede, HRA ####, AG Arnsberg, HRA ####);
55
3. a) I3 GmbH, seit 19.06.1998 I2 GmbH (AG Meschede, HRB ### bzw. AG
Arnsberg, HRB ####);
56
- Beklagte zu 3. -
57
b) I6-GmbH (AG Arnsberg, HRB ###); geschlossenen Geschäfte, welche
aufgrund der nachfolgenden Verträge geschlossen worden sind,
58
- Lizenzvertrag zwischen den Herren X F und I F und der Firma I2 GmbH (HRB
### AG Meschede) vom 01.09.1980,
59
- Vertrag zwischen den Herren X F und I F und der Firma T GmbH vorn
08.04/21.04.1981,
60
- den Zusatzverträgen zwischen den Herren X und I F und der Firma I2 GmbH
vom 21.09.1987 (1. Zusatzvertrag)
61
- und vom 21.09.1987 (2. Zusatzvertrag),
62
- vom 04.03.1989 (3. Zusatzvertrag),
63
oder welche die Nutzung des in den vorgenannten Verträgen genannten Know-
How zum Gegenstand hatten,
64
in der Zeit vom 08.01.1996 bis einschließlich 31.12.2005;
65
- zu Ziff. 3.a) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3. -
66
2.
67
dem Kläger Einsicht in die Bücher der Beklagten und der
68
1. I2 GmbH, seit 19.06.1998 I4 GmbH (AG Meschede, HRB ###);
69
2. I4 GmbH & Co. KG (AG Meschede, HRA ####, AG Arnsberg, HRA ####);
70
3. a) I3 GmbH, seit 19.06.1998 I2 GmbH (AG Meschede, HRB ### bzw. AG
Arnsberg. HRB ####);
71
- Beklagte zu 3. -
72
b) I6 -GmbH (AG Arnsberg, HRB ####);
73
betreffend die unter Ziffer 1.1. genannten Geschäftsvorgänge, auch durch einen
vom Kläger bestimmten Dritten, der sich zur Verschwiegenheit verpflichtet, zu
gewähren;
74
- zu Ziff. 3.a) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3.-
75
3.
76
Zahlungen an den Kläger zu leisten für die in Ziffer 1.1. genannten
Geschäftsvorgänge in Höhe der Hälfte von
77
- 8 % von einem Nettoeinstandspreis bis DM 4.000.000.00 = € 2.045.167,52,
78
- 6 % bei einem Nettoeinstandspreis zwischen DM 4 Mio. und DM 6 Mio.
79
= € 2.045.167,52 und € 3.067.751,29,
80
- 4 % bei einem Nettoeinstandspreis zwischen DM 6 Mio. und DM 8 Mio.
81
= € 3.067.751,29 und € 4.090.335,05,
82
- 2 % bei einem Nettoeinstandspreis zwischen DM 8 Mio. und DM 10 Mio.
83
= € 4.090.335,05 und € 5.112.918,81 und
84
- 2 % bei einem Nettoeinstandspreis über DM10 Mio. € 5.112.918.81,
85
für die Jahre 1996 und 1997 jedoch in Höhe von 55 % abzüglich am 07.02.1996
gezahlter DM 2.262.57,
86
soweit die Geschäftsvorgänge die Beklagte zu 3. betreffen, als Gesamtschuldner
mit dieser;
87
4.
88
als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3. dem Kläger Auskunft darüber zu
erteilen, welche weiteren als die in Ziffer I.1.1-3 genannten Unternehmen in der Zeit
vom 08.01.1996 bis 31.12.2005 auf Veranlassung der Beklagten und/oder der in
Ziffer I.1.1-3 genannten Unternehmen aufgrund welcher Geschäftsvorgänge das mit
den Verträgen gemäß Ziffer 1.1. genannte Know-How genutzt oder vertrieben
haben durch Vorlage eines die vorgenannten Geschäftsvorgänge lückenlos
darstellenden Verzeichnisses.
89
Hilfsweise:
90
wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner mit der
Beklagten zu 3. verpflichtet sind, dem Kläger Schadensersatz zu leisten wegen
Nutzung des in den zu Ziffer I.1. genannten Verträgen geschützten Know-How.
91
II.
92
wird die Beklagte zu 3. verurteilt,
93
1.
94
als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger Abrechnung zu
erteilen über die Ansprüche des am 11.05.2005 verstorbenen X F und des Klägers
aufgrund der von der Beklagten zu 3. und der im Handelsregister des AG
Meschede unter HRB ### eingetragen gewesenen I2 GmbH und I4 GmbH
geschlossenen Geschäfte, welche aufgrund der nachfolgenden Verträge
geschlossen worden sind:
95
- Lizenzvertrag zwischen den Herren X F und I F und der Firma I2 GmbH (HRB
### AG Meschede) vom 01.09.1980,
96
- Vertrag zwischen den Herren X F und I F und der Firma T GmbH vom
08.04./21.04.1981,
97
- den Zusatzverträgen zwischen den Herren X und I F und der Firma I2 GmbH
vom 21.09.1987 (1. Zusatzvertrag)
98
- und vom 21.09.1987 (2. Zusatzvertrag),
99
- vom 04.03.1989 (3. Zusatzvertrag),
100
oder welche die Nutzung des in den vorgenannten Verträgen genannten Know-
How zum Gegenstand hatten,
101
in der Zeit vom 08.01.1996 bis einschließlich 31.12.2005.
102
2.
103
als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger Einsicht in die
Bücher der Beklagten zu 3. und der im Handelsregister des AG Meschede unter
HRB ### eingetragen gewesenen I2 GmbH und I4 GmbH betreffend die unter Ziffer
III. genannten Geschäftsvorgänge, auch durch einen vom Kläger bestimmten
Dritten, der sich zur Verschwiegenheit verpflichtet, zu gewähren.
104
3.
105
als Gesamtschuldnerin mit den Beklagen zu 1. und 2. für die in Ziffer II.1.
genannten Geschäftsvorgänge an den Kläger Gebühren in Höhe der Hälfte von
106
- 8 % von einem Nettoeinstandspreis bis DM 4.000.000.00 = € 2.045.167,52,
107
- 6 % bei einem Nettoeinstandspreis zwischen DM 4 Mio. und DM 6 Mio.
108
= € 2.045.167.52 und € 3.067.751,29,
109
- 4 % bei einem Nettoeinstandspreis zwischen DM 6 Mio. und DM 8 Mio.
110
= € 3.067.751,29 und € 4.090.335,05,
111
- 2 % bei einem Nettoeinstandspreis zwischen DM 8 Mio. und DM 10 Mio.
112
= € 4.090.335,05 und € 5.112.918,81 und
113
- 2 % bei einem Nettoeinstandspreis über DM 10 Mio. = € 5.112.918,81
114
zu zahlen, für die Jahre 1996 und 1997 jedoch in Höhe von 55 %
07.02.1996 gezahlter DM 2.262.57.
115
4.
116
als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger Auskunft
darüber zu erteilen, welche weiteren als die in Ziffer II.1.1-3 genannten
Unternehmen in der Zeit vom 08.01.1996 bis 31.12.2005, auf Veranlassung der
Beklagten und/oder der in Ziffer II.1.1-3 genannten Unternehmen aufgrund welcher
Geschäftsvorgänge das mit den Verträgen gemäß Ziffer II.1. genannte Know-How
genutzt oder vertrieben haben durch Vorlage eines die vorgenannten
Geschäftsvorgänge lückenlos darstellenden Verzeichnisses.
117
Hilfsweise:
118
wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3. als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten
zu 1. und 2. verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten wegen Nutzung
des in den zu Ziffer II.1. genannten Verträgen geschützten Know-How.
119
Die Beklagten beantragen,
120
die Berufung zurückzuweisen.
121
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages halten die Beklagten
die Klageanträge schon nicht für ausreichend bestimmt.
122
Auch in der Sache habe das Landgericht vertragliche Ansprüche des Klägers gegen sie
zu Recht ausgeschlossen. Die vom Kläger geltend gemachte erbrechtliche Stellung sei
keineswegs unstrittig.
123
Die Beklagten treten auch der Auffassung des Klägers entgegen, sie hätten die
Gebührenpflicht des Lizenznehmers vertraglich durch den Anteilskaufvertrag
übernommen. Dass der Schwiegervater des Klägers dies ausweislich seines
Schreibens vom 22. Mai 1998 anders gesehen habe, sei rechtlich bedeutungslos.
124
Auch eine Haftung der Beklagten zu 3) nach § 25 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten
der I2 alt komme nicht in Betracht. Die Beklagte zu 3) habe lediglich den Namen, nicht
aber das Handelsgeschäft übernommen. Die I2 alt habe unter neuer Firma mit eigenem
Geschäftsbetrieb fortbestanden.
125
Die Beklagten verwahren sich gegen den Vorwurf grob treuwidrigen Verhaltens und
meinen, dass der Vortrag des Klägers schon nicht einlassungsfähig sei.
126
Der Kläger könne seine Ansprüche auch nicht auf die §§ 823 ff BGB i.V.m. §§ 17, 18
UWG stützen. Von den Beklagten zu 1) und 2) seien keine Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse verwertet worden. Der Kläger habe von Anfang an nicht
ausreichend konkret zu den angeblichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
vorgetragen.
127
Vorsorglich setzen sich die Beklagten mit der Darstellung des Klägers über die
vermeintlichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der
Wehrklappe und der Abdrosselungsanlage auseinander, weil sie diese inhaltlich für
weitgehend unzutreffend halten (vgl. Ziffer 3. der Berufungserwiderung samt Anlagen
nebst Beweisantritten). Wenn die vom Kläger aufgeführten Umstände
Betriebsgeheimnisse darstellen sollten, dann handele es sich nicht um solche des
Schwiegervaters des Klägers sondern um Betriebsgeheimnisse der I2 alt.
128
Im Übrigen habe der Kläger schon nicht dargelegt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2)
etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse unbefugt verschafft und gesichert hätten.
Der Kläger stütze seinen Vortrag allein auf den Umstand, dass die Beklagte zu 3)
Wehrklappen unter der gleichen Bezeichnung vertreibe wie es zuvor die I2 alt getan
habe. Derartige Wehrklappen würden aber auch von Wettbewerbern der Beklagten zu
3) vertrieben. Insoweit sei der Behauptung des Klägers entgegenzutreten, der Vertrieb
von Wehrklappen und Abdrosselungsanlagen sei ohne Kenntnis etwaiger Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse aus den Lizenzverträgen gar nicht möglich. Die Beklagten zu 1)
und 2) dürften insoweit auf ihre allgemeinen Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit für die I2 alt
zurückgreifen. Dass die Beklagten zu 1) und 2) unzulässigerweise auf schriftliche
Unterlagen zurückgreifen würden, die sie während ihrer Beschäftigungszeit bei der I2 alt
angefertigt hätten, sei vom Kläger nicht einmal dargelegt und auch nicht unter Beweis
gestellt worden.
129
Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
130
Entscheidungsgründe:
131
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat dessen Klage zu Recht
als unbegründet abgewiesen.
132
Vertragliche Ansprüche auf Lizenzzahlungen stehen dem Kläger mangels
Passivlegitimation der Beklagten nicht zu. Damit kann der Kläger von den Beklagten
auch keine Auskunft verlangen, so dass auf die einzelnen Auskunftsbegehren nicht
eingegangen werden muss, ob sie im Einzelnen hinreichend bestimmt sind und ob sie,
so wie verlangt, überhaupt geschuldet werden.
133
Zu Recht hat das Landgericht auch den Zahlungsanspruch als letzte Stufe der
vorliegenden Stufenklage nach § 254 ZPO mitabgewiesen. Denn dem Kläger steht
gegen die Beklagten schon dem Grunde nach kein Lizenzanspruch zu.
134
Die einzelnen Verträge (vgl. die Anlagen K 3 - K 8 des Anlagenhefters I) hat der
Rechtsvorgänger des Klägers (im Folgenden: Erblasser) sämtlich mit der Firma I2
geschlossen, eingetragen im Handelsregister unter der Nr. HRB ###. Im angefochtenen
Urteil wird diese Firma wie auch im Folgenden als I2 alt bezeichnet.
135
Wie sich aus der Anlage K 48 ergibt, hieß diese Firma I2 alt zunächst T GmbH, später
dann I2 GmbH, noch später I4 GmbH. Sodann wurde diese Firma, also die I2 alt in die I4
GmbH & Co. KG umgewandelt, und zwar unter Wahrung ihrer Identität, bis diese Firma
schließlich am 9. Februar 2005 im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Anlage K 50 im
Anlagenhefter I). Demgemäß wird diese Firma, also die I2 alt, vom Kläger aus den
136
Verträgen auch nicht mehr in Anspruch genommen.
Vielmehr nimmt der Kläger stattdessen die Beklagte zu 3) auf Zahlung der
Lizenzgebühren in Anspruch, allerdings zu Unrecht. Denn diese Firma ist nicht
Vertragspartner des Erblassers gewesen und ist es auch nicht in späterer Zeit
geworden. Denn die Beklagte zu 3) hat mit der I2 alt, der ursprünglichen
Vertragspartnerin des Klägers nichts zu tun, auch wenn sie namensgleich ebenfalls I2
GmbH heißt, vom Landgericht als I2 neu bezeichnet. Denn diese Firma hieß
ursprünglich I3 GmbH. Durch Gesellschafterbeschluss vom 15. Mai 1998 firmierte diese
Firma um in ihren jetzigen Namen (vgl. Anlage K 54 des Anlagehefters I). Infolgedessen
stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 3) als I2 neu schon deshalb keine
vertraglichen Lizenzansprüche zu, weil diese Firma trotz Namensgleichheit
personenverschieden von der ursprünglichen Vertragspartnerin, der I2 alt ist.
137
Erst recht sind die Beklagten zu 1) und 2) keine Vertragspartner des Erblassers
gewesen.
138
Die Beklagten sind auch nicht nachträglich in die Vertragspartnerstellung der I2 alt zum
Erblasser eingerückt.
139
Nach § 25 HGB, auf den der Kläger wesentlich abstellt, wird ohnehin nur auf die bis zum
Geschäftserwerb aufgelaufenen Schulden abgestellt, für die der Erwerber haftet. Denn
§ 25 Abs. 1 HGB ordnet nur an, dass für die im Betriebe des Geschäftes begründeten
Verbindlichkeiten des früheren Inhabers gehaftet wird, wenn das Handelsgeschäft unter
Lebenden erworben und unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. § 25 HGB ordnet
keine Rechtsnachfolge in Dauerschuldverhältnisse an, um die es sich bei den hier in
Rede stehenden Lizenzverträgen handelt (Baumbach/Hopt HGB § 25 Rz. 11).
140
Mangels hinreichender Anhaltspunkte kann auch nicht von einer stillschweigenden
Vertragsübernahme durch die Beklagten im Hinblick auf die Lizenzverträge des
Erblassers ausgegangen werden.
141
Aus den Sanierungsbemühungen, wie sie sich aus den Anlagen K 12 ff des
Anlagenhefters I ergeben, kann der Kläger für eine Vertragsübernahme schon deshalb
nichts herleiten, weil diese Bemühungen allein die I2 alt betrafen.
142
Auch der in Anlage K 8 des Anlagehefters I dokumentierte Beitritt hilft dem Kläger hier
nicht weiter. Denn dieser Beitritt zu den Lizenzverträgen wurde von einer Firma erklärt,
die mit den hiesigen Beklagten wiederum personenverschieden ist. Wie sich aus dem
Briefkopf und der Unterzeichnung dieses Schreibens ergibt, ist der Beitritt von der U M
GmbH erklärt worden und nicht von der Beklagten zu 3), also der I2 neu. Auch in dem
korrespondierenden dritten Zusatzvertrag zum Lizenzvertrag vom 1. September 1980
(vgl. Anlage K 7 zum Anlagenhefter I) wird ausdrücklich erklärt, dass die Firma U im
Falle der Auflösung der I2 alt den Lizenzvertrag mit dem Erblasser fortführen soll. Die
Firma U M GmbH ist aber wiederum personenverschieden von der I2 neu, also der
Beklagten zu 3). Allein der Umstand, dass die in Rede stehenden Firmen wirtschaftlich
miteinander verbunden sein mögen, kann nicht dazu führen, dass sie wechselseitig in
bestehende Dauerverhältnisse eintreten, wenn der zunächst vorgesehene
Vertragspartner ausfällt.
143
Erst recht sind wiederum keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagten zu 1)
144
und 2) persönlich in die Lizenzverträge des Erblassers mit der I2 alt eingetreten sind.
Soweit der Kläger eine persönliche Haftung der Beklagten zu 1) und 2) aus dem Vertrag
vom 10. März 1998 (Anlagenhefter II Bl. 1 ff) herleiten will, wird darauf unten im weiteren
Zusammenhang der Prüfung des § 25 HGB noch eingegangen werden.
Mangels eines Eintritts der Beklagten in die Lizenzverträge des Erblassers mit der I2 alt
kommt mithin also von vornherein nach § 25 HGB nur eine Haftung der Beklagten für
aufgelaufene Lizenzansprüche des Klägers gegen die I2 alt bis zur angeblichen
Firmenübernahme in Betracht.
145
Auch solche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten scheitern hier aber von
vornherein an der fehlenden Geschäftsübernahme, was unabdingbare Voraussetzung
für eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ist (Baumbach/Hopt HGB § 25 Rz. 4; Staub,
HGB § 25 Rz. 38; Carsten Schmidt Handelsrecht § 8 Abs. 2 S. 238; Münchener
Kommentar HGB § 25 Rz. 27). Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet ein Dritter nur dann für die
Geschäftsverbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers, wenn er gerade dessen
Geschäftsbetrieb übernommen hat.
146
Der Kläger stützt sich in diesem Zusammenhang auf den Anteilserwerb gemäß Vertrag
vom 10. März 1998 (Anlagehefter II S. 1 ff). Nach den §§ 1 ff dieses Vertrages hat die
jetzige I2 neu, also die Beklagte zu 3), die damals noch I3 GmbH hieß, die
Gesellschaftsanteile an der I2 alt von der damaligen Hauptgesellschafterin, der U
erworben.
147
Auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) liegt damit von vornherein keine Übernahme i.S.d.
§ 25 HGB vor. Denn nach § 12 dieses Vertrages bezog sich ihre Erfüllungsübernahme
nur auf die Pflichten, die die I2 neu als Käuferin in diesem Übertragungsvertrag
gegenüber ihrer Verkäuferin, der U, übernommen hatte. Mit den Lizenzverpflichtungen
der I2 alt gegenüber dem Erblasser hatte das nichts zu tun.
148
Auch die I2 neu, also die Beklagte zu 3), hat den Haftungstatbestand des § 25 HGB
nicht erfüllt. Sie hat nämlich nicht das Handelsgeschäft der I2 alt erworben und unter
dieser alten Firmierung fortgeführt, wie es § 25 HGB voraussetzt. Sie hat nur von der
bisherigen Gesellschafterin, der U, deren Gesellschaftsanteile an der I2 alt erworben. An
der Identität der I2 alt änderte dies nichts. Den Gläubigern der I2 alt, also auch dem
Erblasser, blieb nach wie vor das Gesellschaftsvermögen der I2 alt unverkürzt als
Haftungsobjekt erhalten. Der durch den Vertrag vom 10. März 1998 bewirkte
Gesellschafterwechsel bei der I2 alt ließ die Haftungsverhältnisse bei der I2 alt
unverändert. Die I2 alt blieb nach wie vor Inhaberin des von ihr geführten
Handelsgeschäftes. Damit fehlt es für eine Haftungsübernahme an einem Grund. Die I2
alt blieb Inhaberin des Handelsgeschäftes; es fehlte also gerade die
Grundvoraussetzung des § 25 HGB, nämlich der Übergang des Handelsgeschäftes
selbst auf den neuen Erwerber.
149
Abgesehen von der fehlenden Geschäftsübernahme hat die Beklagte zu 3) auch nicht
die Firma der I2 alt fortgeführt. Sie hat vielmehr diese Firma für ihren eigenen
Geschäftsbetrieb gewählt, so dass rechtlich lediglich von einer zufälligen
Namensgleichheit auszugehen ist. Die I2 alt hat sich nach dem Gesellschafterwechsel
und nach ihrer eigenen Umfirmierung gegen diese Usurpation ihres Namens auch nicht
mehr gewehrt.
150
Wenn die Beklagte zu 3) gleichwohl im Handelsregister die fehlende
Forderungsübernahme i.S.d. § 25 Abs. 2 HGB noch hat eintragen lassen, mag dies aus
Vorsichtsgründen geschehen sein (vgl. Anlage K 52 des Anlagenhefters I). Die
Haftungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 HGB werden dadurch nicht ersetzt.
151
Dem Kläger mag zuzugeben sein, dass die Beklagte zu 3) durch die Umfirmierung in
den Namen der I2 alt möglicherweise in den Augen der Kunden die Reputation dieser
Firma, also der I2 alt übergeleitet hat. Die kennzeichenrechtliche bzw.
handelsregisterrechtliche Zulässigkeit dieser Umfirmierung steht aber hier nicht zur
Debatte. Eine Haftung der Beklagten zu 3) für die Lizenzverpflichtungen der I2 alt
gegenüber dem Kläger kann allein durch diese Umfirmierung auf keinen Fall begründet
werden. Die namensmäßige Übereinstimmung kann für sich genommen noch keinen
Rechtsschein dahingehend begründen, dass die Beklagte zu 3) als I2 neu
Rechtsnachfolgerin der I2 alt geworden ist. Eine solche Wirkung kommt einer bloßen
namensmäßigen Übereinstimmung nicht zu.
152
Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Haftungsübernahme nach § 419 BGB
a.F. aus. Denn übernommenes Vermögen sind auch hier nur die Gesellschaftsanteile
der U an der I2 alt. Das Vermögen der I2 alt ist gerade nicht übernommen worden. Das
wird in § 6 Abs. 2 ff des Übernahmevertrages vom 10. März 1998 auch richtig gesehen.
153
Mithin kann der Kläger für aufgelaufene Lizenzansprüche des Erblassers gegenüber
dem ursprünglichen Vertragspartner, der I2 alt, die Beklagten deshalb nicht in Anspruch
nehmen, weil diese keinen eigenen Haftungsgrund gesetzt haben.
154
Aus den Sanierungsbemühungen der C3, wie sie aus den Anlagen K 12 und K 13
hervorgehen, kann der Kläger schon deshalb nichts herleiten, weil diese Bemühungen
allein die I2 alt betrafen, folglich für eine Haftungsübernahme der Beklagten nichts
hergeben.
155
Auch das Schreiben des Erblassers vom 22. Mai 1998 (Anlage K 59 Bl. 221 d.A.) gehört
zu den Sanierungsbemühungen der C3. Schon deshalb kann die Erklärung des
Erblassers nicht als Vertragsübernahmeerklärung der Beklagten verstanden werden.
Diese Erklärung des Erblassers ist rechtlich nicht relevant.
156
Soweit der Kläger seine Zahlungsansprüche auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen
stellt, insbesondere Schadensersatzansprüche nach §§ 17, 18 UWG geltend macht,
fehlt es ihm an der Aktivlegitimation.
157
Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Verletzung originär eigener
Rechtspositionen durch die Beklagten stützen, sondern nur auf Ersatzansprüche für
Schäden, die die Beklagten dem Erblasser und dessen Rechtspositionen zugefügt
haben.
158
Solche Ersatzansprüche des Erblassers hat der Kläger aber nicht erworben. Mithin kann
dahingestellt bleiben, ob die beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten
gegenüber dem Erblasser Verletzungen von Betriebsgeheimnissen i.S.d. § 17 UWG
oder Vorlagenfreibeuterei nach § 18 UWG darstellen.
159
Erwerbsgrund des Klägers für solche Ersatzansprüche des Erblassers kann auch hier
nur das testamentarische Vermächtnis des Erblassers sein. Solche etwaigen
160
außervertraglichen, insbesondere wettbewerbsrechtlichen Ersatzansprüche des
Erblassers werden von dem Vermächtnis, das der Erblasser dem Kläger zugewandt hat,
aber nicht erfasst.
Nach dem Änderungszusatz vom 2. Juni 2000 zum Testament des Erblassers vom
9. Dezember 1993 (vgl. Fotokopien Anlage K 20 Bl. 48 ff des Anlagehefters I) hat der
Erblasser dem Kläger nämlich nur seine Rechte aus dem Know-How-Vertrag mit der
Firma I2 vermacht. Der Kläger hat danach also ein Forderungsvermächtnis erhalten. Es
sind ihm lediglich die vertraglichen Rechte aus den Lizenzverträgen des Erblassers mit
der I2 alt vermacht und ihm von den Erben durch Erklärung vom 27. Juni 2005 auch
entsprechend abgetreten worden (vgl. Fotokopie dieser Abtretungserklärung Anlage
K 21 S. 52 des Anlagenhefters I).
161
Ein solches Forderungsvermächtnis war rechtlich möglich, obwohl der Erblasser die
Lizenzverträge zusammen mit I F abgeschlossen hatte. Denn nach § 5 des
Ausgangslizenzvertrages (Anlage K 3 des Anlagenhefters I S. 12 ff) haben die
damaligen Vertragsparteien hinsichtlich der Lizenzgebühren Teilleistungen i.S.d. § 420
BGB vereinbart. Mithin konnte der Erblasser dem Kläger die auf seinen Gebührenanteil
bezogenen Ansprüche auch gesondert vermachen.
162
Wenn Rechte aus einem Vertrag vermacht werden, bezieht sich das Vermächtnis nach
allgemeinen Auslegungsregeln auf vertragliche Ansprüche. Das Vermächtnis bezog
sich also nicht auf etwaige gesetzliche Schadensersatzansprüche die dem Erblasser
gegen Dritte wegen Verletzung seiner Erfindungen zustanden.
163
Das gilt hier um so mehr, als die Erfindungen als solche nach dem Testament auf die
Ehefrau bzw. die Kinder des Erblassers übergegangen sind. Denn in Ziffer 1. seines
Testamentes hat der Erblasser seine Ehefrau zur alleinigen Vorerbin aller ihm
gehörenden Vermögenswerte und Einrichtungsgegenstände eingesetzt, die Kinder als
Nacherben. Diese umfassende Erbeinsetzung der Hinterbliebenen des Erblassers
umfasste auch dessen Erfindungen und daraus resultierende
Schadensersatzansprüche gegen Dritte, die unberechtigt die Erfindungen des
Erblassers ausgebeutet haben, wie es der Kläger hier den Beklagten vorwirft.
164
Dieses Auslegungsergebnis wird weiter dadurch gestützt, dass es sich bei
Schadensersatzansprüchen um eine rechtlich unteilbare Leistung i.S.d. § 432 BGB
handelt. Derartige Schadensersatzansprüche hätte der Erblasser zu Lebzeiten gar nicht
für sich, sondern nur zusammen mit seinem Partner I F geltend machen können. Auch
deshalb hätte er von vornherein eine solche Schadensersatzforderung nicht hälftig dem
Kläger vermachen können. Vielmehr sollte nach Ziffer 1. des Testamentes wie dargelegt
die Ehefrau des Erblassers und dessen Kinder uneingeschränkt in die
vermögensmäßige Position des Erblassers einrücken.
165
Erst unter Ziffer 3. des Testamentes kommt der Erblasser auf die Lizenzeinnahmen aus
den Verträgen mit der I2 alt zu sprechen. Insoweit traf der Erblasser dort eine
Sonderregelung, dass seine Kinder insoweit nicht durch die Vorerbschaft seiner Ehefrau
belastet sein sollten. Dafür sollten die Kinder aber 10 % dieser Einnahmen an die
Ehefrau des Erblassers abführen. Der Kläger sollte nach dieser ursprünglichen
Bestimmung des Testamentes unter Ziffer 3. lediglich eine Vergütung für seine
Abrechnungstätigkeit im Zusammenhang mit den Lizenzeinnahmen in Höhe von 10 %
der zufließenden Beträge erhalten.
166
An diese Testamentsbestimmung unter Ziffer 3. knüpft der Änderungszusatz erkennbar
an, in dem nunmehr dem Kläger nicht nur eine Vergütung für seine Abrechnungstätigkeit
zugewandt wird, sondern die Rechte aus dem Know-How-Vertrag mit der I2 alt selbst.
167
Die Schadensersatzansprüche, die der Kläger gegen die Beklagten wegen deliktischer,
insbesondere wettbewerbswidriger Ausbeutung der Erfindungen des Erblassers geltend
machen will, resultieren aber nicht aus dem Vertrag mit der I2 alt, sondern aus den
Rechtspositionen, die dem Erblasser als Erfinder der Lizenzgegenstände zustanden.
Diese Rechtspositionen sind dem Kläger aber gerade nicht vermacht worden.
168
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Abtretung vom 27. Juni 2005 stützen.
Denn diese Abtretung geschah lediglich in Vollzug des Vermächtnisses. Sie sollte dem
Kläger keine größeren Rechte einräumen, als ihm nach dem Vermächtnis zustanden.
169
Diese Fragen der Aktivlegitimation des Klägers im Zusammenhang mit der Auslegung
des ihm zugewandten Vermächtnisses sind mit den Parteien im Senatstermin erörtert
worden. Dem Kläger insoweit noch die gewünschte Frist zu einer Stellungnahme
einzuräumen bestand keine Veranlassung. Denn die Auslegung eines Testamentes ist
eine Rechtsfrage, die im Senatstermin umfassend erörtert worden ist. Auch der Kläger
hat nicht dartun können, in welcher Richtung er seinen Tatsachenvortrag noch ergänzen
könnte, um eine ihm günstigere Auslegung des Vermächtnisses zu erreichen. Soweit
sich der Kläger vorbehalten hat, noch zu weiteren Erwerbsgründen hinsichtlich
deliktischer Ansprüche im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Ausbeutung der
Erfindungen des Erblassers durch die Beklagten vortragen zu wollen, bestand ebenfalls
keine Veranlassung, dem Kläger noch die Möglichkeit zu weiteren Ausführungen
einzuräumen. Denn im vorliegenden Prozess geht es allein um den Rechtserwerb des
Klägers aus dem in Rede stehenden Vermächtnis.
170
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
171
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711
ZPO.
172